Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100190/2016
Teilweise Abstandnahme von der Festsetzung von Abgaben
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100190/2016vom 07.12.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Angelegenheit der Parteien ***Bf1*** (Beschwerdeführerin), vertreten durch die Kienberger Steuerberatungs GmbH, 9020 Klagenfurt und Finanzamt Österreich (Amtspartei) als Gesamtrechtsnachfolger des ***FA*** über die Beschwerden vom 17.12.2015
gegen die Bescheide des ***FA*** vom 17.11.2015 betreffend Umsatzsteuer 2012 und 2013
zu Recht erkannt:
Ad Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2012:
Der bekämpfte Bescheid wird abgeändert. Von der Festsetzung der USt-Zahllast 2012 wird teilweise Abstand genommen. Die USt-Zahllast 2012 wird in Höhe von 19.947,81 € festgesetzt. Von der Festsetzung einer darüberhinausgehenden, zusätzlichen USt Zahllast 2012 in Höhe von 1,507.075,24 € wird gem. § 206 Abs 1 lit b BAO gegen jederzeitigen Widerruf Abstand genommen.
Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Abgabe lauten:
7,752.488,53 €…………Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen, Lieferungen und
………………………………..sonstige Leistungen
-7,752.488,53 €………..steuerfreie i.g.Lieferungen
0……………………………….Umsatzsteuer
7,667.658,25 €………….innergemeinschaftliche Erwerbe, steuerpflichtig
1,533.531,65 €………….Erwerbsteuer
-6.256,28 €……………….nicht strittige Vorsteuer
-1,533.279,33 €………..strittige Vorsteuern aus i.g. Erwerb lt. TZ 3, 5-8 BP-Bericht
-252,32 €………………….nicht strittige Vorsteuern aus i.g. Erwerb lt. S. 10 BP-Bericht
-6.256,28 €……………….Gutschrift vor BP
+ 26.204,09 €…………….nicht anerkannte Vorsteuern aus i g Erwerb
+1,507.075,24 €……….nicht anerkannte Vorsteuern aus i g Erwerb, die auf jenen ………………………………..Teil der USt -Zahllast.entfallen, der der Abstandnahme von ………………………………..der Festsetzung gem.§ 206 BAO unterliegt
1,527.023,05…………….Differenz Erwerbsteuer-Vorsteuern vor Abstandnahme von ……………………………….der Festsetzung
- 1,507.075,24 €………..jener Teil der USt-Zahllast, der gegen jederzeitigen Widerruf …………………………………der Abstandnahme von der Festsetzung gem. § 206 BAO …………………………………unterliegt
19.947,81 €……………..jener Teil der Zahllast 2012, der nicht der Abstandnahme ……………………………….von der Festsetzung unterliegt.
19.947,81 €…………… festgesetzte Zahllast 2012
-1,527.023,05 €………abzüglich bisher festgesetzte USt lt. Bescheid vom 17.11.2015
-1.507.075,24 €……..Abgabengutschrift USt 2012 wegen § 206 BAO
Ad Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2013:
Der bekämpfte Bescheid wird abgeändert. Von der Festsetzung der USt-Zahllast 2013 wird teilweise Abstand genommen. Die Gutschrift 2013 wird in Höhe von -10.770,05 € festgesetzt. Von der Festsetzung einer darüberhinausgehenden, zusätzlichen Zahllast in Höhe von 1,120.090,26 € wird gem. § 206 Abs 1 lit b BAO gegen jederzeitigen Widerruf Abstand genommen.
Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Gutschrift lauten:
5,814.537,07 €…………Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen Lieferungen und
………………………………..sonstige Leistungen
-5,814.537,07 €………..steuerfreie i.g.Lieferungen
0……………………………….Umsatzsteuer
5,784.300,06 €………….i.g. Erwerbe
-183.848,75 €……………davon steuerfrei gem. Art 6 Abs 2
5,600.451,31 €………….Gesamtbetrag der steuerpflichtigen i.g. Erwerbe.
1,120.090,26 €………….Erwerbsteuer
-10.770,05 €………………nicht strittige Vorsteuer
-1,120.090,26 €………..strittige Vorsteuern aus i.g. Erwerb lt. TZ 3- 5 BP-Bericht
-10.770,05 €……………..Summe: Gutschrift vor bekämpftem Bescheid
+1.120.090,26 €…………nicht anerkannte Vorsteuern aus i g Erwerb, die auf jenen ……………………………….Teil der USt -Zahllast entfallen, der der Abstandnahme von ………………………………..der Festsetzung gem.§ 206 BAO unterliegt
1,109.320,21…………….Differenz Erwerbsteuer-Vorsteuern vor Abstandnahme von ……………………………….der Festsetzung
- 1,120.090,26 €………….jener Teil der USt-Zahllast, der gegen jederzeitigen …………………………………..Widerruf der Abstandnahme von der Festsetzung gem. § …………………………………..206 Abs 1 lit b BAO unterliegt
-10.770,05 €……………jener Teil der Gutschrift 2013, der nicht der Abstandnahme ………………………………..von der Festsetzung unterliegt.
-10.770,05 €…………… festgesetzte USt 2012 (Gutschrift)
-1,109.320,21 €………abzüglich bisher festgesetzte USt lt. Bescheid vom 17.11.2015
-1,120.090,26 €……..Abgabengutschrift USt 2013 wegen § 206 BAO
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegen dieses Erkenntnis ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).
Entscheidungsgründe
Ablauf des Verfahrens:
BP-Bericht vom 11.11.2015:
Das Finanzamt (FA) setzte Nachforderungen in Bezug auf USt 2012 und USt 2013 in Höhe von 2,6 Mio € fest .
Das Finanzamt erließ dementsprechend die Bescheide vom 17.11.2015 betreffend U 2012 und U 2013 .
Ad U 2012: Dagegen wurde Beschwerde vom 17.12.2015 erhoben: Die Bf beantragte die Aufhebung des Bescheides.
Ad U 2013: Dagegen wurde Beschwerde vom 17.12.2015 erhoben: Die Bf beantragte die Aufhebung des Bescheides.
Mit BVE vom 9.2.2016 wurde die Beschwerde abgewiesen.
Am 8.3.2016 brachte die Bf in Bezug auf die USt 2012 und 2013 per FinanzOnline auf elektronischem Weg jeweils einen Vorlageantrag ein. Die Bf beantragte in Bezug auf beide Jahre eine Entscheidung des Senates. Dieser Vorlageantrag wurde in einem zusätzlich zeitgleich gesandten E-Mail näher begründet.
Mit Vorlagebericht vom 6.4.2016 legte das FA die Beschwerde der Bf dem BFG vor.
Nach dem Studium des Arbeitsbogens der BP und des Abgabenkontos forderte das BFG die Bf mit Ergänzungsauftrag vom 23.9.2021 auf, Angaben über ihr Vermögen zu machen.
Am 16. 11.2021 erklärte die Bf schriftlich, über kein Vermögen zu verfügen.
Mit Vorhalt vom 18.11. 2021 wies das BFG auf die bisher seit November 2015 nur als geringfügig erscheinenden Einbringungserfolge hin. Von der ursprünglichen Nachforderung von rund 2,6 Mio € habe das FA hauptsächlich im Wege von Aufrechnungen (Das FA setzte Gutschriften fest, die es mit den strittigen Abgabennachforderungen verrechnete) 26.204,09 € einbringlich machen können. Seit Dezember 2016 habe das FA auch im Wege von Aufrechnungen nur noch geringfügige Beträge einbringlich machen können. Seit August 2017 gebe es auch keine geringfügigen Einbringungserfolge mehr.
Im Juni 2020 habe das FA bereits einen Abgabenbetrag von 54.922,35 € als uneinbringlich gem. § 235 BAO gelöscht. Seit damals gebe es auch keine Buchungen auf dem Abgabenkonto mehr.
Das BFG gehe daher von der Uneinbringlichkeit des bisher ausgesetzten (Aussetzung der Einbringung gem. § 231 BAO) , der USt 2012 und USt 2013 zuzuordnenden Abgabenbetrages aus. Das BFG beabsichtige eine Maßnahme gem. § 206 Abs 1 lit b BAO, die es der Höhe nach im Detail darstellte.
Die Parteien erhoben keine Einwände.
Am 7.12.2021 zog die Bf den Antrag auf mündliche Verhandlung und auf Entscheidung des Senates zurück.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1.) Vermögenslosigkeit der bf GmbH i. Liqu.
Die bf GmbH i.Liqu. ist jedenfalls bereits seit 2016 vermögenslos:
Nach den bekämpften Bescheiden hat das FA keine Aussetzung der Einhebung durchgeführt, weil eine solche nicht beantragt worden ist, dh, die strittigen Abgabenansprüche lt. Bescheiden vom 17.11.2015 betreffend USt 2012 und 2013 hätten sofort eingebracht werden können, wenn die Bf über das nötige Vermögen verfügt hätte:
Der Abgabenrückstand betreffend die Nachforderung aus USt 2012 und USt 2013 auf Grund der Bescheide vom 17.11.2015 beträgt derzeit 2,627.165,50 € (1,507.075,24 € USt 2012 und 1,120.090,26 € UST 2013 lt. AIS-Daten über die Aussetzung der Einbringung vom 17.11.2021).
1,533.279,33 € …USt-nachforderung lt. Bescheid betreffend USt 2012 17.11.15
-26.204,09 €……..Verminderung hauptsächlich durch Aufrechnungsmaßnahmen
1,507.075,24 €….Rest der USt-Nachforderung 2012 vom 17.11.2015 ( AIS-Daten über die Aussetzung der Einbringung vom 17.11.2021, Abfrage der Buchungen vom 12.1.2012 bis 20.9.2021 auf dem Abgabenkonto betreffend die Bf beim FA Österreich)
Dh, von der ursprünglichen Nachforderung betreffend die U 2012 (1,533.279,33 € lt. bekämpftem Bescheid) konnten seit 17.11.2015 hauptsächlich im Wege von Aufrechnungsmaßnahmen 26.204,09 € einbringlich gemacht werden. Einbringungserfolge durch Zahlungen, die die Bf an den Abgabengläubiger geleistet hat, erschöpften sich in einer Zahlung von 420,60 € am 12.8.2016 und in einer Zahlung von 422,60 € am 22.12.2016. Die letzte Zahlung, die die Abgabenpflichtige zur Verminderung ihrer Abgabenverbindlichkeiten geleistet hat, betrug somit 422,60 € und datiert vom 22.12.2016.
Seit damals (23.12.2016) konnten nur geringfügige Beträge im Wege von Aufrechnungsmaßnahmen (dh, in Höhe der Festsetzung neuer Abgabengutschriften geringfügigen Ausmaßes wurde die Aussetzung der Einbringung betreffend die Umsatzsteuer 2012 widerrufen) "eingebracht" werden ( 10-30 € pro Quartal im Zeitraum 23.12.2016-25.8.2017). Z.B. wurde am 11.1.2017 durch das FA eine Umsatzsteuergutschrift 11/16 in Höhe von 26,08 € gebucht, die am 12.1.2017 durch teilweisen Widerruf der Aussetzung der Einbringung betreffend die Umsatzsteuer 2012 ausgeglichen wurde. Bei wirtschaftlicher Betrachtung waren diese seit 23.12.2016 verwirklichten Maßnahmen keine ins Gewicht fallenden Einbringungserfolge.
Seit 26.8.2017 gibt es auch keine geringfügigen "Einbringungserfolge" mehr (Darstellung der Buchungen auf dem Abgabenkonto betreffend die Bf in Bezug auf den Zeitraum 14.1.2015-24.6.2020).
In Bezug auf die Nachforderung betreffend USt 2013 auf Grund des bekämpften USt-Bescheides vom 17.11.2015 (1,120.090,26 €) hat die Bf keine Zahlungen geleistet ( AIS-Daten über die Aussetzung der Einbringung vom 17.11.2021, Darstellung der Buchungen auf dem Abgabenkonto betreffend die Bf in Bezug auf den Zeitraum 14.1.2015-24.6.2020).
Die bf GmbH in Liqu. hat durch ihren Liquidator am 16.11.2021 mitgeteilt, über keinerlei Vermögen zu verfügen (Mail des Liquidators vom 16.11.2021).
Am 24.6.2020 hat das FA bereits einen Abgabenbetrag von 54.922,35 € als uneinbringlich gem. § 235 BAO gelöscht . Seit damals gibt es auch keine Buchungen auf dem Abgabenkonto mehr (Darstellung der Buchungen auf dem Abgabenkonto betreffend die Bf in Bezug auf den Zeitraum 14.1.2015-24.6.2020).
Das BFG geht aus den o.a. Gründen davon aus, dass der im Hinblick auf die USt 2012 und USt 2013 aushaftende, derzeit gem. § 231 BAO ausgesetzte (Aussetzung der Einbringung) Abgabenbetrag in Höhe von 2,627.165,50 € uneinbringlich ist. Dies wurde den Parteien vorgehalten (Vorhalt vom 18.11.2021) und von diesen nicht bestritten.
2.) Rechtsfolgen:
Daher wird von der Festsetzung der USt 2012 und USt 2013 teilweise (vgl. Bescheide des FA vom 17.11.2015) gem. § 206 Abs 1 lit b BAO Abstand genommen, sodass jedenfalls der bisher in Bezug auf die UST 2012 hauptsächlich durch Aufrechnungen eingebrachte Betrag von 26.204,09 € nicht durch das Finanzamt an die Abgabenpflichtige zurückgezahlt werden muss.
Daher lauten die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzten Abgaben (lt. nicht widersprochenem Vorhalt vom 18.11.2021):
2012:
7,752.488,53 €…………Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen Lieferungen und
………………………………..sonstige Leistungen
-7,752.488,53 €………..steuerfreie i.g.Lieferungen
0……………………………….Umsatzsteuer
7,667.658,25 €………….i.g. Erwerbe, steuerpflichtig
1,533.531,65 €…………Erwerbsteuer
-6.256,28 €……………….nicht strittige Vorsteuer
-1,533.279,33 €………..strittige Vorsteuern aus i.g. Erwerb lt. TZ 3, 5-8 BP-Bericht
-252,32 €………………….nicht strittige Vorsteuern aus i.g. Erwerb lt. S. 10 BP-Bericht
-6.256,28 €……………….Gutschrift vor BP
+ 26.204,09 €…………….nicht anerkannte Vorsteuern aus i g Erwerb
+1,507.075,24 €……….nicht anerkannte Vorsteuern aus i g Erwerb, die auf jenen ………………………………..Teil der USt -Zahllast.entfallen, der der Abstandnahme von ………………………………..der Festsetzung gem.§ 206 BAO unterliegt
1,527.023,05…………….Differenz Erwerbsteuer-Vorsteuern vor Abstandnahme von ……………………………….der Festsetzung
- 1,507.075,24 €………..jener Teil der USt-Zahllast, der der Abstandnahme von der ………………………………..Festsetzung gem. § 206 BAO unterliegt
19.947,81 €……………..jener Teil der Zahllast 2012, der nicht der Abstandnahme ……………………………….von der Festsetzung unterliegt.
19.947,81 €…………… festgesetzte USt 2012
-1,527.023,05 €………abzüglich bisher festgesetzte USt (lt. Bescheid vom ……………………………….17.11.2015)
-1.507.075,24 €……..Abgabengutschrift USt 2012 wegen § 206 BAO
Diese Gutschrift wird mit der gem. § 231 BAO ausgesetzten Abgabenforderung von
1,507.075,24 €……. zu verrechnen sein:
-1,507.075,24 €……Gutschrift wegen § 206 BAO
0 €……………………….nach zu erwartender Aufrechnung verbleibende ……………………………Abgabennachforderung
Von der Festsetzung der USt-Zahllast 2012 wird daher teilweise Abstand genommen. Die USt-Zahllast 2012 wird daher in Höhe von 19.947,81 € festgesetzt. Von der Festsetzung einer darüberhinausgehenden, zusätzlichen USt Zahllast 2012 in Höhe von 1,507.075,24 € wird gem. § 206 Abs 1 lit b BAO gegen jederzeitigen Widerruf (Ritz, BAO, 6. Auflage, § 206 TZ 9a) Abstand genommen.
2013
5,814.537,07 €…………Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen Lieferungen und
………………………………..sonstige Leistungen
-5,814.537,07 €………..steuerfreie i.g.Lieferungen
0……………………………….Umsatzsteuer
5,784.300,06 €………….i.g. Erwerbe
-183.848,75 €……………davon steuerfrei gem. Art 6 Abs 2
5,600.451,31 €………….Gesamtbetrag der steuerpflichtigen i.g. Erwerbe.
1,120.090,26 €………….Erwerbsteuer
-10.770,05 €………………nicht strittige Vorsteuer
-1,120.090,26 €………..strittige Vorsteuern aus i.g. Erwerb lt. TZ 3- 5 BP-Bericht
-10.770,05 €……………..Summe: Gutschrift vor bekämpftem Bescheid
+1.120.090,26 €…………nicht anerkannte Vorsteuern aus i g Erwerb, die auf jenen ……………………………….Teil der USt -Zahllast.entfallen, der der Abstandnahme von ………………………………..der Festsetzung gem.§ 206 BAO unterliegt
1,109.320,21…………….Differenz Erwerbsteuer-Vorsteuern vor Abstandnahme von ……………………………….der Festsetzung
- 1,120.090,26 €………….jener Teil der USt-Zahllast, der gegen jederzeitigen …………………………………..Widerruf der Abstandnahme von der Festsetzung unterliegt
-10.770,05 €……………jener Teil der Gutschrift 2013, der nicht der Abstandnahme ………………………………..von der Festsetzung unterliegt.
-10.770,05 €…………… festgesetzte USt 2012
-1,109.320,21 €………abzüglich bisher festgesetzte (Bescheid 17.11.2015) USt
-1,120.090,26 €……..Gutschrift USt 2013 wegen § 206 BAO
Diese Gutschrift wird mit der gem. § 231 BAO ausgesetzten Abgabenforderung von
1,120.090,26 €……. zu verrechnen sein:
-1,120.090,26 €……Gutschrift wegen § 206 BAO
0 €……………………….verbleibende Abgabennachforderung
Von der Festsetzung der USt-Zahllast 2013 wird daher teilweise Abstand genommen. Die Gutschrift 2013 wird daher in Höhe von -10.770,05 € festgesetzt. Von der Festsetzung einer darüberhinausgehenden, zusätzlichen Umsatzsteuerforderung in Höhe von 1,120.090,26 € wird gem. § 206 Abs 1 lit b BAO gegen jederzeitigen Widerruf Abstand genommen.
3.) Begründung gemäß § 25 a Abs 1 VwGG (Unzulässigkeit der Revision):
Durch diese Entscheidung werden keinerlei Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt .
Gegenständlich hat sich die Uneinbringlichkeit des weit überwiegenden Großteils des Abgabenanspruches herausgestellt. Daher wurde den Parteien unwidersprochen eine teilweise Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung angekündigt.
Erhebliche Rechtsfragen i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG haben sich nicht ergeben. Daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 7. Dezember 2021
Normen und Schlagworte
- § 206 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100190/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.4100190.2016
- Stammnummer
- 136003
- Gültig
- 07.12.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF