Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0390-F/07
Die Voraussetzungen für die Abstandsnahme von der Festsetzung der Abgaben liegen nicht vor, da nicht auszuschließen ist, dass die Berufungswerberin noch zu Vermögen kommt bzw. sie solches, wenn auch belegt durch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot, ja hat.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0390-F/07vom 26.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Kopf und die weiteren Mitglieder Dr.
Gerald Daniaux, Mag. Tino Ricker und Mag. Michael Kühne im Beisein der
Schriftführerin Veronika Pfefferkorn über die Berufungen der a,
vertreten durch Mag. Günter Haslberger, Friedl & Haslberger
Wirtschaftstreuhand GmbH in 4710 Grieskirchen, Stadtplatz 32, dieser
vertreten Dr. Klaus Grubhofer, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Riedgasse 20/3,
vom 7. September 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz,
vertreten durch Dr. Walter Blenk, vom 9. August 2007 betreffend
Einkommensteuer 2005 und Festsetzung von Anspruchszinsen für 2005 nach der
am 14. Mai 2008 in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 2,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) war Mitbeteiligte an der Firma
b, gegen welche mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 30. Juni 2004
der Konkurs eröffnet wurde. Die Betriebsliegenschaft samt
Betriebsgebäude wurde am 20. August 2004 verkauft. Der Konkurs wurde mit
Beschluss des Gerichtes vom 19. Jänner 2005 nach rechtskräftiger
Bestätigung des Zwangsausgleiches in Höhe von 20 % gemäß
§ 157 KO aufgehoben und die Firma amtswegig gelöscht.
Der aus dem Zwangsausgleich resultiernde Gewinnanteil
für 2005 von c beträgt 91.129,17 €.
Nachdem von ihrer steuerlichen Vertretung beantragt wurde,
die Festsetzung der Einkommensteuernachzahlung für 2005 gemäß
§ 206 BAO mit 0,00 € vorzunehmen, hat das Finanzamt mit dem
angefochtenen Bescheid 6.220,52 € an Einkommensteuer für das Jahr 2005
festgesetzt, wobei eine Nichtfestsetzung gemäß
§ 206 lit. b BAO
an Einkommensteuer in Höhe von 24.882,05 € erfolgte.
In der Begründung führt das Finanzamt aus:
"Da die Voraussetzungen für einen
Sanierungsgewinn nicht vorliegen (das Unternehmen wurde nicht fortgeführt),
konnte die Bestimmung des § 36 EStG idF BBG 2003, BGBl 171 nicht angewendet
werden und war der Gewinn aus dem Schuldennachlass daher steuerpflichtig. Da
jedoch durch das AbgÄG 2005 mit Wirkung ab 2006 die Rechtslage
geändert wurde, wird auf Basis des § 206 lit b BAO diese Bestimmung
analog angewendet. Ein gänzliches Absehen von der Festsetzung der
Einkommensteuer war jedoch aus Gründen der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung nicht möglich."
Mit gleichem Datum wie der Einkommensteuerbescheid ist der
Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2005 in Höhe von
€ 261,01 ergangen, welcher ebenfalls angefochten wurde.
In der dagegen erhobenen Berufung wird ausgeführt,
dass auf Grund eines Zwangsausgleiches der Fa d im Jahre 2005 es bei der Bw. zu
einem Gewinnanteil von € 91.131,95 gekommen sei, wobei dieser zur
Gänze einen Sanierungsgewinn darstelle. In der Randziffer 7268 der
Einkommensteuerrichtlinien werde auf § 206 BAO hingeweisen, wonach die
Abgabenbehörden befugt seien, von der Abgabenfestsetzung in einer dem
§ 36 EStG 1988 vergleichbaren Weise Abstand zu nehmen. Da die Bw. eine sehr
geringe Pension (unter € 1.000,00 im Monat) beziehe, werde es ihr nicht
möglich sein, die festgesetzte Einkommensteuernachzahlung von €
6.220,52 innerhalb der nächsten Jahre zu begleichen. Unter
Berücksichtigung des hohen Alters (86 Jahre) und der finanziellen Situation
der Bw. werde um antragsgemäße Erledigung ersucht.
In der am 14. Mai 2008 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde der Sachverhalt sowie die diesbezügliche
rechtliche Situation erörtert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
206 lit b kann die Abgabenbehörde von der Festsetzung von Abgaben ganz oder
teilweise Abstand nehmen, soweit im Einzelfall auf Grund der der
Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und der
durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der
Abgabenanspruch nicht durchsetzbar sein wird.
Bei § 206 lit b BAO handelt es sich um eine
verwaltungsökonomischen Zwecken dienende Bestimmung, welche den
Abgabenbehörden die Abgabenfestsetzung in jenen Fällen ersparen soll,
in denen bei Abgabepflichtigen Abgabenansprüche uneinbringlich sind. Durch
die Abstandsnahme von der Abgabenfestsetzung gemäß
§ 206 lit b
BAO wird der gesetzliche Abgabenanspruch aber nicht gelöscht, sondern es
wird auf Grund der Uneinbringlichkeit auf die Durchsetzung gegenüber
Abgabepflichtigen verzichtet. Dem Finanzamt steht es daher offen, den
Abgabenanspruch durch Ausspruch von Haftungen (z.B. Verschuldenshaftung
gemäß
§ 9 BAO oder Haftung des rechtskräftig verurteilten
Täters gemäß
§ 11 BAO) durchzusetzen. Die Haftung setzt die
Erlassung des Abgabenbescheides gegenüber dem Primärschuldner nicht
voraus (siehe auch UFS 2.4.2008, RV/0568-G/06).
Beim § 206 BAO handelt es sich um eine
"Kannbestimmung". Das Vorliegen der durch das Gesetz normierten Voraussetzungen
bedingt, dass die Behörde überhaupt eine Ermessensentscheidung im
Sinne des § 20 BAO, also nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit
unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände, treffen
kann.
c bezieht laut Vorbringen und Kontoabfrage eine Pension in
Höhe von ca. 12.000,00 € jährlich, somit rund 1.000,00 €
monatlich. An Vermögen besitzt sie laut Grundbuchabfrage, Grundbuch e,
einen Viertelanteil an einer Liegenschaft, betreff welcher ein Belastungs- und
Veräußerungsverbot gemäß
§ 364 c ABGB zu Gunsten
ihrer zwei Enkel eingetragen ist.
Der Senat kommt auf Grund des o.a. zur Überzeugung,
dass die Voraussetzungen zur Anwendung des § 206 lit b BAO nicht vorliegen.
Auch wenn c nur eine niedrige Pension bezieht, kann auf Grund des vorliegenden
Sachverhaltes nicht mit der für die Anwendung des § 206 lit b BAO
geforderten Bestimmtheit angenommen werden, dass der Abgabenanspruch nicht
durchsetzbar sein wird. Es ist nicht auszuschließen, dass c noch zu
Vermögen kommt und außerdem verfügt sie ja über ein
solches, auch wenn dieses mit einem Belastungs- und
Veräußerungsverbot belegt ist.
Weiters wird vom Senat angemerkt, dass, wie aus der
Textierung der angeführten Gesetzesstelle erhellt, es unbeachtlich ist, ob
der Abgabenrückstand in "angemessener Zeit" entrichtet werden kann. Auch
dieser Umstand berechtigt die Behörde daher nicht, von einer Festsetzung
der Abgaben Abstand zu nehmen.
Sinn der Bestimmung des § 206 lit b BAO kann es auch
nicht sein, zu einer Bereicherung von Erben durch deren Entlassung aus der
Verpflichtung der Bezahlung einer allfällig durch das Erbe noch
abzudeckenden Abgabenschuld beizutragen.
Die Berufung war daher aus den dargelegten Gründen und
ebenfalls unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung nach § 114 Abs. 1 BAO, welcher
besagt, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und
gleichmäßig zu behandeln sind, als unbegründet
abzuweisen.
Abschließend wird c vom Senat ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass das Finanzamt durch die Nichtfestsetzung von
Einkommensteuer für 2005 in Höhe von 24.882,05 € ihrer
Interessenslage in überaus großzügiger Weise entgegengekommen
ist, wäre es der Behörde doch freigestanden, Einkommensteuer in
Höhe von ca. 30.000,00 € vorzuschreiben.
Detaillierte
Ausführungen zu § 36 EStG in der für das Streitjahr geltenden
Fassung sind entbehrlich. Denn die Anwendung dieser Bestimmung wurde von der Bw
aus guten Gründen gar nicht geltend gemacht. Es fehlt hiefür
nämlich an den formalrechtlichen und materiellrechtlichen Voraussetzungen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht mangelt es an einem entsprechenden
Feststellungsbescheid gemäß
§ 188 BAO (vgl. VwGH28.11.2001,
97/13/0204; Doralt/Heinrich,
EStG11, § 36 Tz
102), materiellrechtlich fehlt es einem "Sanierungsgewinn", da der Betrieb
eingestellt wurde, die Sanierungsmaßnahmen also nicht geeignet waren,
diesen vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zumachen
(Doralt/Heinrich,
EStG11, § 36 Tz
2, 81, 83, 98).
Zum angefochtenen Bescheid
über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2005:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer
und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs.3), nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzten Abgabe ergeben, für den
Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs
folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu
verzinsen (Anspruchszinsen).
Nach Abs. 2 dieser
Gesetzesstelle betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem
Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen,
sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von
höchstens 42 Monaten festzusetzen. Abs.3 leg.cit. normiert, dass der
Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben kann.
Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen
gelten für die Verrechnung nach § 214 BAO am Tag der jeweiligen
Bekanntgabe als fällig. Entrichtete Anzahlungen sind auf die
Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im
Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen.
Gemäß
Abs. 4 leg.cit. wird die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu
Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch Anzahlungen in ihrer
jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen mindern die
Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie
entrichtet sind.
Der Bestreitung der Anspruchszinsen lediglich auf Grund der
Behauptung der Unrichtigkeit des Einkommensteuerbescheides ist zu entgegnen,
dass der Anspruchszinsenbescheid an die Höhe der im Bescheidspruch des
Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden
ist. Wegen dieser Bindung ist ein Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf Erfolg)
mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid
sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der Stammabgabenbescheid
nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert
(oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den
Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung
getragen (z.B. Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen
Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid, daher erfolgt keine
Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (vgl. Ritz,
BAO-Handbuch, 128).
Selbst wenn somit der unabhängige Finanzsenat die
Einwendungen der Bw. gegen den berufungsgegenständlichen
Einkommensteuerbescheid 2005 als zutreffend erachtet und diesen Bescheid in
Stattgabe der Berufung entsprechend abgeändert hätte, hätte dies
nicht zu einer Abänderung des angefochtenen Zinsenbescheides geführt.
Vielmehr wäre ein weiterer Zinsenbescheid zu erlassen gewesen, welcher dem
Umstand der Abänderung des betreffenden Einkommensteuerbescheides durch
Festsetzung einer Gutschrift Rechnung getragen hätte.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
am 26. Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 157 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 206 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 36 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 364c ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 114 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 214 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0390-F/07
- Stammnummer
- 34854
- Gültig
- 26.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF