Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1991-W/08
Guthaben am Abgabenkonto steht Festsetzung von Anspruchszinsen nicht entgegen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1991-W/08vom 28.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 23. Mai 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom 25. April 2008
betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen 2006 (§ 205 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 25. April 2008 setzte das
Finanzamt für das Jahr 2006 Anspruchszinsen in Höhe von
€ 131,32 fest.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der
Berufungswerber (Bw.) aus, dass der Antrag auf Festsetzung der Einkommensteuer
2006 termingerecht abgegeben worden sei. Das Ergebnis 2006 sei im Juli 2007 von
der Steuerkanzlei beim Finanzamt abgegeben worden. Das anteilige Ergebnis 2006
NEU sei mit 2. Oktober 2007 ebenfalls von der Steuerkanzlei beim
Finanzamt abgegeben worden.
Der Bw. sehe daher bei sich kein Verschulden für die
Berechnung der Anspruchszinsen über € 131,32, da seinerseits die
Fristen eingehalten worden seien.
Außerdem habe sein Steuerkonto ein Guthaben in
Höhe von € 668,08 aufgewiesen.
Der Bw. beteilige sich bei der W., weil er aktiv einen
Beitrag zum Umweltschutz leisten wolle. Durch diese Beteiligung würden pro
Jahr 685.720kWh erzeugt, was eine Reduktion von 476 Tonnen bedeute.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Mai 2008
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte nach
Zitierung des § 205 BAO aus, dass dem Normzweck der genannten
Bestimmung zufolge Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile
ausgleiche, die für den Abgabepflichtigen dadurch entstünden, dass
für eine bestimmte Abgabe der Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt
entstehe, die Abgabenfestsetzung aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten
erfolge.
Ansprüche auf Anspruchszinsen entstünden
unabhängig von einem allfälligen Verschulden der Abgabepflichtigen
oder der Abgabenbehörde, da die Festsetzung von Anspruchszinsen allein von
der zeitlichen Komponente, nämlich wann der Einkommensteuerbescheid der
Abgabepflichtigen bekannt gegeben worden sei und von der Höhe des
Nachforderungsbetrages abhängig sei.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass sein Steuerkonto
ein Guthaben in Höhe von € 669,08 aufgewiesen habe. Dies sei bei
der Berechnung der Anspruchszinsen laut Bescheid vom 25. April 2008
nicht berücksichtigt worden.
Es werde daher um Berücksichtigung der Tageszinsen mit
einem Tageszinssatz 0,0142 von 20. August bis 27.April 2008 des
Guthabensbetrages bei der Berechnung der Anspruchszinsen ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§
205 BAO lautet: Abs. 1: Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind
für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des
Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser
Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß
für Differenzbeträge aus
|
|
|
|
|
|
|
|
|
a)Aufhebungen
von Abgabenbescheiden,
b)
Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c)
auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß
§ 240
Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
Abs.
2: Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz.
Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht
festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48
Monaten festzusetzen.
Abs.
3: Der Abgabepflichtige kann, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen
sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für
die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als
fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen
Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus
entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag
der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen
sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens
im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung
zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit
Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des
Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Abs
4: Die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des
Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) wird durch Anzahlungen in ihrer jeweils
maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die
Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie
entrichtet sind.
Abs.
5: Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen sind nur insoweit zu
verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden
Beträge entrichtet sind.
Nach den Ausführungen in den Erläuterungen zur
Regierungsvorlage der oben zitierten Gesetzesbestimmung (RV 311 BlgNR 21. GP,
210 ff.) entstehen Ansprüche auf Anspruchszinsen unabhängig von einem
allfälligen Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde,
daher geht das Verschuldensargument ins Leere, da die Festsetzung von
Anspruchszinsen verschuldensunabhängig ist und allein von der zeitlichen
Komponente, nämlich wann der Einkommensteuerbescheid dem Abgabepflichtigen
bekannt gegeben wurde und von der Höhe des darin angeführten
Nachforderungsbetrages abhängig ist.
Der Frage, ob und gegebenenfalls wen ein Verschulden an der
Entstehung der Anspruchszinsen trifft, kommt somit keine rechtliche Bedeutung
zu. Ein näheres Eingehen ist daher obsolet.
Weiters setzen Zinsenbescheide nicht die materielle
Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen Bescheid voraus.
Der Bw. bekämpft den Bescheid über die
Festsetzung von Anspruchszinsen 2006 weiters mit der Begründung, dass auf
seinem Abgabenkonto im Zeitraum 20. August bis 2007 bis
27. April 2008 ein Guthaben in Höhe von € 668,08
bestanden hätte, welches bei der Berechnung der Zinsen nicht
berücksichtigt worden wäre.
Dazu ist
festzuhalten, dass dem Gesetz keine Regelung zu entnehmen ist, der zufolge das
Bestehen eines Abgabenguthabens während des zinsenrelevanten Zeitraumes der
Festsetzung von Anspruchszinsen entgegenstünde (vgl. Ritz, BAO-Handbuch,
126). Aus der Konzeption des § 205 BAO folgt vielmehr, dass das
Ausmaß der Nachforderungszinsen durch ein Guthaben auf dem Abgabenkonto
nur insoweit beeinflusst werden kann, als dem Finanzamt eine Anzahlung im Sinne
des § 205 Abs. 3 BAO bekannt gegeben wird, wodurch das Guthaben
entsprechend vermindert und die Anzahlung - soweit im Guthaben gedeckt -
entrichtet würde (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/ Sutter/Urtz,
BAO3,
§ 205 Anm. 5). Gutschriften alleine haben ebenso wie das Bestehen eines
Guthabens auf dem Abgabenkonto des Abgabepflichtigen während des
zinsenrelevanten Zeitraumes ohne Bekanntgabe, dass dieses Guthaben auch als
Anzahlung für die zu erwartende Einkommensteuernachforderung zu werten ist,
keinen Einfluss auf das Ausmaß der Nachforderungszinsen. Ein derartiger
Sachverhalt ist hier mangels Bekanntgabe einer Anzahlung nicht gegeben.
Die Ausführungen zur Beteiligung
bei der W. stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Festsetzung der
Anspruchszinsen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 28.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1991-W/08
- Stammnummer
- 38928
- Gültig
- 28.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF