…Steuer trägt nicht dazu bei, dass der Bescheid zu einem solchen wird, der gesamthaft erkennbar dem behördlichen Gestaltungswillen widerspricht. Vielmehr ist er mit einem Fehler in der Willensbildung (nicht mit einem Auseinanderklaffen von Bescheidwillen und formeller Erklärung!) behaftet, der einer Korrektur gemäß § 293 BAO nicht…
…BAO3, § 293 Anm 14). Nicht nach § 293 BAO berichtigbar sind Fehler, die der Abgabenbehörde im Zuge ihrer Willensbildung unterlaufen (u.a. VwGH vom 9.7.2008, 2005/13/0020). Daher sind unrichtige rechtliche Beurteilungen und Fehler der Beweiswürdigung keiner Berichtigung gem. § 293 BAO zugänglich. 3…
…Eingabefehler bei der automationsunterstützten Erstellung des Einkommensteuerbescheides 2002 vom 28. Jänner 2004 und nicht eine unrichtige Willensbildung des Finanzamtes vor. Dieser Eingabefehler ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ein Fehler, der einerseits auf einer unrichtigen Addition beruht (hinzuzuzählende Beträge wurden beim Eintrag in die Kennziffer…
…dass der Behörde ein Fehler in der Willensbildung unterlaufen sei bzw. die Behörde eine unrichtige Beweiswürdigung durchgeführt habe. Vielmehr handelt es sich um einen Programmfehler bzw. eine Programmlücke in der EDV des BRZ, da von der Anlage nur ein Lohnzettel vom selben Dienstgeber als historischer…
…der Fehler in der Willensbildung klar zu Tage tritt (Hinweis E 20.6.1990, 89/13/0113). Ebenso VwGH v. 24.4.1996, 92/15/0128, mit weiterem Rechtssatz: § 293 BAO bietet keine Rechtsgrundlage dafür, den rechtsverbindlichen (normativen) Gehalt und damit die Substanz eines in…
…bestehen. Andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende Unrichtigkeiten sind Fehler, die Schreib- und Rechenfehlern sehr nahe kommen, also Fehler in der Ausdrucksweise, nicht hingegen Fehler im Bereich des Zustandekommens und der Gestaltung des Bescheidwillens. Fehler, die der Abgabenbehörde im Zuge dieser Willensbildung unterlaufen sind…
…Für die Annahme einer falschen rechtlichen Beurteilung, also eines Fehlers in der Willensbildung des Finanzamtes (der einer Bescheidberichtigung gemäß § 293 BAO nicht zugänglich wäre), dh. dass die Organwalterin unter Zugrundelegung des unrichtigen, weil zu hohen und von der Bf. gar nicht erklärten Verlustabzuges von 585…
…so kann nicht davon gesprochen werden, dass der Behörde ein Fehler in der Willensbildung unterlaufen sei bzw. die Behörde eine unrichtige Beweiswürdigung durchgeführt habe. Vielmehr handelt es sich um einen Programmfehler bzw. eine Programmlücke in der EDV des BRZ, da eine - nach Sicht des UFS…
…auf den wertmäßigen Ansatz der Vorschenkungen offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben wurde und die zu berichtigende Entscheidung (Bescheid vom 5. März 2004) dem Willen der Abgabenbehörde offensichtlich nicht entsprochen hat. In keinster Weise ist dieser Fehler aber als solcher im Zuge der Willensbildung der Behörde…
…ein inhaltlicher Fehler, und daher - auch wenn der Fehler in der Willensbildung klar zu Tage tritt - keiner Berichtigung nach § 293 BAO zugänglich (vgl. VwGH 26.3 1993, 90/17/0224; 22.3.1991, 90/13/0243). Wie sich aus der Aktenlage, insbesondere aus der Begründung…
…Willensbildung unterlaufene Fehler und Irrtümer seien aber nicht berichtigungsfähig und zwar auch dann nicht, wenn der Fehler in der Willensbildung klar zu Tage trete. Eine offensichtliche Unrichtigkeit liege nicht vor, wenn die Abgabenbehörde erst im Zuge eines über die Aktenlage hinausgehenden Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeiten in…
…werden. Bezüglich der Möglichkeit eines Fehlers in der Tatsachenwürdigung bzw. in der Rechtansicht hielte es die steuerliche Vertretung nicht für unmöglich, dass die Tatsache, dass es sich um Spekulationseinkünfte und nicht um zwischenbesteuerte Einkünfte handelte im Zuge der Willensbildung vergessen worden wäre. Nach der Judikatur…
…11.1979, 1429/79). b. Fehler und Irrtümer, die der Behörde bei der Willensbildung unterlaufen seien, könnten nicht nach § 293 BAO berichtigt werden und zwar auch dann, wenn der Fehler in der Willensbildung klar zutage trete (VwGH 26.5.1999, 94/13/0058). c. Zu…
…Ein Fehler des Finanzamtes in der Willensbildung bei Erlassung des im ersten Satz dieses Absatzes erwähnten Bescheides ist daher auszuschließen. Dass ein Aktenteil übersehen wurde, vermag der UFS in Ansehung des oben Gesagten nicht zu erkennen. Auch relevierte der Bw. in seinem Berufungsschreiben vom 15…
…lit. a FinStrG eine tatsächlich nicht existierende Rechtsgrundlage für das angelastete Finanzvergehen angeführt. Damit ergibt sich aber schon aus der zur Anwendung gelangenden Rechtslage die, nicht auf Fehler in der behördlichen Willensbildung, sondern letztlich auf einen bloßen Flüchtigkeitsfehler zurückzuführende und demgemäß auch einer Berichtigung iSd…
…Eine Korrektur des von der BF in Höhe von € 625.307,82 eingegebenen Verlustabzuges (Kennzahl 619) durch die belangte Behörde ist nicht erfolgt. Ein Fehler in der Willensbildung der belangten Behörde bei der Erlassung des Körperschaftsteuerbescheides 2019 vom 03.03.2021 lag nicht vor…
…beim Finanzamt) zur Klärung der Frage vorgenommen, ob ein bloßer Ausfertigungsfehler passierte oder ein Fehler in der Willensbildung. Im ersten Fall ist gemäß § 293 BAO vorzugehen, im zweiten gemäß § 299 BAO. § 293 soll die Möglichkeit schaffen, Fehler zu berichtigen, die in einem Auseinanderklaffen von tatsächlichem…
…Willens, sondern ein inhaltlicher Fehler, und daher - auch wenn der Fehler in der Willensbildung klar zu Tage tritt - keiner Berichtigung nach § 293 BAO zugänglich (vgl. UFSW 22.11.2010, RV/3274-W/07). Im gegenständlichen Fall liegt ein nach § 293 BAO korrigierbarer Fehler nicht vor…
…offenbar auf einem ähnlichen Versehenberuhende Unrichtigkeiten sind Fehler, die Schreib- und Rechenfehlern sehr nahe kommen, also Fehler in der Ausdrucksweise, nicht hingegen Fehler im Bereich des Zustandekommens und der Gestaltung des Bescheidwillens. Fehler, die der Abgabenbehörde im Zuge dieser Willensbildung unterlaufen sind, können nicht nach…
…Überprüfung der erklärten Einkünfte aus der Veräußerung von Forderungswertpapieren und Derivaten des Übergangstatbestandes, habe die zuständige Bearbeiterin nicht davon ausgehen können, dass die in der EDV erfassten Daten vom EDV-Programm nicht richtig verarbeitet würden. Es sei der Behörde sohin kein Fehler in der Willensbildung…