Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0069-G/02
Berichtigter Bescheid gemäß § 293 BAO wegen Fehler im Bereich der EDV
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0069-G/02vom 26.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Führt ein Fehler der EDV (Speicherung von nur einem "historischen" Lohnzettel wenn zwei Lohnzettel vom selben Dienstgeber mit dem selben Zeitraum vorliegen) zu anderen Ergebnissen, als dies der erkennbaren Absicht der Bescheidbehörde entspricht, handelt es sich um "auf den Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten", die nach § 293 BAO zu einer Fehlerberichtigung führen können.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Calcula Treuhand WTH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Liezen betreffend
Einkommensteuer 1997 (gem. § 293 berichtigter Bescheid)
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) führte in der
Einkommensteuererklärung 1997 als Beruf "Bürgermeister und
Gemeindesekretär" an. Unter Punkt 4a. der
Einkommensteuererklärung (Einkünfte aus nichtselbstständiger
Arbeit) wurden 2 Lohnzettel und als Bezugsauszahlende Stellen wurde jeweils die
Gemeinde XY. von 1.1.1997 bis 31.12.1997 angeführt.
Am 3. November 1998 erging vom Finanzamt Liezen der
Einkommensteuerbescheid 1997. Diesem Bescheid wurde nur ein Lohnzettel der
Gemeinde XY. zu Grunde gelegt.
Mit 11. Juli 2000 wurde der oa.
Einkommensteuerbescheid gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO mit der
Begründung wiederaufgenommen, dass vom Arbeitgeber ein berichtigter oder
neuer Lohnzettel übermittelt wurde. Die oben für das Jahr 1997
geschilderten Umstände trafen auch auf das Jahr 1998 zu.
Dagegen legte der steuerliche Vertreter des Bw. mit
Schreiben vom 17. August 2000 das Rechtsmittel der Berufung ein.
Diesem Begehren wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 12. September 2000
für die Jahre 1997 und 1998 stattgegeben.
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 wurde
von der Finanzlandesdirektion für Steiermark gemäß
§ 299
BAO wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Für das Jahr
1997 war eine Aufhebung gemäß
§ 299 BAO nicht mehr
möglich, weil die Frist im Sinne des § 302 Abs. 1 BAO bereits
abgelaufen war.
In Folge wurde der Einkommensteuerbescheid 1997, vom
3. November 1998, mit Bescheid vom 13. September 2000 gemäß
§ 293 BAO mit folgender Begründung berichtigt:
Der ausschließlich auf den Einsatz der
automatisationsunterstützten Datenverarbeitung beruhende Fehler der
Nichteinbeziehung einer der beiden Aktivgehälter (Bürgermeister und
gesonderter Bezug als Gemeindesekretär) in die
Einkommensteuerbemessungsgrundlage war zu berichtigen.
Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2000 wurde gegen diesen
Bescheid das Rechtsmittel der Berufung mit folgender Begründung
eingebracht:
Gemäß
§
293 Abs.1 BAO kann die Abgabenbehörde in ihrem Bescheid unterlaufene
Schreib- und Rechenfehler oder andere, offenbar auf einem ähnlichen
Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz
einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende
Unrichtigkeiten berichtigen.
Den Beweis dafür,
dass eine solche Berichtigungsermächtigung im gegenständlichen Fall
nicht vorliegen kann, liefert die Abgabenbehörde (FLD für Steiermark)
in eindrucksvoller Weise selbst.
Im Bescheid vom
28.9.2000, GZ. AO 720/2-9/00 stellt die Oberbehörde für den
identischen Sachverhalt beim gleichen Steuerpflichtigen, allerdings für ein
Jahr später (1998) in der Begründung auf Seite 2 wörtlich
folgendes fest:
"Das Finanzamt ist seiner
Verpflichtung gemäß
§ 115 BAO, die abgabepflichtigen Fälle
zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung
der Abgaben wesentlich sind, nicht nachgekommen. Obwohl Herr Danner in seiner
Einkommensteuererklärung beide Tätigkeiten angeführt hat, hat es
das Finanzamt verabsäumt, den Umstand, dass für die Veranlagung nur
ein Lohnzettel zur Verfügung gestanden ist, nachzugehen." Der
Einkommensteuerbescheid sei daher mit einer Rechtswidrigkeit wegen Verletzung
von Verfahrensvorschriften behaftet. Weiters führt die Oberbehörde
aus: "Eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides gemäß
§
299 Abs.2 BAO ist darin zu erblicken, dass mit dem aufzuhebenden Bescheid nur
ein Bezug von der Gemeinde zur Besteuerung herangezogen wurde und der zweite
Bezug somit steuerfrei zugeflossen ist, ohne mit dem Steuerabzug belastet worden
zu sein. Damit entspricht der gegenständliche Bescheid nicht § 2 Abs.1
in Verbindung mit § 33 Abs.1 EStG 1988 und ist daher
rechtswidrig.
Obwohl wir mit den
genannten Ausführungen nicht uneingeschränkt einverstanden sind, so
dürfte wohl angesichts dieser (für uns einigermaßen unerwartet)
schweren Vorwürfe der Oberbehörde gegenüber der I. Instanz
unzweifelhaft klargestellt sein, dass es sich im gegenständlichen Fall
keineswegs um unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder einem ähnlichen
Versehen beruhende Unrichtigkeiten handeln kann.
Demnach war der Bescheid
vom 3.11.1998 einer Berichtigung gemäß
§ 293 BAO, wie dies im
angefochtenen Bescheid vom 13.9.2000 geschehen ist, nicht zugänglich und
wir stellen daher den
A
n t r a g
auf ersatzlose Aufhebung
des angefochtenen Bescheides.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. Oktober
2000 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und wie folgt
begründet:
Gem. § 293 Abs.1 BAO
kann die Abgabenbehörde in ihrem Bescheid unterlaufene Schreib- und
Rechenfehler oder andere, offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende
tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer
automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten
berichtigen.
Aufgrund der Arbeitsweise
der EDV-Anlage des Finanzamtes, dass eine automatische Einsteuerung insoweit
erfolgt, dass ein zweiter Lohnzettel für den selben Zeitraum und vom selben
Dienstgeber automatisch den ursprünglichen Lohnzettel "überdeckt" und
der andere Lohnzettel aus der Datenbank ausscheidet, ist daher nach Ansicht des
Finanzamtes eine Berichtigung nach § 293 BAO
zulässig.
Es war übersehen
worden, den zweiten Gehaltsbezug durch einen zusätzlich notwendigen
Arbeitsschritt in die Gesamtbemessungsgrundlage
miteinzubeziehen.
Keinesfalls war es vom
Willen der Behörde erfasst, einen laufenden Bezug steuerlich unerfasst zu
lassen.
Die Tatsache, dass in
einem Folgejahr eine Bescheidaufhebung nach § 299 BAO durchgeführt
worden ist, steht einer Berichtigung nach § 293 BAO nicht
entgegen.
Der Bw. beantragte mit Schreiben vom
20. November 2000 die Berufung der Abgabenbehörde
II. Instanz zur Entscheidung vorzulegen und führte als Begründung
Folgendes aus:
Unsere Ausführungen
lt. Berufung vom 9.10.2000 konnten durch die Abgabenbehörde in der
Begründung zur BVE nicht schlüssig entkräftet
werden.
Die Oberbehörde
selbst spricht in ihrem Bescheid vom 28.9.2000, welcher dasselbe Problem
behandelt, von einer Pflichtverletzung gemäß
§ 115 BAO bzw. von
einer Rechtswidrigkeit im Sinne des § 299 Abs.2 BAO. Die Behörde kann
wohl kaum denselben Sachverhalt - je nach Lust und Laune und aus rein
fiskalistischen Erwägungen - einmal als Rechtswidrigkeit und
schwerwiegende Verfahrensrechtsverletzung, das andere Mal als
Flüchtigkeitsfehler hinstellen.
Ergänzend wird
darauf hingewiesen, dass der gleiche Fehler nicht nur in einem Veranlagungsjahr,
sondern auch in zwei darauffolgenden passiert ist. Zudem hat in beiden
Fällen ein Vorhaltsverfahren stattgefunden und in beiden Fällen erging
nach eingehender Befassung der Behörde mit den Steuererklärungen ein
von diesen abweichender Bescheid.
Vor diesem Hintergrund
noch mit Schreib- und Rechenfehlern bzw. ähnlichen Versehen zu
argumentieren, halten wir - wie auch die Oberbehörde - für
nicht stichhältig.
Wir halten daher unseren Antrag laut Berufung vom
9.10.2000, nämlich die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides
vom 13.9.2000 (ESt - Bescheid 1997, Berichtigung nach § 293 BAO), nach wie
vor aufrecht.
Mit Bericht vom 7. Dezember 2000 legte das
Finanzamt Liezen die Berufung der Finanzlandesdirektion für Steiermark zur
Entscheidung vor. Bis 31. Dezember 2002 erfolgte keine Erledigung der
Berufung durch die Finanzlandesdirektion.
Gemäß
§ 323 Abs. 10 iVm § 260 BAO ist
zur Entscheidung über die Berufung nunmehr der Unabhängige Finanzsenat
zuständig.
Über
die Berufung hat der UFS erwogen:
Gemäß
§
293 BAO kann die Abgabenbehörde in ihrem Bescheid unterlaufene Schreib- und
Rechenfehler oder andere auf einem ähnlichen Versehen beruhende
tatsächliche oder ausschließlich auf den Einsatz einer "
automatisationsunterstützten" Datenverarbeitungsanlage beruhende
Unrichtigkeiten berichtigen (BGBl 1980/151 ab 19.4.1980, BGBl 1987/312 ab
18.7.1987).
Es ist unbestritten, dass der Bw. alle Angaben hinsichtlich
Lohnzettel und bezugsauszahlende Stellen völlig korrekt getätigt hat.
Berufungsgegenständlich ist somit nur die Frage, ob
die Berichtigung nach § 293 BAO als solche unter den gegebenen
Voraussetzungen zulässig ist.
Gemäß
§ 293 BAO kann die
Abgabenbehörde unter anderem Unrichtigkeiten eines Bescheides berichtigen,
die ausschließlich auf dem Einsatz einer automatisationsunterstützten
Datenverarbeitungsanlage beruhen. Dies wird z.B. bei Fehlern angenommen, die
sich daraus ergeben, dass ein Finanzamt den Programmablauf, den es mit einer
bestimmten Eintragung im Eingabebogen auslöst, nicht kennt (VwGH vom
13.10.1982, Zl. 82/13/0122) oder wenn auf einem Eingabebogen bei einer
Kennziffer eine falsche Eintragung erfolgt kennt (VwGH vom 04.06.1986, Zl.
85/13/0076) oder ein Programmfehler vorliegt.
Geht der Programmfehler in eine andere Richtung als
gewollt, führt er somit zu anderen Ergebnissen, als dies der erkennbaren
Absicht der Bescheidbehörde entspricht, treten durch den programmierten
Ablauf des maschinellen Veranlagungsverfahrens tatsächlich Folgen ein, die
im ausgedruckten Bescheid ihren Niederschlag finden, die aber dem Bescheidwillen
der Behörde nicht entsprechen, dann handelt es sich um "auf den
Einsatz einer automatisationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage
beruhende Unrichtigkeiten", die nach § 293 BAO zu einer
Fehlerberichtigung führen können (vgl. Stoll, Kommentar zur BAO Bd. 3,
zu § 293).
Eine falsche rechtliche Beurteilung bzw. Fehler, die der
Abgabenbehörde im Zuge der Willensbildung unterlaufen sind nicht
berichtigbar. (Ritz Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 2. Auflage RZ 7 zu
§ 293 BAO, Verlag ORAC Wien)
Die Gemeinde XY. hat für den Bw. zwei gesonderte
Lohnzettel übermittelt - einen für die Funktion als
Bürgermeister und den zweiten für die Tätigkeit als
Gemeindekassier. Da beide Lohnzettel von der gleichen Stelle und für den
gleichen Zeitraum ausgestellt wurden ist einer automatisch als
"historischer" Lohnzettel in der EDV gespeichert. Die Veranlagung
erfolgte daher nur mit Ansatz von einem Lohnzettel bzw. einer auszahlenden
Stelle.
Wenn nun ein Bearbeiter der Einkommensteuer des jeweiligen
Jahres einen derartigen Fehler nicht erkennt und davon ausgeht, dass die in der
EDV erfassten Daten vom EDV Programm richtig verarbeitet worden sind, so kann
nicht davon gesprochen werden, dass der Behörde ein Fehler in der
Willensbildung unterlaufen sei bzw. die Behörde eine unrichtige
Beweiswürdigung durchgeführt habe.
Vielmehr handelt es sich um einen Programmfehler bzw. eine
Programmlücke in der EDV des BRZ, da von der Anlage nur ein Lohnzettel vom
selben Dienstgeber als historischer erkannt und somit gespeichert und als
Berechnungsgrundlage herangezogen worden ist.
Im vorliegenden Fall ist auch die Auswirkung der
Berichtigung von entsprechender finanzieller Bedeutung (die Berichtigung nach
§ 293 BAO bewirkte eine Erhöhung der Jahressteuerbelastung des Bw. um
rund S 48.000,00) und somit kann auch nicht von einem geringfügigen Fehler
gesprochen werden, dessen Berichtigung hätte unterbleiben sollen.
Bei der gegenständlichen Sachlage liegt nach Sicht des
UFS ein Fehler eines Bescheides vor, der nach den Bestimmungen des § 293
BAO ausschließlich auf dem Einsatz einer automatisationsunterstützten
Datenverarbeitungsanlage beruht.
Dementsprechend war die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Graz,
26. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 293 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 302 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
berichtigter Bescheidautomationsunterstützte Datenverarbeitungsanlagekein geringfügiger FehlerWille der Behördemehrere Lohnzettel
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0069-G/02
- Stammnummer
- 7027
- Gültig
- 26.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF