Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0673-S/02
Bescheidberichtigung nach § 293 BAO wegen Fehlern, die ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0673-S/02vom 17.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Berichtigungsmöglichkeit nach § 293 Abs. 1 BAO liegt vor, wenn ein Programmfehler bzw. eine Programmlücke in der EDV des BRZ gegeben ist und die Bearbeiter nicht darüber informiert waren, dass sie in derartigen Fällen händische Korrekturen zu veranlassen haben und wie diese durchzuführen sind.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des BW. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend die Einkommensteuer für
1997 und 1998
entschieden: Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der BW war vor bzw. in den
berufungsgegenständlichen Jahren als Hausbesorger beim B, einem
gemeinnützigen Bauträger beschäftigt. Er war dort für die
Betreuung von sechs Hausgemeinschaften zuständig.
Bis zum Jahr 1996 hatte das B
diese Betreuung der sechs Hausgemeinschaften durch den BW in einem
Dienstverhältnis mit einem Jahreslohnzettel abgerechnet.
Ab dem Jahr 1997 wurde vom B
bei gleichen Voraussetzungen für jede vom BW betreute Hausgemeinschaft ein
eigener Jahreslohnzettel für den Zeitraum 1. Jänner bis
31. Dezember des jeweiligen Jahres abgegeben. Darüber hinaus waren
noch weitere Berichtigungen dieser sechs Lohnzettel durchgeführt worden.
In der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 1997 gab der BW sechs
bezugsauszahlende Stellen an und zwar in allen sechs Fällen jeweils das
B.
Die oben für das Jahr 1997
geschilderten Umstände trafen auch auf das Jahr 1998 zu.
Durch die Programmierung der
EDV des BRZ für die Veranlagung von Arbeitnehmern wurden diese sechs
(teilweise berichtigten) Lohnzettel nicht nebeneinander als gültig
akzeptiert. Es wurden fünf Lohnzettel automatisch für die Verarbeitung
gesperrt und nur einer für die Verarbeitung zugelassen. Eine
Zusammenrechnung der sechs Lohnzettel aus dem Dienstverhältnis erfolgte
somit nicht, da für die fünf Lohnzettel auf Grund der
Sicherungsmechanismen des Programms der BRZ eine Verarbeitungssperre bestand. In
gleicher Weise wurde durch die Programmsteuerung der zentralen EDV Anlage des
BRZ bei den berichtigten Lohnzetteln des jeweiligen Jahres vorgegangen. Die
Auswahl des einen, aufgrund der Programmierung als gültig angesehenen
Lohnzettels für das jeweilige Veranlagungsjahr erfolgte wiederum durch die
EDV-Anlage. Damit wurden bei Gesamteinkünften von
rd. S 450.000,00 in den jeweiligen Jahren nur Einkünfte von
rd S 72.000,00 der Besteuerung unterzogen.
Dieser Fehler fiel den
Bediensteten des FA bei Überprüfung einer Revisionsliste für ein
Folgejahr im Jahr 2001 auf.
In weiterer Folge erließ
die Arbeitnehmerveranlagung des FA nach Wiederaufnahme der jeweiligen Verfahren
betreffend die Arbeitnehmerveranlagung der Jahre 1997 und 1998 neue
Einkommensteuerbescheide für diese Jahre, in denen die gesamten
Einkünfte des BW der Besteuerung unterzogen wurden. Um dies
durchführen zu können mussten die eingebrachten Lohnzettel des B
für die Jahre 1997 und 1998 händisch von einem Bearbeiter des
Arbeitgeberreferates gelöscht werden. Nach Kontaktaufnahme mit dem B wurden
aus der Summe der gespeicherten und berichtigten Lohnzettel die sechs richtigen
Lohnzettel ermittelt und dann ebenfalls händisch eingegeben. Dabei durfte
nur eine (nicht sechs) bezugsauszahlende Stelle eingegeben werden.
Das EDV-Programm des BRZ kann
auch derzeit derartige Mehrfachdienstverhältnisse eines Arbeitnehmers beim
selben Steuerpflichtigen unter der selben Steuernummer noch nicht automatisch
verarbeiten. Noch heute müssen derartige Mehrfachdienstverhältnisse
wie oben geschildert händisch im Zusammenwirken von zwei
Organisationseinheiten des FA bearbeitet werden.
Der BW erhob gegen die
Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren für 1997 und 1998
fristgerecht Berufung und führte dazu im wesentlichen aus, dass eine
Wiederaufnahme der Verfahren wegen des Hervorkommens neuer Tatsachen in seinem
Fall nicht zulässig sei, da er in seinen Steuererklärungen für
1997 und 1998 sowohl auf das Vorliegen von sechs Arbeitsverhältnissen als
auch auf das Vorliegen einer bezugsauszahlenden Stelle hingewiesen habe. Somit
habe er dem FA alle entscheidungswesentlichen Daten offengelegt. Offenbar liege
ein Berechnungsfehler des FA vor.
Das FA gab dieser Berufung
gegen die Wiederaufnahme der Verfahren für 1997 und 1998 mit
Berufungsvorentscheidung vom 3. Oktober 2001 statt.
Mit Bescheiden vom 11. Oktober
2001 wurden die Arbeitnehmerveranlagungen des BW für die Jahre 1997 und
1998 gemäß
§ 293 BAO berichtigt. Das FA begründete diese
Berichtigung damit, dass die Abgabenbehörde in ihrem Bescheid unterlaufene,
ausschließlich auf dem Einsatz einer automatisationsunterstützten
Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten gemäß
§ 293
BAO berichtigen könne.
Gegen diese berichtigten
Bescheide erhob der BW fristgerecht Berufung und führte dazu im
wesentlichen aus, dass die Bestimmung des § 293 BAO offensichtlich die
Möglichkeit schaffen solle, Schreib- bzw. Rechenfehler in einem Bescheid zu
korrigieren. Der Fehler liege aber im gegenständlichen Fall nicht daran,
dass ordnungsgemäß erfasste Daten von der Datenverarbeitungsanlage
nicht korrekt verarbeitet worden seien, vielmehr sei offensichtlich bei der
Erstellung des Einkommensteuerbescheides aufgrund mangelhaft erfasster Daten
sowie ungenügender Beachtung schriftlich vorliegender Informationen ein
falscher Bescheid erstellt worden.
Das FA wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 22. Februar 2002 als unbegründet
ab.
Der BW beantragte in der Folge
fristgerecht die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin führte der BW ergänzend
aus, dass es sich im gegenständlichen Fall um einen Fehler im Bereich des
Zustandekommens des Bescheidwillens handle. Die Behörde habe einen ihr
vorliegenden Sachverhalt unrichtig gewürdigt. Ein derartiger Fehler sei
aber einer Berichtigung nach § 293 BAO nicht zugänglich.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der oben dargestellte
Sachverhalt stützt sich im wesentlichen auf den unbestrittenen Akteninhalt
des Arbeitnehmerveranlagungsaktes sowie hinsichtlich der technischen
Abläufe auf die Ausführungen des ADir Erwin K, die dieser im Zuge des
Erörterungstermins am 25. April 2003 in Anwesenheit des Berufungswerbers
tätigte. Diese Darstellungen scheinen - auch bei geringen technischen
Kenntnissen im EDV Bereich - logisch und plausibel, sodass der technische
Vorgang bzw. dessen Auswirkungen in der praktischen Arbeit auch ohne
detaillierte Kenntnis des Programmablaufes eindeutig erscheint.
In rechtlicher Hinsicht ist
vorweg auszuführen, dass der BW nicht behauptet, dass das FA mit der in den
nach § 293 BAO berichtigten Bescheiden durchgeführten Zusammenrechnung
der sechs Lohnzettel und der daraus resultierenden Erfassung der gesamten
Einkünfte des BW in den jeweiligen Jahren inhaltlich Fehler in der
Berechnung der Einkommensteuer der Jahre 1997 und 1998 begangen habe.
Berufungsgegenständlich ist somit nur die Frage, ob die Berichtigung nach
§ 293 BAO als solche unter den gegebenen Voraussetzungen zulässig
ist.
Gemäß
§ 293 BAO
kann die Abgabenbehörde unter anderem Unrichtigkeiten eines Bescheides
berichtigen, die ausschließlich auf dem Einsatz einer
automatisationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhen. Dies wird zB
bei Fehlern angenommen, die sich daraus ergeben, dass ein Finanzamt den
Programmablauf, den es mit einer bestimmten Eintragung im Eingabebogen
auslöst, nicht kennt (VwGH vom 13.10.1982, Zl 82/13/0122) oder wenn auf
einem Eingabebogen bei einer Kennziffer eine falsche Eintragung erfolgt kennt
(VwGH vom 04.06.1986, Zl 85/13/0076) oder ein Programmfehler vorliegt. Eine
falsche rechtliche Beurteilung bzw. Fehler, die der Abgabenbehörde im Zuge
der Willensbildung unterlaufen sind nicht berichtigbar. (Ritz Kommentar zur
Bundesabgabenordnung, 2. Auflage RZ 7 zu § 293 BAO, Verlag ORAC
Wien)
Bei der gegenständlichen
Sachlage liegt nach Sicht des UFS ein Fehler eines Bescheides vor, der nach den
Bestimmungen des § 293 BAO ausschließlich auf dem Einsatz
einer automatisationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage
beruht.
Die vom B ab 1997 gewählte
Vorgangsweise bei Hausbesorgern, die mehrere Wohnungseigentumsgemeinschaften
betreuen jeweils einen eigenen Lohnzettel je Wohnungseigentumsgemeinschaft zu
erstellen, war und ist in der Programmierung der EDV Anlage des BRZ für die
Verarbeitung von Arbeitnehmerveranlagungen nicht vorgesehen. Eine derartige
Vorgangsweise eines Arbeitgebers (Aufsplittung eines Dienstverhältnisses
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in mehrere "Teildienstverhältnisse")
erforderte und erfordert komplizierte händische Berichtigungen
(Löschungen, händische Neueingabe usw.) und das Zusammenspiel zwischen
mehreren Organsiationseinheiten eines FA.
Wenn nun ein Bearbeiter der
Arbeitnehmerveranlagung des jeweiligen Jahres einen derartigen Sonderfall, der
erstmals bei der Veranlagung 1997 aufgetreten ist, nicht erkennt und davon
ausgeht, dass die in der EDV erfassten Daten vom EDV Programm richtig
verarbeitet worden, so kann nicht davon gesprochen werden, dass der Behörde
ein Fehler in der Willensbildung unterlaufen sei bzw. die Behörde eine
unrichtige Beweiswürdigung durchgeführt habe.
Vielmehr handelt es sich um
einen Programmfehler bzw. eine Programmlücke in der EDV des BRZ, da eine
- nach Sicht des UFS allerdings etwas eigenartige - Möglichkeit
für die Darstellung eines Dienstverhältnisses für
Arbeitnehmerveranlagungen in der Programmierung der EDV des BRZ nicht
berücksichtigt worden ist, und die Bearbeiter bis zur Kenntnis dieses
Spezialfalles im Jahr 2001 nicht darüber informiert waren, dass sie
händische Korrekturen zu veranlassen hätten und wie diese
durchzuführen seien.
Da im gegenständlichen
Fall die Auswirkung der Berichtigung von entsprechender finanzieller Bedeutung
war (Die Berichtigung nach § 293 BAO bewirkte eine Erhöhung der
Jahressteuerbelastung des BW um jeweils rd S 116.000,00 p.a.) kann auch nicht
von einem geringfügigen Fehler gesprochen werden, dessen Berichtigung
hätte unterbleiben sollen.
Dementsprechend waren die
Berufungen als unbegründet abzuweisen.
Salzburg,
17. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 293 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Mehrere Lohnzettel für ein DienstverhältnisFehler auf Grund des Einsatzes einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlagekeine Kenntnis der Bearbeiter von einem Programmfehler bzw. einer Programmlücke
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0673-S/02
- Stammnummer
- 4547
- Gültig
- 17.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF