Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0292-I/04
Liegt berichtigbarer Fehler iSd § 293 BAO vor ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0292-I/04vom 03.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde lediglich ein Schreibfehler bzw eine diesem nahekommende Unrichtigkeit in der Art, dass anstelle eines "S"-Zeichens ein "€"-Zeichen gesetzt wurde, behoben. Hiebei handelt es sich um einen iSd § 293 BAO berichtigbaren Fehler. Die Erlassung des Berichtigungsbescheides war daher zulässig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des KA, inG., vertreten durch
Steuerberater, vom 29. März 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 9. März 2004 betreffend Bescheidberichtigung
(§§ 293 ff BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut Schenkungsvertrag vom 8. Juni 2001 schenkt und
übergibt AA an ihren Sohn KA (= Berufungswerber, Bw) die in ihrem
Alleineigentum stehende Liegenschaft in EZ 745 GB. Der zuletzt
festgestellte Einheitswert der Liegenschaft wurde mit S 245.000
erhoben.
Das Finanzamt hat daraufhin dem Bw mit Bescheid vom
25. Juni 2001, Str.Nr., ausgehend vom dreifachen Einheitswert der
Liegenschaft abzüglich des Freibetrages von S 30.000, sohin ausgehend
von einer Bemessungsgrundlage von S 705.000 gemäß
§ 8
Abs. 1 und Abs. 4 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl.
1955/141 idgF, (Stkl. I) eine Schenkungssteuer im Betrag von S 42.900
= € 3.117,66 vorgeschrieben (Bemessung im Einzelnen: siehe Bescheid
vom 25. Juni 2001). Dieser Bescheid ist in Rechtskraft
erwachsen.
In der Folge ist hervorgekommen, dass der Bw mit
Schenkungsverträgen vom 23. Juli 1996 bereits zwei weitere
Liegenschaften von seiner Mutter geschenkt erhalten hatte, nämlich Gst
366/3 (1.441 m²) mit dem Einheitswert S 486.000 und Gst 430/1 (700
m²) mit dem Einheitswert S 236.000 aus EZ 90058 GB. Hiezu hatte das
Finanzamt - nach Berufung wegen zunächst unrichtiger Steuerklasse
- letztendlich mit Berufungsvorentscheidung vom 20. Feber 1997
ausgehend vom Gesamtwert beider Liegenschaften (S 722.000) und nach Abzug
des Freibetrages S 30.000 die Schenkungssteuer im Betrag von S 42.120
rechtskräftig vorgeschrieben.
Im Hinblick auf diese zunächst unberücksichtigten
Vorschenkungen hat das Finanzamt den Schenkungssteuerbescheid vom 25. Juni
2001 mit Bescheid gemäß
§ 293 BAO vom 5. März 2004,
Str.Nr.2, berichtigt und die Schenkungssteuer iSd § 11 ErbStG unter
Miteinbeziehung der Vorschenkungen mit € 3.237,57 (anstelle bisher
€ 3.117,66) festgesetzt. Anhand der Bemessungsdarstellung ist
ersichtlich, dass dabei in den Gesamterwerb - neben der Schenkung vom
8. Juni 2001 mit S 735.000 - die Schenkung vom 23. Juli
1996 mit lediglich S 52.469,79 (anstelle zutreffend S 722.000 bzw.
umgerechnet € 52.469,79)
einbezogen und damit der steuerpflichtige Gesamterwerb mit (nur)
S 787.469,79 ausgewiesen wurde (Bemessung im Einzelnen: siehe
Berichtigungsbescheid vom 5. März 2004).
Mit weiterem Berichtigungsbescheid gem. § 293 BAO vom
9. März 2004, Str.Nr.2, "zum Bescheid vom 5. März 2004"
wurde der vorgenannte Fehler behoben und die Vorschenkung im Betrag von
zutreffend S 722.000 in die Ermittlung des Gesamterwerbes einbezogen.
Ausgehend vom Gesamterwerb von sohin S 1,457.000 wurde die Schenkungssteuer
gem. § 8 Abs. 1 und Abs. 4 ErbStG unter Anrechnung der bereits
entrichteten Steuer (S 42.120) im Betrag von S 72.640 =
€ 5.278,95 (anstelle bisher € 3.237,57)
festgesetzt.
Der Bw hat gegen den "Schenkungssteuerbescheid vom
9.3.2004" Berufung erhoben und eingewendet, dass eine wie hier außer Acht
gelassene Schenkung nicht durch eine Berichtigung gemäß
§ 293 BAO korrigiert werden könne. Es handle sich nämlich
dabei nicht bloß um einen Rechenfehler, sondern vielmehr um einen Fehler
im Rahmen des Zustandekommens eines Bescheides.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 14. April
2004 wurde damit begründet, dass die Abgabenbehörde auch andere,
offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche
Unrichtigkeiten berichtigen könne. Der Abgabepflichtige sei verhalten, in
der Abgabenerklärung vollständige und richtige Angaben zu
machen.
Mit Antrag vom 27. April 2004 wurde die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und
nochmals ausgeführt, eine im Rahmen einer früheren Berechnung von der
Abgabenbehörde außer Acht gelassene Schenkung könne nicht
nachfolgend durch eine Berichtigung nach § 293 BAO korrigiert werden, da es
sich weder um einen Schreib- oder Rechenfehler, noch um eine auf einem
ähnlichen Versehen oder auf dem Einsatz einer automationsunterstützten
Datenverarbeitungsanlage beruhende tatsächliche Unrichtigkeit handle,
sondern vielmehr um einen Fehler im Rahmen des Zustandekommens des Bescheides.
Laut Kommentarmeinung von Ritz,
Kommentar zur Bundesabgabenordnung, seien unrichtige rechtliche Beurteilungen,
Fehler in der Beweiswürdigung und durch das Übersehen von Aktenteilen
entstandene Fehler keiner Berichtigung nach § 293 zugänglich.
Sämtliche die Schenkungen betreffende Unterlagen seien dem Finanzamt
vorgelegen; eine Abgabenerklärung sei vom Bw nie abverlangt
worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 293 BAO normiert:
"Die Abgabenbehörde
kann auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen in einem Bescheid
unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem
ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich
auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage
beruhende Unrichtigkeiten berichtigen." (BGBl I 2002/97 ab
2003)
§ 293 soll die Möglichkeit schaffen, Fehler zu
berichtigen, die in einem Auseinanderklaffen von tatsächlichem
Bescheidwillen und formeller Erklärung des Bescheidwillens bestehen (VwGH
24.4.1996, 92/15/0128).
Schreibfehler sind zB Abschreibfehler (VwGH 28.2.1995,
94/14/0139) oder das Verschreiben beim Namen zB des Bescheidadressaten oder bei
der Datumsangabe.
Rechenfehler sind zB Additionsfehler und liegen auch bei
einer unrichtigen Ablesung des Steuerbetrages aus einer Tabelle oder beim
Vertippen an einer Rechenmaschine vor (vgl. VwGH 19.12.1958, 1837/57).
Schreib- und Rechenfehler iSd § 293 müssen nicht
offenbar sein.
Andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende
Unrichtigkeiten sind Fehler, die Schreib- und Rechenfehlern sehr nahe kommen,
also Fehler in der Ausdrucksweise, nicht hingegen Fehler im Bereich des
Zustandekommens und der Gestaltung des Bescheidwillens. Eine offenbar auf einem
Versehen beruhende Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn die ursprüngliche
Entscheidung den Gedanken, den die Abgabenbehörde offenbar aussprechen
wollte, unrichtig wiedergegeben, dh. also wenn die zu berichtigende Entscheidung
dem Willen der Abgabenbehörde offensichtlich nicht entsprochen
hat. Diese Unrichtigkeit muss nicht aus dem Bescheid selbst ersichtlich
sein. Erkenntnisquelle kann insbesondere auch der Akteninhalt sein (vgl. zB VwGH
25.3.1994, 92/17/0133).
Nicht gemäß
§ 293 BAO berichtigbar sind
Fehler, die der Abgabenbehörde im Zuge ihrer Willensbildung unterlaufen.
Daher sind unrichtige rechtliche Beurteilungen und Fehler der
Beweiswürdigung keiner Berichtigung gem. § 293 zugänglich, ebenso
nicht durch Übersehen von Aktenteilen entstandene Fehler. Unter dem
Titel einer Berichtigung dürfen daher keinesfalls nachträgliche
Änderungen im Inhalt, der Rechtsauffassung und Sachverhaltsannahme eines
Bescheides vorgenommen werden.
Der berichtigende Bescheid tritt nicht an die Stelle des
fehlerhaften Bescheides, sondern tritt zu diesem hinzu und ergänzt den
berichtigten Bescheid. Der berichtigende Bescheid ist mit Berufung
anfechtbar. Diese Berufung kann jedoch idR nicht auch den berichtigten Bescheid
anfechten (vgl. zB VwGH 20.4.1995, 92/13/0130; siehe zu vor auch:
Ritz, BAO-Kommentar, 2. Aufl., Rzn. 1-8
und 19-20 zu § 293 mit weiterer Judikatur und
Literaturverweisen).
Zufolge des § 11 Abs. 1 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF, sind mehrere innerhalb von
10 Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile in der Weise
zusammenzurechnen, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem
früheren Wert zugerechnet werden und von der Steuer für den
Gesamtbetrag die Steuer abgezogen wird, welche für die früheren
Erwerbe zur Zeit des letzten zu erheben gewesen wäre.
Die Bestimmung des § 11 ErbStG über die
Berücksichtigung sogenannter "Vorschenkungen" gehört zu den im I. Teil
unter Z 3 des ErbStG 1955 idgF zusammengefassten Vorschriften über die
"Berechnung der Steuer" (siehe VwGH
14.5.1992, 92/16/0013). Sie dient somit lediglich der Stuerberechnung, trifft
aber über den Steuertatbestand keine Aussage (VwGH 26.1.1995, 94/16/0058,
0059). Mit der dadurch angeordneten Zusammenrechnung soll sichergestellt werden,
dass sich die Freibeträge, die das Gesetz zur Entlastung vorsieht,
innerhalb des zehnjährigen Zusammenrechnungszeitraumes nur einmal auswirken
und sich der anzuwendende Steuersatz nach dem Gesamtbetrag der Erwerbe bestimmt,
so dass der Progressionseffekt des nach Wertstufen gestaffelten Tarifes nicht
durch Aufteilung in mehrere (kleinere) Zuwendungen umgangen werden kann (vgl.
VwGH 20.8.1998, 95/16/0298; siehe zu vor auch:
Dr. Fellner, Kommentar Gebühren
und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 1 f. zu §
11).
Abgesehen davon, dass sohin die Anwendung des § 11
ErbStG grundsätzlich nur die Art der Steuerberechnung tangiert (einmalige
Berücksichtigung des Freibetrages, Progressionssatz für den
Gesamterwerb), ist aber im Gegenstandsfalle nicht zu übersehen, dass §
11 und damit die Mitberücksichtigung bislang nicht kenntlicher
Vorschenkungen im Rahmen der Berechnung erstmalig im Berichtigungsbescheid vom
5. März 2004 zur Anwendung
gelangte. Dieser Bescheid ist unbekämpft geblieben und daher in Rechtskraft
erwachsen.
Demgegenüber wurde vom Bw explizit "Berufung gegen den
Schenkungssteuerbescheid vom 9.3.2004"
erhoben, durch welche Berufung nicht zugleich auch der berichtigte Bescheid, das
ist jener vom 5. März 2004, angefochten werden kann. Mit dem
bekämpften zweiten "Berichtigungsbescheid gemäß
§ 293 BAO
zum Bescheid vom 5. März 2004"
wurde aber ganz offenkundig - wie aus der Darstellung eingangs ersichtlich
- ein im Bescheid vom 5. März 2004 unterlaufenes Versehen in der
Art, dass zum Wertansatz hinsichtlich der Vorschenkungen im Betrag von
"52.469,79" anstelle des "€"- Zeichens ein "S"-Zeichen gesetzt bzw.
umgekehrt zum "S"-Zeichen anstelle des Schillingbetrages von umgerechnet 722.000
jener in Euro in die EDV-Berechnung eingegeben wurde, behoben und
richtiggestellt. Es handelt sich diesbezüglich im bekämpften
Bescheid vom 9. März 2004 sohin um die Behebung eines Fehlers in der
Ausdrucksweise bzw. um eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit,
da der Gedanke, den die Abgabenbehörde im Hinblick auf den
wertmäßigen Ansatz der Vorschenkungen offenbar aussprechen wollte,
unrichtig wiedergegeben wurde und die zu berichtigende Entscheidung (Bescheid
vom 5. März 2004) dem Willen der Abgabenbehörde offensichtlich
nicht entsprochen hat. In keinster Weise ist dieser Fehler aber als solcher im
Zuge der Willensbildung der Behörde, wie etwa als unrichtige rechtliche
Beurteilung oder Fehler in der Beweiswürdigung, zu erachten.
§ 293 soll aber gerade die Möglichkeit schaffen,
derartige Fehler zu berichtigen, die wie im Gegenstandsfall in einem
Auseinanderklaffen von tatsächlichem Bescheidwillen und formeller
Erklärung des Bescheidwillens bestehen.
Zufolge der oben dargelegten Judikatur wurde daher mit dem
angefochtenen Bescheid vom 9. März 2004 ein iSd § 293 BAO
berichtigbarer Fehler behoben, weshalb der Erlassung dieses
Berichtigungsbescheides durch das Finanzamt nicht entgegen zu treten und als
zulässig zu beurteilen ist.
Die Erörterung der Frage, ob die
Mitberücksichtigung der Vorschenkungen im Bescheid vom 5. März
2004 iSd § 11 ErbStG ebenso als ein berichtigbarer Fehler - di als
Schreib- oder Rechenfehler oder als eine diesen nahekommende Unrichtigkeit
- zu qualifizieren wäre, kann dagegen in diesem Zusammenhalt als
irrelevant dahingestellt bleiben.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der
Berufung kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 3. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 293 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 11 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
berichtigbarer FehlerUnrichtigkeitBescheidwilleZustandekommen des BescheidesVorschenkungZusammenrechnung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0292-I/04
- Stammnummer
- 14461
- Gültig
- 03.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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