Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0006-F/05
Doppelerfassung der in Liechtenstein abgeführten Quellensteuer gemäß § 293 BAO berichtigbar?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0006-F/05vom 07.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die doppelte Erfassung der in Liechtenstein abgeführten Quellensteuer, einmal als Werbungskostenposition, einmal als anrechenbare ausländische Steuer, kann nicht gemäß § 293 BAO saniert werden. Sie setzt nämlich eine inhaltliche Überlegung voraus, die zu einem Fehler in der behördlichen Willensbildung geführt hat und geht damit über die mechanisch-manipulativen Fehler hinaus, die einer Korrektur gemäß § 293 BAO zugänglich sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des TS, vom 1. Oktober 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 16. September 2004 betreffend
Bescheidberichtigung (§§ 293 ff BAO) 2002 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 16. September 2004 erging
ein an den Berufungswerber gerichteter berichtigender Bescheid gemäß
§ 293 BAO zum Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002.
Begründend führte das Finanzamt F aus, die in Liechtenstein
abgeführte Quellensteuer sei "aus Versehen" sowohl als
Werbungskostenbetrag, als auch als gemäß Doppelbesteuerungsabkommen
von der in Österreich berechneten Steuer in Abzug zu bringende
ausländische Steuer berücksichtigt worden.
In der hierauf eingebrachten
Berufung wandte der Berufungswerber ein, die Berichtigung entbehre jeder
rechtlichen Grundlage, da es sich bei dem korrigierten Fehler um keine
offenkundige, tatsächliche
Unrichtigkeit handle. Die Abgabennachforderung verletze seinen Anspruch auf
Rechtssicherheit. Er beantragte im Weiteren, den in Streit stehenden Betrag ab
dem Tag seiner Überweisung bis zur Erledigung seiner Berufung zu
verzinsen.
In seiner abweisenden
Berufungsvorentscheidung erläuterte das Finanzamt F, der doppelte Ansatz
der Quellensteuer, einmal als Werbungskosten, einmal als anrechenbare
ausländische Steuer, stelle einen typischen Rechenfehler bzw. eine offenbar
auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche Unrichtigkeit dar
und erfülle damit die Voraussetzungen des § 293 BAO. Im Hinblick auf
den Vertrauensschutzeinwand gab es mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom
31.10.2000, 95/15/0088 seiner Meinung Ausdruck, dieser finde dort seine Grenze,
wo Wille und Erklärung der Abgabenbehörde auseinanderfielen.
Der Berufungswerber brachte
unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Vorbringens einen Antrag auf
Entscheidung über sein Rechtsmittel durch die Abgabenbehörde II.
Instanz ein. Nochmals unterstrich er die Nicht-Erkennbarkeit des berichtigten
Fehlers.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 293 BAO
kann die Abgabenbehörde in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und
Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende
tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer
automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten
berichtigen.
Strittig
ist, ob der doppelte Ansatz der Quellensteuer, einmal als Werbungskosten,
einmal als anrechenbare ausländische Steuer, einen Rechenfehler bzw. eine
andere, offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche
Unrichtigkeit darstellt.
§ 293 BAO soll nach Lehre
und Rechtsprechung die Möglichkeit schaffen, Fehler zu berichtigen, die in
einem Auseinanderklaffen von tatsächlichem Bescheidwillen und formeller
Erklärung des Bescheidwillens bestehen.
Unter Schreib- oder
Rechenfehlern sind solche zu verstehen, bei denen das Gewollte außer Frage
steht und nur versehentlich unvollkommen zum Ausdruck gebracht worden ist.
Typisierend betrachtet handelt es sich hiebei um unbewußte, mechanische
Fehler, die in der Form des Verschreibens, Verrechnens, Verzählens,
Vertauschens, Verwechselns, Vergreifens, kurzum des "Vertuns" im
Äußeren, im Ausdruck, in der Form des Erklärten, nicht im
Bereich des Gemeinten, Gewollten, Beabsichtigten, nicht im Inhaltlichen der
behördlichen Erledigung gelegen sind (Stoll, Bundesabgabenordnung,
Kommentar, Band 3, Orac Verlag, Wien 1994, zu § 293 BAO).
Die Einstufung der
Quellensteuer einmal unter die Position "Werbungskosten", einmal unter die
Position "anrechenbare ausländische Steuer" stellt nach Überzeugung
des unabhängigen Finanzsenates keinen
Schreib- oder Rechenfehler wie oben
beschrieben dar, weil nicht von einer reinen Fehlerhaftigkeit in der
manipulativen Durchführung die Rede sein kann. Geht man weiter und
überprüft, ob es sich um eine
"andere, offenbar auf einem ähnlichen
Versehen beruhende tatsächliche Unrichtigkeit" handelt, so
führt auch das nicht zu einem befriedigenden Ergebnis: Es müßte
sich diesfalls um eine Unrichtigkeit handeln, die zwar nicht unmittelbar unter
die Schreib- und Rechenfehler einzureihen ist, ihnen aber sehr nahe kommt.
Beispielhaft wären Fehler in der Ausdrucksweise, somit in der
Erklärung des Bescheidwillens zu nennen, nicht jedoch Fehler im Bereich des
Zustandekommens und der Gestaltung des Bescheidwillens. Die Subsumtion der
Quellensteuer unter den Werbungskostenbegriff setzt eine inhaltliche
Überlegung voraus, die als Fehler des Schlussfolgerns und des Urteilens
letztlich nicht mit Hilfe des § 293 BAO korrigierbar ist. Auch die zu einer
Doppelerfassung führende Berücksichtigung als anrechenbare
ausländische Steuer trägt nicht dazu bei, dass der Bescheid zu einem
solchen wird, der gesamthaft erkennbar dem behördlichen Gestaltungswillen
widerspricht. Vielmehr ist er mit einem Fehler in der Willensbildung (nicht mit
einem Auseinanderklaffen von Bescheidwillen und formeller Erklärung!)
behaftet, der einer Korrektur gemäß
§ 293 BAO nicht
zugänglich ist.
Selbst bei weiter Auslegung der
Umschreibung "auf einem ähnlichen Versehen beruhende Unrichtigkeit",
würde im Streitfall das Erfordernis der
Offenkundigkeit der Unrichtigkeit einer
diesbezüglichen Einordnung hindernd entgegenstehen. Die Frage der
Offenkundigkeit der Unrichtigkeit ist nach österreichischer Judikatur aus
dem Blickwinkel der Erkennbarkeit durch den Bescheidempfänger zu
lösen. Nur bei klarer Erkennbarkeit des Fehlers durch den Betroffenen geht
das Gesetz davon aus, die Notwendigkeit, das Vertrauen der Partei in die
Rechtsbeständigkeit eines Bescheides zu schützen, bestehe nicht.
Wie vom Berufungsberber
hinlänglich und nachvollziehbar dargelegt, war der Fehler im Streitfall
für ihn nicht erkennbar. Selbst die telefonisch kontaktierte
Finanzamtsbedienstete konnte ihn nicht ad hoc, sondern erst nach Anstellung von
Ermittlungen über den Hergang der Dinge aufklären.
Nach Abwägung aller
Komponenten ist somit festzustellen, dass es sich im Streitfall nicht um eine
Unrichtigkeit handelt, die unter Heranziehung des § 293 BAO sanierbar ist.
Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos aufzuheben.
Ergänzung:
Zum Antrag des Berufungswerbers, den in Streit stehenden Betrag zu verzinsen,
ist zu bemerken, dass die Berechnung von Anspruchszinsen gemäß
§
205 BAO grundsätzlich von der Abgabenbehörde I. Instanz wahrgenommen
wird. Entsprechende Anpassungen, sei es von Nachforderungszinsen, sei es von
Gutschriftszinsen, werden durchgeführt, ohne dass es hiezu eines
gesonderten Antrages bedürfte. Der Vollständigkeit halber weist der
unabhängige Finanzsenat - wenngleich nicht zur Berechnung berufen -
darauf hin, dass es im Streitfall nicht zu einer Festsetzung von
Gutschriftszinsen kommen wird, weil diese bei Anwendung des ab 9.6.2003
geltenden Anspruchszinsensatzes von 3,47% den Betrag von 50 € nicht
erreichen würden und somit § 205 Abs. 2 BAO zur Anwendung gelangt.
Feldkirch,
am 7. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 293 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
QuellensteuerLiechtensteinDoppelerfassungWerbungskostenanrechenbare ausländische SteuermechanischmanipulativFehler in der Willensbildung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0006-F/05
- Stammnummer
- 18264
- Gültig
- 07.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF