Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1972-W/04
Berichtigung gemäß § 293 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1972-W/04vom 04.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Fehler, die der Abgabenbehörde im Zuge der Willensbildung unterlaufen, können nicht nach § 293 BAO berichtigt werden, somit sind unrichtige rechtliche Beurteilungen und Fehler der Beweiswürdigung keiner Berichtigung gemäß § 293 zugänglich.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Julius Morak & Mag. Franz Harrand Wirtschaftstreuhand GmbH & Co KEG,
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend
Körperschaftsteuer für das Jahr 2001/Berichtigung gem. § 293 BAO
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. unterliegt in Österreich der beschränkten
Körperschaftsteuerpflicht und erklärte für das Jahr 2001
Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Beteiligter an der Y KEG in Höhe von
S - 640.249,77 (€ - 46.528,76) und Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung als Beteiligter an der X KEG in Höhe von S 63.473,59 (€
4.612,80).
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 12. März 2004
die Körperschaftsteuer für 2001 mit € 0,00 fest, wobei es von
Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von S - 576.776,00 (€ -
41.915,95) ausging (Differenz aus den erklärten Einkünften aus
Gewerbebetrieb in Höhe von S -640.249,77 (€ -46.528,76) und den
erklärten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von S
63.473,59 (€ 4.612,80)). Die Abweichungen von der
Körperschaftsteuererklärung wurden vom Finanzamt nicht
begründet.
Am 9. Juni 2004 erließ das Finanzamt einen
Berichtigungsbescheid gemäß
§ 293 BAO zum Bescheid vom 12.
März 2004 und führte aus, dass dieser Bescheid nicht an die Stelle des
Bescheides vom 12. März 2004 tritt, sondern diesen hinsichtlich eines
Ausfertigungsfehlers betreffend den Gesamtbetrag der Einkünfte berichtigt.
Die Körperschaftsteuer für 2001 wurde mit € 1.569,01 festgesetzt,
wobei Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von S 63.474,00
(€ 4.612,83) der Besteuerung zugrunde gelegt wurden. Einkünfte aus
Gewerbebetrieb wurden nicht berücksichtigt. Begründend wurde
ausgeführt, dass Grundlage für die Berücksichtigung der
Verlustbeteiligung an der Y KEG die einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte gemäß
§ 188 BAO sei. Da diese nicht erfolgt sei,
könne der Verlustanteil nicht zugerechnet werden.
Mit Schreiben vom 11. November 2004 erhob der Bw. Berufung
gegen den gemäß
§ 293 BAO berichtigten
Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2001 und beantragte die
Körperschaftsteuer für das Jahr 2001 gemäß der beim
Finanzamt eingereichten Körperschaftsteuererklärung für 2001 zu
veranlagen und die darin geltend gemachte Verlustbeteiligung an der Y KEG in
Höhe von S 640.249,77 (€ 46.528,76) zu berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 293 Bundesabgabenordnung (BAO),
BGBl. Nr. 194/1961, kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei (§
78) oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler
oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende
tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer
automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten
berichtigen.
Nach Lehre und Rechtsprechung soll § 293 BAO die
Möglichkeit schaffen, Fehler zu berichtigen, die in einem
Auseinanderklaffen von tatsächlichen Bescheidwillen und formeller
Erklärung des Bescheidwillens bestehen. Andere offenbar auf einem
ähnlichen
Versehenberuhende Unrichtigkeiten sind Fehler, die Schreib- und Rechenfehlern
sehr nahe kommen, also Fehler in der Ausdrucksweise, nicht hingegen Fehler im
Bereich des Zustandekommens und der Gestaltung des Bescheidwillens. Fehler, die
der Abgabenbehörde im Zuge dieser Willensbildung unterlaufen sind,
können nicht nach § 293 BAO berichtigt werden, somit sind unrichtige
rechtliche Beurteilungen und Fehler der Beweiswürdigung keiner Berichtigung
gemäß
§ 293 BAO zugänglich. Vergessene, übersehene,
sonst nicht berücksichtigte Sachverhalte (erklärte
Besteuerungsgrundlagen, Erhebungsergebnisse, Mitteilungen an die Behörde),
obwohl diese Umstände der Behörde aktenkundig sind, führen zu
einer unrichtigen oder unvollständigen Willensbildung. Ihre unmittelbare
Auswirkung auf den jeweiligen Bescheid ist aber nicht ein Fehler der Form des
Willens, sondern ein inhaltlicher Fehler, und daher - auch wenn der Fehler in
der Willensbildung klar zu Tage tritt - keiner Berichtigung nach § 293 BAO
zugänglich (vgl. VwGH 26. 3. 1993, 90/17/0224; 22. 3. 1991, 90/13/0243;
24.4.1996, 92/15/0128, Ritz, Kommentar BAO, 2. Auflage, § 293 BAO, Tz. 1-8,
Verlag Orac).
Der Bw. hat in seiner Körperschaftsteuererklärung
für das Jahr 2001 dem Finanzamt alle Daten für die Bemessung der
Körperschaftsteuer übermittelt. Ein Hinweis, dass dem Finanzamt ein
Schreib- oder Rechenfehler oder ein diesen sehr nahe kommender Fehler, unter
Umständen auch aufgrund des Einsatzes einer automationsunterstützten
Datenverarbeitungsanlage, unterlaufen wäre, hat sich aus dem dargestellten
Sachverhalt und der Aktenlage nicht ergeben, weshalb die Berichtigung des
Körperschaftsteuerbescheides für 2001 vom 12. März 2004
gemäß
§ 293 BAO der geltenden Rechtslage nicht entsprochen hat.
Der Berufung war deshalb Folge zu geben und der
angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Wien,
4. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 293 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1972-W/04
- Stammnummer
- 15796
- Gültig
- 04.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF