…ein zumutbares Verkehrsmittel gibt. Selbst wenn im Fall der Tochter der Berufungswerberin auf Grund der konkreten Ausbildungszeiten die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde unter Umständen nicht oder nicht immer möglich ist, führt dies nicht zur Zuerkennung des Pauschbetrages…
…Nach § 2 dieser Verordnung gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt…
…dass nicht auf die Besonderheit der Fahrbewegungen im Einzelfall, sondern ganz allgemein auf die Dauer der Fahrt zwischen dem Wohnort und dem Ausbildungsort abgestellt wird. Auf Grund der bestehenden Verkehrsverbindungen mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde, auch wenn es sich nicht um…
…dass nicht auf die Besonderheit der Fahrbewegungen im Einzelfall, sondern ganz allgemein auf die Dauer der Fahrt zwischen dem Wohnort und dem Ausbildungsort abgestellt wird. Auf Grund der bestehenden Verkehrsverbindungen mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde, auch wenn es sich nicht um…
…Dies gilt nicht für Studierende von Fernstudien. (3) Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung…
…Salzburg, Senat 3, 15. 7. 2005, RV/0160-S/05); bei einer Fahrzeit von mehr als zwei Stunden in eine Richtung liegt ein Nahebereich nicht mehr vor (UFS Wien, Senat 17, 23. 9. 2003, RV/3891-W/02).“ 1.3 Mit Vorhalt vom 10. Februar…
…für die Hin- und Rückfahrten zwischen diesen beiden Bahnhöfen fahrplanmäßige Fahrzeiten von nicht mehr als einer Stunde bestanden haben. Im Zuge der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen wurden die vom Bw. beantragten Pauschbeträge für die auswärtige Berufsausbildung von Kindern (2004: 4 Monate à € 110,00 und…
…Fassung als nicht mehr zumutbar. § 26 Abs 3 Studienförderungsgesetz 1992 lautet: „Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde…
…und B/ Bahnhof A in die Fahrzeit miteinzubeziehen was dazu führe, dass sich je eine Fahrzeit zwischen A. und Innsbruck für die Hin-oder Rückfahrt von mehr als einer Stunde ergebe. Die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort sei somit zeitlich nicht zumutbar…
…zu gewähren, mit der Tatsache, dass die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. Während morgens eine Verbindung, deren Fahrzeit mehr als 1 Stunde beträgt, besteht, steht nachmittags kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung. Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten gem. § 2…
…2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt…
…2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt…
…2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt…
…2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt…
…eine Erreichbarkeit mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde gegeben ist (vgl. Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [1. 6. 2009], § 34 Anm. 71). So können sich Verkehrsverbindungen im Lauf der Zeit durch Fahrplananpassungen und Verbesserungen für die Kunden von…
…Berufungszeitraum maßgebenden Rechtslage nicht beachtlich. Der Unabhängige Finanzsenat geht daher davon aus, dass während des gesamten Berufungszeitraumes - im Sinne des Erkenntnisses VwGH 8. 7. 2009, 2007/15/0306 während des Tages verwendbare - Verkehrsverbindungen mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde zwischen Weiden am…
…dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde bei Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Wegzeiten von der Wohnung zur Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels oder von der…
…3 Studienförderungsgesetz sei "eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel (...) jedenfalls nicht mehr als zumutbar anzusehen", die dazu in der Folge ergangene Verordnung sehe für Entfernungen über 80 km von einer Zumutbarkeitsprüfung ab und…
…2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt…
…Ziegler" nicht als "öffentliches" Verkehrsmittel im Sinne der Verordnung angesehen werden. Unstrittig ist ferner, dass am Samstag jedenfalls deutlich mehr als eine Stunde Fahrzeit für die Rückfahrt nötig war. Da die Rückfahrt an allen Schultagen nur mit einer Fahrzeit von über einer Stunde möglich war…