…bei Vorhaben beziehen, die dem Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik (§ 9 des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes) entsprechen. Die Steuerbefreiung steht (somit) nur unter bestimmten Voraussetzungen zu. Es muss sich um Einkünfte handeln, die bezogen werden a.) von Fachkräften der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfer oder Experten) für ihre Tätigkeit in Entwicklungsländern, b.…
…die von Fachkräften der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfer oder Experten) bezogen werden für ihre Tätigkeit in Entwicklungsländern, als Arbeitnehmer (im steuerrechtlichen Sinn) von Entwicklungsorganisationen im Sinne des § 3 Abs 2 EZA-G, bei Vorhaben, die dem Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik entsprechen. Österreich beteiligte sich im Rahmen seiner…
…und für die Kinder, die zu ihrem Haushalt gehören. Nach § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes ist zwischen der Entwicklungshilfeorganisation und der Fachkraft über den Einsatz ein schriftlicher Dienstvertrag (Einsatzvertrag) abzuschließen, der insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat: 1. Ort, voraussichtliche Dauer, Art und Aufgabenbereich des…
…Der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem EWR-Staat ist einem ständigen Aufenthalt in Österreich gleich zu halten. Gem. § 13 Abs. 1 des Bundesgesetztes vom 10.11.1983 über den Personaleinsatz im Rahmen der Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern, idF BGBl. Nr. 574/1983, (Entwicklungshelfergesetz) werden Fachkräfte…
…1 Entwicklungshelfergesetz (EGH, BGBl. Nr. 574/1983 idgF) werden Fachkräfte der Entwicklungshilfe und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, sofern diese österr. Staatsbürger oder diesen durch EU-Recht gleich gestellte Personen sind, während der Dauer der Vorbereitung und des Einsatzes hinsichtlich des Anspruchs…
…Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung dieser Länder. Die Steuerbefreiung derartiger Bezüge sollte nun eine Art Anreiz für Fachkräfte darstellen, die beschriebenen Aufgaben in Entwicklungsländern zu übernehmen (siehe dazu FJ 2002, S. 355). Zusammengefasst sei somit festzustellen, dass als Fachkräfte der Entwicklungshilfe im Sinne des …
…2003 BGBl I 71 ab 21.08.2003) bewusst nur die Entsendung von Fachkräften der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfer oder Experten) begünstigen, die als Arbeitnehmer von Entwicklungsorganisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes (EZAG) , BGBl I Nr.49/2002 (in der Fassung BGBl I Nr…
3.3.11 Fachkräfte der Entwicklungshilfe und Aushilfskräfte mit geringfügigem Beschäftigungsverhältnis (§ 3 Abs. 1 Z 11 EStG 1988) Rz 71: Der für die Steuerbefreiung in Betracht kommende Personenkreis ergibt sich aus den Bestimmungen des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes, BGBl. I Nr. 49/2002. Die Einkünfte sind gemäß § 3…
…keine Fachkräfte der Entwicklungshilfe wären. Zu diesem Schluss gelangte die Behörde nur über die ebenfalls als Schlussfolgerung getroffene Annahme, dass die Bf. keine Entwicklungsorganisation wäre. Durch die GPLA wurde es unterlassen konkrete Aussagen darüber zu treffen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Einkünfte…
…Lohnzahlungszeiträume, die einen früheren Arbeitgeber betreffen, sind nicht einzubeziehen. Der gleiche Grundsatz gilt für Beschäftigungszeiten im Zusammenhang mit einem begünstigten ausländischen Vorhaben (§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988) bzw. hinsichtlich der Einkünfte der Fachkräfte der Entwicklungshilfe (§ 3 Abs. 1 Z 11 EStG 1988). Die…
…Einkünfte aus begünstigten Auslandstätigkeiten, Einkünfte der Fachkräfte der Entwicklungshilfe) und aufgrund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte mit einzubeziehen, nicht aber andere steuerfreie Einkünfte. Der Bf bezog für die beiden Kinder für das ganze Kalenderjahr 2019 Kindergeld in Deutschland. Es ist dem Bf insofern…
…Aushilfskräfte. b) Einkünfte, die Fachkräfte der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfer oder Experten) als Arbeitnehmer von Entwicklungsorganisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes, BGBl. I Nr. 49/2002, für ihre Tätigkeit in Entwicklungsländern bei Vorhaben beziehen, die dem Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik (§ 23 des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes) entsprechen…
…Aushilfskräfte. b) Einkünfte, die Fachkräfte der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfer oder Experten) als Arbeitnehmer von Entwicklungsorganisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes, BGBl. I Nr. 49/2002, für ihre Tätigkeit in Entwicklungsländern bei Vorhaben beziehen, die dem Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik (§ 23 des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes) entsprechen…
…vom 3. September 2014).“ Die Abgabenbehörde ging demnach davon aus, dass im gegenständlichen Fall der Befreiungstatbestand des § 3 Abs. 1 Z 11 EStG 1988 für Einkünfte von Fachkräften der Entwicklungshilfe bei den im Prüfbericht vom 3. September 2014 näher genannten Arbeitnehmern nicht vorliegt, weshalb die…
…Literaturnachweisen). Steuerbefreite Einkünfte als Entwicklungshelfer iSd § 3 Abs. 1 Z 11 EStG 1988 liegen hier nicht vor. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 11 (Abs. 3) EStG 1988 sind von der Einkommensteuer (unter Progressionsvorbehalt) nämlich nur Einkünfte befreit, die Fachkräfte der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfer oder Experten) als…
…3 Abs. 1 Z 10 und Z 11 EStG 1988 (begünstigte Auslandstätigkeiten, Fachkräfte der Entwicklungshilfe), sowie die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen, steuerfreien Einkünfte sind bei der Ermittlung des Grenzbetrages zu berücksichtigen. Einkünfte des (Ehe)Partners aus Kapitalvermögen (zB Zinsen, Aktiendividenden) sind zu berücksichtigen, auch wenn…
…- nach § 3 Abs. 1 Z 10 und Z 11 EStG 1988 (begünstigte Auslandstätigkeiten, Fachkräfte der Entwicklungshilfe), - sowie die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen, steuerfreien Einkünfte sind bei der Ermittlung des Grenzbetrages zu berücksichtigen. Einkünfte des (Ehe)Partners aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen, Aktiendividenden) sind zu berücksichtigen…
…auszugsweise: In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet: … 9) Fachkräfte der Entwicklungshilfe nach § 2 des Entwicklungshelfergesetzes…
…Einkünfte der Fachkräfte der Entwicklungshilfe) und aufgrund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte mit einzubeziehen, nicht aber andere steuerfreie Einkünfte. Nach der mit Wirkung vom 16.07.2009 geänderten Fassung des § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 sind auch die Bezüge der österreichischen…
…als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 15 und 16 leg. cit.). Nach der Anordnung des § 3 Abs. 1 Z 11 EStG 1988 sind Einkünfte, die Fachkräfte der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfer oder Experten) als Arbeitnehmer von Entwicklungshilfeorganisationen (unter näher angeführten Voraussetzungen) beziehen, von der Einkommensteuer befreit…