Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0215-W/05
Alleinverdienerabsetzbetrag - Einkünfte des Ehepartners höher als maßgebliche Grenzbetrag von € 4.400,00
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0215-W/05vom 15.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Mistelbach an der Zaya, vertreten durch ORätin Mag. Susanne
Brandstätter, betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw) erzielt nicht selbstständige Einkünfte als
Angestellter. In seiner Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 beantragte der Bw den
Alleinverdienerabsetzbetrag. Der Bw hat 2 Kinder, für die er bzw. seine
Gattin im Jahre 2003 für mindestens sieben Monate Familienbeihilfe bezogen
hat.
Bei der
Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2003 wurde der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht gewährt, da die steuerpflichtigen
Einkünfte der Gattin des Bw höher als der maßgebliche
Grenzbetrag von 4.400 € waren.
Gegen diesen
Bescheid erhob der Bw fristgerecht Berufung und führte darin wie folgt aus:
"Der
Alleinverdienerabsetzbetrag wurde nicht berücksichtigt, da die steuerlichen
Einkünfte des Ehepartners höher als der maßgebliche Grenzbetrag
von € 4.400 sind.
Mit
gleicher Post sende ich ihnen eine Arbeitnehmerveranlagung meiner Gattin
für 2003. Ich nehme an, dass dadurch ihr Einkommen unter € 4.400 liegt
und mir daher der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht."
Die Berufung
wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 23. Dezember 2004, mit der gleichen
Begründung wie im Erstbescheid, als unbegründet abgewiesen.
Am 6.
Jänner 2005 stellte der Bw einen Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz und führte darin wie folgt aus:
"Der
Alleinverdienerabsetzbetrag wurde nicht berücksichtigt, da die steuerlichen
Einkünfte des Ehepartners höher als der maßgebliche Grenzbetrag
von € 4.400 sind.
Ich
lege eine Kopie des Einkommensteuerbescheides 2003 meines Ehepartners bei, aus
der hervorgeht, dass mein Ehepartner im Jahre 2003 ein Einkommen
von
Euro
3.697,75
bezog
und mir daher der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht."
Beigelegt war
dem Vorlageantrag der Einkommensteuerbescheid der Gattin für das Jahr
2003.
Mit Bericht vom
4. Februar 2005 legte das Finanzamt die Berufungen dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Alleinverdiener
ist, wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem
unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt oder
wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr mit einem Partner (§ 106
Abs. 3 EStG 1988) in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt und
einer der beiden für mindestens ein Kind den Kinderabsetzbetrag
erhält.
Bei
Alleinverdienern ohne Kind darf der Ehepartner
Einkünfte von höchstens 2.200
€ jährlich erzielen (§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988).
In einer
Familie mit mindestens einem Kind oder in einer Partnerschaft (eheähnlicher
Gemeinschaft) mit mindestens einem Kind darf der (Ehe)Partner
Einkünfte von höchstens
4.400 € im Kalenderjahr beziehen.
Maßgebend
für die Ermittlung des Grenzbetrages ist der
Gesamtbetrag aller Einkünfte. Bei
der Ermittlung des Grenzbetrages bleiben steuerfreie Einkünfte (zB sonstige
Bezüge gemäß
§ 67 Abs. 1 EStG 1988 bis zur
Freigrenze von 1.680 €, Zuschläge gemäß
§ 68
EStG 1988) außer Ansatz. Gemäß
§ 3
EStG 1988 steuerfreie Einkünfte bleiben ebenfalls grundsätzlich
außer Ansatz. Lediglich die
nach
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 (Wochengeld und
vergleichbare Bezüge),
nach
§ 3 Abs. 1 Z 10 und Z 11 EStG 1988
(begünstigte Auslandstätigkeiten, Fachkräfte der
Entwicklungshilfe),
sowie
die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen,
steuerfreien
Einkünfte sind bei der Ermittlung des Grenzbetrages zu
berücksichtigen.
Einkünfte
des (Ehe)Partners aus Kapitalvermögen (zB Zinsen, Aktiendividenden) sind zu
berücksichtigen, auch wenn sie endbesteuert sind.
Das
Werbungskostenpauschale ist auch dann abzuziehen, wenn ausschließlich jene
steuerfreien Bezüge erzielt werden, die bei der Ermittlung des
Grenzbetrages zu berücksichtigen sind (zB Wochengeld oder begünstigte
Auslandstätigkeit).
Bereits
geringfügige Überschreitungen dieser Grenzbeträge führen zum
Verlust des Alleinverdienerabsetzbetrages (vgl. VfGH 5.10.1981, B 325/78).
Überschreiten beide (Ehe)Partner nicht die Einkommensgrenzen, so steht ein
Alleinverdienerabsetzbetrag dennoch nur einem der beiden (Ehe)Partner
zu.
Laut dem vom Bw
vorgelegten Einkommensteuerbescheid der Gattin für das Kalenderjahr 2003
betrug der Gesamtbetrag der Einkünfte 4.670,19 €. Der Grenzbetrag
von 4.400 € laut Gesetz wurde somit überschritten, es steht daher
der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu.
Wien, am 15.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0215-W/05
- Stammnummer
- 14088
- Gültig
- 15.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF