Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0625-G/08
Steuerberechnung im Falle eines Progressionsvorbehaltes (DBA); Aufrechnungseinrede im Rahmen eines Abgabenfestsetzungsverfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0625-G/08vom 25.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Baumgartner
& Grienschgl GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft, 8010 Graz, Elisabethstraße 40, vom
30. August 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom
11. März 2008 betreffend Einkommensteuer für 2004 und 2005
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen (Euro):
Einkommensteuer für
2004:
|
Einkommen
|
41.947,41
|
Bemessungsgrundlage für den
Durchschnittssteuersatz
|
95.125,90
|
Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
|
39.313,25
|
Durchschnittssteuersatz
|
41,33%
|
Durchschnittssteuersatz x
Einkommen minus Absetzbetrag
|
15.961,66
|
Steuer sonstige
Bezüge
|
537,02
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
-14.079,70
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
2.418,98
Einkommensteuer
für 2005:
|
Einkommen
|
35.924,00
|
Bemessungsgrundlage für den
Durchschnittssteuersatz
|
97.257,33
|
Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
|
40.213,67
|
Durchschnittssteuersatz
|
41,35%
|
Durchschnittssteuersatz x
Einkommen minus Absetzbetrag
|
13.479,37
|
Steuer sonstige
Bezüge
|
534,04
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
-11.046,40
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
2.967,01
Entscheidungsgründe
Unter Tz 11 des Außenprüfungsberichts vom 10.
März 2008 wurde festgestellt, dass dem Berufungswerber (Bw.) in den Jahren
2004 und 2005 vom Verein XXXX Honorare für die Tätigkeit als Experte
ausbezahlt worden seien. Die Tätigkeit des Bw. habe in der fachlichen
Beratung der Bewerberländer Bulgarien und Rumänien im Rahmen eines
EU-Projekts mit dem Ziel der Förderung der Rechts- und Institutsreform in
den Reformstaaten bestanden. Der Bw. habe seine Leistungen ausschließlich
im Ausland (Bulgarien und Rumänien) erbracht, wo man ihm auch die
erforderlichen Unterlagen und Informationen sowie entsprechende
Bürounterkünfte zur Verfügung gestellt habe. Dem Finanzamt seien
Dienstverträge, Nachweise der Auslandstätigkeit und Abrechnungen
vorgelegt worden. Nach der Rechtsprechung unterlägen Einkünfte von
Personen, die auf Grund eines Werkvertrags von der EU bezogen werden, nicht der
EU-Steuer und seien nach EU-Recht nicht in Österreich steuerfrei. Die aus
den o.a. Honoraren erzielten Einkünfte in Höhe von 53.178,49 Euro
(2004) und 61.333,33 Euro (2005) seien folglich der Progressionsbesteuerung zu
unterziehen.
Die in diesem Sinne ergangenen angefochtenen Bescheide vom
11. März 2008 führten zu Abgabenfestsetzungen in Höhe von
3.185,95 Euro (2004) und 3.832,09 Euro (2005).
In der Berufung vom 30. August 2008 brachte der Bw. dagegen
vor, dass ihm im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten in Bulgarien und
Rumänien in den Monaten, in denen er vom Verein XXXX Bezüge auf Grund
seiner Beschäftigung im Rahmen von EU-X-Projekten erhalten habe, von seiner
Pension gemäß Teilpensionsgesetz 40-50% in Abzug gebracht worden
seien. Diese Pensionsabzüge in den Jahren 2004 und 2005 würden bei
Weitem die Abgabennachforderungen übersteigen. Nachdem die Bestimmung des
Teilpensionsgesetzes vom VfGH aufgehoben worden sei, wende der Bw. diese
verfassungswidrig erfolgten Abzüge compensando gegen die
Abgabennachforderung ein und beantrage die Feststellung, dass derzeit kein
Abgabenrückstand besteht. Die Aufrechnungseinrede sei zulässig, weil
nur die Bekämpfung des Pensionsabzugs ohne rechtzeitige VfGH-Beschwerde
ausgeschlossen sei, nicht aber die spätere Einwendung der
Verfassungswidrigkeit bei einem Anspruchsverfahren gegen den Betroffenen.
Außerdem seien die in Bulgarien und Rumänien erzielten Einkünfte
nach bulgarischem bzw. rumänischem Recht steuerfrei, sodass hier
begrifflich ein Progressionsvorbehalt ins Leere gehen müsse. Diese
Einkünfte aus EU-X-Projekten seien aus folgenden Gründen auch nach
österreichischem Recht als Entwicklungshilfe zu bewerten: EU-X-Projekte
würden von Experten der Mitgliedsländer in Beitrittsländern
durchgeführt. Partner dieser X-Projekte seien EU-Beitrittskandidaten, wobei
auch diese Beitrittsländer inländische Experten beistellen
würden. Gleich wie bei Entwicklungshilfeprojekten würden durch die
gemeinsame Tätigkeit von Experten eines Mitgliedslandes und eines
Beitrittslandes die offenen Probleme festgestellt und Lösungsansätze
gemeinsam erarbeitet. Weiters werde ein Programm "train the trainers"
durchgezogen. Die in den Jahren 2004 und 2005 erzielten Auslandseinkünfte
seien daher auch nach österreichischem Recht steuerfrei, weshalb ein
Progressionsvorbehalt zu verneinen sei. Es werde somit beantragt, die
angefochtenen Bescheide aufzuheben und festzustellen, dass kein
Abgabenrückstand besteht.
Mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom 17.
Dezember 2008 wurde dem Bw. Folgendes mitgeteilt:
(...) Sie unterliegen auf Grund ihres
österreichischen Wohnsitzes grundsätzlich mit Ihrem gesamten
"Welteinkommen" der österreichischen Einkommensteuer. Allerdings sind im
vorliegenden Fall auch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu beachten.
Das Finanzamt ist bisher davon ausgegangen, dass Sie auf
Grund der mit dem Verein (...) abgeschlossenen sog. "freien Dienstverträge"
Einkünfte aus selbständiger Arbeit iSd § 22 EStG erzielt haben.
Auf Grund der Dauer Ihrer Aufenthalte in den Tätigkeitsstaaten (Bulgarien
bzw. Rumänien) und des Umstands, dass Ihnen in den Tätigkeitsstaaten
auch eigene Büros zur Verfügung gestanden sind, ist das Finanzamt aber
zur Ansicht gelangt, dass das Besteuerungsrecht hinsichtlich dieser
Auslandseinkünfte den Tätigkeitsstaaten zusteht (vgl. Art. 4
DBA-Bulgarien; Art. 7 DBA-Rumänien).
Laut DBA sind diese Einkünfte im
Ansässigkeitsstaat (Österreich) jedoch nur unter Progressionsvorbehalt
befreit (vgl. Art. 18 DBA-Bulgarien; Art. 24 DBA-Rumänien). - Eine
darüber hinausgehende Befreiung dieser Auslandseinkünfte existiert
nach österreichischem Steuerrecht nicht.
In diesem Zusammenhang wird auch noch darauf
hingewiesen, dass sich am o.a. Besteuerungsergebnis auch im Falle einer
Subsumption Ihrer Auslandseinkünfte unter § 25 EStG 1988
(Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) nichts ändern
würde (vgl. Art. 7 und 18 DBA-Bulgarien; Art. 15 und 24 DBA-Rumänien).
Zu Ihrem Hinweis bzgl. "Entwicklungshilfe" - wohl im
Hinblick auf die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 11 EStG 1988 - wird
bemerkt, dass der Verein (...) offenbar keine Entwicklungsorganisation im Sinne
dieser Bestimmung ist. Abgesehen davon sind auch Einkünfte iSd § 3
Abs. 1 Z 11 EStG 1988 nur unter Progressionsvorbehalt befreit (vgl.
§ 3 Abs. 3).
Um eine - allfällige - Stellungnahme zu den o.a.
Überlegungen (...) wird ersucht (...)
In der Vorhaltsbeantwortung vom
5. Februar 2009 gab der Bw. bekannt, dass er seine Einwendungen bezüglich
der Anwendung des Progressionsvorbehaltes nicht mehr aufrecht erhalte. Die
Kompensationseinrede werde jedoch ausdrücklich weiterhin geltend gemacht.
Es werde höflich ersucht, die Akten dem Finanzamt zur
Berufungsvorentscheidung rückzumitteln.
Im Zuge der neuerlichen Aktenvorlage vom 10. März 2009
ersuchte das Finanzamt den Unabhängigen Finanzsenat um die Erlassung einer
Berufungsentscheidung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I.
Progressionsvorbehalt
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zunächst auf den
o.a. Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom 17. Dezember 2008
verwiesen. Ergänzend dazu wird noch Folgendes bemerkt:
Die unbeschränkte Steuerpflicht des Bw. ergibt sich
aus § 1 Abs. 2 EStG 1988. Danach sind unbeschränkt steuerpflichtig
jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, wobei sich die unbeschränkte
Steuerpflicht auf alle in- und ausländischen Einkünfte erstreckt.
Die innerstaatliche Rechtsgrundlage für den
Progressionsvorbehalt ist § 2 EStG 1988. Danach unterliegt das gesamte
in- und ausländische Einkommen des Steuerpflichtigen (Welteinkommen) der
Einkommensteuer, wobei das Einkommen nach österreichischem Steuerrecht
ermittelt wird (vgl. VwGH 24.5.2007, 2004/15/0051, mit weiterführenden
Literaturnachweisen).
Steuerbefreite Einkünfte als Entwicklungshelfer iSd
§ 3 Abs. 1 Z 11 EStG 1988 liegen hier nicht vor. Gemäß
§ 3
Abs. 1 Z 11 (Abs. 3) EStG 1988 sind von der Einkommensteuer (unter
Progressionsvorbehalt) nämlich nur Einkünfte befreit, die
Fachkräfte der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfer oder Experten) als
Arbeitnehmer von Entwicklungsorganisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 des
Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes, BGBl. I Nr. 49/2002, für
ihre Tätigkeit in Entwicklungsländern bei Vorhaben beziehen, die dem
Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik (§ 9 des
Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes) entsprechen. Als für die
Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z 11 EStG 1988 tatbestandsgemäße
Entwicklungsländer kommen danach also nur jene in Frage, welche im Teil I
der Anhangliste zum Dreijahresprogramm der österreichischen
Entwicklungspolitik als "Developing Countries and Territories (Official
Development Assistance") angeführt sind (vgl. VwGH 28.5.2008,
2006/15/0328). Das Dreijahresprogramm der österreichischen
Entwicklungspolitik 2004 bis 2006 weist (in Übernahme der
DAC-Länderliste) jedoch weder Bulgarien noch Rumänien als "Developing
Country" (Entwicklungsland) aus.
Im Übrigen hält der Bw. seine Einwendungen
betreffend Progressionsvorbehalt ohnedies nicht mehr aufrecht (vgl.
Vorhaltsbeantwortung vom 5. Februar 2009).
Zu Gunsten des Bw. ist allerdings zu berücksichtigen,
dass gemäß
§ 33 Abs. 11 EStG 1988 idF BGBl I
2007/99 in Fällen progressionserhöhender Einkünfte auf Grund von
DBA der Abzug der Absetzbeträge erst von jener Steuer erfolgt, welche ohne
Berücksichtigung von Absetzbeträgen unter Berücksichtigung des
Progressionsvorbehaltes ermittelt wird. Von dieser (Tarif-)Steuer werden sodann
die Absetzbeträge abgezogen, die damit ungeschmälert erhalten bleiben
(vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar,
§ 33 Tz 15). Aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen ist dies
auch schon für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu beachten
(vgl. UFS 9.9.2008, RV/1953-W/04; weiters: LStR 2002 Rz 813).
Demgemäß verringert sich die Einkommensteuer
gegenüber den angefochtenen Bescheiden wie im Spruch ersichtlich.
II. Aufrechnungseinrede
Dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen (bzw. dem
Antrag des Bw. auf "Feststellung, dass derzeit kein Abgabenrückstand"
bestünde) kann nicht gefolgt werden:
Gemäß
§ 198 BAO erfolgt die Festsetzung von
Abgaben durch die Abgabenbehörde in Abgabenbescheiden. Abgabenbescheide
haben im Spruch die Art und Höhe der Abgaben und die Grundlagen der
Abgabenfestsetzungen (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Sie legen ein
Leistungsgebot in Bezug auf die Erbringung einer abgabenrechtlichen Geldleistung
fest. Eventuell können sie auf die Fälligkeit der Abgabenschuldigkeit
hinweisen.
Der (Abgaben-)Festsetzungsbescheid hat normativen
Charakter, dh. er ist rechtsfeststellend oder rechtsgestaltend. Nicht
Bescheidgegenstand ist hingegen die Art der Entrichtung der Abgabe. Sie
gehört in den "technischen" Bereich der Abwicklungsmodalitäten des
Leistungsgebotes und hat mit der Gestaltungs- und Feststellungswirkung nichts zu
tun.
Gegenstand eines Einkommensteuerbescheides ist es,
bezogenes Einkommen der Einkommensbesteuerung zu unterwerfen. In diesem Umfang
ist auch eine Bescheidanfechtung möglich und zulässig. Mit seinem
Vorbringen betreffend Aufrechnung bzw. Kompensation verkennt der Bw. aber die
Rechtslage. Die angefochtenen Bescheide sind nämlich in klarer Trennung von
der in der Berufung erwähnten Pensionskürzung (Teilpensionsgesetz) zu
sehen. Es kann dem Bw. daher nicht gefolgt werden, wenn er einwendet, die seines
Erachtens zu Unrecht erfolgte Pensionskürzung gemäß
Teilpensionsgesetz müsse hier anrechnungsweise berücksichtigt werden.
Die Tilgung von Abgabenschuldigkeiten im Aufrechnungswege fällt in den
Bereich der Abgabeneinhebung und kann nicht mit einem gegen den normativen
(Abgaben-)Festsetzungsbescheid gerichteten Rechtsmittel eingemahnt werden
(vgl. UFS 31.10.2003, RV/0240-F/03).
Im Übrigen setzt § 215 BAO - als
öffentlich-rechtliche Guthabensverrechnungsvorschrift - das
tatsächliche Vorhandensein eines Guthabens auf dem Abgabenkonto voraus.
Somit war wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 25.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 11 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 198 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 4 DBA BG (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bulgarien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 425/1984
- Art. 18 DBA BG (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bulgarien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 425/1984
- Art. 7 DBA BG (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bulgarien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 425/1984
- Art. 7 DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 6/1979
- Art. 24 DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 6/1979
- Art. 15 DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 6/1979
ProgressionsvorbehaltDoppelbesteuerungsabkommenDBAEntwicklungshilfeAufrechnungKompensationPensionskürzungTeilpensionsgesetz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0625-G/08
- Stammnummer
- 39915
- Gültig
- 25.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF