Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0073-I/08
Einkünfte aus der Tätigkeit als Entwicklungshelfer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0073-I/08vom 22.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 11 EStG 1988 steuerbefreit sind nur Einkünfte aus der Tätigkeit im Rahmen eines Einsatzvertrages als Fachkraft der Entwicklungshilfe iSd Entwicklungshelfergesetzes.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes A vom 13. Juni 2007 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des
Bescheidspruchs.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) machte in der elektronisch
eingereichten Steuererklärung für das Jahr 2006 Aus- und
Fortbildungskosten von 2.098 € geltend. Gegen den am 13.6.2007
ausgefertigten Bescheid, in dem diese Ausgaben nicht anerkannt wurden, wurde
Berufung erhoben und u.a. eingewendet, dass die Bezüge für die
Auslandstätigkeit als Entwicklungshelfer in Höhe von
3.044,68 € bisher (vom Arbeitgeber) nicht berücksichtigt wurden
und steuerfrei zu belassen sind. In der Begründung der abweisenden
Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt dazu aus, dass neben der
Eigenschaft als Fachkraft der Entwicklungshilfe (für die Inanspruchnahme
der Steuerbefreiung) auch erforderlich sei, dass es sich um ein Vorhaben handle,
das dem Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik
gemäß
§ 9 des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes (kurz:
EZA-G) entspreche. "Die Durchführung einer journalistischen Recherche zur
humanitären Hungersnot in Kenia für verschiedene Reportagen zur
Veröffentlichung in Tageszeitungen und Caritas-Medien, das Sammeln von
Material für eine Reportage im Radio, das Machen von Fotos für die
Reportagen und für die allgemeine Verwendung sowie das Führen von
Interviews für die Veröffentlichung in diversen Medien" stellten keine
Tätigkeiten als Fachkraft der Entwicklungshilfe dar. Ob ein konkretes
Vorhaben dem Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik
entspreche, stelle eine Vorfrage dar, die nicht von der Finanzverwaltung zu
beurteilen sei. Dem Ersuchen des Finanzamts um Vorlage eine Bestätigung des
Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, aus derdies
ersichtlich sei, sei nicht entsprochen worden.
Dagegen wurde im Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz u.a. eingewendet, dass
berichtigte Lohnzettel ausgestellt wurden. Der beiliegenden Bestätigung der
Austrian Development Agency (ADA) vom 26.2.2008 sei zu entnehmen, dass die B als
Entwicklungshilfeorganisation anerkannt sei. Die Auslandstätigkeit des Bw.
sei keinesfalls als Pressetätigkeit einzustufen; sie betreffe grundlegende
Entwicklungs- und Aufbauarbeit in Krisen- und Katastrophengebieten, über
die gelegentlich auch in den Medien berichtet werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Anwendbarkeit der Steuerbefreiung (§ 3
Abs. 1 Z 11 EStG 1988):
a.) Nach § 3 Abs. 1 Z 11 EStG 1988 sind
von der Einkommensteuer Einkünfte befreit, die Fachkräfte der
Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfer oder Experten) als Arbeitnehmer von
Entwicklungsorganisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 des
Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes, BGBl. I Nr. 49/2002, für ihre
Tätigkeit in Entwicklungsländern bei Vorhaben beziehen, die dem
Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik (§ 9
des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes) entsprechen.
Die Steuerbefreiung steht (somit) nur unter bestimmten
Voraussetzungen zu. Es muss sich um Einkünfte handeln, die bezogen
werden a.) von Fachkräften der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfer
oder Experten) für ihre Tätigkeit in
Entwicklungsländern, b.) als Arbeitnehmer (im steuerrechtlichen
Sinn), c.) von Entwicklungsorganisationen im Sinne des § 3
Abs. 2 des EZA-G, d.) bei Vorhaben, die dem Dreijahresprogramm der
österreichischen Entwicklungspolitik (§ 9 EZA-G, nunmehr wohl
§ 23 EZA-G) entsprechen.
b.) § 3 Abs. 1 Z 11 EStG 1988 wurde mit
dem BudgBeglG 2003, BGBl. I Nr. 171/2003, neu gefasst und lautete bis zum
Inkrafttreten dieses Gesetzes: Von der Einkommensteuer sind befreit:
"Einkünfte, die Fachkräfte der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfer
oder Experten) als Arbeitnehmer von Entwicklungshilfeorganisationen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 des Entwicklungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 474/1974,
für ihre Tätigkeit in Entwicklungsländern im Rahmen von Vorhaben
beziehen, die dem Entwicklungshilfeprogramm (§ 8 des
Entwicklungshilfegesetzes) entsprechen".
In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage
ist dazu ausgeführt, dass das Entwicklungshilfegesetz 1974 durch das EZA-G
am 30.3.2002 außer Kraft gesetzt worden sei. An die Stelle der in
§ 3 Abs. 1 Z 11 EStG 1988 enthaltenen Verweise auf das
Entwicklungshilfegesetz (§ 1 Abs. 2, § 8) würden
daher die Verweise auf § 3 Abs. 2 und § 9 EZA-G treten.
Als Entwicklungsländer würden jene Länder und Gebiete gelten, die
jeweils im Anhang zum "Dreijahresprogramm der österreichischen
Entwicklungspolitik" aufgezählt sind (EBRV 59 GP. XXII).
c.) Wer als "Fachkraft der Entwicklungshilfe
(Entwicklungshelfer oder Experte)" anzusehen ist, ist dem EStG 1988 nicht zu
entnehmen. Eine Regelung, in der diese Begriffe Verwendung fanden, war zwar
schon mit dem AbgÄG 1981, BGBl. 620, mit Wirkung ab der Veranlagung 1982 in
das EStG 1972 aufgenommen worden (§ 3 Z 14a zweiter Absatz EStG
1972). Dessen ungeachtet ist der Begriff der "Fachkraft der Entwicklungshilfe
(Entwicklungshelfer oder Experte)" im Sinne des § 1 Abs. 1 des
Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, "über den Personaleinsatz im Rahmen der
Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern (Entwicklungshelfergesetz)" zu
verstehen. § 2 dieses Gesetzes umschreibt die Fachkräfte der
Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfer und Experten) als eigenberechtigte
Personen, die im Auftrag einer österreichischen
Entwicklungshilfeorganisation in Entwicklungsländern zu dem Zweck
tätig sind, im Rahmen eines Vorhabens (Projektes), das den Grundsätzen
des Entwicklungshilfeprogramms entspricht, an der wirtschaftlichen und sozialen
Entwicklung dieser Länder mitzuarbeiten oder die von einer
Entwicklungshilfeorganisation für einen solchen Einsatz vorbereitet werden.
Zwischen der Entwicklungshilfeorganisation und der Fachkraft ist ein
schriftlicher Dienstvertrag (sog. Einsatzvertrag) abzuschließen, der
insbesondere den Ort, die voraussichtliche Dauer, die Art und den
Aufgabenbereich des Einsatzes, die Bezeichnung des Projektes und des
Rechtsträgers des Projektes im Entwicklungsland zu bezeichnen hat
(§ 4 Z 1). Der Einsatzvertrag kann auch Teil eines Vertrages
für die gesamte Dauer der Beschäftigung der Fachkraft sein
(§ 5).
d.) Gemäß
§ 13 Abs. 2 des
zitierten Gesetzes unterliegen die Fachkräfte hinsichtlich ihrer
Einkünfte aus dem Einsatzvertrag
den Bestimmungen des § 3 Z 14a des Einkommensteuergesetzes 1972
(EStG 1972). Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften über
öffentliche Abgaben oder Beiträge auf Bestimmungen des
Einkommensteuergesetzes 1972, so treten an die Stelle dieser Bestimmungen die
entsprechenden Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 (§ 111
EStG 1988). § 13 des Entwicklungshelfergesetzes verweist daher, was
die steuerliche Behandlung der Einkünfte aus dem Einsatzvertrag betrifft,
auf § 3 Abs. 1 Z 11 EStG 1988
(Hofstätter/Reichel, EStG 1988,
§ 3 Tz 18). Dies bedeutet aber, dass sich die Steuerbefreiung des
EStG 1988 nur auf Einkünfte aus Einsätzen bezieht, die sich aus einem
Einsatzvertrag iSd Entwicklungshelfergesetzes ergeben. Gemäß
§ 9 Abs. 1 dieses Gesetzes hat ein solcher Einsatz mindestens ein
Jahr zu betragen.
e.) An diesem Ergebnis ändert nichts, dass
§ 3 Abs. 1 Z 11 EStG 1988 durch das BudgBeglG 2003 an das
EZA-G angepasst wurde. Der Begriff der "Fachkraft der Entwicklungshilfe
(Entwicklungshelfer oder Experte)" ist unverändert geblieben.
Für eine solche Auslegung spricht auch der Zweck der
Steuerbefreiung, die nach den Erläuternden Bemerkungen des AbgÄG 1981
aus sozialen Gründen erfolgte
(Hofstätter/Reichel, aaO.) und
einen Anreiz schaffen sollte, Entwicklungshilfe im Ausland zu erbringen
(Doralt, EStG, § 3
Tz 60).
2.) Der Bw. wandte im Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (lediglich) ein, dass
seine Tätigkeit "grundlegende Entwicklungs- und Aufbauarbeit in Krisen- und
Katastrophengebieten betreffe". Er behauptet aber weder, Entwicklungshelfer iSd
Entwicklungshelfergesetzes zu sein noch über einen Einsatzvertrag iSd
dieses Gesetzes zu verfügen. Aus dem (über Ersuchen des Finanzamts
nach Vorlage eines Arbeitsvertrags) eingereichten Dienstzettel ergibt sich nur,
dass der Bw. bei der C als D beschäftigt ist und auf sein
Dienstverhältnis neben den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere jenen des Angestelltengesetzes, der Kollektivvertrag für
Arbeitnehmer und Lehrlinge karitativer Einrichtungen der E in Österreich
sowie die jeweils gültigen Betriebsvereinbarungen der F anzuwenden sind.
Angaben iSd § 4 des Entwicklungshelfergesetzes sind in diesem
Dienstzettel nicht enthalten (vor allem mangelt es an Angaben iSd § 4
Z 1 des Entwicklungshelfergesetzes). Der Bw. war zwar im Berufungsjahr
18 Tage in G und 21 Tage sowie weitere 7 Tage im H. Der auf diese
Tätigkeiten entfallende (als steuerfrei angesehene) Betrag wurde rein
rechnerisch aus dem Monatslohn (zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen)
für 46 Tage aliquot ermittelt (FAX vom 10.12.2007). Es ist kein
Anhaltspunkt dafür vorhanden, dass der Bw. mit diesem Betrag für eine
Auslandstätigkeit als Fachkraft
der Entwicklungshilfe iSd Entwicklungshelfergesetzes entlohnt werden
sollte.
3.) Der Bw. wurde mit Schreiben des Finanzamts vom
16.1.2008 ersucht, eine Bestätigung des Bundesministeriums für
auswärtige Angelegenheiten vorzulegen, aus der sich ergäbe, dass er im
Rahmen eines Vorhabens tätig war,
das dem Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik
(§ 23 EZA-G) entspricht. Eine solche Bestätigung wurde nicht
vorgelegt. Darauf hat das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung
(ergänzend) hingewiesen. Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde weder behauptet, dass der
Bw. im Rahmen solcher Vorhaben tätig war noch wurde eine Bestätigung
(solchen Inhalts) nachgereicht. Es wurde lediglich eine Bestätigung
darüber vorgelegt, dass die C seit Bestehen der ADA Fördernehmer der
Österreichischen Entwicklungszusammenarbeit (Entwicklungsorganisation iSd
§ 3 Abs. 2 EZA-G) ist. Die Erzielung von Einkünften bei
Vorhaben, die dem Dreijahresprogramm der österreichischen
Entwicklungspolitik entsprechen, ist zwar letztlich von der Abgabenbehörde
selbst zu beurteilen. In Anbetracht der Behauptung des Vorliegens einer
Steuerbefreiung ist es aber in erster Linie die Aufgabe des Bw., das Vorliegen
(auch) dieses Tatbestandsmerkmals nachzuweisen bzw. auf geeignete Weise
glaubhaft zu machen, zumal sein Arbeitgeber von einem Vorliegen der
Steuerbefreiung im Zuge des Lohnsteuerabzugs (noch) nicht ausgegangen
ist.
4.) Der Bw. wandte im Berufungsverfahren ein, dass eine
Mindestaufenthaltsdauer (im Ausland) nach Rz 71 der LStR 2002 nicht
erforderlich sei; die Steuerbefreiung könne (danach) bereits bei einem
eintägigen Einsatz gegeben sein, sofern alle weiteren Voraussetzungen
(Entwicklungshelfer bzw. Experte, konkretes Entwicklungshilfevorhaben)
vorlägen. Abgesehen davon, dass sich aus den Richtlinien subjektive Rechte
des Steuerpflichtigen nicht ergeben, dürfte die zitierte Aussage auch nur
so zu verstehen sein, dass eine "ununterbrochene" Auslandstätigkeit von
über einem Monat in § 3 Abs. 1 Z 11 EStG 1988 - im
Unterschied zu § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 - nicht
erforderlich ist (Doralt, aaO.; vgl.
schon Schuch, Die lohnsteuerlichen
Änderungen auf Grund des AbgÄG 1981, ÖStZ 1982, 34).
5.) Im Vorlageantrag wurden Steuerberatungskosten von
228,00 € geltend gemacht. Diese Kosten waren als Sonderausgaben
anzuerkennen.
6.) Bei den geltend gemachten Fortbildungskosten handelt es
sich - der Beantwortung des Vorhalts vom 21.7.2008 zufolge - zum einen um einen
Teil der Kosten eines Trainer-Trainings für logistische Rahmenanalyse in I
(der andere Teil wurde von der Arbeitgeberin bezahlt), zum anderen um
Aufwendungen für Trainings- und Coachingeinheiten für den Einsatz in
Krisengebieten (die vorausgehende Grundausbildung wurde von der Arbeitgeberin
beglichen). Sie stehen mit dem vom Bw. entfalteten Beruf in ausreichendem
Zusammenhang und waren daher als Werbungskosten anzuerkennen.
7.) Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 22. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 11 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0073-I/08
- Stammnummer
- 35862
- Gültig
- 22.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF