…in einem Finanzstrafverfahren als solche erkannt und wirksam werden zu können, muss sie jedenfalls in einer Höhe ausgesprochen werden, die keinen Raum für den angestrebten wirtschaftlichen Nutzen lässt. Wenngleich der Erstsenat die Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie die familiären und wirtschaftlichen Umstände als maßgebende Kriterien für…
…€ enthalten. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG bildet neben den Erschwerungs- und Milderungsgründen iSd. Abs. 2 leg. cit. und den nur für die Bemessung der Geldstrafe, nicht aber auch für die Ersatzfreiheitsstrafe heranzuziehenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen iSd. Abs. 3 die Schuld des Täters die…
…besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt Gemäß § 5 Abs. 1 VbVG sind bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Höhe der angedrohten Geldbuße bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Abs. 2: Die Geldbuße…
…Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. Abs. 3: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters…
…Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind. Gemäß § 5 Abs. 1 VbVG hat b ei der Bemessung der Anzahl der Tagessätze das Gericht Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Höhe der angedrohten Geldbuße bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Gemäß § 5…
…neu bemessen und dem gemäß auch Kosten des Strafverfahrens neu bestimmen." Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe…
…Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die…
…Schuld des Täters. Nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei der Bemessung der Strafe bzw. der Geldbuße dabei die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, aber auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters bzw. des belangten Verbandes zu berücksichtigen. Gemäß § 49…
…Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. Abs. 3: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters…
…Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. Abs. 3: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters…
…die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind. Die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch gelten sinngemäß. Ebenso sind gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle bei der Bemessung der Geldstrafe die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Die…
…2 FinStrG die Bestimmungen des § 5 VbVG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 5 Abs. 1 VbVG sind bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Höhe der angedrohten Geldbuße bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Abs. 2: Die Geldbuße ist umso höher zu…
…den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angemessenes Ausmaß herabsetzen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters. Abs. 2: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe…
…2: Für Straftaten eines Entscheidungsträgers ist der Verband verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Gemäß § 5 Abs. 1 VbVG sind bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Höhe der angedrohten…
…verhängt worden sind und er ersuche um diesbezügliche Prüfung des Sachverhaltes. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und auf das…
…wie ebenfalls im angefochtenen Erkenntnis richtig festgestellt, € 18.490,00. Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe und die sonstigen zu beachtenden Kriterien die Waage und wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen, wäre eine Geldstrafe von rund € 38.000.- zu verhängen…
…a iVm. 21 Abs. 1 und 2 bzw. 20 Abs. 2 FinStrG bei € 210.784,41 bzw. bei drei Monaten liegenden, Strafrahmens vorzunehmende Ausmessung der Strafe(n) die Schuld des Täters. Bei der Bemessung der Strafe(n) sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe (Hinweis auf §§…
…Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. Abs. 3: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters…
…Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Ist ein Verband für eine Straftat verantwortlich, so ist über ihn eine Verbandsgeldbuße zu verhängen (§ 4 Abs. 1 VbVG). Gemäß § 5 Abs. 1 VbVG sind bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße Erschwerungs- und Milderungsgründe…
…€ 36.868,76. Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe und die sonstigen zu beachtenden Kriterien die Waage und wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen, wäre etwa eine Geldstrafe von rund € 18.000.- zu verhängen gewesen. Für den Berufungswerber sprechen jedoch…