…96%. Der Unabhängige Finanzsenat ist daher im Rahmen der Ermessensübung zu der Auffassung gelangt, dass gegenständlich aufgrund der Geringfügigkeit der Auswirkung keine Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO durchzuführen gewesen wäre. Der Berufung gegen den Aufhebungsbescheid bezüglich Einkommensteuer für das Jahr 2003 ist daher stattzugeben. 2. Berufung…
…bei der Ausübung des Ermessens hinsichtlich der Geringfügigkeit der Auswirkung nicht nur die relativen Zahlen, sondern auch die absoluten Zahlen heranzuziehen seien. Erfahrungsgemäß würden im Rahmen einer Betriebsprüfung gleichartige Änderungen sehr wohl eine entsprechende Berichtigung der ursprünglichen Bescheide nach sich ziehen. Zu berücksichtigen sei im…
…gültige Fassung des § 299 BAO anzuwenden. So spricht auch Ritz in seinem von der Bw. zitierten Artikel (unter Hinweis auf Stoll, Ermessen im Steuerrecht, 2. Auflage, 270; VfGH 19.6.1965, G 24/64; VwGH 14.12.2000, 95/15/0113) davon, dass bei "Geringfügigkeit"…
…wonach der Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten nur zu 50 % zustehe, gemeinschaftsrechtswidrig ist (vgl. lediglich VwGH, 31.3.2004, 2001/13/0255). Der Streitpunkt besteht demnach allein darin, ob das Finanzamt das ihr nach § 299 Abs. 1 BAO eingeräumte Ermessen (arg. "kann") im Sinne des Gesetzes ausgeübt…
…Im Hinblick auf den Zweck des § 303 BAO ist bei der Ermessensübung grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben. Eine Interessensabwägung im Rahmen des Ermessens verbietet jedoch bei Geringfügigkeit der neu hervorgekommenen Tatsachen in…
…Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ließe aber die im Rahmen des § 299 BAO auszuübende Ermessensentscheidung Aufhebungen nur bei Vorliegen einer nicht bloß geringfügigen Rechtswidrigkeit zu. Als relativ geringfügig würden Änderungen gegenüber den erklärten Gewinnen von jeweils unter einem Prozent angesehen. Gegen eine Ermessensübung im Sinne…
…Ermessensübung erkennen (vgl. VwGH 30.05.1994, 93/16/0096). Zu untersuchen ist daher noch, ob die Interessensabwägung im Rahmen der Billigkeit des Ermessens bei Geringfügigkeit der neu hervorgekommenen Tatsachen den Gebrauch der Wiederaufnahmemöglichkeit ausschließt. Die Geringfügigkeit ist dabei an Hand der steuerlichen Auswirkungen der…
…bei der Beurteilung, ob ein Missverhältnis zwischen der steuerlicher Auswirkung des Wiederaufnahmsgrundes und den zu erwartenden tatsächlichen Bescheidänderungen vorliegt, eine Saldierung von Einkommen- und Umsatzsteuer nicht in Betracht kommt"). (c) Nach Ansicht des BMF kann einer Anregung auf Aufhebung von Bescheiden nach § 299 BAO im…
…von einer Anschaffung im Jahr 2007 gesprochen. Diese Tatsache sei somit im nun wiederaufzunehmenden Verfahren nach Erlassung des Erstbescheides vom 18.10.2013 neu hervorgekommen. Bei der Ermessensübung sei im Rahmen der Wiederaufnahme dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang einzuräumen, die steuerlichen Auswirkungen stellten sich…
…sich die Ermessensübung vor allem am Zweck der Norm zu orientieren hat und die Geringfügigkeit der Auswirkungen iSd Gebote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung gegen die Bescheiderlassung spricht (vgl Ritz, BAO3, § 20 Tz 8f). Zweck des § 201 BAO ist - wie bei den aaO…
…im Sinne des § 303 Abs. 1 BAO neu hervorgekommen, die die Behörde zur Wiederaufnahme des Verfahrens berechtigen. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der amtswegigen Wiederaufnahme handelt es sich - wie bereits oben ausgeführt - um eine Ermessensentscheidung. Von zentraler Bedeutung für die Ermessensübung ist die Berücksichtigung des…
…Ermessensübung erkennen (vgl. VwGH 30.05.1994, 93/16/0096). Zu untersuchen ist daher noch, ob die Interessensabwägung im Rahmen der Billigkeit des Ermessens bei Geringfügigkeit der neu hervorgekommenen Tatsachen den Gebrauch der Wiederaufnahmemöglichkeit ausschließt. Die Geringfügigkeit ist dabei an Hand der steuerlichen Auswirkungen der…
…Aufwendungen waren daher bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einkunftsmindernd zu berücksichtigen (2007: 298,44 €; 2008: 318,64 €). Insgesamt waren die Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 daher diesbezüglich geringfügig abzuändern. II) Einkommensteuer 2009 (Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO): Im Rahmen des Einkommensteuerbescheides für…
…Die sich daraus ergebende Auswirkung (Körperschaftsteuerbelastung) kann im Rahmen der Ermessensübung nicht mehr als geringfügig betrachtet werden. Es war daher aus diesem Grunde eine Aufhebung des Körperschaftsteuerbescheides 2007 vom 01.12.2011 auszusprechen. Anmerkung: Da gemäß § 299 Abs. 2 BAO eine Verbindung von aufhebendem Bescheid…
…könne der Behörde im Rahmen des amtswegigen Wiederaufnahmeverfahrens nicht zum Vorwurf gemacht werden. Nach der Rechtsprechung wäre die Wiederaufnahme daher auch für die Jahre 2014-2016 zulässig gewesen. Hinsichtlich der Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid gem. § 299 BAO betreffend Einkommensteuer 2017 vom 19.3.2018 erging…
…299 Tz 59). 4. Da somit eine nicht nur geringfügige Rechtswidrigkeit vorliegt, war bei der Ermessensübung dem Grundsatz der Rechtsrichtigkeit Vorrang gegenüber dem Grundsatz der Rechtssicherheit zu geben; die Berufung war daher abzuweisen. Bemerkt wird, dass im Rahmen dieser Berufungsentscheidung nur über die Rechtmäßigkeit des…
…Körperschaft- und Umsatzsteuerauswirkungen zur Beurteilung der Geringfügigkeit bzw. des Vorliegens eines Missverhältnisses vorgenommen worden. Bei der Ermessenentscheidung im Sinne des § 299 BAO sei insbesondere der Grundsatz der Rechtsrichtigkeit vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu beachten. Die abgabenrechtliche Auswirkung der Rechtswidrigkeit des Wiederaufnahmebescheides sei nicht bloß geringfügig…
…bei der Ermessensübung dem Grundsatz der Rechtsrichtigkeit Vorrang gegenüber dem Grundsatz der Rechtssicherheit zu geben. Weiters ist auszuführen, dass gemäß § 302 Abs. 1 BAO Aufhebungen nach § 299 BAO bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides zulässig sind. Im vorliegenden Fall wurden von der…
…aus der die Abwägung der Interessen der Partei und der Behörde an einer derartigen Aufhebung ersichtlich ist und diese Interessenabwägung damit für die Partei nachvollziehbar ist. Lediglich ein Bescheid, dem die Begründung dieser Ermessensübung gänzlich fehlt, ist "unrichtig" im Sinne der Bestimmungen des § 299 BAO…
…1 BAO im Ermessen der Abgabenbehörde liege und bei der Ermessensübung der Vorrang des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (Rechtsrichtigkeit) vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu beachten sei (vgl auch BMF 3.2.2003, 05 2601/2-IV/5/02, Abschn 6; ebenso Ritz, BAO3, § 299…