Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0966-L/04
Aufhebung von Umsatzsteuerbescheiden wegen Nichtanerkennung von abzugsfähigen Vorsteuern bei einem Kleinbus
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0966-L/04vom 07.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Nichtanerkennung von Vorsteuern bei Kleinbussen stellt seit der EuGH-Entscheidung vom 8.1.2002, Rs C-409/99, einen Aufhebungsgrund gemäß § 299 Abs. 1 BAO dar. Die Ermessensübung hinsichtlich der Frage der Geringfügigkeit ist wie bei vergleichbaren Situationen anlässlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens zu beurteilen. Ein eigenes "gemeinschaftsrechtskonformes" Ermessen existiert nicht. Für die Geringfügigkeit sind die Prozentverhältnisse und die absoluten Zahlen heranzuziehen, auf den Saldo der Umsatzsteuer- und Ertragsteuerdifferenz (über mehrere Jahre hinweg) kommt es nicht an, vielmehr erfolgt die Beurteilung anhand der jeweiligen (einzelnen) Steuer im Aufhebungszeitraum.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der x, vertreten durch y, vom
13. August 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes z vom 14. Juli 2004
betreffend Abweisung des Antrages vom 30. Juni 2004 auf Aufhebung der
Umsatzsteuerbescheide für das Jahr 1997 vom 18. Mai 1999, für das
Jahr 1998 vom 29. Mai 2000, für das Jahr 1999 vom 26. April 2001,
für das Jahr 2000 vom 21. Juni 2001 und für das Jahr 2001 vom
4. April 2003 gemäß
§ 299 BAO entschieden:
(a) Die
Berufung betreffend die Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre
1997 bis 1999 und 2001 wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid vom
14. Juli 2004 bleibt in diesen Punkten unverändert.
(b) Der
Berufung betreffend die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides für das Jahr
2000 wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid vom 14. Juli 2004 wird insoweit abgeändert und
spricht aus, dass in Entsprechung des Antrages vom 30. Juni 2004 der
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000 vom 21. Juni 2001
gemäß
§ 299 Abs. 1 iVm. § 302 Abs. 2
lit. c aufgehoben wird, weil sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig
erwiesen hat.
Entscheidungsgründe
1. Mit Schreiben vom 30. Juni 2004 stellte die Bw. den
Antrag auf Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide 1996 bis 2001 wegen
Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Die Bw. habe in den betroffenen Jahren keinen
Vorsteuerabzug für einen Kleinbus (Honda Shuttle) geltend machen
können. Nach dem Urteil des EuGH vom 8.1.2002, C-409/99, zu dieser
Rechtsfrage bestehe für diesen Kleinbus nach dem Gemeinschaftsrecht das
Recht auf Abzug der Vorsteuer (Verweis auf § 302 Abs. 2
lit. c BAO).
Zum Zwecke der Umsetzung reiche man berichtigte
Umsatzsteuererklärungen für die bezeichneten Jahre ein. Der
Erhöhung der Vorsteuern stehe die Versteuerung des Sachbezuges als
Eigenverbrauch gegenüber (Erhöhung der Bemessungsgrundlage für
die 20%igen Umsätze). Bei der Ermessensübung komme dem Prinzip der
Rechtmäßigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit zu
(Ritz, BAO-Kommentar, § 299, Tz 22 und die dort zitierte Judikatur).
Im übrigen liege ein Fall von erheblichen Vorsteuern vor.
2. Das Finanzamt wies den Antrag für das Jahr 1996 mit
Bescheid vom 14. Juli 2004 zurück, da der bezeichnete
Umsatzsteuerbescheid vom 3. Juni 1998 mit 31. Dezember 2003 in die
Verjährung eingetreten sei und lehnte mit Bescheid gleichen Datums den
Antrag auf Aufhebung betreffend die Jahre 1997 bis 2001 gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO ab.
Der Bescheidbegründung für die Jahre 1997 bis
2001 war folgendes zu entnehmen:
Unbestritten sei, dass der Vorsteuerabzug für den im
Antrag genannten Kleinbus nach dem Urteil des EuGH zustehe. Gemäß
§ 20 BAO müssten sich Entscheidungen die die Abgabenbehörde
nach ihrem Ermessen zu treffen habe, in den Grenzen halten, die das Gesetz dem
Ermessen ziehe. Innerhalb dieser Grenzen seien Ermessensentscheidungen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen. Der VwGH habe im
verstärkten Senat vom 25.3.1981, Slg 5567/F in ständiger
Rechtsprechung ausgeführt, dass dem Prinzip der Rechtmäßigkeit
der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit zukomme. Der VwGH habe weiters
festgestellt, dass trotz dieses Vorranges des Prinzips der Rechtsrichtigkeit
Aufhebungen vor allem dann zu unterbleiben hätten, wenn die
Rechtswidrigkeit bloß geringfügig sei bzw. wenn sie keine
wesentlichen Folgen nach sich gezogen hätte (VwGH 5.6.2003, 2001/15/0133).
Diese Ausführungen seien auch auf die nunmehr
gültige Fassung des § 299 BAO anzuwenden. Die Behörde habe
nun zu dem vorliegenden Antrag festgestellt, dass in den gegenständlichen
Jahren 1997 bis 2001 Vorsteuern in der Höhe von 13.614.508,16 S,
18.454.463,93 S, 18.391.537,29 S, 19.718.384,79 S und
27.440.047,68 S geltend gemacht worden seien. Nunmehr werde die Anerkennung
von zusätzlichen Vorsteuern von 19.715,98 S, 18.506,51 S,
19.187,33 S, 34.406,58 S und 8.915,21 S begehrt. Im Verhältnis zu
den bisher geltend gemachten Vorsteuern entspreche dies einem Prozentsatz von
0,14%, 0,10%, 0,10%, 0,17% und 0,03%. Wenn somit in sämtlichen fünf
Jahren jeweils rd. 99,80% der zu berücksichtigenden Vorsteuern
tatsächlich auch im Zuge der Veranlagung anerkannt worden und daher die
unberücksichtigt gebliebenen Beträge in Relation zu den übrigen
Vorsteuerbeträgen sehr gering seien (weit unter 1%), dann sei die
Fehlerhaftigkeit der Umsatzsteuerbescheide, deren Aufhebung nach § 299
BAO begehrt werde, nach Ansicht der Behörde als zu geringfügig
anzusehen.
Untermauert werde diese Ansicht, wenn man die einzelnen
Zahllasten (lt. Bescheid und lt. Antrag) in Relation setze. Dabei ergäben
sich folgende Zahllastdifferenzen:
|
Jahr
|
Differenz
|
%-Satz
|
1997
|
-691,70
|
0,08
|
1998
|
-603,84
|
0,07
|
1999
|
-653,25
|
0,08
|
2000
|
-1.759,33
|
0,34
|
2001
|
+93,24
|
0,01
Da die neuen Abgabenbescheide nur geringfügig von den
im Rechtsbestand befindlichen Bescheiden abweichen würden, spreche der
Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gegen die Aufhebung dieser
Bescheide. Dies gelte unabhängig davon, ob sich die Aufhebung zu Gunsten
oder zu Ungunsten der Partei auswirke (Ritz, ÖStZ 1996/70).
Im vorliegenden Fall müsse dem Prinzip der
Rechtssicherheit der Vorrang zuerkannt werden, weshalb die Behörde dem
Antrag auf Aufhebung der betreffenden Umsatzsteuerbescheide nicht folge.
3. Mit Schreiben vom 13. August 2004 brachte die Bw.
eine Berufung gegen den Bescheid vom 14. Juli 2004 ein, mit dem die
Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide 1997 bis 2001 abgewiesen wurde:
(a) Die Aufhebung gemäß
§ 299
Abs. 1 BAO liege im Ermessen der Abgabenbehörde.
Ermessensentscheidungen seien gemäß
§ 20 BAO nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen. Nach ständiger Rechtsprechung
komme im Bereich des § 299 BAO dem Prinzip der
Rechtmäßigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit zu.
Trotzdem hätten Aufhebungen zu unterbleiben, wenn die Rechtswidrigkeit
bloß geringfügig sei bzw. wenn sie keine wesentlichen Folgen nach
sich ziehe (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 250, mwN). Auch das BMF habe im Erlass vom
24. Januar 2002 eine Leitlinie für die Ermessensübung dargelegt.
Soweit lediglich Vorsteuern aus Betriebskosten betroffen seien, gehe das BMF
offenbar von der Geringfügigkeit der Rechtswidrigkeit aus, die eine
Unterlassung der Aufhebung nach sich ziehe.
(b) Die Behörde rechtfertige die Abweisung des
Aufhebungsantrages allein durch die von ihr durchgeführte Prozentrechnung.
Da die Prozentsätze der Abweichungen zwischen den USt-Zahllasten
gemäß Antrag und den USt-Zahllasten gemäß den Bescheiden
gering sei, müsse im vorliegenden Fall dem Prinzip der Rechtssicherheit
Vorrang zuerkannt und der Aufhebungsantrag abgewiesen werden. Die belangte
Behörde unterlasse es freilich völlig, auf die Zusammensetzung der
geltend gemachten Vorsteuern einzugehen. Der Großteil betreffe Vorsteuern
aus den Leasingraten bzw. der nachfolgenden Anschaffung. In Summe würden
die geltend gemachten Vorsteuern für die Jahre 1997 bis 2001 gesamt
100.731,61 S (entspreche 7.320,45 €) betragen. Die USt-Zahllasten
seien deshalb geringer, da die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges die
Besteuerung des Sachbezuges als Eigenverbrauch nach sich ziehe. In Summe
würden die Zahllasten für 1997 bis 2001 gemäß Antrag
-3.614,88 € betragen, was einem Betrag von 50.000,00 S
entspreche. Einen solchen Betrag als geringfügig einzustufen, erscheine
völlig unverständlich. Daraus würden sich nämlich folgende
Konsequenzen ergeben: Je höher die Zahllasten eines Steuerpflichtigen
seien, desto eher währe er von der nachträglichen Geltendmachung von
Vorsteuern ausgeschlossen, hinsichtlich derer der EuGH festgestellt habe, dass
ein Abzugsverbot dem Gemeinschaftsrecht widerspreche. Es sei wohl offenkundig,
dass dem Gesetz nicht ein derartiger Inhalt zu unterstellen sei. Bei der
Ermessensübung müsse vielmehr auch die absolute Höhe eine
zentrale Rolle spielen, da sich andernfalls willkürliche Rechtsfolgen
ergeben würden.
(c) Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Bw. in der
Umsatzsteuererklärung 2002 einerseits den Vorsteuerabzug geltend gemacht
und andererseits den Sachbezug der Umsatzsteuer unterworfen habe. Dabei habe
sich ein Überhang der Umsatzsteuer über die Vorsteuer in Höhe von
334,38 € ergeben. Soweit eine Aufhebung nicht in Betracht komme, sei
auch die Veranlagung 2002 zu berichtigen.
(d) Überdies lasse die Behörde außer Acht,
worauf die Rechtswidrigkeit zurückzuführen sei. Diese liege in einem
Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union. Bei
Gemeinschaftsrechtswidrigkeit könne der Ermessensspielraum aber nicht mehr
völlig frei sein, sondern bedürfe einer Prüfung, ob Gründe
vorliegen, die der gemeinschaftsrechtskonformen Ansicht zum Durchbruch verhelfen
würde (gemeinschaftsrechtskonformes Ermessen). Der EuGH gehe im
gemeinschaftsrechtlichen Kontext davon aus, dass gemeinschaftsrechtliche
Interessen bei der Ermessensübung im nationalen Verfahrensrecht voll
Berücksichtigung finden würden (dazu Fraberger, in Holoubek/Lang, Das
EuGH-Verfahren in Steuersachen, 194 ff.).
Das Ermessen sei hier zu Gunsten des Steuerpflichtigen
auszuüben. Im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des EuGH sei es unter
Umständen sogar geboten, eine Aufhebung zugunsten des Steuerpflichtigen
vorzunehmen (Toifl, RdW 2004, 150 ff.). Im Urteil zur Rs Kühne & Heitz
NV vom 13.1.2004, C-453/00, habe zwar der Gerichtshof festgehalten, dass das
Gemeinschaftsrecht eine Verwaltungsbehörde zur Aufhebung einer bereits
rechtskräftigen Entscheidung grundsätzlich nicht verhalten könne.
Habe die nationale Behörde aber eine Befugnis, eine bestandskräftige
Entscheidung zurückzunehmen, müsse sie diese im Lichte des
Gemeinschaftsrechtes überprüfen und allenfalls - wie hier im
Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug für Kleinbusse - aufheben.
Die Umsatzsteuerbescheide für 1997 bis 2001 seien
daher aufzuheben und der Vorsteuerabzug für den Kleinbus zu
berücksichtigen.
Gemäß
§ 282 Abs. 1 BAO werde die
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und eine mündliche
Verhandlung beantragt.
4. Am 27. September 2004 wurde die Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
a. Das Finanzamt führte in der Vorlage folgendes aus:
Die Bw. stelle nicht in Abrede, dass die nunmehr begehrten
Vorsteuern bezogen auf den Gesamtbetrag der Vorsteuern
verhältnismäßig gesehen unbedeutend seien. Entgegen der Ansicht
der Bw. sei die Frage, ob die Auswirkungen der Aufhebung von Bescheiden als
geringfügig anzusehen sei oder nicht, anhand der konkreten
Verhältnisse der jeweiligen Steuerpflichtigen zu messen (VwGH 12.4.1994,
90/14/0044: Eine Gewinnauswirkung unter 1% ist geringfügig). Auch der UFS
habe bereits implizit diese Rechtsansicht vertreten, in dem er die beantragten
und die ursprünglich geltend gemachten Vorsteuern ins Verhältnis
gesetzt habe (RV/0516-L/03 vom 27.10.2003; RV/0810-W/04 und RV/0809-W/04 vom
24.6.2004).
Das Vorbringen, wonach die begehrten Vorsteuern zum Teil
auf die nachträgliche Anschaffung von vorsteuerabzugsberechtigten
Kleinbussen entfallen wäre, könne anhand der vorgelegten Unterlagen
nicht schlüssig nachvollzogen werden. Es könne lediglich vermutet
werden, dass im Jahr 2000 ein Ankauf eines Kleinbusses zum Restbuchwert (nach
Auslaufen des Leasingvertrages) erfolgt sein könnte. Im Erlass des BMF vom
24. Januar 2002 werde allgemein festgehalten, dass eine Bescheidaufhebung
gemäß
§ 299 BAO im Zusammenhang mit der nachträglichen
Geltendmachung von Vorsteuern, die mit Kleinbussen zusammenhängen, nur im
Falle von erheblichen Vorsteuern in Betracht komme. Im Erlass sei bei der
Erwähnung dieser Kosten vom Regelfall der sofortigen Anschaffung eines
Fiskal-LKW (und nicht im Rahmen eines Restwertleasings) ausgegangen worden.
Betreffend den Hinweis in der Berufung auf das EuGH-Urteil
vom 13.1.2004, C-453/00, Kühne & Heitz NV, sei festzuhalten, dass
dieses Urteil zur niederländischen innerstaatlichen Rechtslage ergangen
sei. Das im Verfahren vor dem EuGH zu behandelnde niederländische
Verfahrensrecht enthalte eine gesetzliche Regelung, die es der
Verwaltungsbehörde ermögliche, unter bestimmten Voraussetzungen
rechtskräftige Entscheidungen zurückzunehmen. Eine derart
weitreichende verfahrensrechtliche Durchbrechung der Rechtskraft sei durch die
österreichischen innerstaatlichen Vorschriften nicht normiert, weswegen
dieses EuGH-Urteil für den gegenständlichen Fall nur insoweit
herangezogen werden könne, als der EuGH ausdrücklich ausgesprochen
habe, dass die Rechtssicherheit (Rechtskraft von Entscheidungen) zu den im
Gemeinschaftsrecht anerkannten Rechtsgrundsätzen gehöre, weswegen es
das Gemeinschaftsrecht nicht verlange, dass eine Verwaltungsbehörde
grundsätzlich (dh. in jedem Fall) verpflichtet sei, eine
rechtskräftige Entscheidung zurückzunehmen (Rn 24 des Urteiles).
Deswegen stehe die Nichtaufhebung von Bescheiden gemäß
§ 299 BAO wegen Unwesentlichkeit der Folgen bzw. wegen
Geringfügigkeit der Abweichung des Spruches des mit dem Aufhebungsbescheid
zu verbindenden Abgabenbescheides von jenem bisher im Rechtsbestand befindlichen
mit dem Gemeinschaftsrecht nicht in Widerspruch.
b. Mit Schreiben vom 4.3.2005 gab das Finanzamt zur Frage
der Bescheidaufhebung noch folgendes bekannt: Entgegen der in der Berufung
vertretenen Auffassung, wonach eine EU-Widrigkeit eines rechtskräftigen
Bescheides jedenfalls zu dessen Aufhebung führen müsse, sei
festzuhalten, dass der EuGH bereits mehrfach ausgesprochen habe, dass die
Einzelheiten des anwendbaren Verfahrens betreffend Ansprüche, die sich aus
dem Gemeinschaftsrecht ergeben, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der
Mitgliedstaaten Sache der nationalen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaates
sei. Diese Verfahrensvorschriften dürften nur nicht ungünstiger sein,
als diejenigen, die vergleichbare Sachverhalte interner Art regeln
(Äquivalenzprinzip) und die Ausübung der von der
Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich
machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip;
vgl. EuGH vom 7.1.2004, C-201/02 "Delena Wells" oder vom 19.6.2003,
C-34/02 "Sante Pasquini").
c. Mit Schreiben vom 7. März 2005 wurde von der
Bw. der Antrag auf mündliche Senatsverhandlung zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann
die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei einen Bescheid der
Abgabenbehörde erster Instanz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes
aufheben. Gemäß
§ 302 BAO sind Aufhebungen nach
§ 299 BAO, die wegen Widerspruches mit zwischenstaatlichen
abgabenrechtlichen Vereinbarungen oder mit dem Gemeinschaftsrecht der
Europäischen Union erfolgen, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist oder
wenn der Antrag auf Aufhebung innerhalb dieser Frist eingebracht ist, auch nach
Ablauf dieser Frist zulässig.
Die Neufassung des § 302 BAO (durch das
Abgabenrechtsmittelreformgesetz) tritt (ebenso wie die der §§ 299
und 300 BAO) mit 1. Januar 2003 in Kraft (§ 323 Abs. 10
BAO). Unstrittig ist, dass mit Aufhebungsantrag ab 1. Januar 2003
Vorsteuerbeträge, die dem EuGH-Urteil vom 8.1.2002, Rs C-409/99, zufolge
für Kleinbusse gemeinschaftsrechtswidrig verweigert wurden,
nachträglich geltend gemacht werden können (Ritz, BAO-Handbuch,
§ 302, S. 255).
2. Die Befugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz im
Rahmen einer Berufung den angefochtenen Bescheid nach allen Richtungen hin
abzuändern, ist auf die "Sache" beschränkt.
"Sache" ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Bescheidspruches
erster Instanz gebildet hat (Ritz, BAO-Kommentar, § 289, Tz 4).
Gegenstand des Antrages der Bw. und des angefochtenen
Bescheides war die Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide für 1997 bis 2001.
Seit dem 20. Dezember 2003 kann die Abgabenbehörde erster Instanz bzw.
der UFS im Berufungsverfahren einen Bescheid gemäß
§ 299
Abs. 1 BAO aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig
erweist.
3. Der Bw. wurden Vorsteuern für einen Kleinbus (Honda
Shuttle) verwehrt. Die Bw. wurde durch § 12 Abs. 2 Z 2
lit. b UStG 1994 idF BGBl. 1996/201 und die VO BGBl. 1996/273 mit einer
unzulässigen innerstaatlichen Einschränkung des Vorsteuerabzuges
belastet, wie dem Urteil des EuGH vom 8.1.2002, Rs C-409/99, "Metropol und
Stadler", zu entnehmen ist.
Die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 2001
sind damit inhaltlich rechtswidrig. Der Spruch der Bescheide erweist sich als
nicht richtig (§ 299 Abs. 1 BAO idF BGBl. I 2003/124).
4. Nach § 302 Abs. 1 BAO sind Aufhebungen
von Bescheiden grundsätzlich bis zum Ablauf der Verjährungsfrist
zulässig. Unter Verjährung ist sowohl die Bemessungsverjährung
(§ 207 BAO) als auch die Einhebungsverjährung (§ 238
BAO) zu verstehen. Eine längere Frist sieht § 302 Abs. 2
lit. c BAO vor. Danach sind Aufhebungen, die wegen Widerspruches mit dem
Gemeinschaftsrecht erfolgen, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist
zulässig oder auch nach Ablauf der Verjährungsfrist, wenn der Antrag
auf Aufhebung innerhalb dieser Frist eingebracht wird.
§ 207 BAO normiert eine fünfjährige
Frist für die "übrigen Abgaben", zu denen auch die Umsatzsteuer
zählt. Da für die Bescheide ab 1997 die Verjährungsfrist noch
nicht abgelaufen war (Bescheide vom 18. Mai 1999 (97),
29. Mai 2000 (98), 26. April 2001 (99), 21. Juni 2001 (00)
und 4. April 2003 (01)), ist der Aufhebungsantrag als rechtzeitig gestellt
anzusehen.
5. Die Aufhebung von Bescheiden gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO idF BGBl. I 2002/97 und idF BGBl. I 2003/124
steht im Ermessen, welches gemäß
§ 20 BAO nach Billigkeit
und Zweckmäßigkeit auszuüben ist. Wie der VwGH seit dem
verstärkten Senat vom 25.3.1981, Slg. 5567/F, in ständiger
Rechtsprechung (s. VwGH vom 24.10.2000, 95/14/0085) ausgeführt hat, kommt
im Bereich des § 299 BAO dem Prinzip der Rechtmäßigkeit der
Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit zu. Trotzdem werden Aufhebungen vor
allem dann zu unterbleiben haben, wenn die Rechtswidrigkeit bloß
geringfügig ist bzw. wenn sie keine wesentlichen Folgen nach sich gezogen
hat.
Das eingeräumte Ermessen wird (umgekehrt) dann im
Sinne des Gesetzes gehandhabt, wenn bei Wahrnehmung einer nicht bloß
geringfügigen Rechtswidrigkeit mit Aufhebung des Bescheides vorgegangen
wird (VwGH vom 5.6.2003, 2001/15/0133).
Die "Billigkeit" ist ein Argument für die
Bescheidaufhebung, weil der Bw. ein berechtigtes Interesse an der materiell
rechtsrichtigen Gutschrift der Vorsteuer hat.
Hinsichtlich der "Zweckmäßigkeit",
die für das öffentliche Interesse an der Einhebung der Abgaben steht,
ist folgendes auszuführen: § 301 BAO mit dem Wortlaut "Auf
die Ausübung der gemäß den §§ 299 und 300 der
Behörde zustehenden Rechte steht niemandem ein Anspruch zu", wurde
durch BGBl. I 2002/97 aufgehoben. § 301 BAO ist damit keine
Spezialvorschrift hinsichtlich der Ermessensübung mehr. Die
Geringfügigkeit bei der Anwendung des § 299 BAO ist wie bei
vergleichbaren Situationen anlässlich der Entscheidung über die
Verfügung der amtswegigen Wiederaufnahme eines Verfahrens nach
§ 303 Abs. 4 BAO zu beurteilen.
6. Das Finanzamt hat die Geringfügigkeit
ausschließlich anhand des Prozentsatzes der neu geltend gemachten
Vorsteuern zu den gesamten bisher geltend gemachten Vorsteuern beurteilt. Die
Bw. wiederum verweist darauf, dass bei der Ermessensübung auch die absolute
Höhe der Zahlen eine Rolle spielen müsse und überdies
Gemeinschaftsrechtswidrigkeit vorliege, welche voll zu berücksichtigen sei,
sodass das Ermessen in jedem Fall zugunsten der Steuerpflichtigen auszuüben
sei.
7. Der Unabhängige Finanzsenat hat die mit dem
vorliegenden Fall zusammenhängenden Fragen wie folgt
beantwortet:
(a) Festzustellen war, ob eine Aufhebung aufgrund der
Gemeinschaftsrechtswidrigkeit anderen Voraussetzungen unterliegt, als Fälle
mit anderen Aufhebungsgründen. Die Berufungsbehörde geht nicht davon
aus, dass in Fällen einer Gemeinschaftsrechtswidrigkeit die Voraussetzungen
der Aufhebung geringer anzusetzen sind, als in anderen Fällen (sog.
"gemeinschaftsrechtskonformes Ermessen"). Derartiges ergibt sich aus der
EuGH-Judikatur nicht. Der EuGH kann zwar dem EU-Recht widersprechende
innerstaatliche Regelungen aufzeigen und deren Rechtswidrigkeit feststellen,
davon sind aber verfahrensrechtliche Umsetzungen nicht berührt. Zwar hat
der Mitgliedstaat, sofern die entsprechenden verfahrensrechtlichen
Instrumentarien vorhanden sind, das EU-Recht umzusetzen. Es besteht aber kein
gesondertes EU-Verfahrensrecht, das die innerstaatlichen Verfahrensrechte
außer Kraft setzen würde. Anderes ergibt sich auch aus den von der
Bw. zitierten Äußerungen Toifls in RdW 2004, 230 nicht: Aus dem
Urteil des EuGH vom 13.1.2004, C-453/00, ergibt sich lediglich, dass
niederländische Verwaltungsbehörden - nach dem in diesem
Mitgliedstaat geltenden Recht - stets bestandskräftige
Verwaltungsentscheidungen zurücknehmen können. Sofern ein
Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vorliegt, müssen sie ihre
Entscheidung überprüfen. Diese Rechtslage ist aber auf
österreichische Fälle nicht anwendbar, da das österreichische
Verfahrensrecht anders gelagert ist.
Soweit Tanzer (zitiert von Toifl) hier davon spricht, dass
sich ein Wideraufnahmegrund sui generis aus dem gemeinschaftsrechtlichen
Effektivitätsprinzip ergeben müsse, so ist dies nicht so zu verstehen,
als wären damit die Ermessenserwägungen im Rahmen der Wiederaufnahme
beiseite gedrängt. Vielmehr geht es hier um die Grundsatzfrage, ob ein
Verfahren beim EuGH überhaupt einen Wiederaufnahmegrund darstellen kann.
Erst wenn ein solcher vorliegt, kann die Frage der Geringfügigkeit
überhaupt geprüft werden. Selbst wenn, was im übrigen in der
Lehre äußerst strittig ist, das Ergebnis einer Vorabentscheidung
einen Wiederaufnahmegrund darstellen würde, so wäre immer noch das
Ermessen (insbesondere im Bereich der Geringfügigkeit) auszuüben.
Nichts anderes kann für den Fall einer Aufhebung nach § 299 BAO
gelten.
Es ist somit bei allen in den §§ 299 ff. BAO
geregelten Sachverhalten das Ermessen in gleicher Weise auszuüben bzw. die
Geringfügigkeit nach denselben Kriterien zu beurteilen, da ansonsten wohl
auch der verfassungsgesetzlich geregelte Gleichheitssatz verletzt würde.
Ein "gemeinschaftsrechtskonformes Ermessen", das die
österreichischen Ermessenskriterien unanwendbar machen würde, ist dem
Gesetz (und der Rechtsprechung) nicht zu entnehmen.
(b) Zur Frage, ob die Geringfügigkeit am Saldo der
Umsatzsteuer- und Ertragsteuerdifferenz zu messen ist, kann festgehalten werden,
dass es auf die jeweilige Steuer (in diesem Fall auf die Umsatzsteuer) ankommt
und nicht auf den Saldo der verschiedenen Steuern (s dazu analog auch VwGH vom
2.8.1995, 93/13/0065: "Der Vollständigkeit halber sei daran erinnert,
dass bei der Beurteilung, ob ein Missverhältnis zwischen der steuerlicher
Auswirkung des Wiederaufnahmsgrundes und den zu erwartenden tatsächlichen
Bescheidänderungen vorliegt, eine Saldierung von Einkommen- und
Umsatzsteuer nicht in Betracht kommt").
(c) Nach Ansicht des BMF kann einer Anregung auf Aufhebung
von Bescheiden nach § 299 BAO im Fall von erheblichen Vorsteuern (aus
Anschaffungskosten, nicht hingegen aus Betriebskosten) gefolgt werden (SWK 2002,
S 239, Erlass vom 24.1.2002, GZ 09 1202/4-IV/9/02 betreffend Auswirkungen des
EuGH-Urteiles vom 8.1.2002, C-409/99, zu den Kleinbussen).
Die vom BMF gezogene Schlussfolgerung ist dem bezeichneten
EuGH-Urteil nicht zu entnehmen. Vielmehr heißt es dort: "Artikel 17
Abs. 2 der Sechsten Richtlinie enthält klar und eindeutig den
Grundsatz der Abziehbarkeit der Beträge, die dem Steuerpflichtigen für
die ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen als
Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt worden sind, soweit diese Gegenstände
oder Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet
werden" (Rn 43).
Den Mitgliedstaaten war es verwehrt, die Ausgaben für
bestimmte Kraftfahrzeuge nach dem Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie vom
Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen. Ein Ausschluss bestimmter Kosten
von diesem Vorsteuerabzug war nicht vorgesehen. Es kann daher auch die Aufhebung
von Umsatzsteuerbescheiden nicht auf bestimmte Kosten eingeschränkt werden.
Der UFS ist dieser Rechtsmeinung auch bisher nicht gefolgt (s. Entscheidung vom
2. September 2004, RV/0418-W/03).
Der Berufungssenat geht daher davon aus, dass eine
Bescheidaufhebung wegen sämtlicher im Zusammenhang mit dem Kleinbus
stehenden Kosten möglich ist.
(d) Entscheidend ist weiters die Frage, ob nur
Prozentverhältnisse oder auch die absoluten Zahlen in die Beurteilung
miteinzubeziehen sind. Der VwGH hat in diversen Verfahren den absoluten Betrag
für die Beantwortung der Frage der Geringfügigkeit miteinbezogen (so
VwGH vom 29.10.2003, 99/13/0061: Eine Nachforderung an Umsatzsteuer von
30.000,00 S ist nicht geringfügig; VwGH vom 31.3.1998, 93/13/0093:
Eine Erhöhung der USt-Vorschreibung von 2.473,00 S auf
34.697,00 S und von 24.866,00 S auf 46.866,00 S ist nicht
geringfügig; umgekehrt VwGH vom 12.4.1994, 90/14/0044: Keine Wiederaufnahme
bei der Einkommensteuer, wenn die Änderungen sowohl absolut als auch
relativ (nämlich unter 1%) geringfügig bzw. unbedeutend sind).
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist daher
eine Aufhebung bereits durchzuführen, wenn die Geringfügigkeit bei
einem der beiden Kriterien (Prozentverhältnis oder absoluter Betrag) nicht
vorliegt. Dabei ist eine Veränderung der Zahllast um rd. 22.000,00 S
(s. VwGH vom 31.3.1998, 93/13/0093) bzw. der Gutschrift schon ausreichend.
(e) Die Bw. ist bei ihren Berechnungen von den
Vorsteuerbeträgen ausgegangen und kommt demzufolge in allen Jahren (1997
bis 2001) zu einer Bescheidaufhebung. Es war aber in allen Jahren auch ein
Eigenverbrauch im Zusammenhang mit dem Kleinbus zu versteuern. Im Falle einer
Wiederaufnahme ist die Geringfügigkeit anhand der steuerlichen Auswirkungen
der gesamten konkreten Wiederaufnahmegründe zu beurteilen. Im vorliegenden
Fall ist eine analoge Beurteilung anhand sämtlicher Aufhebungsgründe
vorzunehmen, das bedeutet, dass die Zahllasten der einzelnen Jahre (die den
Saldo des Eigenverbrauches und der Vorsteuer enthalten) mit den neuen Zahllasten
und nicht nur die beantragten Vorsteuern mit den neu errechneten Vorsteuern zu
vergleichen sind.
Stellt man die Zahllastdifferenzen gegenüber, so
ergeben sich nachstehende Beträge:
|
Jahr
|
Differenz
|
1997
|
-691,70
|
1998
|
-603,84
|
1999
|
-653,25
|
2000
|
-1.759,33
|
2001
|
+93,24
Betrachtet man die dargestellten Zahlen näher, so
sind die Beträge der ersten drei Jahre (Schillingbeträge zwischen rd.
8.000,00 und 9.500,00) noch als geringfügig anzusehen, ebenso der Betrag
des fünften Jahres (2001). Für das Jahr 2000 ergibt sich eine
Änderung von 1.759,33 € (ds. 24.209 S), die im Rahmen dessen
liegt, was von der VwGH-Rechtsprechung als nicht mehr geringfügig angesehen
wird. Eine Zusammenrechnung der Beträge (Zahllasten bzw. Vorsteuern) aller
Veranlagungsjahre, wie von der Bw. gefordert, kommt nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates nicht in Betracht. Vielmehr ist, wie sich auch
aus der VwGH-Judikatur ergibt, auf die jeweilige Steuer im betreffenden
Aufhebungs(bzw. Wiederaufnahme)zeitraum (dh. auf das einzelne Kalenderjahr oder
Wirtschaftsjahr) abzustellen.
Der Spruch des Umsatzsteuerbescheides aus dem Jahr 2000 ist
demgemäss nicht richtig, der Bescheid ist nach § 299 BAO
aufzuheben.
Für die Jahre 1997 bis 1999 und 2001 war die Berufung
als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 7.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 302 Abs. 2 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0966-L/04
- Stammnummer
- 14520
- Gültig
- 07.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF