Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1023-W/07
Zulässigkeit einer Aufhebung nach § 299 BAO bei zu Unrecht gewährtem Alleinverdienerabsetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1023-W/07vom 23.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 16. Februar 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf vom 29. Jänner 2007 betreffend Aufhebung der
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2006
entschieden:
Der Berufung wird soweit sie
sich gegen die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2004
richtet, Folge gegeben. Der Aufhebungsbescheid wird insoweit aufgehoben, der
Einkommensteuerbescheid 2004 tritt wieder in Rechtskraft.
Soweit die Berufung sich auf die
Aufhebung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2005 und 2006 bezieht,
wird diese abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist Hausfrau und beantragte
für die Jahre 2004 bis 2006 den Alleinerzieherabsetzbetrag und
Mehrkindzuschlag. Bei der Erfassung der Daten wurde von Amts wegen der
Alleinerzieherabsetzbetrag auf den Alleinverdienerabsetzbetrag berichtigt, da
die Antragstellerin als Familienstand "in aufrechter Ehe/Partnerschaft lebend"
angab. Mit Ergehen der Einkommensteuerbescheide erhielt die Bw. Gutschriften von
€ 1.109,- und je € 1.329,- für die Streitjahre 2004 bis
2006.
Im Zuge einer in der Folge durchgeführten
Überprüfung wurde dem Finanzamt bekannt, dass die Einkünfte des
Ehegatten den maßgeblichen Grenzbetrag von € 6.000,-
überschreiten. Die Erstattung des Alleinverdienerabsetzbetrages an die Bw.
für die Jahre 2004 bis 2006 wurde daher vom Finanzamt mit Bescheid vom 29.
Jänner 2007 gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO aufgehoben.
In der form- und fristgerechten Berufung wurde eingewendet,
dass der Alleinverdienerabsetzbetrag auch nie beantragt worden wäre, es
sich somit offenbar um einen Irrtum handeln würde. Die Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung abgewiesen und in der Begründung ausgeführt,
dass die Bw. den Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag beantragt hätte
und auch gewährt worden wäre. Da jedoch die Voraussetzungen nicht
vorliegen würden, wären diese rückzufordern gewesen.
Mit 10. April 2007 stellte die Bw. den Antrag auf Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 33 Abs. 4 EStG steht einem Alleinverdiener ein
Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Alleinverdiener ist u.a. ein Steuerpflichtiger
mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), welcher mehr als sechs Monate mit
einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Partnerschaft lebt,
wobei das Einkommen des Partners bestimmte Einkommensgrenzen nicht
überschreiten darf. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner bei mindestens
einem Kind Einkünfte von höchstens € 6.000,-- jährlich,
sonst Einkünfte von € 2.200,-- jährlich erzielt.
Als Kinder i. S. d. § 106 Abs. 1 EStG gelten Kinder,
für die dem Steuerpflichtigen oder dessen (Ehe)Partner mehr als sechs
Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3
lit. a EStG zusteht. Voraussetzung hierfür ist die Gewährung von
Familienbeihilfe.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Bw. in
aufrechter Ehe/Partnerschaft lebt und wurde im Rahmen einer
Überprüfung erhoben, dass die Einkünfte des Ehegatten in
sämtlichen Streitjahren über den maßgeblichen Grenzbetrag lagen
(ca. € 37.000,--), weshalb der jeweilige
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht
zusteht
.
Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch
des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Da der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht, sind die Bescheide eindeutig
inhaltlich rechtswidrig. Durch die Verwendung des Wortes "kann" ist jedoch
klargestellt, dass die Behörde bei Anwendung des § 299 BAO Ermessen zu
üben hat.
Die Aufhebung setzt weder ein Verschulden der
Abgabenbehörde noch ein Verschulden der Partei voraus. Lediglich bei der
Ermessensübung könnte ausnahmsweise dem Verschulden der Behörde
bzw. Partei Bedeutung zukommen.
Gemäß
§ 20 BAO müssen Entscheidungen,
die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben
(Ermessensentscheidungen), sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem
Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffend.
Zu überprüfen ist somit weiters, ob das Finanzamt
bei der Erlassung der verfahrensgegenständlichen Bescheide die
Ermessensgrundsätze des § 20 BAO richtig angewendet hat oder
nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von
"Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Parteien" und dem
Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung von "öffentliches
Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (vgl. VwGH
3.7.2003, 2000/15/0043). Dabei wird sowohl vom VwGH als auch von der
Verwaltungspraxis regelmäßig betont, dass dem Prinzip der
Rechtsrichtigkeit gegenüber dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit der
Vorrang einzuräumen ist (vgl. VwGH 9.7.1997, 95/13/0124).
Innerhalb der Grenzen des Ermessens sind Entscheidungen
nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller
in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Selbst wenn davon auszugehen
ist, dass eine Aufhebung zu unterlassen ist, wenn die Rechtswidrigkeit
bloß geringfügig ist bzw. keine wesentlichen Folgen nach sich gezogen
hat, so geht es bei der Frage der Geringfügigkeit der Auswirkungen auch um
absolute Werte (vgl. VwGH 26.11.1991, 91/14/0179). Eine zentrale Bedeutung kommt
hierbei dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu (Ritz,
BAO³, § 299 Tz 54).
Im vorliegenden Fall wurden der Bw. insgesamt
nicht als geringfügig anzusehende
Erstattungsbeträge von € 1.109,-- und jeweils € 1.329,--
ausbezahlt.
Die Bw. wendet ein, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag
nie beantragt worden wäre und somit ein Irrtum vorliegen würde. Dazu
ist festzustellen, dass es für die Ermessensausübung
grundsätzlich bedeutungslos ist, ob die Rechtswidrigkeit des Bescheides auf
ein Verschulden oder Irrtum der Abgabenbehörde oder der Partei
zurückzuführen ist (Ritz, BAO, 3. Auflg., Tz 59 zu §
299).
Da im vorliegenden Fall eine nicht nur geringfügige
Rechtswidrigkeit vorliegt, war bei der Ermessensübung dem Grundsatz der
Rechtsrichtigkeit Vorrang gegenüber dem Grundsatz der Rechtssicherheit zu
geben.
Weiters ist auszuführen, dass gemäß
§
302 Abs. 1 BAO Aufhebungen nach § 299 BAO bis zum Ablauf eines Jahres nach
Bekanntgabe des Bescheides zulässig sind.
Im vorliegenden Fall wurden von der Abgabenbehörde
erster Instanz mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. Jänner 2007 die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2006 wegen Rechtswidrigkeit
des Inhaltes aufgehoben. Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004
bis 2006 ergingen am 28. Jänner 2005, 25. Jänner 2006 und 22.
Jänner 2007. Die einjährige Frist des § 302 Abs. 1 BAO beginnt
mit Bekanntgabe des Bescheides zu laufen. Betreffend den Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2004 begann die einjährige Frist nach § 302 Abs. 1
BAO somit nach dem 29. Jänner bzw. Zustellung im Jahre 2005 zu laufen. Die
Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2004 im Jahre 2007 erfolgte somit nach
Ablauf der Jahresfrist des § 302 Abs. 1 BAO und somit in diesem Punkt
inhaltlich rechtswidrig (vgl. VwGH 17.3.1970, 1855/68).
Der Berufung betreffend die Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides 2004 war daher Folge zu geben. Der
Einkommensteuerbescheid 2004 vom 28. Jänner 2005 tritt somit wieder in
Kraft. Die Berufung betreffend die Aufhebung der Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 2005 und 2006 gemäß
§ 299 BAO war
abzuweisen.
Wien, am 23.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1023-W/07
- Stammnummer
- 31614
- Gültig
- 23.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF