Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0483-L/05
Bescheidaufhebung Ermessen Zweckmäßigkeit Billigkeit Verwaltungsökonomie Geringfügigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0483-L/05vom 08.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. A.Z., Adresse, vom
30. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr, vom 16. März 2005 betreffend Aufhebungsbescheid
gemäß
§ 299 BAO zum Einkommensteuerbescheid 2003 vom
22. März 2004 und Einkommensteuerbescheid 2003 vom
16. März 2006 entschieden:
1. Der Berufung
betreffend den Aufhebungsbescheid vom 16. März 2005, mit welchem
der Einkommensteuerbescheid 2003 vom 22. März 2004 aufgehoben
wurde, wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos
aufgehoben. Der Einkommensteuerbescheid vom 22. März 2004
für das Jahr 2003, mit welchem eine Gutschrift an Einkommensteuer in
Höhe von 4.342,28 € festgesetzt wurde, tritt somit wieder in den
Rechtsbestand ein.
2. Die Berufung betreffend
Einkommensteuerbescheid 2003 vom 16. März 2004 wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im berufungsgegenständlichen Jahr bezog der Bw. aus
seiner Tätigkeit beim LÖ Einkünfte aus nicht selbständiger
Arbeit.
Mit Bescheid vom 22. März 2004 wurde auf
Antrag des Bw. die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003
durchgeführt. Am 16. März 2005 hob die
Abgabenbehörde erster Instanz gemäß
§ 299 Abs. 1
BAO den Einkommensteuerbescheid 2003 auf. Ebenfalls mit Datum
16. März 2005 wurde mittels neuerlichem Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2003 die Einkommensteuer in Höhe von
-4.140,43 € (bisher war vorgeschrieben -4.342,28 €)
festgesetzt. Begründend führte das Finanzamt aus, dass nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Prüfung, ob ein Arbeitszimmer
den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit
darstelle, nur aus der Sicht der Einkunftsquelle vorzunehmen sei, für die
das Arbeitszimmer notwendig wäre.
Mit Schriftsatz vom 30. März 2005 erhob der
Bw. gegen den Bescheid für 2003 vom 16. März 2005 das
Rechtsmittel der Berufung. Begründend führte er aus, dass beim
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 vom 22. März 2004
unter Werbungskosten auch die AfA für ein Arbeitszimmer in Höhe von
403,70 € berücksichtigt worden sei. Aufgrund seiner
Arbeitsnehmerveranlagung vom 19. Jänner 2005 für das Jahr
2004 habe ihn das Finanzamt mit Schreiben vom 07. März 2005
aufgefordert, bis zum 14. April 2005 die beantragten Werbungskosten
nachzuweisen. Dieser Aufforderung sei er bereits am 15. März 2005
durch persönliche Vorsprache nachgekommen. Dabei sei ihm erläutert
worden, dass aufgrund einer eingetretenen Gesetzesänderung, welche die
Umstellung seiner ausgeübten Nebentätigkeit von der Einkommens- auf
die Lohnsteuerpflicht bewirkt habe, nunmehr keine steuerliche Absetzbarkeit des
Arbeitszimmers mehr möglich sei. Er habe daher zur Kenntnis genommen, dass
im Einkommensteuerbescheid für 2004 keine AfA für das Arbeitszimmer
mehr berücksichtigt werden könne und er erhebe gegen diesen Bescheid
auch keine Berufung. Nunmehr sei ihm jedoch mit dem oben genannten
Bescheid nachträglich auch noch der Einkommensteuerbescheid für 2003
aufgehoben worden und die AfA für das Arbeitszimmer abgezogen worden.
Dieser Bescheid auf Grundlage des § 299 BAO wäre jedoch nach der
Verjährungsfrist des § 302 Abs. 1 BAO (in diesem Fall bis
22. März 2005) gar nicht mehr möglich gewesen, wenn der Bw.
die vom Finanzamt gesetzte Frist bis 14. April 2005 ausgeschöpft
hätte. Dadurch, dass er seine Steuererklärung für 2004 bereits am
19. Jänner 2005 eingereicht und der Beantwortungsfrist zum
Nachweis der Werbungskosten bis zum 14. April 2005 bereits am
15. März 2005 nachgekommen sei, sei ihm insoweit ein Nachteil
erwachsen und es habe überhaupt noch die Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides 2003 erfolgen können. Nach § 299
BAO sei eine Ermessensentscheidung zu treffen, welche die Behörde
verpflichtet, bei ihren Billigkeitserwägungen auch die Interessen des
Abgabepflichtigen entsprechend zu berücksichtigen. Dies sei im vorliegenden
Fall nicht erfolgt. Die Begründung des Bescheides erschöpfe sich
ausschließlich im Zitat der Bestimmung des § 299 Abs. 1
BAO. Die für ihn sprechenden Interessen und vor allem der Umstand, dass die
Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2003 nur deshalb habe erfolgen
können, da er seine Termine gewissenhaft umgehend wahrgenommen hätte,
seien überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden. Nach Ansicht des Bw.
habe die Behörde in diesem Fall somit ihr Ermessen unrichtig und nicht im
Sinne des Gesetzes ausgeübt. Er beantrage daher die Aufhebung des
Bescheides vom 16. März 2005 bzw. die letztmalige
Berücksichtigung der AfA in Höhe von 403,70 € als
Werbungskosten für das Jahr 2003.
Am 18. Mai 2005 erließ die
Abgabenbehörde erster Instanz eine abweisliche Berufungsvorentscheidung
betreffend den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003. Der Bescheid
wurde wie folgt begründet: Der Inhalt eines Bescheides sei
rechtswidrig, wenn der Spruch eines Bescheides nicht dem Gesetz entspreche.
Weshalb diese Rechtswidrigkeit vorliegt, ist für die Anwendbarkeit der
Vorschrift des § 299 BAO nicht ausschlaggebend. Die Rechtswidrigkeit
müsse auch nicht offensichtlich sein. Die Bescheidaufhebung
gemäß
§ 299 BAO setze weder ein Verschulden der
Abgabenbehörde noch ein Verschulden bzw. Nichtverschulden des
Abgabepflichtigen voraus. Für die Aufhebung sei nur die Gewissheit der
Rechtswidrigkeit von Bedeutung, diese müsse aber nicht offensichtlich
sein. Bei der Ermessensübung komme dem Grundsatz der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung eine zentrale Bedeutung zu. Eine
Aufhebung werde dann zu unterlassen sein, wenn die Rechtswidrigkeit bloß
geringfügig ist bzw. wenn sie keine wesentlichen Folgen nach sich zöge
(VwGH vom 19. Juni 1965, Z 24/64; 14. Dezember 2000,
Z 95/15/0113). Die Bescheidaufhebung für das Kalenderjahr 2003
sei somit korrekt, weshalb der Einspruch als unbegründet abzuweisen
wäre.
Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2005 stellte der Bw.
einen Antrag auf Entscheidung über Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Als Begründung führte er an, dass es die
Abgabenbehörde erster Instanz unterlassen hätte, seine in der Berufung
vorgebrachten Argumente zu berücksichtigen bzw. diese zu
entkräften.
Mit Berufungsvorlage vom 13. Juni 2005 legte das
zuständige FA die Berufung betreffend Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2003 und die Berufung betreffend
Einkommensteuerbescheid 2003 an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Seit dem Inkrafttreten des
Abgaben-Rechtsmittel-ReformGesetzes (AbgRmRefG, BGBl I 2002/97) lautet der
§ 299 BAO wie
folgt: Abs 1:
Die Abgabenbehörde erster Instanz kann
auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde
erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig
erweist.
Abs 2:
Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den
aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden.
Abs 3:
Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides
(Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor
der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.
Gemäß
§ 302 Abs. 1 BAO
sind Abänderungen, Zurücknahmen und
Aufhebungen von Bescheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf
der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß
§ 299 jedoch
bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides
zulässig.
§ 20 BAO
definiert den Begriff des Ermessens wie
folgt: Entscheidungen, die die
Abgabenbehörde nach ihrem Ermessen zu treffen habe
(Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das
Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen
nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller
in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Gemäß
§ 273 Abs 1 BAO
hat die Abgabenbehörde eine
Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung
a) nicht zulässig
ist oder
b) nicht fristgerecht
eingebracht wurde.
1. Berufung betreffend
Aufhebungsbescheid gemäß
§ 299 BAO: Im
berufungsgegenständlichen Fall hat sich der maßgebende
Einkommensteuerbescheid 2003 unbestritten als nicht richtig
erwiesen.
Da jedoch eine Bescheidaufhebung gemäß
§
299 BAO eine Ermessensentscheidung ("Die
Abgabenbehörde erster Instanz KANN....") darstellt, hat das
Finanzamt - wie der Bw. in der Berufungsschrift richtig ausgeführt
hat - auch eine Ermessensprüfung durchzuführen. Dabei hat die
Behörde innerhalb der vom Gesetz auferlegten Grenzen ihre
Ermessensentscheidung nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu
fällen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist unter
Billigkeit (zB VwGH 3.7.2003,
2000/15/0043; 17.5.2004, 2003/17/0132) "die Angemessenheit in bezug auf
berechtigte Interessen der Partei", unter
Zweckmäßigkeit das
"öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" zu
verstehen. Unter den Begriff der Billigkeit ist etwa die
Berücksichtigung von Treu und Glauben, weiters das steuerliche Verhalten
und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen zu beachten.
Während die Berücksichtigung der Verwaltungsökonomie zur
Zweckmäßigkeit im Sinne des § 20 BAO
gehört. Allerdings spielt bei der Ermessensübung auch der
Zweck der Norm eine wesentliche Rolle
(VwGH 21.12.1990, 90/17/0344-0381). Die Behörde hat sich also weiters an
der Intention des Gesetzgebers zu orientieren (VwGH 31.3.1998,
93/13/0130). Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt,
kommt im Bereich des § 299 BAO dem Prinzip der
Rechtmäßigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit zu.
Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Aufhebung letztlich zu Gunsten oder
zu Ungunsten der Partei auswirkt.
Bei Überprüfung der gegenständlichen
Berufung unter Berücksichtigung der obenstehend gemachten Ausführungen
kommt die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu folgendem
Ergebnis:
Die
Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben unter dem Blickwinkel
der Billigkeit spricht gegenständlich gegen eine Bescheidaufhebung. Ebenso
die Beurteilung des steuerlichen Verhaltens des Bw. Wie der Bw. in der Berufung
ausführt, hat er ihm gesetzen Fristen, sei es zur Abgabe von
Steuererklärungen, sei es zur Beantwortung von Vorhalten, nicht nur
eingehalten, sondern sogar wesentlich unterschritten.
Die
Zweckmäßigkeit scheint für eine Bescheidaufhebung zu sprechen,
einerseits weil dadurch ein Ausfall von Staatseinnahmen verhindert wird und
andererseits weil auch das öffentliche Interesse - gemeint ist das
Interesse der Gesamtheit der Bürger - an der materiell
rechtsrichtigen Besteuerung jedes einzelnen erfüllt wird.Auch
würde durch eine Bescheidaufhebung - entsprechend der Judikatur des VwGH
- dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit vor dem Prinzip der
Rechtsbeständigkeit der Durchbruch verschafft.Auf der anderen Seite
spricht die Verwaltungsökonomie - unter dem Blickwinkel der
Zweckmäßigkeit betrachtet - gegen eine Bescheidaufhebung. Wäre
der ursprüngliche Sachbescheid unangetastet geblieben, wäre der durch
den Aufhebungsbescheid und durch den neuen Sachbescheid verursachte
Verwaltungsaufwand - aufwändiges Rechtsmittelverfahren - nicht
entstanden.
Da gegenständlich im Rahmen der
Ermessensübung sowohl Argumente für als auch gegen eine
Bescheidaufhebung sprechen, ist der Unabhängige Finanzsenat entsprechend
der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes - bei der Ermessensübung ist
auch das, ua aus Art 126b B-VG ableitbare (zB VfGH 10.12.1966, G 22/66, Slg
5421) Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit der Vollziehung zu beachten - , zu der
Entscheidung gelangt, dass keine Bescheidaufhebung zu erfolgen hat. Dies
insbesondere deshalb, weil die Auswirkungen der Herstellung des materiell
rechtsrichtigen Zustandes geringfügig sind:
Durch den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden
Einkommensteuerbescheid würden sich steuerliche Mehreinnahmen in Höhe
von 201,85 € ergeben. Setzt man diese Mehreinnahmen ins
Verhältnis zur Gesamtbelastung an Einkommensteuer in Höhe von
21.070,85 €, ergibt dies einen Prozentsatz von aufgerundet
0,96%. Der Unabhängige Finanzsenat ist daher im Rahmen der
Ermessensübung zu der Auffassung gelangt, dass gegenständlich aufgrund
der Geringfügigkeit der Auswirkung keine Bescheidaufhebung gemäß
§ 299 BAO durchzuführen gewesen wäre. Der Berufung
gegen den Aufhebungsbescheid bezüglich Einkommensteuer für das Jahr
2003 ist daher stattzugeben.
2. Berufung betreffend
Einkommensteuerbescheid 2003 vom 16. März 2005: Da
der Einkommensteuerbescheid 2003 vom 16. März 2005
gemäß
§ 299 Abs 2 BAO zwingend mit dem
Aufhebungsbescheid verbunden ist, scheidet der Sachbescheid mit der Aufhebung
des aufhebenden Bescheides aus dem Rechtsbestand aus. Das Verfahren tritt in die
Lage zurück, in der es sich vor der Bescheidaufhebung befunden hat; dh, der
ursprüngliche Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 vom
22. März 2004 lebt wieder auf. Die gegen den
Einkommensteuerbescheid 2003 vom 16. März 2005 gerichtete
Berufung ist somit gemäß
§ 273 Abs 1 lit a BAO
zurückzuweisen.
Aus den vorstehend angeführten Gründen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 8.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0483-L/05
- Stammnummer
- 23611
- Gültig
- 08.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF