Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2950-W/06
Zulässigkeit einer Aufhebung nach § 299 BAO bei zu Unrecht gewährtem Alleinverdienerabsetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2950-W/06vom 24.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Aufhebung gemäß
§ 299 BAO der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003
und 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) stellte im Mai 2005
Anträge auf Erstattung des Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrages
für die Jahre 2003 und 2004.
In beiden Anträgen gab sie als Familienstand "in
Partnerschaft lebend" und die Anzahl der Kinder, für die sie bzw. ihr
(Ehe)Partner für mindestens sieben Monate Familienbeihilfe bezogen habe,
mit "2" an.
In den am 23. Mai 2005 erlassenen Einkommensteuerbescheiden
für die Jahre 2003 und 2004 kam es für die Bw. zu einer Gutschrift von
€ 364,-- und € 669,--.
Am 25. April 2006 hob das Finanzamt die
Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 gem. § 299 BAO auf und
führte Folgendes aus:
"Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der
Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz
aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als
nicht
richtig
erweist.
Der
Alleinverdienerabsetzbetrag steht bei Personen, die in einer eheähnlichen
Gemeinschaft leben, nur dann zu, wenn diese Partnerschaft im Kalenderjahr
länger als sechs Monate besteht und einer der Partner für mindestens
ein Kind mehr als sechs Monate
Familienbeihilfe
bezieht
. Da diese Voraussetzungen bei
Ihnen nicht gegeben sind, kann der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht
berücksichtigt werden."
Die Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
führte dazu aus:
"Ich möchte
nunmehr angeben, dass ich zum damaligen Zeitpunkt den Rat erhalten habe, den
Alleinverdienerabsetzbetrag zu beantragen und diesbezüglich
unterstützt wurde. Ich bin Asylwerberin in Österreich und wohne in
einer Flüchtlingsunterkunft der Diakonie an oben angeführter Adresse.
Ich habe nur sehr schlechte Deutschkenntnisse und keinerlei Kenntnisse über
die österreichische Gesetzeslage.
Es war niemals
meine Absicht falsche Angaben zu tätigen, vielmehr war es meine Absicht
weitere Unterstützung zu erhalten, da ich ein behindertes Kind habe und
deshalb auch einen Mehrkostenaufwand.
Die beiden
veranlagten Beträge wurden im guten Glauben von mir
verbraucht.
Als Asylwerberin
erhalte ich Kost und Logis, sowie ein monatliches Taschengeld in der Höhe
von € 40, des weiteren bin ich krankenversichert.
Ich möchte
auch darauf hinweisen, dass die Finanzbehörde offensichtlich nicht
ausreichend ermittelt bzw. die erforderliche Sorgfalt bei der Bearbeitung der
Anträge an den Tag gelegt hat, da sonst bereits bei der Bearbeitung des
ersten Antrags sofort aufgefallen wäre, dass ich keine Familienbeihilfe
beziehe.
Dies kann mir nicht
zu Lasten gelegt werden..."
Das Finanzamt erließ am 7. Juli 2006 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Die Erstattung des
Alleinverdienerabsetzbetrages 2003 und 2004 ist zur Beschleunigung der
Erledigung vorerst ohne nähere Prüfung der Erklärungsangaben
durchgeführt worden. Eine nachprüfende Kontrolle hat ergeben, dass die
Voraussetzungen für die Erstattung des Alleinverdienerabsetzbetrages nicht
vorliegen.
Eine Aufhebung
gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO setzt die Rechtswidrigkeit des Inhaltes
des aufzuhebenden Bescheides voraus und war unter Beachtung des Prinzips der
Rechtsrichtigkeit durchzuführen."
Die Bw. stellte am 17. Juli 2006 den Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte dazu aus,
dass sie falsch bzw. schlecht beraten worden wäre, weshalb es
überhaupt zur Antragstellung gekommen sei. Unrichtige Angaben seien von ihr
nicht getätigt worden bzw. wäre dies auf Grund mangelnder
Deutschkenntnisse geschehen.
Mit der vorliegenden Berufungsvorentscheidung hätte
die Behörde selbst das Berufungsvorbringen bestätigt, dass gar keine
Prüfung der Erklärungsangaben vor Zuerkennung des
Alleinverdienerabsetzbetrags erfolgt sei. Somit sei nachgewiesen, dass ein nicht
unerhebliches Verschulden auf Seiten der Abgabenbehörde der ersten Instanz
vorliege.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Gem. § 33
Abs. 4 EStG steht einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu.
Alleinverdiener ist u.a. ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§
106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt
steuerpflichtigen Person in einer Partnerschaft lebt, wobei das Einkommen des
Partners bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten darf.
Als Kinder iSd § 106 Abs. 1
EStG gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder dessen (Ehe)Partner
mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33
Abs. 4 Z 3 lit. a EStG zusteht. Voraussetzung hierfür ist die
Gewährung von Familienbeihilfe.
Unbestritten ist, dass die Bw. in
den Streitjahren für keines ihrer Kinder Familienbeihilfe bezogen hat,
weshalb der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht.
2. Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der
Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz
aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Da der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht, ist der Bescheid eindeutig inhaltlich
rechtswidrig. Durch die Verwendung des Wortes "kann" ist jedoch
klargestellt, dass die Behörde bei Anwendung des § 299 BAO Ermessen zu
üben hat.
3. Gemäß
§ 20 BAO müssen Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach
ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), sich in den Grenzen
halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind
Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu
treffend.
Strittig ist nun, ob das Finanzamt
bei der Erlassung der verfahrensgegenständlichen Bescheide die
Ermessensgrundsätze des § 20 BAO richtig angewendet hat oder
nicht.
3.1 Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dem
Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit in Bezug auf
berechtigte Interessen der Parteien" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit"
die Bedeutung von "öffentliches Interesse, insbesondere an der Einbringung
der Abgaben" beizumessen (vgl. VwGH 3.7.2003, 2000/15/0043). Dabei wird sowohl
vom VwGH als auch von der Verwaltungspraxis regelmäßig betont, dass
dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit gegenüber dem Prinzip der
Rechtsbeständigkeit der Vorrang einzuräumen ist (vgl. VwGH 9.7.1997,
95/13/0124).
Innerhalb der Grenzen des Ermessens sind Entscheidungen
nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller
in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Selbst wenn davon auszugehen
ist, dass eine Aufhebung zu unterlassen ist, wenn die Rechtswidrigkeit
bloß geringfügig ist bzw. keine wesentlichen Folgen nach sich gezogen
hat, so geht es bei der Frage der Geringfügigkeit der Auswirkungen auch um
absolute Werte (vgl. VwGH 26.11.1991, 91/14/0179). Eine zentrale Bedeutung kommt
hierbei dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu (Ritz,
BAO³, § 299 Tz 54).
3.2 Im vorliegenden
Fall wurde der Bw. insgesamt ein nicht als geringfügig anzusehender
Erstattungsbetrag von € 1.033,-- ausbezahlt.
Der unabhängige Finanzsenat zweifelt nicht an den
Aussagen der Bw., dass sie nicht die Absicht gehabt hätte, falsche Angaben
zu tätigen, sondern dass dies wegen der schlechten Deutschkenntnisse und
Unkenntnis der österreichischen Gesetzeslage geschehen ist. Wenn die Bw. in
ihrer Berufung überdies ausführt, dass die Rechtswidrigkeit auch auf
ein Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist, so ist dem
grundsätzlich zuzustimmen. Allerdings ist es idR für die
Ermessensübung bedeutungslos, ob die Rechtswidrigkeit des Bescheides auf
ein Verschulden (der Abgabenbehörde und/oder der Partei)
zurückzuführen ist (Ritz, BAO³, § 299 Tz 59).
4. Da somit eine
nicht nur geringfügige Rechtswidrigkeit vorliegt, war bei der
Ermessensübung dem Grundsatz der Rechtsrichtigkeit Vorrang gegenüber
dem Grundsatz der Rechtssicherheit zu geben; die Berufung war daher abzuweisen.
Bemerkt wird, dass im Rahmen dieser Berufungsentscheidung nur über die
Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides abgesprochen werden kann,
nicht aber über Maßnahmen der Abgabeneinhebung.
Wien, am 24.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2950-W/06
- Stammnummer
- 26009
- Gültig
- 24.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF