…Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände und Gründe sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen; dabei genügt keine vage Erfolgsaussicht (siehe dazu Witte in "Zollkodex-Kommentar", Linde-Verlag, 3.Auflage, Rz. 17 zu Art.244). Im vorliegenden Fall hat die vom Unabhängigen Finanzsenat anhand der…
…durch die Bedingung der Leistung einer Sicherheit ersetzt (vgl. VwGH vom 7.8.2003, 2000/16/0573). Beiden Bestimmungen gemeinsam ist die Abhängigkeit von einem offenen (anhängigen) Rechtsmittel (Rechtsbehelf) in der "Hauptsache": Im zweiten Unterabsatz des Artikel 244 Zollkodex ist die Aussetzung der Vollziehung von…
…in Betracht. Zu den im gegenständlichen Aussetzungsverfahren vorgebrachten Einwendungen der Partei wird der Vollständigkeit halber nachstehendes ausgeführt: Die Bewertung der Sach- und Rechtslage im Aussetzungsverfahren kann nur überschlagmäßig erfolgen. Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umständen und Gründen sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes…
…durch die Bedingung der Leistung einer Sicherheit ersetzt (vgl. VwGH vom 7.8.2003, 2000/16/0573). Beiden Bestimmungen gemeinsam ist die Abhängigkeit von einem offenen (anhängigen) Rechtsmittel (Rechtsbehelf) in der "Hauptsache": Im zweiten Unterabsatz des Artikel 244 Zollkodex ist die Aussetzung der Vollziehung von…
…die eine Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs anhand des Vorbringens, ohne die Berufungsvorentscheidung in der Hauptsache vorweg zu nehmen, haben sich begründete Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht ergeben. …
…Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände und Gründe sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Dabei genügt keine bloße vage Erfolgsaussicht. Andererseits müssen…
…Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände und Gründe sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Dabei genügt keine bloße vage Erfolgsaussicht. Andererseits müssen…
…oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (siehe Witte, ZK6, Rz 17 ff zu Art. 244 und die dort zitierte Rechtsprechung). Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen…
…die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (Alexander in Witte, Kommentar zum Zollkodex, 3. Auflage, Rz 17 zu Art. 244). Bei der Beurteilung des begründeten Zweifels sind im Wesentlichen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen…
…im Wesentlichen darauf, dass in Aussetzungsverfahren die Erfolgsaussichten der Beschwerde gegen den Abgabenbescheid nur überschlagsmäßig zu beurteilen seien, ohne die Beschwerdevorentscheidung (in der Hauptsache) vorwegzunehmen. Diesen Anforderungen genüge der Bescheid, weshalb eine Scheinbegründung nicht zutreffe. Die Verjährungsvorschriften des ZK seien nicht totes Recht, weil eine…
…im Wesentlichen darauf, dass in Aussetzungsverfahren die Erfolgsaussichten der Beschwerde gegen den Abgabenbescheid nur überschlagsmäßig zu beurteilen seien, ohne die Beschwerdevorentscheidung (in der Hauptsache) vorwegzunehmen. Diesen Anforderungen genüge der Bescheid, weshalb eine Scheinbegründung nicht zutreffe. Die Verjährungsvorschriften des ZK seien nicht totes Recht, weil eine…
…oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (siehe Witte, ZK 6 , Rz 17 ff zu Art. 244 und die dort zitierte Rechtsprechung). Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu…
…Wesentlichen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Es sind zum Zeitpunkt der überschlägigen Prüfung alle Umstände zu würdigen, die begründete Zweifel aufkommen lassen könnten. Die Beurteilung erfolgt anhand des Vorbringens, ohne dass die Berufungsentscheidung vorwegzunehmen ist (VwGH 25.11.1997, 97/14/0138). In dem…
…sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Abgesehen von den dargestellten materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung (bei Abgabenbescheiden eine Aussetzung der Verpflichtung zur Abgabenentrichtung) liegt es gemäß Art. 245 ZK in der Zuständigkeit Österreichs, die Einzelheiten des Aussetzungsverfahrens festzulegen. Daher ist die in …
…mit diesem Aussetzungsverfahren stehenden Hauptsache mit erstinstanzlicher Berufungsvorentscheidung vom 13. Dezember 2004 erledigt. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen kommt daher die Bewilligung des gegenständlichen Aussetzungsantrages nicht mehr in Betracht, Wird ein Rechtsbehelf der zweiten Stufe eingelegt, so kann im Zollverfahren seitens der Partei ein neuerlicher…
…in Witte, Zollkodex - Kommentar³, Art. 244 Rz. 17). Bei der Beurteilung des begründeten Zweifels sind im Wesentlichen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Es sind zum Zeitpunkt der überschlägigen Prüfung alle Umstände zu würdigen, die begründete Zweifel aufkommen lassen könnten. Die Beurteilung erfolgt anhand des…
…die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatsachen bewirken. Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Dabei genügt keine bloße vage Erfolgsaussicht. Andererseits müssen auch nicht die für…
…die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatsachen bewirken. Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Dabei genügt keine bloße vage Erfolgsaussicht. Andererseits müssen auch nicht die für…
…die eine Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Begründete Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs anhand des Berufungsvorbringens haben sich nicht ergeben. Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. Die T.GmbH legte gegen…
…die eine Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs anhand des Vorbringens, ohne die Berufungsvorentscheidung in der Hauptsache vorweg zu nehmen, haben sich begründete Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht ergeben. …