Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0247-Z2L/02
Aussetzung der Vollziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0247-Z2L/02vom 14.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der T.GmbH (nunmehr B.GmbH) vom
18. August 1999 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes
Wien vom 14. Juli 1999, Zl. 100/53383/18/97, betreffend
Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 Zollkodex (ZK)
entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (nachfolgend: Bf.) ließ
am 18. Juni 1996 beim Zollamt Jennersdorf als Inhaberin des
Carnet TIR Nr. 000 14.585,00 Kilogramm Baumwollgewebe aus Moldawien
nach Italien zum externen Versandverfahren mit Carnet TIR abfertigen.
Für die Wiedergestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle "Milano"
wurde ihr eine Frist bis zum 25. Juni 1996 gesetzt. Nachdem keine
Erledigungsbescheinigung für das Carnet TIR einging, sandte das
Zollamt Jennersdorf am 9. Jänner 1997 eine Suchanzeige und am
9. April 1997 einen Mahnbrief an die vorgesehene
Bestimmungszollstelle, welche unbeantwortet blieben. Nachdem der Verbleib der
Sendung im Suchverfahren nicht geklärt werden konnte, unterrichtete das
Hauptzollamt Wien mit Schreiben vom 1. Juli 1997 den bürgenden
Verband und ersuchte diesen gleichzeitig um zweckdienliche Mitteilungen
über den Verbleib der Sendung. Von diesem wurde daraufhin mit Eingabe vom
21. August 1997 eine Erledigungsbescheinigung (Kontrollabschnitt 2,
Seite 8), die Unterschrift und Stempel des italienischen Zollamtes
"Busto Arsizio" mit Datum 19. Juni 1996 trug,
vorgelegt.
Nachdem schließlich beim Zollamt Jennersdorf am
11. Mai 1998 die Antwort der Bestimmungszollstelle auf die Suchanzeige
einging, wonach die Sendung nicht gestellt und auch das zugehörige
Carnet TIR nicht vorgelegt worden sei, leitete das Hauptzollamt Wien ein
Nachprüfungsverfahren ein. Die in weiterer Folge durchgeführten
Ermittlungen der italienischen Zollbehörden ergaben, dass der verwendete
Stempel gefälscht war und die Unterschrift nicht von einem Bediensteten des
Zollamtes "Busto Arsizio" stammte.
Mit Bescheid vom 29. März 1999,
Zl. 100/53383/10/97, machte das Hauptzollamt Wien gegenüber der Bf.
gem. Art. 203 Zollkodex (ZK) in Verbindung mit
§ 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG)
eine Eingangsabgabenschuld in der Höhe von
315.800,00 S/22.950,08 Euro (Zoll:
94.000,00 S/6.831,25 Euro; Einfuhrumsatzsteuer:
221.800,00 S/16.118,83 Euro) geltend, da die am
26. Juni 1996 in das Versandverfahren mit Versandanmeldung
Carnet TIR Nr. 000 überführten Waren der zollamtlichen
Überwachung entzogen worden seien.
Die Bf. beantragte in der Folge mit Eingabe vom
16. April 1999, in der sie gleichzeitig gegen den genannten
Abgabenbescheid den Rechtsbehelf der Berufung erhob, die Aussetzung der
Vollziehung nach Art. 244 ZK und legte zum Beweis der korrekten
Gestellung der Waren eine Kopie der Seite 8 des Carnet TIR vor, das
wiederum Unterschrift und Stempel des italienischen Zollamtes
"Busto Arsizio" mit Datum 19. Juni 1996 trug.
Diesen Antrag wies das Hauptzollamt Wien mit Bescheid vom
18. Mai 1999, Zl. 100/53383/11/97, als unbegründet ab, da
aufgrund des Ermittlungsergebnisses keine begründeten Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung und auch keine
Anhaltspunkte für einen unersetzbaren Schaden vorliegen
würden.
Dagegen erhob die Bf. mit Eingabe vom
17. Juni 1999 Berufung. In der Begründung heißt es, es
werde eine Kopie der vom Zollamt "Busto Arsizio" ausgestellten
Archivierungsmitteilung vorgelegt. Zugleich werde die vor Gericht gemachte
Aussage des Lenkers des LKW übersendet, woraus deutlich hervorgehe, wem und
wann die Ware gestellt wurde.
Mit der am 14. Juli 1999 zu
Zl. 100/53383/18/97 ergangenen Berufungsvorentscheidung wies das
Hauptzollamt Wien die Berufung als unbegründet ab.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die
vorliegende Beschwerde vom 18. August 1999, in der die Bf. Folgendes
vorbringt: "Die Einhebung der Abgaben
vor Entscheidung in der Hauptsache ist nach unserer Meinung unbillig. Dies
deshalb, weil wir sicher sind, dass die bereits eingebrachte Beschwerde Erfolg
haben wird. Weiters würde die sofortige Zahlung arge
Liquiditätsprobleme mit sich bringen, da ohnehin mein Kreditrahmen bereits
voll erschöpft ist."
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 7 Zollkodex (ZK),
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992
zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom
19. Oktober 1992, S. 1, sind Entscheidungen der Zollbehörden
sofort vollziehbar. Demgemäß wird auch die Vollziehung einer durch
Einlegung eines Rechtsbehelfs angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt, es
sei denn, es liegt einer der Aussetzungsgründe des
Art. 244 Unterabs. 2 ZK vor.
Gem. Art. 244 ZK wird durch die Einlegung des
Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der
Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer
Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht
jedoch nicht gefordert werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage
des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art
führen könnte.
Art. 244 ZK regelt nur die materiellen
Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung.
Gem. Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des
Rechtsbehelfsverfahren von den Mitgliedstaaten erlassen.
Es sind somit die nationalen Vorschriften im Verfahren
über die Aussetzung nach Art 244 ZK anzuwenden, soweit dem nicht
gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Eine spezielle nationale
Regelung über das Verfahren über die Aussetzung nach
Art. 244 ZK wurde im Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG)
nicht ausdrücklich normiert. Es gelten daher nach
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG die allgemeinen abgabenrechtlichen
Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO). Die Aussetzung der Vollziehung
nach Art 244 ZK entspricht im Wesentlichen der nationalen Aussetzung
der Einhebung nach § 212a BAO, sodass in Vollziehung des
Art 244 ZK die für diese nationale Bestimmung geltenden
Verfahrensbestimmungen auch bei der Aussetzung der Vollziehung anzuwenden sind
(VwGH 27.9.1999, 98/17/0227).
Gem. § 212a Abs. 1 BAO ist die
Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen
insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf
einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem
kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens
jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen
Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der
Abgabenschuld.
Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die
Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Nach Art. 244 ZK ist die Vollziehung auszusetzen,
wenn entweder begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Entscheidung bestehen oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer
Schaden entstehen könnte. Liegt eine der beiden Voraussetzungen vor, dann
besteht ein Rechtsanspruch auf Aussetzung der Vollziehung.
Bei der Auslegung des Begriffes "unersetzbarer Schaden" ist
an den Begriff "nicht wiedergutzumachender Schaden" anzuknüpfen, der zu den
Voraussetzungen für die in Art. 242 EG (Art. 185 EGV) vorgesehene
Aussetzung der Durchführung einer Handlung gehört. Insoweit verlangt
die Voraussetzung des "nicht wiedergutzumachenden Schadens" nach ständiger
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, dass der Richter der
einstweiligen Anordnung prüfe, ob bei Aufhebung der streitigen Entscheidung
im Hauptsacheverfahren die Lage, die durch den sofortigen Vollzug dieser
Entscheidung entstünde, umgekehrt werden könnte, und - andererseits -
ob die Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung deren volle Wirksamkeit
behindern könnte, falls die Klage abgewiesen würde. Wie der
Gerichtshof entschieden hat, ist ein finanzieller Schaden grundsätzlich nur
dann als schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden anzusehen, wenn er im
Fall eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht
vollständig ersetzt werden könnte (EuGH 17.7.1997,
Rs C-130/95). Derartige Schäden können beispielsweise die
Auflösung einer Gesellschaft, die Existenzgefährdung eines
Unternehmens (EuGH 23.5.1990, Rs C-51 und 59/90) oder der
irreversible Verlust von Marktanteilen sein (EuG 7.11.1995,
T-168/95).
Schäden in diesem Sinn werden nicht vorgebracht. Bei
der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK handelt es sich, wie
bei der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, um eine
begünstigende Bestimmung. Der Abgabepflichtige hat daher aus eigenem
überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen
dafür vorliegen (VwGH 17.9.1997, 93/13/0291; 26.2.2004,
2002/16/0139). Die Bf. brachte vor, dass die sofortige Zahlung "arge
Liquiditätsprobleme" mit sich bringen würde, da der Kreditrahmen
bereits völlig erschöpft sei. Das Vorbringen der Bf. ist nur allgemein
gehalten und legt die Finanz- und Vermögenslage des Unternehmens nicht dar.
Die Bf. hat es gemäß der sie treffenden Darlegungspflicht im Hinblick
auf die wirtschaftlichen Verhältnisse unterlassen, substantiiert
vorzubringen und zu beweisen, dass und warum ihr gerade durch die Vollziehung
der angefochtenen Entscheidung ein unersetzbarer Schaden im Sinne von
Art. 244 ZK entstehen werde (Kausalität der Vollziehung für
den Schaden). Die Behauptungen der Bf. sind daher mangels konkreter Angaben
nicht geeignet, das Vorliegen eines unersetzbaren Schadens glaubhaft zu
machen.
Das Hauptzollamt Wien hat im angefochtenen Bescheid unter
Bedachtnahme auf den Ermittlungsstand festgestellt, dass begründete Zweifel
an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht
bestünden.
Begründete Zweifel sind dann anzunehmen, wenn bei der
überschlägigen Prüfung der angefochtenen Entscheidung im
Verfahren über die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung neben den
für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige
gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die
Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder
Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (Witte, Kommentar zum
Zollkodex, 3. Auflage, Art. 244, Rz 17 und der dort zitierten
Rechtsprechung des BFH).
Im Hauptverfahren geht es um die Rechtmäßigkeit
der mit Bescheid vom 29. März 1999, Zl. 100/53383/10/97,
gegenüber der Bf. gem. Art. 203 Zollkodex (ZK) in Verbindung
mit
§ 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG)
vorgeschriebenen Eingangsabgabenschuld.
Gem. Art. 92 Abs. 1 ZK endet das
externe Versandverfahren, wenn die Waren und das dazugehörige Dokument
entsprechend den Bestimmungen des betreffenden Verfahrens am Bestimmungsort der
dortigen Zollstelle gestellt werden.
Gem. Art. 203 Abs. 1 ZK entsteht eine
Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen wird. Zollschuldner nach Absatz 3
vierter Anstrich der bezeichneten Gesetzesstelle ist gegebenenfalls die
Person, welche die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der
vorübergehenden Verwahrung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware oder aus
der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben.
Die im Zeitpunkt der Zollschuldentstehung
maßgeblichen Bestimmungen der Zollkodex-Durchführungsverordnung,
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission,
ABlEG Nr. L 253 vom 11. Oktober 1993,
S. 1 (ZK-DVO), lauten:
Art. 453 Abs. 1 ZK-DVO Werden
Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft mit Carnets TIR oder ATA
befördert, gelten sie als Nichtgemeinschaftswaren, es sei denn, ihr
Gemeinschaftscharakter wird nachgewiesen.
Art. 454 Abs. 2 ZK-DVO Wird im
Zusammenhang mit einem Transport mit Carnet TIR oder einem Versandvorgang
mit Carnet ATA in einem bestimmten Mitgliedstaat eine Zuwiderhandlung
festgestellt, so erhebt dieser Mitgliedstaat die Zölle und gegebenenfalls
zu entrichtenden Abgaben unbeschadet strafrechtlicher Maßnahmen
gemäß den gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen
Vorschriften.
Abs. 3 Kann nicht festgestellt werden, in
welchem Gebiet die Zuwiderhandlung begangen worden ist, so gilt sie als in dem
Mitgliedstaat begangen, in dem sie festgestellt worden ist, es sei denn, die
Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens oder der Ort, an dem die
Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde, wird den Zollbehörden
innerhalb der gem. Art. 455 Abs. 1 vorgeschriebenen Frist
glaubhaft nachgewiesen. Gilt die Zuwiderhandlung in Ermangelung eines solchen
Nachweises als in dem Mitgliedstaat begangen, in dem sie festgestellt worden
ist, so werden die für die betreffenden Waren geltenden Zölle und
anderen Abgaben von diesem Mitgliedstaat nach den gemeinschaftlichen oder
innerstaatlichen Vorschriften erhoben. Wird später festgestellt, in welchem
Mitgliedsaat die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist, so werden
die Zölle und anderen Abgaben, mit Ausnahme der nach Unterabsatz 2 als
eigene Einnahmen der Gemeinschaft erhobenen Abgaben, denen die Waren in dem
betreffenden Mitgliedstaat unterliegen, diesem von dem Mitgliedstaat erstattet,
der sie ursprünglich erhoben hatte. In diesem Fall wird ein etwaiger
Mehrbetrag der Person erstattet, die die Abgaben ursprünglich entrichtet
hatte. Ist der Betrag der Zölle und anderen Abgaben, die ursprünglich
von dem Mitgliedstaat erhoben und erstattet worden sind, in dem sie entrichtet
worden waren, niedriger als der Betrag der Zölle und anderen Abgaben, die
in dem Mitgliedstaat geschuldet werden, in dem die Zuwiderhandlung
tatsächlich begangen wurde, so wird der Differenzbetrag nach den geltenden
gemeinschaftlichen und innerstaatlichen Vorschriften erhoben. Die
Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten treffen die nötigen Vorkehrungen zur
Bekämpfung von Zuwiderhandlungen und zu deren wirksamer
Ahndung.
Art. 455 Abs. 2 ZK-DVO Der Nachweis
für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung
mit Carnet TIR oder des Versands mit Carnet ATA im Sinne des
Art. 454 Abs. 3 erster Unterabsatz ist innerhalb der in
Art. 11 Abs. 2 des TIR-Übereinkommens oder
Art. 7 Abs. 1 und 2 des ATAÜbereinkommens
vorgeschriebenen Frist zu erbringen.
Abs. 3 Der Nachweis kann den Zollbehörden
insbesondere erbracht werden: a) durch Vorlage eines von den
Zollbehörden bescheinigten Papiers, aus dem hervorgeht, dass die Waren der
Bestimmungsstelle gestellt worden sind. Dieses Papier muss Angaben zur
Identifizierung der Waren enthalten; oder b) durch Vorlage eines in einem
Drittland ausgestellten Zollpapiers über die Überführung in den
zoll - und steuerrechtlich freien Verkehr oder einer Abschrift oder Fotokopie
dieses Papiers; diese Abschrift oder Fotokopie muss entweder von der Stelle, die
das Original abgezeichnet hat, oder einer Behörde des betreffenden
Drittlands oder einer Behörde eines Mitgliedstaats beglaubigt worden sein.
Dieses Papier muss Angaben zur Identifizierung der Waren enthalten;
oder c) im Falle des ATA-Übereinkommens durch die in Artikel 8
des Übereinkommens genannten Beweismittel.
Das Zollübereinkommen über den internationalen
Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom
14. November 1975 wurde mit Verordnung (EWG) Nr. 2112/78 des
Rates vom 25. Juli 1978 (ABl. Nr. L 252, S. 1) im
Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Dessen
Art. 11 lautet: Abs. 1: Ist ein Carnet TIR
nicht oder unter Vorbehalt erledigt worden, so können die zuständigen
Behörden vom bürgenden Verband die Entrichtung der in Art. 8
Absätze 1 und 2 genannten Beträge nur verlangen, wenn sie
dem bürgenden Verband innerhalb eines Jahres nach der Annahme des
Carnet TIR durch die Zollbehörden die Nichterledigung oder die
Erledigung unter Vorbehalt schriftlich mitgeteilt haben. Das gleiche gilt, wenn
die Erledigungsbescheinigung missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt
worden ist, jedoch beträgt in diesen Fällen die Frist zwei
Jahre.
Abs. 2: Die Aufforderung zur Entrichtung der in
Art. 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge ist an den
bürgenden Verband frühestens drei Monate und spätestens zwei
Jahre nach dem Tag der Mitteilung an den Verband zu richten, dass das Carnet
nicht oder nur unter Vorbehalt erledigt oder die Erledigungsbescheinigung
missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist. Ist jedoch
innerhalb der genannten Frist von zwei Jahren die Sache zum Gegenstand eines
gerichtlichen Verfahrens gemacht worden, so muss die Zahlungsaufforderung binnen
einem Jahr nach dem Tage ergehen, an dem die gerichtliche Entscheidung
rechtskräftig geworden ist.
Kann nicht ermittelt werden, wo die
Unregelmäßigkeit begangen worden ist, so gilt sie gem. Art. 37
des TIR-Übereinkommens als im Gebiet der Vertragspartei begangen, in dem
sie festgestellt worden ist.
Der Zollkodex selbst definiert den Begriff des Entziehens
nicht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH)
umfasst der Begriff der Entziehung im Sinne des Artikels 203 ZK jede
Handlung oder Unterlassung, die dazu führt, dass die zuständige
Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher
Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der in
Artikel 37 Abs. 1 ZK vorgesehenen Prüfungen gehindert
wird. (EuGH vom 1.2.2001, Rs C-66/99, "Wandel"; 11.7.2002,
Rs C-371/99, "Liberexim"; 12.2.2004, Rs C-337/01). Sowohl das
TIR-Übereinkommen als auch die Zollkodex-Durchführungsverordnung
stellen Vermutungen in Bezug auf das Vorliegen einer Zuwiderhandlung und den Ort
ihrer Begehung auf. Daher trifft den Wirtschaftsteilnehmer, der zur Zahlung der
auf der Grundlage dieser Vermutung geforderten Zollschuld verpflichtet ist, oder
den bürgenden Verband, der die Zahlung dieser Zollschuld sichert, die
Beweislast sowohl für die Ordnungsgemäßheit des Transportes als
auch für den Ort, an dem die Zuwiderhandlung begangen wurde
(EuGH 23.9.2003, Rs C-78/01). Die Bf. konnte im bisherigen
Verfahren keine Nachweise für die ordnungsgemäße
Durchführung der Beförderung gem.
Art. 455 Abs. 3 ZK-DVO vorlegen. Aus den im Hauptverfahren
vorgelegten Unterlagen lässt sich weder Ort der Zuwiderhandlung noch ein
Hinweis für die ordnungsgemäße Durchführung der
Beförderung entnehmen. Ermittlungen der italienischen Zollbehörden
ergaben, dass der auf der vorgelegten Erledigungsbescheinigung
(Kontrollabschnitt 2, Seite 8) verwendete Stempel gefälscht ist und die
Unterschrift nicht von einem Bediensteten des Zollamtes "Busto Arsizio"
stammt. Nach der vorliegenden Beweislage ist somit die Wiedergestellung
bei einer Bestimmungsstelle unterblieben. Hinsichtlich der mit Carnet TIR
Nr. 000 beim Zollamt Jennersdorf zum externen Versandverfahren
abgefertigten Waren ist durch das Unterbleiben der Wiedergestellung die
Eingangsabgabenschuld gem. Art. 203 Abs. 1 ZK in Verbindung
mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG entstanden, weil damit der
Zugang zu den unter zollamtlicher Überwachung stehenden Waren verhindert
wurde und die Bestimmungsstelle die vollständige und unveränderte
Gestellung nicht mehr überprüfen konnte, mithin das Versandverfahren
nicht gem. Art. 92 Abs. 1 ZK ordnungsgemäß
beendet wurde. Unbeschadet der Haftung des bürgenden Verbandes wird
bei Unregelmäßigkeiten jedenfalls der Carnet-Inhaber als
Pflichteninhaber gem.
Art. 203 Abs. 3 vierter Anstrich ZK Zollschuldner
(vgl. Witte, Kommentar zum Zollkodex, 3. Auflage, Art. 91,
Rz. 24). Carnet-Inhaberin ist im Beschwerdefall die Bf., die daher zu Recht
als Zollschuldnerin in Anspruch genommen wurde.
Nach den Verhältnissen im maßgeblichen Zeitpunkt
der Entscheidung über den Aussetzungsantrag durch die Behörde erster
Instanz (VwGH 31.8.2000, 98/16/0298; 26.2.2004, 2003/16/0018) ergeben sich
somit für den Unabhängigen Finanzsenat nach überschlägiger
Prüfung der Hauptsache keine begründeten Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Es sind neben diesen
für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen keine
gewichtigen, gegen die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründe zu Tage
getreten, die eine Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von
Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken.
Begründete Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs anhand des
Berufungsvorbringens haben sich nicht ergeben.
Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde
daher als unbegründet abzuweisen.
Die T.GmbH legte gegen die im Spruch genannte
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien mit Eingabe vom
18. August 1999 den Rechtsbehelf der Beschwerde ein. Im dazu
verwendeten Geschäftspapier ist als Steuer- und Eintragungsnummer im
Handelsregister Bo. 111 und als Eintragungsnummer im Verzeichnis der
Wirtschafts- und Verwaltungsdaten 222 angegeben. Die Unternehmensbezeichnung
wurde in der Zwischenzeit auf B. geändert und der Unternehmenssitz verlegt
(E.). Laut Handelsregister Bo. befindet sich das Unternehmen gemäß
Urkunde vom 31. Dezember 2001 in Auflösung und Liquidation. Herr G. wurde
ebenfalls mit Urkunde vom 31. Dezember 2001 zum Liquidator ernannt. Diesem war
daher die Berufungsentscheidung zuzustellen.
Linz, am 14.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0247-Z2L/02
- Stammnummer
- 16956
- Gültig
- 14.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF