Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0020-Z3K/04
Aussetzung der Vollziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0020-Z3K/04vom 25.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch
Dr. Norbert Kollerics, Rechtsanwalt, 8010 Graz,
Klosterwiesgasse 61, vom 28. Jänner 2004 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Klagenfurt vom
11. Dezember 2003, Zahl: aa, betreffend Aussetzung der
Vollziehung nach Art. 244 ZK entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Klagenfurt vom
26. März 2003, Zahl: bb, wurde dem Antrag des Bf. auf
Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 21. Oktober 2002,
Zahl: bb, betreffend nachträgliche buchmäßige Erfassung von
Abgaben, teilweise stattgegeben. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit
begründet, es habe keine begründeten Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung gegeben.
Dagegen richtete sich die Berufung vom
2. Mai 2003. Der Bf., vertreten durch Dr. Norbert Kollerics,
Rechtsanwalt, brachte vor, entgegen der Ansicht der belangten Behörde seien
sämtliche Voraussetzungen für die Aussetzung gegeben. Es sei über
die Einwendungen betreffend die Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer nicht
abgesprochen worden. Da dem Bescheid eine nachvollziehbare Begründung
fehle, sei dieser mit Rechtswidrigkeit behaftet. Die sofortige Entrichtung der
Abgabe sei mit erheblichen Härten verbunden. Das anhängige
Abgabenverfahren stelle für den schwer behinderten Bf. eine schwere
psychische Belastung dar.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
11. Dezember 2003, Zahl: aa, wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Der Spruch der angefochtenen Entscheidung wurde
geändert, die Höhe des nicht ausgesetzten Betrages wurde mit
€ 2.165,46 festgesetzt. In der Begründung wurde ausgeführt,
einem Aussetzungsantrag sei nur dann stattzugeben, wenn begründete Zweifel
an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung gegeben seien oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Auf Grund der in
der Hauptsache ergangenen Berufungsvorentscheidung seien keine begründeten
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung gegeben. Ein
unersetzbarer Schaden liege erst dann vor, wenn der durch die Vollziehung
ausgelöste Nachteil zu einem nicht wieder gut zumachenden Schaden
führe oder die wirtschaftliche Existenz gefährde. Bei einem
monatlichen Nettoeinkommen von € 1.800,00 könne im Hinblick auf
die Höhe des Abgabenbetrages kein unersetzbarer Schaden bzw. Bedrohung der
Existenz des Bf. erblickt werden. Es sei daher spruchgemäß zu
entscheiden gewesen.
Dagegen richtete sich die Beschwerde vom
28. Jänner 2004. Der Bf. brachte im Wesentlichen vor, es seien
begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung
gegeben und durch die Einhebung der Abgaben würde ein unersetzbarer Schaden
entstehen und der Bf. sei schwerst behindert. Es seien somit sämtliche
Voraussetzungen, die eine Aussetzung rechtfertigen, gegeben.
Mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom
24. November 2005 wurden dem Bf. im Wesentlichen Aussagen des
Lieferanten vorgehalten. In Beantwortung dieses Schreibens gab der Bf. an, der
Lieferant (Herr AA) sei mehrmals aufgefordert worden, eine detaillierte
Leistungsaufstellung über die einzelnen Arbeiten (Arbeitsleistung, Zeit
bzw. Kostenaufgliederung) vorzulegen. Herr AA habe eine derartige Aufstellung
nicht erstellt und somit besitze der Bf. keine diesbezüglichen Unterlagen.
Die mit Herrn AA vereinbarte Pauschalsumme habe die Material- und Montagekosten
inkludiert.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird
gemäß Art. 244 ZK die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung
nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der
Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Die nationalen
Bestimmungen über Zahlungserleichterungen und die Aussetzung der Einhebung
der Abgaben nach § 212a BAO sind nur insoweit anzuwenden, als
diese Art. 244 ZK nicht entgegenstehen oder Art. 244 ZK
keine Regelung enthält und eine solche dem nationalen Gesetzgeber
überlassen wird. Art. 244 ZK regelt nur die materiellen
Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung. Nach Art. 245 ZK
werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten
erlassen. Nach dieser Bestimmung sind somit die nationalen Vorschriften im
Verfahren über die Aussetzung nach Art. 244 ZK anzuwenden, soweit
dem nicht gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Eine spezielle
nationale Regelung über das Verfahren bei der Aussetzung der Vollziehung
nach Art. 244 ZK wurde im
Zollrechts-Durchführungsgesetz - ZollR-DG,
BGBl. Nr. 659/1994, nicht ausdrücklich normiert. Es gelten daher
nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG die allgemeinen abgabenrechtlichen
Vorschriften der BAO. Die Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK
entspricht im Wesentlichen der nationalen Aussetzung der Einhebung nach
§ 212a BAO, sodass in Vollziehung des Art. 244 ZK, die
für diese nationale Bestimmung geltenden Verfahrensbestimmungen auch bei
der Aussetzung der Vollziehung anzuwenden sind (VwGH 27.09.1999,
98/17/0227).
Bei der Aussetzung der Vollziehung nach
Art. 244 ZK handelt es sich, wie bei der Aussetzung der Einhebung nach
§ 212a BAO, um eine begünstigende Bestimmung. Der
Abgabenpflichtige hat daher aus eigenem überzeugend darzulegen und
glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen
(VwGH 27.09.1999, 98/17/0227). Den Ausführungen des Bf. ist zu
entnehmen, dass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wegen begründeter
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung und wegen des
Entstehens eines unersetzbaren Schadens im Falle der Einhebung der Abgaben
gestellt wurde.
Begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der angefochtenen Entscheidung sind dann anzunehmen, wenn bei der
überschlägigen Prüfung der angefochtenen Entscheidung neben den
für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige
gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die
Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder
Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (Alexander in Witte,
Zollkodex - Kommentar³, Art. 244 Rz. 17). Bei der
Beurteilung des begründeten Zweifels sind im Wesentlichen die
Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Es sind zum
Zeitpunkt der überschlägigen Prüfung alle Umstände zu
würdigen, die begründete Zweifel aufkommen lassen könnten. Die
Beurteilung erfolgt anhand des Vorbringens, ohne dass die Berufungsentscheidung
vorwegzunehmen ist (VwGH 25.11.1997, 97/14/0138).
Gemäß Art. 29 Abs. 1 ZK ist der
Zollwert eingeführter Waren der Transaktionswert, das heißt der
für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der
Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls
nach Berichtigung gemäß den Artikeln 32 und 33 ZK. Der
tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige
Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu dessen Gunsten
für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat, und
schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingung für das
Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom Käufer an den
Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur Erfüllung einer
Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich entrichtet werden oder zu
entrichten sind. Die Zahlung muss nicht notwendigerweise in Form einer
Geldübertragung vorgenommen werden. Sie kann auch durch Kreditbriefe oder
verkehrsfähige Wertpapiere erfolgen, sie kann unmittelbar oder mittelbar
durchgeführt werden (Art. 29 Abs. 3
Buchstabe a) ZK).
Gemäß Art. 33 ZK werden
Beförderungskosten für die Waren nach deren Ankunft am Ort des
Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft (Buchstabe a) oder Zahlungen
für den Bau, die Errichtung, die Montage, die Instandhaltung oder die
technische Unterstützung, sofern diese Tätigkeiten an den
eingeführten Waren, wie Industrieanlagen, Maschinen oder Ausrüstungen,
nach der Einfuhr vorgenommen werden (Buchstabe b), nicht in den Zollwert
einbezogen, vorausgesetzt, dass sie getrennt von dem für die
eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis
ausgewiesen werden.
Mit den Einfuhrabfertigungen vom 21. Juni 2000,
28. Juni 2000, 22. Juli 2000 und 28. November 2000
wurden für den Bf. verschiedene Einrichtungsgegenstände und Möbel
zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt. Diese Einfuhrwaren waren
Gegenstand der Bestellung vom 20. März 2000. Diese Bestellung
enthält neben den in Auftrag gegebenen Waren (Küche, Element für
Vorzimmer, Schiebetür, Eckbank, Tisch und diverses Material) auch die
Auftragssumme (ATS 200.000,00), die österreichische Umsatzsteuer ist
vom Auftraggeber (Bf.) zu entrichten. Das Bestellformular enthält auch die
Bestätigungen und die entsprechenden Daten über die erfolgten
Teilzahlungen. Auf Grund dieser Daten und der Aussagen des Bf. steht
unbestritten fest, dass der Bf. für die von den
verfahrensgegenständlichen Einfuhrabfertigungen erfassten Waren Zahlungen
in der Höhe von ATS 200.000,00 getätigt hat. Ebenso unstrittig
ist auf Grund der vorliegenden Unterlagen und Angaben die Tatsache, dass der Bf.
die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet hat.
Anlässlich der genannten Einfuhrabfertigungen wurde
ein Betrag von SIT 973.500,00 (ATS 65.066,79) der Abgabenbemessung
zugrunde gelegt. Strittig ist in der Hauptsache, ob es sich bei der Differenz
zwischen dem tatsächlich gezahlten Betrag (ATS 200.000,00) und dem der
Abgabenbemessung zugrunde gelegten Betrag (ATS 65.066,79), wie vom Bf.
vorgebracht, um abzugsfähige Kosten gemäß Art. 33 ZK
handelt. Materiell-rechtliche Voraussetzung für die Nichteinbeziehung der
Montage- bzw. Beförderungskosten in den Zollwert ist, dass sie getrennt von
dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu
zahlenden Preis ausgewiesen sein müssen [vergleiche auch Urteil des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 18.04.1991,
Rs C-79/89]. "Getrennt ausgewiesen" bedeutet, dass die Aufwendungen bzw.
Kosten vom Kaufpreis der eingeführten Ware betragsmäßig
unterschieden werden können. Die Kosten müssen in einem
Schriftstück getrennt von den anderen Beträgen angeführt sein;
sie müssen als vom Kaufpreis getrennte Kostenelemente erkennbar sein. Die
Bf. hat - wie bereits
dargelegt - tatsächlich einen Betrag von
ATS 200.000,00 bezahlt. Im verfahrensgegenständlichen Fall waren die
Montagekosten bzw. Transportkosten weder in der Bestellung vom
20. März 2000 noch in den anlässlich der
Einfuhrabfertigungen vorgelegten Rechnungen (RNrn. cc und dd)
betragsmäßig vom Kaufpreis zu unterscheiden. Der Bf. selbst hat mit
Schreiben vom 22. Dezember 2005 bekannt gegeben, Herr AA habe keine
detaillierte Leistungsaufstellung erstellt und der Bf. verfüge somit
über keine diesbezüglichen Unterlagen. Die im Zuge des
Rechtsbehelfsverfahrens vom Bf. erstellten Unterlagen stellen keine taugliche
Ausweisung der Montage- und Beförderungskosten dar. Selbst bei Vorliegen
einer gesonderten Rechnung über die Kosten und der stillschweigenden
Reduzierung des Gesamtrechnungspreises um diese (es werden nur die Rechnungen
über den reinen Warenpreis vorgelegt) liegt kein getrennter Ausweis vor, da
im Grunde nichts getrennt ausgewiesen wurde. Bei einer stillschweigenden
Reduzierung würde der Zollverwaltung von vornherein die Möglichkeit
genommen, über die Berechtigung zum Abzug zu befinden. Ergänzend wird
noch festgehalten, dass sich weder den Verwaltungsakten noch den
Ausführungen des Bf. und auch nicht den Aussagen der Versenders irgendein
Hinweis auf eine gesonderte Rechnung betreffend die geltend gemachten Kosten
entnehmen lässt.
Der EuGH hat mit Urteil vom 18. April 1991,
Rs C-79/89, auch entschieden, dass der getrennte Ausweis und die
Geltendmachung des Abzugsbegehrens im maßgebenden Zeitpunkt für die
Ermittlung des Zollwerts vorliegen muss. Die getrennt ausgewiesenen Kosten sind
spätestens im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur
Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr geltend zu
machen. Ein zu diesem Zeitpunkt fehlender getrennter Ausweis bzw. die
unterlassene Geltendmachung des getrennten Ausweises kann wirksam allenfalls bis
zur Überlassung der Ware im Wege der Berichtigung der Anmeldung nachgeholt
werden. Wird dieser letztmögliche Zeitpunkt versäumt, gehören die
getrennt ausweisbaren, aber nicht getrennt ausgewiesenen bzw. die nicht als
getrennt ausgewiesen geltend gemachten Elemente unweigerlich zum Zollwert
(Müller-Eiselt, EG-Zollrecht, Fach 4233, Art. 33 Rz 37).
Verspätet ist daher ein getrennter Ausweis im Rahmen des
Rechtsbehelfsverfahrens. Die erstmals in der Berufung geltend gemachten Kosten,
die darüber hinaus weder getrennt ausgewiesen sind noch deren Höhe
nachgewiesen ist, stellen somit keine abzugsfähigen Kosten gemäß
Art. 33 ZK dar.
Bei der überschlägigen Prüfung der
angefochtenen Entscheidung sind keine gegen die Rechtmäßigkeit
sprechenden Gründe zu Tage getreten. Die entscheidende Behörde hat
somit keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Entscheidung.
Als zweite Alternative ist im Art. 244 ZK
normiert, dass auch ausgesetzt wird, wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer
Schaden entstehen könnte. In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, dass
"durch die Einhebung der Abgabe ein unersetzbarer Schaden entstehen würde"
und "der Beschwerdeführer schwerst behindert" sei. Diese Vorbringen wurden
weder weiter begründet noch wurden entsprechende Unterlagen vorgelegt. Aus
dem Sinn der Vorschrift des Art. 244 ZK ergibt sich, dass der Vollzug
der angefochtenen Entscheidung Ursache für den drohenden Schaden sein muss.
Ein etwaiger drohender Schaden, der durch die Behinderung des Bf. bedingt ist,
ist somit nicht kausal im Sinne des Art. 244 ZK. Beim Begriff
"unersetzbarer Schaden" ist an den Begriff "des schweren und nicht
wiedergutzumachenden Schaden" anzuknüpfen (EuGH vom 17.07.1997,
Rs C-130/95). Die Voraussetzung des "nicht wiedergutzumachenden Schadens"
verlangt nach der Rechtsprechung des EuGH die Prüfung, ob bei der Aufhebung
der streitigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren die Lage, die durch den
sofortigen Vollzug dieser Entscheidung entstünde, umgekehrt werden
könnte, und - andererseits - ob die
Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung deren volle Wirksamkeit behindern
könnte, falls die Klage abgewiesen würde. Ein finanzieller Schaden ist
grundsätzlich nur dann schwer und nicht wiedergutzumachen, wenn er im Fall
eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht vollständig
ersetzt werden könnte. Ein reiner Geldschaden ist daher nach allgemeiner
Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich nicht als nicht wiedergutzumachender
Schaden anzusehen. Da es sich bei der Aussetzung der Vollziehung um eine
begünstigende Bestimmung handelt, hat der Bf. nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft
zu machen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen. Der Bf.
hat - wie bereits ausgeführt - lediglich
vorgebracht, dass "durch die Einhebung der Abgabe ein unersetzbarer Schaden
entstehen würde". Weitere Angaben wurden nicht getätigt. Die Höhe
des Nachforderungsbetrages allein hat jedoch keine entscheidende Aussagekraft,
wenn nicht gleichzeitig die Finanz- und Vermögenslage des Bf. bekannt ist
(VwGH 27.09.1999, 98/17/0227). Allein die Gegenüberstellung des
Nachforderungsbetrages und des monatlichen Nettoeinkommens (nach eigenen Angaben
€ 1.800,00) ist ohne Angaben und Unterlagen nicht geeignet, einen
unersetzbaren Schaden glaubhaft zu machen. Es muss beleg- und nachprüfbar
sein, dass ein unersetzbarer Schaden für den Bf. droht. Aus den
Verwaltungsakten geht kein Hinweis auf ein eventuelles Insolvenzverfahren
hervor. Für natürliche Personen, über deren Vermögen ein
Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird, stellt im Hinblick auf die
Pfändungsvorschriften der §§ 29 und 53
Abgabenexekutionsordnung die bloße Auferlegung einer Zahlungsverpflichtung
regelmäßig keinen unersetzbaren Schaden dar. Das Vorbringen des Bf.
war mangels konkreter Angaben nicht geeignet, das Vorliegen eines unersetzbaren
Schadens im Sinne des Art. 244 ZK glaubhaft zu machen.
Da weder begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung noch ein unersetzbarer
Schaden zu bejahen waren und somit die materiellen Voraussetzungen nicht
vorlagen, kam eine Aussetzung der Vollziehung gemäß
Art. 244 ZK nicht in Betracht.
Aus den dargestellten Erwägungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 25.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0020-Z3K/04
- Stammnummer
- 20486
- Gültig
- 25.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF