Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0339-Z2L/03
Keine Abstandnahme von der Leistung einer Sicherheit iSd Art. 244 letzter Satz ZK, im Rahmen des behördlichen Ermessens, bei Vorliegen eines Aussetzungsgrundes und der Voraussetzung für eine Abstandnahme von einer Sicherheitsleistung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0339-Z2L/03vom 13.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch Dr. Rath und Partner, gegen die Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Wien vom 13. Juni 2003, GZ. 100/58901/2002-3,
betreffend die Abweisung der Aussetzung der Vollziehung gemäß
Art. 244 Zollkodex (ZK), iVm. § 212a Bundesabgabenordnung (BAO),
entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des
Hauptzollamtes Wien vom 21. Januar 2003, Zl.100/58901/2002 wurde dem Bf.
die Zollschuld gemäß Artikel 202 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3
dritter Anstrich iVm. § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz
(ZollR-DG), im Ausmaß von €:9.979,15.- an Zoll, €:8.006,58.- an
Einfuhrumsatzsteuer und €:16.532,06 an Tabaksteuer sowie gemäß
§ 108 Abs. 1 als Folge dieser Zollschuldentstehung eine
Abgabenerhöhung im Betrag von €:1.820,23.- vorgeschrieben. Als
Begründung dazu wurde sinngemäß angeführt, er habe im
Zeitraum August 1997 bis 5. Februar 1998 884 Stangen Zigaretten
verschiedener Marken als eingangsabgabenpflichtige Waren erworben, obwohl er zum
Zeitpunkt des Erwerbes derselben wusste oder vernünftigerweise hätte
wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet der
Gemeinschaft verbracht worden waren.
Mit Schreiben vom
31. Januar 2003 beantragte dieser die Aussetzung der Einhebung
gemäß
§ 212a BAO mit der Begründung, dass die sofortige
Entrichtung der Abgaben für ihn mit erheblichen Härten und
unwiederbringlichen Nachteilen verbunden wäre und die Einbringlichkeit
durch diesen Aufschub in keiner Weise beeinträchtigt wäre.
Mit Eingabe vom
18. Februar 2002 berief der Bf. gegen den vorstehend angeführten
Abgabenbescheid mit nachstehender Begründung:
Der
Bf. habe im Bezug habenden Strafverfahren von sich aus den Ankauf einer Menge
von 600 Stangen Zigaretten bzw. deren teilweise Weitergabe eingestanden. Es
würden sich keine Anhaltspunkte für den Ankauf bzw. Weitergabe der dem
bekämpften Abgabenbescheid zugrunde gelegten Zigarettenmenge ergeben. Die
Eingangsabgaben wären im bekämpften Abgabenbescheid daher mit einem
überhöhten Betrag festgesetzt worden.
Die
zugrunde liegende Abgabenschuld wäre bereits verjährt.
Aufgrund
des Umstandes, dass keinem weiteren Abnehmer der vom Bf. angekauften Rauchwaren
die Zollschuld vorgeschrieben worden war, wäre das, im Rahmen eines
Gesamtschuldverhältnisses, gebotene behördliche Ermessen falsch
ausgeübt worden.
Mit Bescheid vom 3. März
2003 wurde der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß Artikel
244 ZK iVm. § 212a BAO abgewiesen.
Dagegen brachte der Bf.
fristgerecht Berufung ein mit der Begründung, dass der Bf. als
selbstständiger Transportunternehmer lediglich über ein Einkommen von
€: 800,00.- monatlich verfüge und für zwei unterhaltsberechtigte
Kinder sorgepflichtig wäre. Die sofortige Entrichtung der Eingangsabgaben
würde daher zur Gefährdung der Existenz des Bf. und des Unterhaltes
beider Kinder führen. Im Rahmen der Interessensabwägung wäre
davon auszugehen, dass die Interessen vorstehender Personen höher
anzusetzen sind, als das Interesse der Öffentlichkeit an der an der
sofortigen Zahlung.
Mit Schreiben des
Hauptzollamtes Wien vom 8. Mai 2003 wurde der Bf. aufgefordert eine
Sicherheitsleistung für die aushaftende Gesamtschuld idHv: €:
36.338,02.- in Form einer Bankgarantie oder eines Sparbuches innerhalb einer
Frist von zwei Wochen nach Erhalt dieser Aufforderung beizubringen, oder
innerhalb der gleichen Frist entsprechende Unterlagen, die beweisen, dass die
Leistung einer Sicherheit zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder
sozialer Art führen würde, beizubringen.
Daraufhin erklärte der Bf. mit Stellungnahme vom
27. Mai 2003 - unter Beibringung entsprechender Beweismittel - aus
nachstehenden Gründen keine Sicherheitsleistung beibringen zu
können:
Das Unternehmen des Bf. habe
im Jahr 2001 negativ abgeschlossen und auch für das Jahr 2002 wäre
kein Abschluss mit Gewinn zu erwarten. Sollte es bis Ende des Jahres 2003 keinen
erheblichen Wirtschaftsaufschwung geben, wird die Schließung des
Unternehmens zu überlegen sein. Der Bf. könne einen Maximalbetrag von
€: 1.100.-seinem Unternehmen privat entnehmen, habe aber aushaftende
Kredite in der Höhe von €:83.000,00.- mit einer monatlichen Belastung
€: 763,00.- von bzw. in der Höhe von €:38.544,15.- mit einer
monatlichen Belastung von €: 535,03.- zu begleichen. Unterhaltspflichten
gegenüber Ehefrau und Kinder würden keine vorliegen.
Mit der im Spruch dieses
Bescheides angeführten Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass
selbst bei Vorliegen der Voraussetzung der Entstehung eines unersetzbaren
Schadens als Folge der Entrichtung der Eingangsabgaben, es unter dem Aspekt der
Chancengleichheit aller Steuerpflichtigen unbillig wäre, im Rahmen des
gebotenen Ermessen, von der Leistung einer Sicherheit Abstand zu nehmen, da die
zugrunde liegende Zollschuld durch das gesetzte Verhalten des Bf. entstanden
wäre, und darüber hinaus, im Rahmen der Abwägung der
Ermessenskriterien der Billigkeit und Zweckmäßigkeit, von der
Zollbehörde berücksichtigt werden kann, dass ein vermögensloser
Beteiligter nicht durch sicherheitslose Aussetzung der Vollziehung, in die Lage
versetzt werden soll, Einfuhrabgaben begründende Einfuhren vorzunehmen bzw.
derartige Waren anzukaufen, ohne dass Aussicht auf eine etwa erforderlich
werdende Abgabenentrichtung besteht.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Beschwerde erklärt der Bf., dass es mittlerweile - wie von
ihm zugestanden - zur strafrechtlichen Verurteilung wegen unberechtigt
eingeführter 600 Stangen Zigaretten gekommen wäre und, aufgrund dieser
Entscheidung des Spruchsenates, im Abgabenverfahren mit einer teilweise
stattgebenden Berufungsvorentscheidung zu rechnen wäre, sodass im
gegenständlichem Aussetzungsverfahren von Vorliegen begründeter
Zweifel auszugehen wäre.
Er wäre aufgrund seiner
finanziellen Lage nicht im Stande, vor rechtskräftiger Beendigung des
Abgabenverfahrens den zu entrichtenden Abgabenbetrag, ohne Gefährdung
seiner Existenz bzw. die seiner Familie, vorzufinanzieren, da er aufgrund der
hohen Zinsenbelastung infolge Fremdfinanzierung mit einem Konkurs rechnen
müsse. Dieser Umstand würde den Eintritt eines unersetzbaren Schadens
im Sinne des Artikel 244 ZK bedeuten.
Eine Sicherheitsleistung
könne er deshalb nicht erbringen, da er, aufgrund seiner finanziellen Lage,
von seiner Hausbank keine Bankgarantie ausgestellt bekommen würde und er
keine Liegenschaft oder ähnliches als Sicherheit anbieten
könne.
Es würde daher sowohl ein
Aussetzungsgrund als auch die Voraussetzung für die Abstandnahme von der
Sicherheitsleistung vorliegen.
Mit mittlerweile
rechtskräftigem Erkenntnis des Spruchsenates beim Hauptzollamt Wien als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 17. Juni 2003 wurde der Bf., für
den Zeitraum August 1997 bis 5. Februar 1998, hinsichtlich rund 600 Stangen
Zigaretten des Finanzvergehens der vorsätzlichen gewerbsmäßigen
Abgaben- und Monopolhehlerei gemäß
§§§ 37 Abs.1 lit.a,
38 Abs.1 lit.a und 46 Abs.1 lit.a Finanzstrafgesetz (FinStrG), für schuldig
befunden.
Mit mittlerweile rechtskräftiger
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 30. September 2003
wurde der Berufung des Bf. insoweit teilweise stattgegeben, als dass
hinsichtlich der von ihm angekauften bzw. weitergegebenen Zigaretten - dem
Erkenntnis des Spruchsenates folgend - von einer Menge von 600 Stangen
ausgegangen wurde. Hinsichtlich der weiteren Berufungspunkte wurde mit Abweisung
vorgegangen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Artikel 7
Abs.1 ZK sind Entscheidungen der Zollbehörden abgesehen von den Fällen
nach Artikel 244 Abs.2 sofort vollziehbar.
Gemäß Artikel 244 ZK
wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen
Entscheidung nicht ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen
jedoch die Vollziehung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel
an der Rechtmäßigkeit der angefochten Entscheidung haben oder wenn
dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene
Entscheidung die Erhebung von Einfuhr oder Ausfuhrabgaben, so wird die
Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht.
Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden, wenn eine
derartige Forderung auf Grund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten
wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.(Artikel 244 Abs.2
ZK).
Die Verordnungsbestimmung des
Artikel 244 ZK ist unmittelbar anzuwendendes Gemeinschaftsrecht.
Gemäß
§ 2 Abs.1
ZollR-DG ist das gemeinschaftsrechtliche Zollrecht auch bei Erhebung von
Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen
anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden
Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht
ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Gemäß Artikel 245 ZK
werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahren von den Mitgliedstaaten
erlassen.
Eine spezielle nationale
Regelung über das Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nach Artikel 244
ZK wurde im Zollrechts- Durchführungsgesetz (ZollR-DG),nicht
ausdrücklich normiert. Es gelten daher nach § 2 Abs.1 ZollR-DG die
allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO. Die Aussetzung der
Vollziehung entspricht im wesentlichen der nationalen Aussetzung der Einhebung
nach § 212a BAO.
Gemäß
§ 212a
Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO),ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe
unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf
Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung
unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht
oder auf einem Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn
mit einer Berufung die Inanspruchnahme für die Abgabe angefochten
wird.
Gemäß Abs.2 leg.cit.
ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen,
a) insoweit die Berufung nach
Lage des Falls wenig Erfolg versprechend erscheint
b) insoweit mit der Berufung
ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen
des Abgabepflichtigen abweicht
c) wenn das Verhalten des
Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe
gerichtet ist
Es wird sowohl im zweiten
Unterabsatz des Artikel 244 ZK die Aussetzung der Vollziehung von einer
angefochtenen Entscheidung abhängig gemacht als auch im Absatz 1 des §
212a BAO die Aussetzung der Einhebung von der Erledigung einer Berufung
abhängig gemacht.
Grund dieser Bestimmungen ist,
dass der Berufungswerber nicht generell einseitig mit allen Folgen einer
potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung bis zur
endgültigen Erledigung des Rechtsmittels belastet werden darf.
Eine Grundvoraussetzung
für das Aussetzungsverfahren ist ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis
im Zusammenhang mit einer noch nicht erledigten Berufung gegen die Abgabenschuld
.
Ab dem Zeitpunkt der
Berufungserledigung kommt eine Bewilligung dieses Aussetzungsantrages nicht mehr
in Betracht. (VwGH v. 29. Juni 1995, 95/15/0220, VwGH v. 3. Oktober
1996, 96/16/0200).
Im gegenständlichen Fall
wurde die Berufung gegen die, im Zusammenhalt mit diesem Aussetzungsverfahren
stehenden, Abgabenvorschreibung mit erstinstanzlicher, mittlerweile
rechtskräftiger Berufungsvorentscheidung vom 30. September 2004
erledigt.
Im Lichte der vorstehenden
Ausführungen kommt daher die Bewilligung des gegenständlichen
Aussetzungsantrages nicht mehr in Betracht.
Zu den im gegenständlichen
Aussetzungsverfahren vorgebrachten Einwendungen der Partei wird der
Vollständigkeit halber nachstehendes ausgeführt:
Die Bewertung der Sach- und
Rechtslage im Aussetzungsverfahren kann nur überschlagmäßig
erfolgen.
Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall
entscheidungsrelevanten Umständen und Gründen sind die
Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes zu berücksichtigen.
Wenn die Voraussetzungen
für die Aussetzung der Vollziehung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt
der Entscheidung über den Aussetzungsantrag geprüft werden, so sind
darunter die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den
Aussetzungsantrag durch die Behörde erster Instanz zu verstehen, wobei die
Aussichten der Berufung an Hand des Berufungsvorbringens zu prüfen
sind.
Die, die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigende, Gefahr
eines unersetzbaren Schadens muss durch die angefochtene Entscheidung verursacht
werden. Dies folgt aus dem erkennbaren Sinn dieser Vorschrift, irreparable
Schäden durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung zu vermeiden. Ein
finanzieller Schaden ist nur dann schwer und nicht wieder gut zu machen wenn er
im Fall des Obsiegens in der Hauptsache nicht vollständig ersetzt werden
könnte. Ein derartiger Schaden ist die Existenzgefährdung eines
Unternehmen. Die Existenzgefährdung muss jedoch durch die angefochtene
Entscheidung verursacht sein. Dabei spielt die angefochtene Entscheidung aber
keine Rolle mehr, wenn die Schäden auch ohne die angefochtene Entscheidung
eintreten können.
Bei dem Bf. handelte es sich
zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt (Zeitpunkt der Erlassung der
Berufungsvorentscheidung im Aussetzungsverfahren) um einen selbständigen
Transportunternehmer, dessen Betrieb - nach eigenen Angaben - im Jahre 2002
negativ abgeschlossen hat und bei welchem auch für das Jahr 2002 kein
Gewinn zu erwarten war. Im Jahr 2003 wurde - für den Fall des Ausbleibens
eines erheblichen Wirtschaftaufschwunges im zweiten Halbjahr - die
Schließung seines Unternehmens am Ende dieses Jahres befürchtet. Der
Bf. konnte aus seinem Betrieb maximal €: 1.100,00.- entnehmen und hatte
Verbindlichkeiten von monatlich €:1.298,03.- Demnach war die
Gefährdung seiner unternehmerischen Existenz bereits unabhängig von
der Notwendigkeit der sofortigen Entrichtung der Zollschuld gegeben. Die vom Bf.
in Aussicht gestellte Eröffnung eines Konkursverfahrens, für den Fall
dass er die in Rede stehenden Eingangsabgaben vor rechtskräftigen Abschluss
des Abgabenverfahrens zu entrichten hat, konnte als Verstärkung der
Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz angesehen werden, jedoch nicht
als dafür kausal gewertet werden.
Begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtene Entscheidung liegen u.a. vor, wenn
Unklarheiten in Bezug auf entscheidungsrelevante Tatsachen bestehen.
Im für dieses Aussetzungsverfahren
entscheidungsrelevanten Zeitpunkt lagen der Zollbehörde Aufzeichnungen vor,
die darauf hindeuteten, dass der Bf. mehr als 600 Stangen Zigaretten ankaufte
bzw. teilweise weiterverhandelte. Andererseits lagen keine hinreichenden Beweise
vor, dass der Bf. sämtliche in diesen Aufzeichnungen angeführte
Rauchwaren auch tatsächlich an sich brachte bzw. weiterverhandelte. Dazu
kommt, dass der Bf. sich im Finanzstrafverfahren erster Instanz über die
aufgegriffene Menge hinaus - auch was die subjektive Tatseite betrifft -
geständig zeigte, sodass seiner Verantwortung hinsichtlich der
streitverfangenen Gesamtmenge an Zigaretten eine gewisse Glaubwürdigkeit
nicht abgesprochen werden konnte.
Das Bestehen rechtlicher Zweifel an der, dem
bekämpften Abgabenbescheid zugrunde gelegten, Zigarettenmenge war daher
nicht mit hinreichender Sicherheit zu verneinen. Der Berufung in der Sache
selbst war daher die Erfolgsaussicht im Hinblick auf die darin enthaltenen
Ausführungen betreffend die zugrunde gelegte Zigarettenmenge respektive die
überhöhte Festsetzung der Eingangsabgaben nicht abzusprechen.
Artikel 244 dritter Satz ZK sieht aber auch beim Vorliegen
begründeter Zweifel eine Aussetzung der Vollziehung bei der Erhebung von
Einfuhr oder Ausfuhrabgaben nur gegen Sicherheitsleistung vor.
In Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn die
Anforderung der Sicherheitsleistung aufgrund der Lage des Schuldners, zu ernsten
Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte, kann
von der Sicherheitsleistung abgesehen werden. Derartige Schwierigkeiten sind
anzunehmen, wenn der Beteiligte trotz zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage
ist Sicherheit zu leisten, ohne seine wirtschaftliche Lage (weiter) zu
gefährden.
Erst wenn sowohl der Aussetzungsgrund als auch die
Voraussetzung für die Abstandnahme von einer Sicherheitsleistung
feststehen, ist behördlicherseits das Ermessen in Abwägung des
Kriteriums der Zweckmäßigkeit (Öffentliches Interesse an der
Vermeidung von Abgabenausfällen) gegenüber dem der Billigkeit
(Interesse des Beteiligten am Nichtvollzug der angefochtenen Entscheidung)
auszuüben.
Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass
dem Bf. bewusst war, dass er die in Rede stehenden Zigaretten zu einen
niedrigeren als den handelsüblichen Preis ankaufen bzw. teilweise
weiterverhandeln konnte, weil diese Rauchwaren davor in rechtswidriger Weise,
ohne Abgabe einer Zollanmeldung und ohne Entrichtung der darauf entfallenden
Eingangsabgaben, in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelangt waren. Es war ihm
bewusst, dass er sich mit dem an sich Bringen der Zigaretten über
bestehende Rechtsvorschriften hinwegsetzte. Der Bf. konnte die Entdeckung seines
Fehlverhaltens zu keinem Zeitpunkt ausschließen und hatte damit zu
rechnen, dass in diesem Fall ihm die durch sein Verhalten entstandene Zollschuld
abverlangt wird. Dennoch wurden von seiner Seite aus keine entsprechenden
finanziellen Dispositionen getroffen. Obwohl aus seinem Vorbringen nicht gesehen
werden kann, dass ihm dieses zum Zeitpunkt der Begehung der Abgabenhehlerei in
jeder Weise unmöglich gewesen wäre.
Im Fall des Bf. hätte die Abstandnahme von der
Sicherheitsleistung eine ungerechtfertigte Benachteiligung all derjenigen
abgabenpflichtigen Personen bedeutet, welche durch vorsorgliches Verhalten in
der Lage sind Sicherheit zu leisten, und damit den in § 114 BAO normierten
Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung widersprochen.
Das Interesse des Beteiligten am Nichtvollzug der
angefochtenen Entscheidung wurde daher im Rahmen der behördlichen
Ermessensausübung zu Recht hintangestellt.
Aus den vorgenannten Gründen war der Beschwerde daher
der Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
13. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 245 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Aussetzung der VollziehungAussetzung der Einhebungbegründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der EntscheidungUnklarheiten in Bezug auf entscheidungsrelevante Tatsachenunersetzbarer SchadenExistenzgefährdung eines Unternehmens muss durch angefochtene Entscheidung verursacht seinSicherheitsleistungernste Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer ArtAbstandnahme von der Sicherheitsleistungbehördliches ErmessenZweckmäßigkeitBilligkeitGleichmäßigkeit der Besteuerung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0339-Z2L/03
- Stammnummer
- 17010
- Gültig
- 13.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF