Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0249-Z2L/02
Aussetzung der Vollziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0249-Z2L/02vom 07.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der S. vom 27. Juli 2000 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 5. Juli 2000,
Zl. 100/41533/2000-7, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach
Art. 244 Zollkodex entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Über Antrag der Beschwerdeführerin (Bf.) als
Anmelderin wurden am 2. Dezember 1999 für die Empfängerin
Ö. 1.888,00 Packstücke (20.480,00 kg Rohmasse)
"Satsumas" zur Überführung in den freien Verkehr unter Anwendung des
pauschalen Einfuhrwertes gem. Verordnung (EG) Nr. 3223/94 beim
Hauptzollamt Wien angemeldet. In der Anmeldung WE-Nr. 182/000/906450/01/9
ist als Ursprungsland Türkei (Feld 16 der Anmeldung) und im
Feld 36 der Präferenzartencode "300" angegeben. Der Anmeldung ist
als Unterlage nach Art. 218 Abs. 1
Buchstabe c Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) die
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Nr. A 0512830
angeschlossen. Unter Anwendung des in der Anmeldung beantragten
Präferenzzollsatzes Null wurde kein Zoll, aber Einfuhrumsatzsteuer von
15.503,00 S/1.126,65 Euro gem.
Art. 218 Abs. 1 Zollkodex (ZK) buchmäßig
erfasst und gem. Art. 221 Abs. 1 ZK mitgeteilt.
Mit Bescheid vom 17. April 2000,
Zl. 100/41533/1/2000, setzte das Hauptzollamt Wien die gemäß
Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 ZK in
Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG bei der
Überführung der genannten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr
entstandene Eingangsabgabenschuld kraft Gesetzes in der Höhe von
25.472,00 S/1.851,12 Euro an Zoll und
18.050,00 S/1.311,74 Euro an Einfuhrumsatzsteuer fest.
Buchmäßig erfasst worden sei nur ein Eingangsabgabenbetrag von
15.503,00 S/1.126,65 Euro an Einfuhrumsatzsteuer. Der Differenzbetrag
von 28.019,00 S/2.036,22 Euro (25.472,00 S/1.851,12 Euro an
Zoll und 2.547,00 S/185,10 Euro an Einfuhrumsatzsteuer) werde
weiterhin gesetzlich geschuldet und sei gemäß
Art. 220 Abs. 1 ZK nachzuerheben, wobei die
nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrumsatzsteuer im
Sinne des § 72a ZollR-DG zu unterbleiben habe. Als Folge dieser
Nacherhebung wurde der Bf. gem. Art. 108 Abs. 1 ZollR-DG
eine Abgabenerhöhung von 455,00 S/33,07 Euro zur Entrichtung
vorgeschrieben. Die Nacherhebung wurde im Wesentlichen damit
begründet, dass wegen formaler Mängel des vorgelegten
Ursprungsnachweises, im Besonderen wegen Fehlens der Angabe der Art und Anzahl
der sich auf die präferenzbegünstigten Waren beziehenden
Packstücke im Feld 8 der Warenverkehrsbescheinigung, der
Präferenzzollsatz zu Unrecht gewährt worden sei. Diese Angabe sei bei
verpackten Waren für eine eindeutige Nämlichkeitsfesthaltung unbedingt
erforderlich, zumal im gegenständlichen Fall auf keine Rechnung
zurückgegriffen werden könne.
Die Bf. beantragte in der Folge mit Eingabe vom
27. April 2000, in der sie gleichzeitig gegen den genannten
Abgabenbescheid den Rechtsbehelf der Berufung erhob, die Aussetzung der
Vollziehung nach Art. 244 ZK.
Diesen Antrag wies das Hauptzollamt Wien mit Bescheid vom
24. Mai 2000, Zl. 100/41533/2000-4, als unbegründet
ab. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung vom
21. Juni 2000 brachte die Bf. vor, die Abgaben seien allein dem
Warenempfänger vorzuschreiben, da sie selbst kein Naheverhältnis zur
Entstehung der Abgaben habe. Mit der am 5. Juli 2000 zu
Zl. 100/41533/2000-7 ergangenen Berufungsvorentscheidung wies das
Hauptzollamt Wien die Berufung als unbegründet ab.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die
vorliegende Beschwerde vom 27. Juli 2000, in der die Bf. Folgendes
vorbringt: "Ein finanzieller Schaden
ist gemäß EuGH-Urteil vom 17. Juli 1997 grundsätzlich
nur dann schwer und nicht wiedergutzumachen, wenn er im Falle des Obsiegens im
Hauptsachverfahren nicht vollständig ersetzt werden
könnte.
Unser Standpunkt
ist Folgender:
Da der
Warenempfänger uns und auch nicht Ihnen den Betrag bezahlt, ist dann damit
zu rechnen, dass wir im Falle eines Hauptsachverfahrens verlieren werden und
damit der Schaden unersetzbar und nicht wiedergutzumachen
ist."
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 7 ZK sind Entscheidungen
der Zollbehörden sofort vollziehbar. Demgemäß wird auch die
Vollziehung einer durch Einlegung eines Rechtsbehelfs angefochtenen Entscheidung
nicht ausgesetzt, es sei denn, es liegt einer der Aussetzungsgründe des
Art. 244 Unterabs. 2 ZK vor.
Gem. Art. 244 ZK wird durch die Einlegung des
Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der
Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer
Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht
jedoch nicht gefordert werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage
des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art
führen könnte.
Art. 244 ZK regelt nur die materiellen
Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung. Gem.
Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahren von den
Mitgliedstaaten erlassen. Es sind somit die nationalen Vorschriften im
Verfahren über die Aussetzung nach Art 244 ZK anzuwenden, soweit
dem nicht gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Eine spezielle
nationale Regelung über das Verfahren über die Aussetzung nach
Art. 244 ZK wurde im ZollR-DG nicht ausdrücklich normiert. Es
gelten daher nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG die allgemeinen
abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO. Die Aussetzung der Vollziehung nach
Art 244 ZK entspricht im Wesentlichen der nationalen Aussetzung der
Einhebung nach § 212a BAO, sodass in Vollziehung des
Art 244 ZK die für diese nationale Bestimmung geltenden
Verfahrensbestimmungen auch bei der Aussetzung der Vollziehung anzuwenden sind
(VwGH 27.9.1999, 98/17/0227).
Gem. § 212a Abs. 1 BAO ist die
Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen
insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf
einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem
kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens
jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen
Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der
Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung
die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK handelt
es sich, wie bei der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, um eine
begünstigende Bestimmung. Der Abgabepflichtige hat daher aus eigenem
überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen
dafür vorliegen (VwGH 17.9.1997, 93/13/0291; 26.2.2004,
2002/16/0139).
Der Bf. macht das Vorliegen eines unersetzbaren Schadens
geltend. Bei der Auslegung des Begriffes "unersetzbarer Schaden" ist an
den Begriff "nicht wiedergutzumachender Schaden" anzuknüpfen, der zu den
Voraussetzungen für die in Art. 242 EG (Art. 185 EGV)
vorgesehene Aussetzung der Durchführung einer Handlung gehört.
Insoweit verlangt die Voraussetzung des "nicht wiedergutzumachenden Schadens"
nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, dass der
Richter der einstweiligen Anordnung prüfe, ob bei Aufhebung der streitigen
Entscheidung im Hauptsacheverfahren die Lage, die durch den sofortigen Vollzug
dieser Entscheidung entstünde, umgekehrt werden könnte, und -
andererseits - ob die Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung deren volle
Wirksamkeit behindern könnte, falls die Klage abgewiesen würde. Wie
der Gerichtshof entschieden hat, ist ein finanzieller Schaden grundsätzlich
nur dann als schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden anzusehen, wenn er
im Fall eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht
vollständig ersetzt werden könnte (EuGH 17.7.1997,
Rs C-130/95). Derartige Schäden können beispielsweise die
Auflösung einer Gesellschaft, die Existenzgefährdung eines
Unternehmens (EuGH 23.5.1990, Rs. C-51 und 59/90) oder der
irreversible Verlust von Marktanteilen sein (EuG 7.11.1995,
T-168/95).
Schäden in diesem Sinn werden von der Bf. nicht
vorgebracht. Ein rein finanzieller Nachteil ohne existenzgefährdende Folgen
kann aber eine Aussetzung nicht rechtfertigen. In Anbetracht der aushaftenden
Abgabenhöhe kann auch nicht angenommen werden, dass die angefochtene
Entscheidung für die die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigende Gefahr
eines unersetzbaren Schadens kausal ist. Die Bf. hat es gemäß der sie
treffenden Darlegungspflicht im Hinblick auf die wirtschaftlichen
Verhältnisse unterlassen, substantiiert vorzubringen und zu beweisen, dass
und warum ihr durch die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung ein
unersetzbarer Schaden im Sinne von Art. 244 ZK entstehen werde.
Für den Fall des Obsiegens der Bf. im Hauptsacheverfahren könnte im
Übrigen die Lage, die durch den sofortigen Vollzug dieser Entscheidung
entstünde, umgekehrt werden. Zusammengefasst ist somit das
Beschwerdevorbringen nicht geeignet, die Gefahr eines unersetzbaren Schadens im
Sinne des Art. 244 ZK glaubhaft zu machen.
Das Hauptzollamt Wien hat im angefochtenen Bescheid unter
Bedachtnahme auf den Ermittlungsstand festgestellt, dass begründete Zweifel
an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht
bestünden. Begründete Zweifel sind dann anzunehmen, wenn bei
der überschlägigen Prüfung der angefochtenen Entscheidung im
Verfahren über die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung neben den
für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige
gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die
Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder
Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (Witte, Kommentar zum
Zollkodex, 3. Auflage, Art. 244, Rz 17 und der dort
zitierten Rechtsprechung des BFH).
Im Hauptverfahren geht es um die Frage der
Rechtmäßigkeit der Nacherhebung von Eingangsabgaben aufgrund der
Vorlage eines Präferenznachweises, welcher nicht den Formvorschriften
entsprechend ausgestellt wurde. Mit der Zollanmeldung wurde als Unterlage nach
Art. 218 Abs. 1 Buchstabe c ZK-DVO die
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Nr. A 0512830 vorgelegt, mit der der
Nachweis erbracht werden sollte, dass es sich bei den im Ursprungsnachweis
angeführten Waren um zollpräferenzbegünstigte
Ursprungserzeugnisse der Türkei handelt. Nach der zusammen mit der
Beschwerde im Hauptverfahren vorgelegten Rechnung Nr. 31495 vom
25. November 1999 besteht die gegenständliche Sendung aus
1.888,00 Packstücken mit einer Rohmasse von 20.480 Kilogramm. Im
Feld 8 des Ursprungsnachweises ("Art,
Anzahl, Zeichen und Nummern der Packstücke; Warenbezeichnung") ist
eingetragen "Mandarin Satsuma"; Feld 9 enthält die Rohmasse;
Feld 10 ("Rechnungen") ist nicht
ausgefüllt. Laut Fußnote 1 zum Feld 8 ist bei unverpackten
Waren die Anzahl der Gegenstände oder "lose geschüttet"
anzugeben.
Die im Zeitpunkt der Überführung der Ware in den
freien Verkehr maßgebende Rechtsgrundlage war der Beschluss Nr. 1/98
des Assoziationsrates EG-Türkei vom 25. Februar 1998 über
Handelsregelungen für Agrarerzeugnisse, ABlEG Nr. L 086 vom
20. März 1998 (im Folgenden abgekürzt:
Beschluss).
Protokoll Nr. 3 des Beschlusses enthält die
Ursprungsregeln für die Gewährung der
Zollpräferenzen.
Nach dessen Art. 2 Abs. 2 Nr. 1
gelten im Sinne dieses Beschlusses als Ursprungserzeugnisse der
Türkei: a) Erzeugnisse, die im Sinne des Art. 4 dieses
Protokolls vollständig in der Türkei gewonnen oder hergestellt worden
sind, b) Erzeugnisse, die in der Türkei unter Verwendung von
Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen
oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der
Türkei im Sinne des Art. 5 in ausreichendem Maße be- oder
verarbeitet worden sind.
Gem. Art. 14 Abs. 1 Buchstabe a
des Protokolls 3 des Beschlusses erhalten Ursprungserzeugnisse der
Gemeinschaft bei der Einfuhr in die Türkei und Ursprungserzeugnisse der
Türkei bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen dieses
Beschlusses, sofern eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster
in Anhang III vorgelegt wird.
Art. 15 des Protokolls 3 des Beschlusses
enthält das Verfahren für die Ausstellung von
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1. Nach dessen Abs. 1 wird die
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf
schriftlichen Antrag erteilt, der vom Ausführer oder unter der
Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter
gestellt worden ist.
Nach Abs. 2 der bezeichneten Gesetzesstelle füllt
der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter zu diesem Zweck das
Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster
in Anhang III aus. Die Formblätter sind gemäß den
Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer der Sprachen auszufüllen, in
denen dieser Beschluss abgefasst ist. Werden sie handschriftlich
ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die
Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum
einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter
der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagrechter Strich zu ziehen und der
nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.
Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in
den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle
zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse
vorgelegt werden, ist gem. Art. 26 Abs. 1 des Protokolls 3
des Beschlusses die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Erklärung auf
der Rechnung nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen
wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse
bezieht.
Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem
Ursprungsnachweis dürfen nach Art. 26 Abs. 2 des
Protokolls 3 des Beschlusses nicht zur Ablehnung dieses Nachweises
führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in
den Papieren entstehen lassen.
Durch die fehlende Angabe der Art, Anzahl, Zeichen und
Nummern der Packstücke ist das gegenständliche Formblatt EUR.1
entgegen Art. 14 Abs. 1 Buchstabe a und
Art. 15 Abs. 2 des Protokolls 3 des Beschlusses nicht nach
dem Muster in Anhang III ausgefüllt. Dieser Formfehler muss zwar nach
Art. 26 des Protokolls 3 des Beschlusses für sich allein nicht
zwingend zur Ablehnung des Ursprungsnachweises führen. Da aber aus der
allgemeinen Warenbezeichnung "Mandarin Satsuma" und der Angabe der Rohmasse
ohne weitere Bezugnahme auf eine Rechnung im Feld 10 des Formblatts sich
nicht einwandfrei feststellen lässt, dass sich die
Warenverkehrsbescheinigung auf die gestellten Erzeugnisse bezieht, und somit
Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier in Bezug auf die gestellte
Sendung bestehen, kann der Ursprungsnachweis nach den Bestimmungen des
Protokolls 3 des Beschlusses bei der Einfuhr in die Gemeinschaft aus
formalen Gründen nicht angenommen werden.
Die mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom
17. April 2000, Zl. 100/41533/1/2000, durchgeführte
nachträgliche buchmäßige Erfassung von Eingangsabgaben erfolgte
daher zu Recht, da mangels Vorliegens eines ordnungsgemäßen
Präferenznachweises die am 2. Dezember 1999 in den freien Verkehr
überführten Waren nicht als Ursprungserzeugnisse im Sinne der
Ursprungsregeln des Protokolls 3 des Beschlusses angesehen werden
können.
Da kein dem Beschluss entsprechender Ursprungsnachweis
vorlag und im Widerspruch dazu die Präferenzbegünstigung in der
Zollanmeldung vom 2. Dezember 1999 angegeben wurde und somit die Bf.
nicht alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet
hat, liegen bereits allein aus diesem Grund die Voraussetzungen für ein
Absehen von der Nacherhebung des Zollbetrages aus Vertrauensschutzgründen
gem. Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK nicht vor
(vgl. VwGH 17.5.2001, 2000/16/0590).
Es ergeben sich somit für den Unabhängigen
Finanzsenat nach überschlägiger Prüfung der Hauptsache keine
begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Entscheidung. Es sind neben diesen für die Rechtmäßigkeit
sprechenden Umständen keine gewichtigen, gegen die
Rechtmäßigkeit sprechenden Gründe zu Tage getreten, die eine
Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder
Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Bei der Beurteilung der
Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs anhand des Vorbringens, ohne die
Berufungsvorentscheidung in der Hauptsache vorweg zu nehmen, haben sich
begründete Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht ergeben.
Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde
daher als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 7.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 7 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 245 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0249-Z2L/02
- Stammnummer
- 13915
- Gültig
- 07.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF