…das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes zu verwaltenden Abgaben (Bundesabgabenordnung - BAO), BGBl.Nr. 1961/194. Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen lauten: Art. 7 ZK: Abgesehen von den Fällen nach Art. 244 Abs. 2 ZK sind Entscheidungen der Zollbehörden sofort vollziehbar.…
…das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes zu verwaltenden Abgaben (Bundesabgabenordnung - BAO), BGBl.Nr. 1961/194. Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen lauten: Art. 7 ZK: Abgesehen von den Fällen nach Art. 244 Abs. 2 ZK sind Entscheidungen der Zollbehörden sofort vollziehbar.…
…das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes zu verwaltenden Abgaben (Bundesabgabenordnung - BAO), BGBl.Nr. 1961/194. Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen lauten: Art. 7 ZK: Abgesehen von den Fällen nach Art. 244 Abs. 2 ZK sind Entscheidungen der Zollbehörden sofort vollziehbar.…
…das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes zu verwaltenden Abgaben (Bundesabgabenordnung - BAO), BGBl.Nr. 1961/194. Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen lauten: Art. 7 ZK: Abgesehen von den Fällen nach Art. 244 Abs. 2 ZK sind Entscheidungen der Zollbehörden sofort vollziehbar.…
…das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes zu verwaltenden Abgaben (Bundesabgabenordnung - BAO), BGBl.Nr. 1961/194. Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen lauten: Art. 7 ZK: Abgesehen von den Fällen nach Art. 244 Abs. 2 ZK sind Entscheidungen der Zollbehörden sofort vollziehbar.…
…das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes zu verwaltenden Abgaben (Bundesabgabenordnung - BAO), BGBl.Nr. 1961/194. Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen lauten: Art. 7 ZK: Abgesehen von den Fällen nach Art. 244 Abs. 2 ZK sind Entscheidungen der Zollbehörden sofort vollziehbar.…
…234 Abs. 2 Buchstabe a ZK) die Berufung gegen Entscheidungen von Zollbehörden zu; gemäß § 85f leg. cit. aber - wie oben ausgeführt - darüber hinaus auch noch in allen anderen Bereichen der sachlichen Zuständigkeit der Zollbehörden. Gemäß § 85b Abs. 2 ZollR-DG haben die Zollbehörden, bei denen…
…2 als Rechtsbehelf der ersten Stufe (Art. 243 Abs. 2 Buchstabe a ZK) die Berufung zu 1. gegen Entscheidungen von Zollbehörden, 2. ... 3. ... Die Berufung gegen Entscheidungen der Hauptzollämter, der Zollämter erster und zweiter Klasse ... ist beim örtlich zuständigen Hauptzollamt ... einzubringen ... § 85b ZollR-DG lautet: …
…9) das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht garantiert ist. Durch Artikel 44 UZK würden die Mitgliedstaaten in Zollverfahren insoweit verpflichtet, dass jede Person gegen Entscheidungen von Zollbehörden, die sie unmittelbar betreffen, einen Rechtsbehelf auf der zweiten Stufe bei einer höheren unabhängigen Stelle…
…die eine Entscheidung über die Anwendung des Zollrechts beantragt (Antragsteller), auf rechtliches Gehör sollte ausreichend sein, damit der Antragsteller seinen Standpunkt vorbereiten und den Zollbehörden unterbreiten kann. Diese Frist sollte jedoch verkürzt werden, wenn die Entscheidung die Ergebnisse von Kontrollen bei nicht ordnungsgemäß angemeldeten Waren…
…im Rahmen des Geltungsbereiches des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 als Rechtsbehelf der ersten Stufe die Berufung gegen Entscheidungen von Zollbehörden zu. Gemäß § 85b Abs. 1 leg. cit. steht das Recht zur Einbringung der Berufung gegen einen Eingangsabgabenbescheid innerhalb der dem Anmelder offenstehenden Berufungsfrist…
…1 und 2 gegen Entscheidungen von Zollbehörden als Rechtsbehelf der ersten Stufe (Artikel 243 Abs. 2 Buchstabe a ZK) die Berufung zu. Der Geltungsbereich des von den Zollbehörden zu vollziehenden Zollrechts geht nach den vorzitierten Bestimmungen zwar weit über die Erhebung von Abgaben hinaus und…
…wegen inhaltlicher und prozessualer Rechtswidrigkeit eingebracht. Gehe man von der Anwendbarkeit des Art. 45 UZK auch für die Einfuhrumsatzteuer und die Tabaksteuer aus, sei es nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift ausschließlich Aufgabe der Zollbehörden, die Vollziehung einer Entscheidung auszusetzen. Dabei sei es einhellige Ansicht…
…Z 1 ZollR-DG steht, soweit nicht in Abgabenvorschriften ein Rechtsbehelf für unzulässig erklärt wird, gegen Entscheidungen von Zollbehörden im Rahmen des Geltungsbereiches des § 2 Abs.1 und 2 ZollR-DG als Rechtsbehelf der ersten Stufe die Berufung zu. Gemäß Abs. 3 letzter Satz leg…
…der ersten Stufe (Art 243 (2) a) ZK) die Berufung zu 1. gegen Entscheidungen von Zollbehörden...3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, wenn eine Zollbehörde entgegen Art 6 (2) ZK über einen Antrag nicht innerhalb einer im geltenden Recht festgelegten Frist, insb innerhalb der Sechsmonatsfrist gem …
…Bewilligungsinhaber zu erfüllenden Bedingungen und Kriterien sowie auch die Einhaltung der sich aus der Bewilligung ergebenden Verpflichtungen zu überwachen. Aufgrund der Ergebnisse der Überwachung, über Antrag des Bewilligungsinhabers bzw. über Antrag von Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten, in denen die Bewilligung gültig ist, und aufgrund anderer Bedingungen…
…10.2013, Unionszollkodex - UZK) gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass das Rechtsbehelfsverfahren eine umgehende Bestätigung oder Berichtigung der von den Zollbehörden erlassenen Entscheidung ermöglicht. Gemäß § 43 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) steht gegen Entscheidungen von Zollbehörden als Rechtsbehelf der ersten Stufe (Art. 44 Abs. 2 Buchstabe…
…Finanzsenat erhoben und darin von der Bf. (unter Beilage von Beschreibungen) die Ansicht vertreten, die Ware sei von der Zollbehörde in eine unrichtige Warennummer eingereiht worden. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 85a Abs. 1 ZollR-DG steht gegen Entscheidungen von Zollbehörden als Rechtsbehelf der…
…mit dem Vermerk "non réclamé" (nicht behoben) vom polnischen Zustelldienst wieder an das Zollamt zurückgesendet. Gemäß § 43 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) steht gegen Entscheidungen von Zollbehörden als Rechtsbehelf der ersten Stufe (Art. 44 Abs. 2 Buchstabe a des Zollkodex) die Beschwerde zu. Gemäß …
…Entscheidungen von Zollbehörden die Beschwerde zu (§ 43 Abs. 1 ZollR-DG). Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht bildet gemäß § 46 ZollR-DG das Rechtsbehelfsverfahren der zweiten Stufe. Gemäß Art. 45 Abs. 1 UZK hat die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung keine aufschiebende Wirkung. Die Zollbehörden…