Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0002-Z3K/04
Aussetzung der Vollziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0002-Z3K/04vom 20.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch Dr. Helmut Valenta und Dr. Gerhard Gfrerer, gegen den Bescheid
(Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Linz vom 5. Februar 2003,
GZ. xxxxx, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK,
entschieden: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 11. Juni 2002 hat der Bf. gegen den
Sammelbescheid des Hauptzollamtes Linz vom 7. Mai 2002, Zl. 1000, der
ihn mit Abgaben im Betrage von insgesamt 10.424,34 € belastet, den
Rechtsbehelf der Berufung eingebracht. In dieser Eingabe hat der Bf.
gleichzeitig den Antrag gestellt, der Berufung aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen bzw. die Vorschreibung bis zur Entscheidung über die Berufung
zu stunden.
Das Hauptzollamt Linz hat über die Berufung gegen den
Sammelbescheid (betreffend Spruch II) mit Berufungsvorentscheidung vom
23. Oktober 2002, Zl. 2000, entschieden und den Spruch
abgeändert.
Dagegen brachte der Bf. mit Eingabe vom 27. November
2002 den Rechtsbehelf der Beschwerde ein. Darin stellte er erneut den Antrag,
die Zahlungspflicht bis zur Entscheidung durch die Behörde zweiter Instanz
aufzuschieben bzw. zu stunden.
Über den in der Berufung gegen den Sammelbescheid als
Bescheid in der Hauptsache gestellten Aussetzungsantrag vom 11. Juni 2002
hat das Hauptzollamt Linz mit Bescheid vom 26. Juni 2002, Zl. 3000,
abweisend entschieden. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit
begründet, dass eine Sicherheitsleistung für die begehrte Aussetzung
der Vollziehung nicht erbracht worden sei.
Gegen diesen Bescheid brachte der Bf. mit Eingabe vom
29. Juli 2002 den Rechtsbehelf der Berufung ein. Er begründet die
Berufung vor allem damit, es sei nicht nachvollziehbar, dass aus ein und
demselben Rechtsgrund unterschiedliche Verfahren eingeleitet worden seien und
dass für die einzelnen Verfahren Sicherheitsbeträge verlangt werden,
die ja vorläufig innerhalb der Verfahren ausgeglichen werden könnten,
vor allem weil noch keine rechtskräftigen Entscheidungen ergangen seien.
Der Bf. sei Kraftfahrer und Kleinunternehmer. Die vorgeschriebenen Beträge
würden seine finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigen. Die
Voraussetzungen seien, weil die wirtschaftliche Situation des Bf. über
Gebühr angespannt sei, daher gegeben.
Über die Berufung vom 29. Juli 2002 hat das
Hauptzollamt Linz mit Berufungsvorentscheidung vom 7. August 2002,
Zl. 4000, abweisend entschieden.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat der Bf. mit
Eingabe vom 6. September 2002 den Rechtsbehelf der Beschwerde
eingebracht.
Der unabhängige Finanzsenat hat die
Berufungsvorentscheidung vom 7. August 2002 mit Berufungsentscheidung vom
14. Jänner 2004, Zl. 5000, gemäß
§ 289
Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde
erster Instanz aufgehoben.
Der unabhängige Finanzsenat begründet seine
Entscheidung vor allem damit, im Hinblick auf die Einwendungen in der Berufung
und damit auf ein Absehen von einer Sicherheit seien Ermittlungen zur Frage des
Vorliegens eines unersetzbaren Schadens unterblieben.
Den in der Eingabe vom 27. November 2002 erneut
gestellten Antrag, die Zahlungspflicht bis zur Entscheidung durch die
Behörde zweiter Instanz aufzuschieben bzw. zu stunden, hat das Hauptzollamt
Linz mit Bescheid vom 18. Dezember 2002, Zl. 6000,
zurückgewiesen.
Das Hauptzollamt Linz begründet seine Entscheidung
nach Wiedergabe der zur Begründung herangezogenen gesetzlichen Grundlagen
damit, das Anbringen sei deshalb unzulässig, weil eine entschiedene Sache
vorliege. Der Bf. habe mit Eingabe vom 11. Juni 2002 die Aussetzung der
Vollziehung der Entscheidung des Hauptzollamtes Linz vom 7. Mai 2002,
Zl. 1000, beantragt. Über diesen Antrag sei mit Bescheid des
Hauptzollamtes Linz vom 26. Juni 2002, Zl. 3000, entschieden worden.
Der in der Eingabe vom 27. November 2002 erneut gestellte Antrag auf
Aussetzung der Abgabenerhebung sei daher wegen entschiedener Sache als
unzulässig zurückzuweisen gewesen. Das rechtliche Interesse des Bf.
werde durch das beim Berufungssenat anhängige Rechtsbehelfsverfahren
betreffend den Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom 26. Juni 2002,
Zl. 3000, und die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom
7. August 2002, Zl. 4000, geschützt.
Dagegen wendet sich die Berufung vom 17. Jänner
2003. In der Berufung wird vor allem vorgebracht, eine rechtskräftige
Entscheidung über die betreffenden Anträge liege nicht vor. Die
Voraussetzungen einer Aussetzung seien erfüllt, weil der eingebrachten
Berufung durchaus Berechtigung zukomme. Die Gefährdung des Bf. sei gegeben,
weil die erforderlichen Sicherheiten die wirtschaftlichen Möglichkeiten des
Bf. übersteigen.
Das Hauptzollamt Linz hat die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 5. Februar 2003, Zl. 7000, als
unbegründet abgewiesen. Nach geraffter Wiedergabe des Sachverhaltes
stützt es seine Entscheidung vor allem darauf, dass entschiedene Sache
vorliege. Es habe sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die
Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert und decke sich das
neue Parteibegehren im Wesen mit dem früheren.
Der Bf. habe mit Eingabe vom 11. Juni 2002 die
Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung des Hauptzollamtes
Linz vom 7. Mai 2002, Zl. 1000, beantragt. Das Hauptzollamt Linz habe
bereits mit Bescheid vom 26. Juni 2002, Zl. 3000, über diesen
Antrag entschieden. Es liege somit, dies entgegen den Ausführungen in der
Berufung, eine Entscheidung betreffend den Aussetzungsantrag vor. Der in der
Eingabe vom 27. November 2002 erneut gestellte Antrag auf Aussetzung
der Einhebung der in der Hauptsache festgesetzten Abgaben sei daher wegen
entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen
gewesen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 7. März
2003. Der Bf. wendet im Wesentlichen ein, die Voraussetzung einer
Unzulässigkeit würden vorliegen. Es liege eine entschiedene Sache
trotz der Vielzahl an Bescheiden in der gegenständlichen Rechtssache noch
nicht vor. Es könne keineswegs davon ausgegangen werden, der
Aufschiebungsantrag sei unzulässig. Die Entscheidung sei darüber
hinaus unverständlich, da ausreichende Sicherheiten vorhanden seien, die
bei weitem die in erster Instanz festgestellten Beträge abdecken. Im Falle
eines Vollzuges würde dies bedeuten, dass faktisch eine doppelte
Absicherung vorliege. Bereits aufgrund dieser Sachlage müsste einem Antrag
auf Aussetzung stattgegeben werden.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen in der für
den entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum gültigen Fassung sind
einerseits die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober
1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex - ZK),
ABlEG Nr. L 303 vom 19. Oktober 1992 und andererseits das
Bundesgesetz vom 28. Juni 1996, betreffend allgemeine Bestimmungen und
das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes zu
verwaltenden Abgaben (Bundesabgabenordnung - BAO),
BGBl.Nr. 1961/194.
Die für das gegenständliche Verfahren relevanten
Bestimmungen lauten:
Art. 7 ZK: Abgesehen von den Fällen nach
Art. 244 Abs. 2 ZK sind Entscheidungen der Zollbehörden sofort
vollziehbar.
Art. 244 ZK: Durch die Einlegung des
Rechtsbehelfs wird die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht
ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der
Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Bewirkt die
angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird
die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig
gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden, wenn
eine derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten
Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen
könnte.
Die nationalen Bestimmungen betreffend
Zahlungserleichterungen und die Aussetzung der Einhebung der Abgaben nach
§ 212a BAO sind nur insoweit anzuwenden, als sie nicht von
Art. 244 ZK überlagert werden bzw. Art. 244 ZK entgegenstehen
oder wenn Art. 244 ZK keine Regelung enthält und eine solche daher dem
nationalen Gesetzgeber überlassen ist (VwGH 27.9.1999, 98/17/0227).
Art. 244 ZK regelt lediglich die materiellen Voraussetzungen einer
Aussetzung der Vollziehung. Im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung einer
Entscheidung nach Art. 244 ZK sind daher die nationalen Vorschriften
anzuwenden.
Eine spezielle nationale Regelung für das Verfahren
der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK wurde im Bundesgesetz
betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechtes der
Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz -
ZollR-DG; BGBl.Nr. 1994/659 idgF) nicht ausdrücklich normiert. Es
gelten diesbezüglich daher im Sinne von § 2 Abs. 1 leg. cit.
die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO. Die Aussetzung der
Vollziehung nach Art. 244 ZK entspricht im Wesentlichen der nationalen
Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO. In Vollziehung des
Art. 244 ZK sind daher die nach § 212a BAO geltenden nationalen
Verfahrensbestimmungen, soweit sie nicht von Art. 244 ZK überlagert
werden bzw. Art. 244 ZK entgegenstehen, auch bei der Aussetzung der
Vollziehung anzuwenden.
Der Einwand des Bf., es liege eine entschiedene Sache noch
nicht vor, ist grundsätzlich berechtigt. Dieses Argument wird im Gegenstand
aber durch Art. 7 ZK überlagert. Dort findet sich der das Abgabenrecht
beherrschenden Grundsatz, dass Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte im Rahmen der
Einhebung von Abgaben keine aufschiebende Wirkung haben, sondern sofort
vollziehbar sind (vgl. P. Witte, Kommentar zum Zollkodex, 3. Auflage,
RZ. 1 zu Art. 7 ZK).
Der unabhängige Finanzsenat hätte sich der
Rechtsansicht des Hauptzollamtes Linz hinsichtlich des ins Treffen
geführten Zurückweisungsgrundes einer entschiedenen Sache auch noch
aus einem weiteren Grund nicht anschließen können. Das Vorliegen
einer von der Rechtsprechung (stRspr des VwGH, z.B. 19.5.1992, 91/04/0242)
geforderten rechtskräftigen Entscheidung hinsichtlich des
beschwerdegegenständlichen Aussetzungsantrages vom 11. Juni 2002 ist
den vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu entnehmen.
Einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann
begrifflich nur näher getreten werden, wenn diesem Antrag eine vollziehbare
Entscheidung zugrunde liegt. Vollziehbar sind alle Entscheidungen, die einen
durchsetzbaren Inhalt haben. Der Inhalt von Entscheidungen ist dann als
durchsetzbar zu betrachten, wenn aus einem, auf einen Antrag
zurückzuführenden oder ex offo erzeugten Verwaltungsakt, rechtliche
und/oder tatsächliche Folgerungen möglich sind und auch gezogen werden
dürfen.
Bereits vor dem Antrag vom 27. November 2002 auf
Aussetzung der Einhebung der mit Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom
7. Mai 2002, Zl. 1000, festgesetzten Abgaben ist in der Eingabe vom
11. Juni 2002 ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt worden, der
ebenfalls den Bescheid in der Hauptsache, also dieselbe Abgabenfestsetzung
betroffen hat.
Im Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung vom
27. November 2002 war das Rechtsbehelfsverfahren hinsichtlich der
Verwaltungsakten, die sich mit dem Aussetzungsantrag vom 11. Juni 2002
beschäftigen (Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom 26. Juni 2002,
Zl. 3000, Berufung vom 29. Juli 2002, Berufungsvorentscheidung vom
7. August 2002, Zl. 4000, Beschwerde vom 6. September 2002,
Berufungsentscheidung vom 14. Jänner 2004, Zl. 5000) noch offen,
damit kassenmäßig und rechtlich von der Wirkung, dass die rechtlichen
und tatsächlichen Folgerungen im Sinne einer Vollziehung im Hinblick auf
den Inhalt des Bescheides in der Hauptsache nicht möglich waren und auch
nicht gezogen werden durften.
Ein Antrag, der die Aussetzung der Vollziehung einer
kassenmäßig, rechtlich und de facto ausgesetzten Abgabe zum Inhalt
hat, ist zurückzuweisen. Er wird in merito keine vollziehbare Entscheidung
zur Folge haben können, also keine (weitere) Aussetzung der Vollziehung im
Sinne der Umsetzung einer Entscheidung durch eine konkrete Verwaltungshandlung
nach sich ziehen können. Einer meritorischen Erledigung dieses
Aussetzungsantrages durch die Abgabenbehörde erster Instanz stand die
Tatsache der Unvollziehbarkeit entgegen.
Der unabhängige Finanzsenat ist gemäß
§ 85c Abs. 8 ZollR-DG in Verbindung mit § 289
Abs. 2 BAO berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der
Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde
erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach
jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Beschwerde als
unbegründet abzuweisen.
Das Hauptzollamt Linz hat den Antrag auf Aussetzung der
Einhebung im Ergebnis mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Februar 2003,
Zl. 7000, zu Recht gemäß Art. 244 ZK iVm § 212a
BAO zurückgewiesen. Den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hat
darüber hinaus ausschließlich die Frage gebildet, ob die
Zurückweisung des Aussetzungsantrages zu Recht erfolgte oder nicht, weil
die Sache der Entscheidung durch den unabhängigen Finanzsenat durch die
Sache der Berufungsvorentscheidung determiniert ist (§ 85c
ZollR-DG).
Zur Frage der eingewendeten doppelten Besicherung
(Absicherung) ist - wie sich dies aus der Aktenlage ergibt - darauf
hinzuweisen, dass im Abgabenverfahren zu Zl. 8000 offene
Abgabenverbindlichkeiten entrichtet wurden bzw. im Finanzstrafverfahren unter
Straflisten-Nr. 1234 ein Werterlag für verfallsbedrohte
Gegenstände (§ 89 Abs. 7 FinStrG) hinterlegt
wurde.
Die im Gegenstand eingeforderte Sicherheitsleistung
hingegen ist eine Bedingung einer Aufschiebung der Vollziehung von im Grunde
sofort vollstreckbaren Abgabenforderungen aus dem Abgabenverfahren zu
Zl. 1000, wenn Art. 244 ZK die Aussetzung der Vollziehung von der
Leistung einer Sicherheitsleistung abhängig macht. Zwischen den in den
unterschiedlichen Verfahren geleisteten Beträgen kann es und durfte es
daher zu keinem Ausgleich kommen.
Graz,
20. August 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 7 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
sofort vollziehbardurchsetzbarer InhaltAntragAussetzung der VollziehungEntscheidungen von Zollbehörden
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0002-Z3K/04
- Stammnummer
- 11629
- Gültig
- 20.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF