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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7200079/2025

Keine Aussetzung der Vollziehung, wenn das Bundesfinanzgericht in der (Haupt-)Sache entschieden hat

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200079/2025vom 16.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Wird eine Revision gegen eine in der (Haupt-)Sache ergangene Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes eingebracht, dann ist Art. 45 Abs. 2 UZK nicht mehr anwendbar.
Art. 44 Abs. 2 UZK schreibt ein mindestens zweistufiges Rechtsbehelfsverfahren vor. Die nationalen Gesetzgeber können weitere Stufen einrichten, ein "Rechtsbehelf der dritten Stufe" ist aber nicht verpflichtend vorzusehen. Die Möglichkeit, gegen die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes wiederum einen Rechtsbehelf einzulegen, wird von Art. 44 Abs. 2 UZK nicht garantiert.
Aus dem Wortlaut des Art. 45 Abs. 2 UZK folgt, dass diese Vorschrift nur dem Zollamt die Befugnis einräumt, den Vollzug der angefochtenen Entscheidung auszusetzen. Ein in der (Haupt-)Sache beim Bundesfinanzgericht anhängiges Rechtsbehelfsverfahren berührt weder die Befugnis noch die Verpflichtung des Zollamtes, bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Aussetzung der Vollziehung vorzunehmen.
Aus Art. 44 Abs. 4 UZK ist ableitbar, dass es den nationalen Gesetzgebern obliegt, die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens zu regeln.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH, Schreyvogelgasse 2, 1010 Wien, SCHACHNER Rechtsanwalt GmbH, Doblhoffgasse 9/14, 1010 Wien und Schrömbges + Gesinn Partnerschaftsgesellschaft Rechtsanwälte mbB, Am Marienhof 18, 22880 Wedel, Deutschland, über die Beschwerde vom 23. Oktober 2025 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 16. Oktober 2025, Zl. ***ZA-AB***, betreffend Aussetzung der Vollziehung zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Erkenntnis vom 13. August 2025 zu GZ. ***BFG*** änderte das Bundesfinanzgericht den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 5. Oktober 2021 zu Zl. ***ZA-SB*** ab und setzte die Eingangsabgaben für 59.580.000 Stück Zigaretten chinesischen Ursprungs in Höhe von insgesamt 15.140.014,86 Euro (davon Zoll: 2.737.152,66 Euro, Einfuhrumsatzsteuer: 3.097.948,26 Euro, Tabaksteuer: 8.000.586,00 Euro und Verzugszinsen: 1.304.327,94 Euro) fest. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und eine Revision für nicht zulässig erklärt. Dagegen erhob die ***Bf*** (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 30. September 2025 eine außerordentliche Revision. Am 2. Oktober 2025 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach Art. 45 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Abl. 2013, L 269, S. 1; UZK) in Verbindung mit § 212a BAO. Die Eingangsabgabenschuld samt Nebenansprüchen sei strittig. Die Beschwerdeführerin habe gegen das BFG-Erkenntnis eine außerordentliche Revision wegen inhaltlicher und prozessualer Rechtswidrigkeit eingebracht. Gehe man von der Anwendbarkeit des Art. 45 UZK auch für die Einfuhrumsatzteuer und die Tabaksteuer aus, sei es nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift ausschließlich Aufgabe der Zollbehörden, die Vollziehung einer Entscheidung auszusetzen. Dabei sei es einhellige Ansicht, dass auch die Gerichte (BFG, VwGH), nach den Maßstäben des Art. 45 UZK, ohne die Zuständigkeit der Zollbehörden in Frage zu stellen, die Aussetzung der Vollziehung anordnen können. Daraus folge, dass einstweiliger Rechtsschutz im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben durch das Zollamt Österreich gewährt werden dürfe, auch soweit die Hauptsache bereits bei der zweiten gerichtlichen Instanz, also hier beim VwGH, anhängig sei. In Anwendungsbereich des UZK gelte Art. 45 Abs. 2 und Abs. 3 UZK, wonach die Zollbehörden die Vollziehung einer Entscheidung (im gegenständlichen Fall das Erkenntnis des BFG) aussetzen würden, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung hätten. Die begründeten Zweifel seien der außerordentlichen Revision zu entnehmen. Da aus dem BFG-Erkenntnis die Pflicht zur Entrichtung von Eingangsabgaben erwachse, werde die Vollziehung nur gegen eine Sicherheitsleistung ausgesetzt. Als Sicherheitsleistung werde eine notariell beglaubigte Bürgschaft der ***AG*** (nunmehr ***SG***), die sich noch im Besitz des Zollamtes Österreich befinde, angeboten. Mit Bescheid vom 16. Oktober 2025, Zl. ***ZA-AB***, wies das Zollamt Österreich den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aussetzung der Vollziehung seiner Entscheidung vom 5. Oktober 2021 zu Zl. ***ZA-SB*** gemäß Art. 45 UZK in Verbindung mit § 212a Abs. 2b Z 3 BAO zurück. Die Eingangsabgaben seien mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 13. August 2025 festgesetzt worden. Der gegenständliche Aussetzungsantrag, der am 3. Oktober 2025 im Zollamt Österreich eingelangt sei, wäre nach dem Ergehen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren eingebracht worden. Er sei somit zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Anbringen vom 23. Oktober 2025 den Rechtsbehelf der Beschwerde. Das Zollamt meine, wegen § 212a Abs. 2b Z 3 BAO für die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung nicht zuständig zu sein. Dabei verkenne das Zollamt, dass Art. 45 UZK den § 212a Abs. 2b Z 3 BAO überlagere und dazu führe, dass die Zollbehörden in jedem Verfahrensstadium für die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung zuständig seien. Dies werde durch den Beschluss des BFH vom 19. April 2011, VII B 234/10, bestätigt ("Art. 244 ZK gibt zwar nur den Zollbehörden die Befugnis, den Vollzug einer angefochtenen Entscheidung auszusetzen; jedoch schränkt die Vorschrift nicht die Befugnis der mit einem Rechtsbehelf befassten Gerichte ein, eine solche Aussetzung anzuordnen[…]. Da § 69 Abs. 3 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO die sinngemäße Anwendung der im Verwaltungsverfahren geltenden Regeln vorschreibt, findet Art. 244 Unterabs. 2 ZK auch im gerichtlichen Aussetzungsverfahren Anwendung."). Schließlich gelte § 230 Abs. 6 BAO - als reine Verfahrensvorschrift - auch im Anwendungsbereich des Art. 45 UZK, denn Art. 45 UZK regle die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung abschließend, während sich das Verfahren nach nationalem Recht richte. Das Zollamt Österreich wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 4. November 2025, Zl. ***ZA-BVE***, als unbegründet ab. Das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs könne gemäß Art. 44 Abs. 2 UZK in einem mindestens zweistufigen Verfahren ausgeübt werden. Gemäß § 212a Abs. 2b Z 3 BAO sei der Antrag auf Aussetzung der Einhebung zurückzuweisen, wenn er nach Ergehen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren eingebracht werde. Laut VwGH (30.1.2020, Ro 2019/16/0001) seien in Vollziehung des Art. 244 Zollkodex die nationalen Bestimmungen des § 212a BAO anzuwenden, soweit der Zollkodex nicht anderes bestimme. Diese Auslegung könne auf Art. 45 Abs. 2 UZK übertragen werden. Art. 45 UZK enthalte, mit Ausnahme der Befugniszuweisung gemäß Abs. 2 und der Dokumentationspflicht in Abs. 3, keine Vorgaben zum einhaltenden Verfahren (siehe Witte9, Art. 45 UZK Rn 11). Die Regelung des Verfahrens bleibe weitestgehend den Mitgliedstaaten überlassen. Bei § 212a Abs. 2b Z 3 BAO handle es sich um eine Verfahrensbestimmung. Das Zollamt Österreich sei in der Vollziehung an diese Bestimmung sowie an die Auslegung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden. Jeweils im Beschwerdeverfahren auf der ersten Stufe beim Zollamt Österreich und auf der zweiten Stufe beim Bundesfinanzgericht habe das Zollamt Österreich über die Aussetzung der Vollziehung abgesprochen. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes sei dieses zweistufige verwaltungsbehördliche Rechtsbehelfsverfahren abgeschlossen. Mangels eines offenen Rechtsbehelfsverfahrens lägen die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung nicht mehr vor. Gemäß dem in der Beschwerde angeführten Erkenntnis des VwGH vom 12.11.2021, Ra 2020/16/0158-3, bewirke ein Antrag auf Aussetzung gemäß Art. 45 Abs. 2 UZK mangels anderslautender Regelung im Zollkodex eine Hemmung der Einbringung gemäß § 230 Abs. 6 BAO. Nach der im gegenständlichen Antrag auf Aussetzung anwendbaren verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 47a Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) bewirke ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß Art. 45 UZK jedoch keine Hemmung der Einbringung. Mit Eingabe vom 6. November 2025 stellte die Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdevorentscheidung den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag) und verwies auf die Vorbringen im Antrag auf Aussetzung und in der Beschwerde. Art. 45 UZK normiere die primäre Zuständigkeit für die Aussetzung der Vollziehung in jedem Verfahrensstadium. Insoweit sei § 212a Abs. 2b Z 3 BAO wegen des Vorranges des Unionsrechts nicht anwendbar. Der Umstand, dass auch die Gerichte die Aussetzung der Vollziehung anordnen können, ändere nichts an der primären Zuständigkeit der Zollbehörden für die Aussetzung der Vollziehung. Es sei sehr befremdlich, dass sich das Zollamt nicht daran halte. Art. 45 UZK habe nichts mit "deutschem Recht" zu tun. Es könne allenfalls um das Verständnis des BFH in seinem Urteil vom 19.4.2011 zu VII B 234/10 gehen, welches der in Österreich vertretenen Auffassung möglicherweise widerspräche. Sollte das BFG der Auffassung nicht folgen, sei eine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV angezeigt. Mit Vorlagebericht vom 10. November 2025 legte das Zollamt Österreich (im Folgenden: Zollamt) die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor, wobei es in der Stellungnahme auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung verwies. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 4. Dezember 2025 die Revision mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurück. Damit erübrige sich auch eine Entscheidung über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. II. Über die Beschwerde wurde erwogen: 1. Sachverhalt Der Sachverhalt ist im Wesentlichen dem bisherigen Verfahrensgang zu entnehmen. Zur Verdeutlichung ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesfinanzgericht setzte mit Erkenntnis vom 13. August 2025, GZ. ***BFG***, die Eingangsabgaben für 59.580.000 Stück Zigaretten chinesischen Ursprungs in Höhe von insgesamt 15.140.014,86 Euro (davon Zoll: 2.737.152,66 Euro, Einfuhrumsatzsteuer: 3.097.948,26 Euro, Tabaksteuer: 8.000.586,00 Euro und Verzugszinsen: 1.304.327,94 Euro) fest und wies im Übrigen die Beschwerde als unbegründet ab. Eine Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Dagegen wurde mit Schreiben vom 30. September 2025 eine außerordentliche Revision eingebracht. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2025, Ra 2025/16/0100, wies der Verwaltungsgerichtshof diese Revision mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurück. Am 2. Oktober 2025 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach Art. 45 UZK in Verbindung mit § 212a BAO. Dieser Antrag wurde vom Zollamt mit Bescheid vom 16. Oktober 2025, Zl. ***ZA-AB***, zurückgewiesen. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt kann als unstrittig angesehen werden und ergibt sich aus den vom Zollamt vorgelegten Akten des Verfahrens sowie den Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes und des Verwaltungsgerichtshofes. Vor diesem Hintergrund nimmt das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen an. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Im Beschwerdefall ist zu klären, ob das Zollamt den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, der nach dem Ergehen der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes in der (Haupt-)Sache gestellt wurde, zu Recht zurückgewiesen hat. Artikel 43 UZK bestimmt: "Von einem Gericht erlassene Entscheidungen Die Artikel 44 und 45 gelten nicht für Rechtsbehelfe, die im Hinblick auf die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung einer von einem Gericht oder von einer Zollbehörde, die als Gericht handelt, im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften erlassenen Entscheidung eingelegt werden." Artikel 45 UZK lautet: "Aussetzung der Vollziehung (1) Die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. (2) Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. (3) In den in Absatz 2 genannten Fällen, in denen aus der angefochtenen Entscheidung die Pflicht zur Entrichtung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erwächst, wird die Vollziehung der Entscheidung nur gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt, es sei denn, es wird auf der Grundlage einer dokumentierten Bewertung festgestellt, dass durch die Leistung einer solchen Sicherheit dem Schuldner ernste wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten entstehen könnten." Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der Eingangsabgaben nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist (§ 1 Abs. 1 BAO). Da Art. 45 UZK lediglich die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung regelt, aber selbst keine Verfahrensvorschriften enthält, ist insoweit das nationale Recht anwendbar (siehe von Marschall in Wolffgang/Jatzke, UZK, 2021, Art. 45 UZK Rz 13). In Vollziehung des Art. 45 UZK sind daher die nationalen Bestimmungen des § 212a BAO anzuwenden, soweit der UZK nicht anderes bestimmt (wie zB hinsichtlich der Voraussetzungen des § 212a BAO für die Aussetzung der Einhebung; siehe VwGH 30.1.2020, Ro 2019/16/0001). Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung ist zurückzuweisen, wenn er nach Ergehen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren eingebracht wird (§ 212a Abs. 2b Z 3 BAO). § 278 BAO sieht verpflichtende Formalerledigungen vor, wenn die Bescheidbeschwerde infolge einer unzulässigen oder verspäteten Beschwerdeerhebung zurückzuweisen ist oder infolge der Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrages als zurückgenommen zu erklären ist oder infolge der Zurücknahme der Beschwerde bzw. der Klaglosstellung des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als gegenstandslos zu erklären ist. Da gegenständlich kein solcher Fall vorliegt, ist die Beschwerde mit Erkenntnis nach § 279 BAO abschließend meritorisch zu erledigen. Im Falle der Entscheidung über eine Beschwerde hat das Bundesfinanzgericht in der "Sache" zu entscheiden. Die Befugnis des Bundesfinanzgerichtes erstreckt sich nur auf die "Sache" des Beschwerdeverfahrens, also auf den Gegenstand des Verfahrens des Zollamtes, soweit der Bescheid darüber abgesprochen hat. Da das Zollamt über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung aus formalen Gründen abgesprochen hat, weil er nach Ergehen der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes im Beschwerdeverfahren eingebracht wurde, ist "Sache" des Verfahrens nur die Frage, ob der Antrag vom Zollamt zu (Un-)Recht zurückgewiesen wurde (siehe Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO: Stoll Kommentar - Digital First, § 279 Rz 9). Die Abweisung der Beschwerde als unbegründet ist so zu werten, als ob das Bundesfinanzgericht eine mit dem angefochtenen Bescheid im Spruch übereinstimmende Entscheidung erlassen hätte, die an die Stelle dieses Bescheides tritt (siehe Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO: Stoll Kommentar - Digital First, § 279 Rz 18, mwN). Dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt ist entnehmbar, dass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wurde, nachdem das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes in der (Haupt-)Sache erlassen und dagegen eine Revision eingebracht worden ist. Da die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung keine aufschiebende Wirkung hat und daher der unmittelbaren Vollziehung dieser Entscheidung nicht entgegensteht, hat das Zollamt (auf Antrag) die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise auszusetzen, wenn es begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung hat oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte (siehe Art. 45 Abs. 1 und 2 UZK). Das Verfahren wegen der Aussetzung der Vollziehung ist zeitlich und inhaltlich eng mit dem Rechtsbehelfsverfahren in der (Haupt-)Sache verknüpft und setzt voraus, dass ein Rechtsbehelf eingelegt ist. Die Dauer der Aussetzung darf die Entscheidung über den Rechtsbehelf nicht konterkarieren und ist bis zum Ende des Rechtsbehelfsverfahrens zu begrenzen (siehe von Marschall in Wolffgang/Jatzke, UZK, 2021, Art. 45 Rz 24, 68). Das Bundesfinanzgericht hat grundsätzlich von der Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen (siehe dazu Ritz/Koran, BAO8, § 279 Rz 31, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 4. Dezember 2025 zu Ra 2025/16/0100 die gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes in der (Haupt-)Sache erhobene Revision mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen. Damit wurde das Rechtsbehelfsverfahren in letzter Instanz beendet und das Rechtsschutzgesuch ist endgültig erledigt. Da die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung nicht (mehr) vorliegen, erübrigt sich ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen. Es wird jedoch festgehalten, dass das Bundesfinanzgericht der Ansicht der Beschwerdeführerin, Art. 45 UZK sei auch anwendbar, wenn die (Haupt-)Sache bei der zweiten gerichtlichen Instanz anhängig ist, aus den nachstehenden Gründen nicht folgen kann. Angesichts des allgemeinen Interesses der Union, ihre Eigenmittel schnellstmöglich zu erheben, sieht Art. 45 Abs. 2 UZK vor, dass die Einlegung eines Rechtsbehelfs nur dann die Aussetzung der Vollziehung bewirken kann, wenn begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Das nationale Verwaltungsverfahren, das Art. 45 Abs. 2 UZK durchführt, darf die Gewährung einer Aussetzung aber nicht einschränken, wenn zumindest eine der beiden Voraussetzungen vorliegt (vgl. dazu EuGH 3.7.2014, verbundene Rechtssachen C-129/13 und C-130/13 Kamino International Logistics und Datema Hellmann Worldwide Logistics, Rz 68 und 72). Allerdings besagt Art. 43 UZK ausdrücklich, dass Art. 45 UZK nicht für Rechtsbehelfe gilt, die im Hinblick auf die Änderung einer von einem Gericht im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften erlassenen Entscheidung eingelegt werden. Der Europäische Gerichtshof hält in seinem Urteil vom 11. April 2024 in der Rechtssache C-770/22 OSTP Italy Srl fest, dass "die in Art. 45 Abs. 1 des Zollkodex der Union aufgestellte Regel, wonach die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung keine aufschiebende Wirkung hat, nur in Bezug auf Rechtsbehelfe, die gegen Entscheidungen der Zollbehörden im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften eingelegt wurden, nicht aber in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen von Gerichten, die über solche Rechtsbehelfe befunden haben", gilt. Der Wortlaut von Art. 43 UZK ist in Bezug auf die Unanwendbarkeit der Art. 44 und 45 des Zollkodex auf Rechtsbehelfe, die gegen eine Entscheidung eines Gerichts eingelegt werden, ganz klar und eindeutig, daher kann es keine andere Auslegung dieser Bestimmung geben (vgl. EuGH Rs C-770/22 Rz 41 und 47). Art. 44 Abs. 2 UZK sieht ein (zumindest) zweistufiges Rechtsbehelfsverfahren vor, wobei die erste Stufe bei einer Zollbehörde oder einem Gericht oder einer für diesen Zweck benannten anderen Stelle und die zweite Stufe bei einer höheren unabhängigen Stelle (Gericht oder gleichwertige spezialisierte Stelle) vorzusehen ist. Da die Mitgliedstaaten nach Art. 44 Abs. 4 UZK gewährleisten müssen, dass das Rechtsbehelfsverfahren eine umgehende Bestätigung oder Berichtigung der von den Zollbehörden erlassenen Entscheidungen ermöglicht sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Modalitäten des Rechtsbehelfsverfahrens zu regeln (siehe Witte/Hamster UZK Vor Art. 43 Rz 10). Die nationalen Regelungen für das Rechtsbehelfsverfahren befinden sich in §§ 42 bis 47a Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG). Gegen Entscheidungen von Zollbehörden steht als Rechtsbehelf der ersten Stufe die Beschwerde zu (§ 43 Abs. 1 ZollR-DG). Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht bildet das Rechtsbehelfsverfahren der zweiten Stufe (§ 46 ZollR-DG). Die Möglichkeit, gegen die Entscheidung eines Gerichtes wiederum einen Rechtsbehelf einzulegen, wird von Art. 44 Abs. 2 Halbsatz 1 UZK nicht garantiert (siehe Rüsken in Dorsch, Art. 43 Rz 2, Witte/Hamster UZK Art. 43 Rz 19). Art. 44 Abs. 2 UZK hindert die Mitgliedstaaten nicht, weitere Stufen einzurichten, sieht aber selbst keinen "Rechtsbehelf der dritten Stufe" vor. Durch die Zurückhaltung des Unionsgesetzgebers soll verhindert werden, dass ein nationales Gericht bei Streitigkeiten, in denen es Unionsrecht anzuwenden hat, anderen Verfahrensregeln unterliegt als in Streitigkeiten, die nationales Recht betreffen (siehe Witte/Hamster UZK Art. 43 Rz 3). Anträge auf Aussetzung der Vollziehung setzen einen Rechtsbehelf voraus und sind selbst keine Rechtsbehelfe. Aus dem Wortlaut des Art. 45 Abs. 2 UZK folgt, dass diese Vorschrift nur dem Zollamt die Befugnis einräumt, den Vollzug der angefochtenen Entscheidung auszusetzen. Ist ein Rechtsbehelfsverfahren beim Bundesfinanzgericht (Rechtsbehelfsverfahren der zweiten Stufe) anhängig, berührt dies weder die Befugnis noch die Verpflichtung des Zollamtes, bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Aussetzung der Vollziehung vorzunehmen. Art. 45 Abs. 2 UZK verlangt keine Aussetzungsentscheidung durch ein Gericht, lässt es aber grundsätzlich zu. Eine Erweiterung der Rechtsschutzgewährung ist national zu regeln (vgl. Rüsken in Dorsch, Art. 45 Rz 31; Anmerkung: der österreichische Gesetzgeber hat keine dem § 69 Abs. 3 dFGO entsprechende Bestimmung beschlossen, wonach im Anwendungsbereich des Art. 45 Abs. 2 UZK das mit einem Rechtsbehelf befasste Gericht befugt ist, eine Aussetzung anzuordnen). Wird gegen die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes eine Beschwerde oder Revision an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erhoben, dann ist Art. 45 Abs. 2 UZK, aufgrund des in Art. 43 UZK normierten Ausschlusses der Art. 44 und 45 UZK für Rechtsbehelfe gegen Gerichtsentscheidungen, nicht anwendbar. Mangels unionsrechtlicher Regelung ist § 212a Abs. 2b Z 3 BAO anzuwenden, wonach ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung zurückzuweisen ist, wenn er nach Ergehen einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes im Beschwerdeverfahren eingebracht wird. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu § 212a Abs. 2b Z 1 bis 3 (ErlRV 1534 BlgNR 27. GP, 42) ist Folgendes angeführt: "In § 212a Abs 2b sollen Gründe für die Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung statuiert werden, zumal sich in der Praxis gezeigt hat, dass derartige Anträge häufig auch dann eingebracht werden, wenn eine Beschwerde entweder gar nicht eingebracht wurde oder der zugrunde liegende Bescheid keine Nachforderung ausweist; auch kommt es zu Anträgen nach Ergehen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts, sodass eine Aussetzung der Einhebung in den genannten Fällen von vornherein nicht möglich ist." Diese mit BGBl I Nr. 108/2022 eingeführte klarstellende Regelung lässt sich wiederum mit Art. 43 UZK in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 UZK in Einklang bringen, dass nach Ergehen der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes in der (Haupt-)Sache eine Aussetzung der Einhebung bzw. Vollziehung gemäß dem im zweistufigen Rechtsbehelfsverfahren anzuwendenden Verfahrensrecht nicht mehr möglich ist. Die Bestimmungen der BAO gelten (unter anderem) für die Abgabenbehörden und das Bundesfinanzgericht. Die Anfechtung einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof hat auf die Rechtskraft dieser Entscheidung keinen Einfluss. Die Voraussetzungen der Erwirkung eines Vollzugsaufschubes aufgrund einer an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes gerichteten Beschwerde oder Revision richten sich ausschließlich nach den Gesetzen, die das Verfahren vor diesen Gerichtshöfen regeln (vgl. VwGH 27.5.1998, 98/13/0044; 31.7.2002, 2002/13/0136). Art. 43 UZK nimmt den Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten auf, wonach es Sache der nationalen Gesetzgeber ist, in ihren innerstaatlichen Rechtsordnungen die Zuständigkeiten der Gerichte, die Gerichtsorganisation und das gerichtliche Verfahren zu regeln (siehe Witte/Hamster UZK Art. 43 Rz 3). Da eine Revision gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes keine aufschiebende Wirkung hat, sieht § 30 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vor, dass bis zur Vorlage der Revision das Bundesfinanzgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers - bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen - die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen hat. Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 212a Abs. 2b Z 3 BAO ergibt sich, dass der nach Ergehen der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes in der (Haupt-)Sache eingebrachte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zwingend zurückzuweisen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ergibt sich die Rechtsfolge aus dem Gesetz. Die Rechtsfrage der (Nicht-)Anwendbarkeit des Art. 45 UZK für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes wird zudem durch die zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union beantwortet. Eine Revision war daher nicht zuzulassen. Graz, am 16. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7200079/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7200079.2025
Stammnummer
151842
Gültig
16.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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