Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0190-Z3K/06
Einfuhrzollschuld für Teppiche
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0190-Z3K/06vom 19.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird eine als Bescheid bezeichnete Erledigung in einer Abgabenangelegenheit nicht von einer Abgaben- bzw. Zollbehörde, sondern von einer Finanzstrafbehörde erlassen, vermag sie nicht irgendwelche Rechtswirkungen für den Adressaten zu entfalten (Nichtbescheid).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den
Vorsitzenden Hofrat Dr. Robert Huber und die weiteren Mitglieder Dr.
Alfred Klaming und Mag. Bernhard Lang im Beisein der
Schriftführerin FOI Claudia Orasch über die Beschwerde des
Herrn Bf., vertreten durch DDr. Wolfgang Doppelbauer, Rechtsanwalt,
4600 Wels, Eisenhowerstraße 26, vom 23. Mai 2006 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt vom 24. April 2006,
GZ. 400/90311/8/2005, betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren
nach der am 18. September 2007 in 9020 Klagenfurt, Dr.
Herrmann-Gasse 3, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
angefochtene Berufungsvorentscheidung wird ersatzlos aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß
§ 85c
Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in Verbindung mit
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht dem Beschwerdeführer jedoch das Recht zu,
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an
den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diesen Bescheid
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom
22. November 2005, GZ 400/90311/07/2005 hat das Zollamt Klagenfurt als
Finanzstrafbehörde I. Instanz beim Beschwerdeführer (Bf.)
Eingangsabgaben für 56 Stück Teppiche türkischer Herkunft in
Höhe von € 2.783,03 (Zoll: € 485,86, Einfuhrumsatzsteuer
€ 2.297,17) gemäß Art. 202 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 (Zollkodex, ZK) und
gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung
im Betrag von € 124,89 geltend gemacht.
Dagegen erhob der Bf. durch seinen Vertreter mit Eingabe
vom 27. Dezember 2005 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und
beantragte die ersatzlose Aufhebung des Bescheides.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. April 2006,
GZ. 400/90311/8/2005 hat das Zollamt Klagenfurt die angefochtene Erledigung
verbösernd abgeändert und im Übrigen die Berufung als
unbegründet abgewiesen.
Dagegen wendet sich die binnen offener Frist erhobene
Beschwerde vom 23. Mai 2006, mit welcher die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung, die Entscheidung durch den Berufungssenat und die
ersatzlose Aufhebung der bekämpften Berufungsvorentscheidung beantragt
wird.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2007 hat der Bf. durch seinen
Vertreter Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit
Verfügung vom 17. Juli 2007, GZ. 2007/16/0130-2 hat der
Verwaltungsgerichtshof die belangte Behörde aufgefordert binnen drei
Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen.
In der am
18. September 2007 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde
ergänzend festgestellt, dass die nicht im Wege der automatisierten
Datenverarbeitung erstellte erstinstanzliche Erledigung des Zollamtes Klagenfurt
vom 22. November 2005, GZ. 400/90311/07/2005, weder eine Unterschrift noch
einen entsprechenden Beglaubigungsvermerk im Sinne des § 96 BAO
aufweist.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 52 BAO sind unbeschadet
anderer gesetzlicher Anordnungen für die sachliche Zuständigkeit und
für den Amtsbereich der Abgabenbehörden des Bundes die Vorschriften
des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG) und des Bundesgesetzes
über den unabhängigen Finanzsenat (UFSG) maßgeblich.
Gemäß
§ 6 Abs. 2 ZollR-DG
bestimmen sich die Organisation der Zollbehörden und Zollstellen sowie ihre
sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten nach dem
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl.Nr. 18/1975, soweit in diesem
Bundesgesetz oder in den Verbrauchsteuergesetzen nicht besondere Regelungen
getroffen sind. Ergibt sich nach diesen Bestimmungen keine örtliche
Zuständigkeit, so gilt § 69 BAO.
Gemäß
§ 14 Abs. 1 Zif. 1
AVOG obliegt den Zollämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis für ihren
Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den
Zollämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben die
Vollziehung des Zollrechts (§§ 1 und 2 ZollR-DG).
Nach Art. 4 Nr. 3 ZK sind Zollbehörden die
unter anderem für die Anwendung des Zollrechts zuständigen
Behörden.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG gelten
das im § 1 genannte gemeinschaftliche Zollrecht, dieses Bundesgesetz
und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie
die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich
anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben
beziehen (Zollrecht im Sinn des Artikels 1 des Zollkodex), weiters in allen
nicht vom Zollkodex erfassten gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich
geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des
Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstigen
Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem
Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der
Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt
ist.
Gemäß
§ 85a Abs. 1
Z. 1 ZollR-DG steht, soweit nicht in Abgabenvorschriften ein
Rechtsbehelf für unzulässig erklärt wird, im Rahmen des
Geltungsbereichs des § 2 Abs. 1 und 2 gegen Entscheidungen von
Zollbehörden als Rechtsbehelf der ersten Stufe (Artikel 243
Abs. 2 Buchstabe a ZK) die Berufung zu.
Der Geltungsbereich des von den Zollbehörden zu
vollziehenden Zollrechts geht nach den vorzitierten Bestimmungen zwar weit
über die Erhebung von Abgaben hinaus und umfasst auch Maßnahmen der
zollamtlichen Aufsicht und der Betrugsbekämpfung. Nicht umfasst ist davon
aber die strafrechtliche Verfolgung einzelner Täter. Dazu sind unter
anderem die Finanzstrafbehörden berufen.
Nach § 15 AVOG ist die Zuständigkeit der
Finanzämter und Zollämter als Finanzstrafbehörden erster Instanz
im Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl.Nr. 129/1958, geregelt.
Nach § 58 Abs. 1 lit. a FinStrG ist zur
Durchführung des Finanzstrafverfahrens als Finanzstrafbehörde erster
Instanz das Zollamt Klagenfurt für Finanzvergehen zuständig, die bei
oder im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren begangen
werden, und für Finanzvergehen, durch welche sonst Abgaben- oder
Monopolvorschriften, deren Handhabung der Zollverwaltung oder ihren Organen
obliegt, verletzt werden, wenn diese Finanzvergehen in seinem Bereich begangen
oder entdeckt worden sind.
Der erstinstanzliche "Abgabenbescheid" ist, wie sich aus
dessen Kopf des Schriftstückes unzweifelhaft ergibt, vom Zollamt Klagenfurt
als Finanzstrafbehörde I. Instanz und damit nicht von einer Abgaben-
bzw. Zollbehörde im Sinne der vorgenannten Ausführungen, sondern von
einer Finanzstrafbehörde erlassen worden.
Ein solchermaßen von der unzuständigen
Behörde erlassener "Abgabenbescheid" ist nicht in der Lage irgendwelche
Rechtswirkungen für den Bescheidadressaten zu entfalten. Es wäre daher
bereits Aufgabe der Berufungsbehörde der ersten Stufe gewesen die
eingelegte Berufung gem. § 273 Abs. 1 lit. a BAO als
unzulässig zurückzuweisen. Da das Zollamt Klagenfurt dies
verabsäumt und in der Sache entschieden hat, hat es die angefochtene
Berufungsvorentscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet, weshalb sie schon aus
diesem Grund aufzuheben war.
Darüber hinaus wurde in der Berufungsverhandlung vom
18. September 2007 festgestellt, dass die nicht im Wege der automatisierten
Datenverarbeitung erstellte erstinstanzliche Erledigung des Zollamtes Klagenfurt
weder eine Unterschrift noch einen entsprechenden Beglaubigungsvermerk im Sinne
des § 96 BAO aufweist. Nach dieser Bestimmung müssen alle
schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden die Bezeichnung der
Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen
sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des
Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige
Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, dass die Ausfertigung
mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes
übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig
beigesetzte Genehmigung aufweist.
Im Erkenntnis vom 10. Oktober 1991,
Zl. 91/17/0096, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass abgesehen
von den im § 96 BAO genannten Fällen, in denen eine Erledigung
keine Unterschrift (Beglaubigung) aufweisen muss, das Fehlen einer Unterschrift
auf einer Erledigung dazu führt, dass kein Bescheid vorliegt.
Eine Erledigung, die mit der Unterschrift des Genehmigenden
in gebotener Form nicht versehen ist und auch einen den Erfordernissen
entsprechenden Beglaubigungsvermerk nicht aufweist, ist, sollte sie auch als
Bescheid bezeichnet ergehen, absolut nichtig (ein "Nichtbescheid"). Eine dennoch
aus dem Grund dieser Mangelhaftigkeit oder aus anderen Gründen eingebrachte
(wenn auch den in Rede stehenden Mangel nicht aufgreifende) Berufung ist als
unzulässig zurückzuweisen, da kein (anfechtbarer) Bescheid vorliegt
(VwGH 10.11.1988, Zl. 88/8/48). Der Adressat kann in seiner
Rechtssphäre durch die an einem Mangel dieser Art ergangene Erledigung
nicht berührt sein (die Zurückweisung bestätigt diese
Rechtsposition des Betroffenen, siehe Stoll, BAO-Kommentar, 995).Die
Berufungsbehörde der ersten Stufe hat auch diesen Mangel nicht
aufgegriffen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 19. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0190-Z3K/06
- Stammnummer
- 30593
- Gültig
- 19.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF