Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0111-Z1W/02
Einfuhr von Obst und Gemüse
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0111-Z1W/02vom 22.06.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. vertreten durch Dr. Gerald
Haas, Rechtsanwalt, 4600 Wels, Ringstrasse 14, vom 24. Juni 2002 gegen
die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom 22. Mai 2002,
Zl. 500/06217/1/2001, betreffend Erstattung der Abgaben nach Art. 236 ZK
entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das
Hauptzollamt Linz forderte mit Bescheid vom 10. Jänner 2001,
Zl. 500/60290/3/99-32/TV von der Bf. - nunmehr als
Beschwerdeführerin (Bf.) bezeichnet - gemäß
Artikel 220 Abs. 1 Zollkodex (ZK) eine gemäß
Artikel 201 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 ZK
entstandene Zollschuld in der Höhe von ATS 2.052.767.-
nach.
Die
nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer
unterblieb gemäß § 72a ZollR-DG, da die Bf. zum vollen
Vorsteuerabzug nach den umsatzsteuerlichen Vorschriften berechtigt ist.
Weiters schrieb
das Hauptzollamt Linz mit vorstehendem Bescheid Zinsen gemäß
Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 i.V.m.
§ 108 Abs.1 ZollR-DG in Höhe von ATS 364.760.-
vor.
Insgesamt
wurden somit ATS 2.417.527.- gemäß Art. 220 ZK
nachträglich buchmäßig erfasst und vorgeschrieben.
Hinsichtlich
dieses Bescheides brachte die Bf. am 28. Februar 2001 einen Antrag auf
Erstattung wegen nicht bestehender Abgabenschuld gemäß
Art. 236 ZK ein.
Das
Hauptzollamt Linz wies diesen Antrag mit Bescheid vom
7. März 2001, Zl. 500/04055/2001/51 ab.
Gegen diesen
Bescheid legte die Bf. am 4. April 2001 das Rechtsmittel der Berufung
ein und begründete diese wie folgt:
Gegen den
Bescheid wird der Rechtsbehelf der
I.
Berufung
eingelegt und
wie folgt begründet:
1)
Abweisungsgründe:
Aus
Art. 236 und 220 Zollkodex sei abzuleiten, dass nicht nur im Falle des
Nachweises, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet
war, eine Erstattung vorzunehmen ist, sondern auch dann, wenn der Betrag
entgegen Art. 220 Abs. 2 Zollkodex buchmäßig erfasst worden
ist.
Nach der
EuGH-Rechtsprechung gibt es für die Anwendung des Art. 220
lit. b) ZK drei Voraussetzungen:
Die
Nichterhebung ist auf einen Irrtum der zuständigen Behörden
zurückzuführen.
Der
Abgabenschuldner muss gutgläubig gehandelt haben.
Der
Abgabenschuldner muss alle geltenden Bestimmungen betreffend die
Zollerklärung beachtet
haben.
Die
zu niedrige oder unterlassene buchmäßige Erfassung muss also auf
einem Irrtum der Zollbehörden beruhen. Der EuGH verlangt dabei ein Handeln
der Zollbehörde und die Ursächlichkeit dieses Handelns für Ihren
Irrtum. Ein Irrtum ist somit jeder Irrtum bei der Auslegung oder Anwendung der
Vorschriften über Eingangsabgaben, falls er auf ein Handeln der
zuständigen Behörden zurückzuführen ist.
Im
gegenständlichen Fall war jedoch kein
derartiger Irrtum der Zollbehörde gegeben (objektiv betrachtet), der
zu einer niedrigen oder unterlassenen buchmäßigen Erfassung der
Abgaben geführt hätte.
Nach der
Aktenlage wurden nämlich bei den Überführungen der
verfahrensgegenständlichen Waren in den zollrechtlich freien Verkehr der
Gemeinschaft die vom jeweiligen Anmelder vorgelegten Rechnungen der Abfertigung
zugrunde gelegt und aufgrund dieser
Rechnungen wurden die Eingangsabgaben
festgesetzt. Diese bei der Abfertigung vorgelegten Rechnungen stellten sich
jedoch erst im Zuge der Betriebsprüfung als
unrichtig hinsichtlich des Zollwertes
heraus.
Dass sich die
bei der Abfertigung vorgelegten Rechnungen bezüglich des Zollwertes
später als unrichtig erweisen würden, konnte durch den jeweiligen
Abfertigungsbeamten als für die Zollbehörde handelndes Organ im Zuge
der Eingangsabfertigung nicht erkannt werden. Von einem Irrtum der
Zollbehörden kann also bei dieser Konstellation nicht gesprochen
werden.
Der Tatbestand
des Art. 220 Abs. 2 lit b) ZK und in weiterer Folge der des
Art. 236 Abs. 1 ZK ist somit nicht erfüllt.
II.
Berufungsgründe
Zunächst ist festzustellen, dass die
Berufungsführerin (Bf.) seit Jahren Marktordnungswaren und leicht
verderbliche Waren beim Zollamt Wels abfertigen lässt die gemäß
Art. 36 Abs. 2 ZK "üblicherweise im Rahmen von
Konsignationsgeschäften" eingeführt werden. Diese Kenntnis musste die
Zollbehörde auch aus einer Reihe von gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften
haben:
3.
Begründungserwägung zur VO (EWG) Nr. 3223/34;
4.
Begründungserwägung zur VO (EWG) 1890/96;
1.
Begründungserwägung zur VO (EWG) 1306195 und
19.
Begründungserwägung zur VO (EWG)
220/96.
Diese
Vorschriften weisen darauf hin, dass durch die Art des Handelsgeschäftes
die Bestimmung des Zollwertes erschwert ist. Es bestand somit eine zwingende
Veranlassung, die Zollwertanmeldung und die Art der auf der Grundlage eines
Konsignations-/ Kommissionsgeschäftes vorgelegten Rechnungen zu
prüfen.
Zu dieser
Prüfung fühlte sich die Zollbehörde
erstmals durch eine mit
Prüfungsauftrag des HZA Linz, GZ: 500/06600/98/52 vom 27.02.98 angeordnete
Betriebsprüfung für die im Jahre 1995 (also kurz vor Eintritt der
Verjährung) veranlasst, in den Anmeldungen aufgrund von
"Risikobewertungen" stichprobenweise einer genaueren Prüfung
unterzogen wurden (so die Niederschrift vom 21.09.1998). Im Zuge der
Prüfung durch die Betriebsprüfung wurde mehrmals mit Herrn R.G.,
Geschäftsführer des gegenständlichen Unternehmens aufgenommen
"und in diesen Gesprächen wurden im speziellen die einzelnen
Preisfaktoren besprochen" (so die Ausführungen im Bescheid vom 31.10.2000 -
Zahl: 500/20917/1/2000/51). Dennoch wurde das Abfertigungsverhalten der
Zollbehörde jahrelang fortgesetzt und im nachhinein jährliche
BP-Prüfungen für die Jahre bis 1999 vorgenommen.
Dadurch hat die
Zollbehörde eine Grundlage für einen Vertrauenstatbestand geschaffen,
auf der das Vertrauen und die Gutgläubigkeit der Bf. aufgebaut und
gefestigt wurde. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass dem
Zollbeteiligten der FOB-Preis im Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts bei
der Anmeldung zum freien Verkehr bekannt
sein müssen (Art. 5 Abs. 1 lit. a) Vo (EWG)
Nr. 3223/94). Die Zollbehörde hat diese "Rechnungen" und
Angabe in der Zollwertanmeldung nie beanstandet. Somit ist keinesfalls zu
erkennen, dass die Bf. Zweifel an der Richtigkeit und Rechtmäßigkeit
ihrer Zollwertanmeldung haben konnte, die im vereinfachten Verfahren abgegeben
wurden. Für die Zollbehörde bestand somit eine zwingende Veranlassung
gem. Art. 248 Abs. 2 ZK-DVO sowie Art. 5 Abs. 2 VO (EWG)
3223/94 zu verfahren. Dies umso mehr, als die Zollbehörde verpflichtet ist,
den Zollbeteiligten vor unzumutbaren wirtschaftlichen und finanziellen
Schäden zu schützen. Der Zollbehörde obliegt aufgrund des
Steuerschuldverhältnisses iVm. Treu und Glauben die Amtspflicht, den
Zollbeteiligten auf Risiken und drohenden Schädigungen hinzuweisen und eine
Belange zu berücksichtigen. Danach besteht der Grundsatz, dass Beamte nicht
sehenden Auges zulassen dürfen, dass der Bürger Schaden erleidet, den
er, durch einen kurzen Hinweis, eine Belehrung mit wenigen Worten oder eine
entsprechende Aufklärung über die Sach- und Rechtslage zu vermeiden in
der Lage ist.
Danach war die
Zollbehörde verpflichtet, auch die Auswirkungen ihres eigenen Verhaltens zu
berücksichtigen. Sie hätte genügend Veranlassung, bei der
Ausübung des Wahlrechts gem. Art. 5 Abs. 2 VO (EWG) 37223/94
ihrer Mitwirkungspflicht zu genügen und sowohl den Zollwert als auch den
Einfuhrwert zu bestimmen.
Nach
Art. 13 ZK und Art. 253 ff. ZK-DVO besteht eine Amtspflicht zur
Sachaufklärung auch bei vereinfachten Verfahren, die bis zur Grenze des
Zumutbaren geht und nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unter
Beachtung aller Umstände des einzelnen Falle zu treffen
ist. Art. 254 ZK-DVO bestimmt u. a., dass dann, wenn der
Anmelder den Zollwert nicht anmelden kann, ein vorläufiger Hinweis auf den
Wert, der von der Zollstelle insbesondere im Hinblick auf die Angaben, über
die der Anmelder verfügt, für annehmbar gehalten wird.
Die Frage, ob
die Angabe der Warennummer richtig oder nicht richtig erfolgte, hängt mit
dem FOB-Preis zusammen und ergibt sich zwangsläufig durch die Neuberechnung
des Einfuhrpreises, die weder im angegriffenen Bescheid noch in der
Niederschrift hinreichend dargelegt worden ist.
Seit Jahren
besteht Streit über die hinzurechenbaren und nicht einziehbaren
Aufwendungen und Kosten (ARA, Kartonagen, STECO-Kisten, Verpackungsmaterial
etc., Umsatzvergütung, Einkaufsprovision und Zinsen), die für die
Berechnung des Einfuhrwertes von Bedeutung sind. Ein Eingehen auf diese
Streitfragen war daher geboten.
III.
Schlussfolgerung
Aufgrund der
vorliegenden Sach- und Rechtslage liegt ein aktiver Irrtum der Zollbehörde
vor, die Bf. gutgläubig gehandelt hat und sie bestimmungsgemäß
den Zollwert auf der Grundlage der ihr bekannten FOB-Preise angemeldet hat. Die
Bf. durfte und konnte davon ausgehen, dass die Zollbehörde ihrem
Abfertigungsverfahren die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen bei der Einfuhr
von Konsignationswaren und leichtverderblichen Waren auch im Interesse der Bf.
wahrnimmt.
IV.
Anträge und Anregungen
A)
Antrag gem. § 75 fit. b) Unterabs. 2
ZoIIR-DG:
Der
Abweisungsbescheid über den Antrag auf Erstattung von ATS 2.052.767,00 Zoll
gem. Art 236 Zollkodex iVm. Art. 869 lit. b) ZK-DVO ist aufzuheben und
der Betrag zu erstatten.
Der
Bescheid verstößt gegen Art. 220 Abs. 2 lit b) iVm.
Art. 236 Abs. 1 ZK und ist somit rechtswidrig
Der
Sachverhalt und die Gründe, auf die sich die Behauptung der
Rechtswidrigkeit stützt, sind in den vorstehenden Ausführungen
hinreichend dargelegt.
Das
Begehren, in welchen Umfange die Rechtswidrigkeit besteht, ist unter
Ziff. 1
konkretisiert.
B)
Anregung zum Formantrag vom 28.02.2001:
Vorlage gem.
Art. 871 an die Kommission zur Vorabentscheidung über die Auslegung
des Gemeinschaftsrechts betr.
die
Bemessung der Zollschuld im Rahmen der Einfuhrregelung für Obst und
Gemüse;
betr.
Rechtswegregelung des § 85a Abs. 1 ZoIIR-DG als er ein
Parallelverfahren vor den nationalen Gerichten und Gemeinschaftsgerichten
ausschließt, zumal es Berufungssenaten verwehrt ist, ein derartiges
Ersuchen um Vorentscheidung zu stellen, da sie die Voraussetzungen einer
unabhängigen Instanz im Sinne von Art. 243 Abs. 2 lit. b) ZK
nicht erfüllen, der einen zwingenden Charakter der beiden
Rechtsbehelfstufen (1. und 2. Instanz) postuliert (EuGH - Urt. Rs. C-1/99
vom 11. Januar
2001).
Mit
der nunmehr in Beschwerde gezogenen Berufungsvorentscheidung wies das
Hauptzollamt Linz vorstehende Berufung als unbegründet ab.
In der gegen
diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde brachte die Bf. wie folgt
vor:
1.
Vorbemerkung:
Grundlage des
formlosen Erstattungsantrages gem. Art. 236 ZK vom 28.02.2001 ist der
Nachforderungsbescheid des Hauptzollamtes (HZA) Linz vom 10.01.2001 - Zahl:
500/60290/3/99-32/TV, der sich auf die Niederschrift vom 10.01.2001 über
die in der Zeit vom 03.07.2000 bis 24.10.2000 aufgrund des
Prüfungsauftrages des HZA Linz v. 06.10.1999 - GZ.: 500/21429/99 gem.
§ 24 ZollR-DG durchgeführte Betriebsprüfung.
Prüfungszeitraum war das Jahr 1998. Die abgefertigten Waren sind in Teil A
bzw. Teil B der VO (EG) Nr. 3223/94 genannt und unterliegen daher der
Regelung der Marktordnungsorganisationen 8304
(MO 8304) sowie den Bestimmungen der VO
(EG) 3223/94. Unter Tz. 3.2 ist ausgeführt, dass das
Unternehmen im Jahr 1998 sowohl den pauschalen Einfuhrwert (Feld 24 der
Anmeldung: 99) als auch den fob-Preis (Feld 24 der Anmeldung: 99)
gewählt hat. Die zur Abfertigung
zum freien Verkehr angemeldeten MO-Waren wurden beim Zollamt Wien, Zollamt
Wien-Zweigstelle Großmarkt Wien-Inzersdorf, dem Zollamt Flughafen Wien,
dem Zollamt Wels, dem Zollamt Wels-Zweigstelle Straße/Bahn und dem Zollamt
Nickelsdorf gestellt und angemeldet.
Anmelder waren die Firmen H., die Spedition S. und die G..
Art. 5
der VO (EG) Nr. 3223/94 lautet:
Der
Einfuhrpreis, zu dem die Erzeugnisse im Teil A des Anhangs eingestuft werden,
entspricht nach Wahl des
Importeurs:
a)
entweder dem fob-Preis der Erzeugnisse im Ursprungsland, zuzüglich
Versicherungs- und Transportkosten bis zur Zollgrenze der Gemeinschaft, soweit
dieser Preis und diese Kosten bei der Anmeldung zum freien Verkehr
bekannt sind.
Übersteigt
dieser Preis den pauschalen Einfuhrwert
um mehr als 8 v. H., so leistet der Importeur eine Sicherheit
gemäß Art. 248 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 2454/93. In
diesem Fall können die Einführer mit dem Zoll belastet werden, der bei
einer Berechnung unter Zugrundelegung des betreffenden pauschalen Einfuhrwertes
fällig gewesen wären.
b) oder dem
nach Art. 30 Abs. 2 Buchst. c) der VO (EWG) Nr. 2913/92
ermittelten Zollwert für die betreffenden Einfuhrerzeugnisse, wobei die
Zölle entsprechend Art. 4 Abs. 1 abgezogen werden,
c) oder dem
pauschalen Einfuhrwert gemäß Art. 4.
Im Falle von
Buchst b) leistet der Importeur eine
Sicherheit gem. Art. 248
Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 2454/93 in Höhe des Einfuhrzolls, der bei
Einstufung der Erzeugnisse auf der Grundlage des geltenden pauschalen
Einfuhrwerts fällig wäre.
Art. 236
Zollkodex (ZK) lautet:
Einfuhr-
oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der
Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag
entgegen Art. 220 Abs. 2 ZK buchmäßig erfasst worden
ist.Eine Erstattung der Einfuhrabgaben wird nicht gewährt, wenn die
Zahlung oder buchmäßige Erfassung eines gesetzlich nicht geschuldeten
Betrags auf ein betrügerisches Vorgehen des Beteiligten
zurückzuführen ist.
Die
Erstattung erfolgt auf Antrag; der Antrag ist vor Ablauf einer Frist von drei
Jahren nach Mitteilung der betreffenden Abgaben an den Zollschuldner bei der
zuständigen Zollstelle zu stellen.Diese Frist wird verlängert,
wenn der Beteiligte nachweist, dass er infolge eines unvorhersehbaren
Ereignisses oder höherer Gewalt gehindert war, den Antrag fristgerecht zu
stellen. Die Zollbehörden nehmen die Erstattung von Amts wegen vor, wenn
sie innerhalb dieser Frist selbst feststellen, dass einer der in Abs. 1
Unterabsätze 2 beschriebenen Sachverhalte
vorliegt.
Art. 220
Abs. 2 ZK lautet:
(2) Außer
in den Fällen gemäß Art. 217 Abs. 1 Unterabs. 2
und 3 erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung,
wenn
a)
...
b) der
gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der
Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser
Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt
werden konnte und dieser gutgläubig
gehandelt und alle geltenden Vorschriften
über die Zollanmeldung eingehalten hat.
Art. 869
ZK-DVO lautet:
Die
Zollbehörden treffen in folgenden Fällen selbst die Entscheidung, von
der nachträglichenbuchmäßigen Erfassung der nicht erhobenen
Abgaben abzusehen:
a)
...
b) in
Fällen, in denen sie der Meinung sind, dass alle Voraussetzungen des
Art. 220 Abs. 2 Buchst.b) des Zollkodex der Gemeinschaft erfüllt
sind, sofern der infolge eines Irrtums von
einem Beteiligten nicht erhobene Abgabenbetrag, der sich gegebenenfalls
aus mehreren Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäften ergibt,
niedriger ist als 2.000 ECU (jetzt:
50.000 Euro).
c)
...
Art. 871
ZK-DVO lautet:
Sind die
Zollbehörden in anderen Fällen als denen nach Art. 869 der
Meinung, dass die Voraussetzungen des
Art. 220 Abs. 2
Buchst. b) des Zollkodex vorliegen, oder hegen sie hinsichtlich der
genauen Tragweite der Voraussetzungen der genannten Vorschrift in dem
betreffenden Fall Zweifel, so legen sie den Fall mit allen
entscheidungserheblichen Einzelheiten der
Kommission zur Prüfung nach dem
Verfahren der Artikel 872 bis 876 vor.
Die Kommission
bestätigt dem betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich den Eingang der
Vorlage.
Die Kommission
kann zusätzliche Angaben anfordern, wenn sich herausstellt, daß die
von dem Mitgliedstaat mitgeteilten Angaben nicht ausreichen, um in voller
Kenntnis der Sachlage über den Fall zu entscheiden.
Zum
Rechtsweg:
Art. 243 ZK
lautet:
Jede
Person kann einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Zollbehörden auf
dem Gebiet der Zollrechts einlegen, die sie unmittelbar und persönlich
betreffen.
...
Der
Rechtsbehelf ist in dem Mitgliedstaat einzulegen, in dem die Entscheidung
getroffen oder beantragt wurde.
Ein
Rechtsbehelf kann eingelegt
werden:
a)
auf einer ersten Stufe bei der von den Mitgliedstaaten dafür bestimmten
Zollbehörde;
b) auf einer
zweiten Stufe bei einer unabhängigen Instanz; dabei kann es sich nach dem
geltenden Rechts der Mitgliedstaaten um ein Gericht oder eine gleichwertige
spezielle Stelle handeln.
Art. 245 ZK
lautet:
Die
Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens werden von den Mitgliedstaaten
erlassen.
§ 85a Zol1R-DG
(zu Art. 243 ZK)
Soweit
nicht in Abgabenvorschriften ein Rechtsbehelf für unzulässig
erklärt wird, steht im Rahmen des Geltungsbereichs des § 2
Abs. 1 und 2 als Rechtsbehelf der ersten Stufe (Art. 243 Abs. 2
Buchstabe a ZK) die Berufung
zu
1. gegen
Entscheidungen von Zollbehörden,
2. ...
3.
...
Die
Berufung gegen Entscheidungen der Hauptzollämter, der Zollämter erster
und zweiter Klasse ... ist beim örtlich zuständigen Hauptzollamt ...
einzubringen
...
§ 85b
ZollR-DG lautet:
(5) Gegen die
Berufungsvorentscheidung ist ein Rechtsbehelf nur gemäß
§ 85c zulässig.
§ 85c
Zo11R-DG lautet:
Gegen
Berufungsvorentscheidungen ... ist als Rechtsbehelf der zweiten Stufe
(Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b) ZK) die Beschwerde an den örtlich
und dachlich zuständigen Berufungssenat (§ 85d Abs. 5)
zulässig. Die Beschwerde ist im Fall der Anfechtung von
Berufungsvorentscheidungen innerhalb der Beschwerdefrist bei einer der
Finanzlandesdirektionen einzubringen. Beschwerden können auch bei einer
Behörde eingebracht werden, die diese Entscheidung erlassen hat. Die
Beschwerdefrist beträgt einen Monat ab dem Zeitpunkt der Zustellung der
Berufungsvorentscheidung. Zur Einbringung der Beschwerde ist jeder befugt, an
den die Berufungsvorentscheidung ergangen ist, ... Im übrigen gelten,
soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, für die
Einbringung der Beschwerde die §§ 50 Abs.1, 245 Abs. 3 und
4, 250, 255 und 256 BAO sinngemäß. ...
Jeder
Berufungssenat besteht aus zwei rechtskundigen Beamten, von denen einer den
Vorsitz führt und der andere als Berichterstatter tätig wird, und
einem Beamten des gehobenen Dienstes.
...
Das
Recht, gegen die Entscheidung eines Berufungssenats wegen Rechtswidrigkeit ihres
Inhalts oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften die Beschwerde gem. Art. 131 Abs. 2
Bundes-Verfassungsgesetz an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, wird auch dem
Präsidenten jener Finanzlandesdirektion eingeräumt, in deren Bereich
die Berufung eingelegt wurde; wurde die Berufung beim Bundesminister für
Finanzen eingelegt, steht das Beschwerderecht diesem zu. Diese Beschwerde kann
sowohl zugunsten als auch zum Nachteil der Parteien erhoben werden; die
Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Berufungsvorentscheidung an den
Beschwerdeführer zu laufen. Eine Aufhebung der Entscheidung in
Ausübung des Aufsichtsrechts gemäß
§ 299 BAO ist nicht
zulässig
...
...
Die
Mitglieder der Berufungssenate sind in Ausübung ihres Amtes an keine
Weisungen gebunden. Das gleiche gilt für die Mitglieder der
Berufungskommissionen, wenn diese kollegiale Beschlüsse fassen, und
für die Präsidenten der Finanzlandesdirektionen, wenn sie
gemäß den Abs. 2, 5 und 6 tätig
werden.
III.
Sachverhalt des Rechtsstreits:
Die
Zollbehörde stützt die angefochtene Entscheidung auf folgende
Schlussfolgerungen:
der
Abgabenbetrag ist gesetzlich geschuldet,
da ansonsten die Einfuhrabgabe Zoll nicht mit dem Bescheid des HZA Linz vom
10.01.2001 Zahl: 500/60290/3/99-32/TV nachgefordert worden wäre;
die
Abgaben sind dann zu erstatten, wenn sie entgegen den in Art. 220
Abs. 2 ZK festgelegten Verboten buchmäßig erfasst und dann
mitgeteilt und entrichtet wurden;
die
buchmäßige Erfassung hat also zu unterbleiben
bei
einem Irrtum der Zollbehörden den
der Beteiligte nicht erkennen konnte
der
Beteiligte gutgläubig war
und
alle Vorschriften über die Zollanmeldung
eingehalten
hat.
Der
Beteiligte wird also in seinem Vertrauen auf die richtige Abgabenfestsetzung
geschützt (vgl. Witte, Kommentar zum ZK, Art. 236 RZ 19). Die 3
Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; fehlt eine dieser
Voraussetzungen, ist nach dem EuGH-Urt. vom 26.6.1990 - Rs. C-64/89 ein
Antrag auf Absehen der Nacherhebung nicht begründet. Sie macht
ferner geltend, dass durch Vorlage der
Rechnungen
über den Kauf der Waren
beim Verkäufer im Ursprungsland, den Erklärungen über den
Rechnungspreis im Feld 22 der jeweiligen
Anmeldungen entsprachen und dadurch die Wahl
des jeweiligen Einfuhrpreises nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a
der VO den Abfertigungsbeamten und Organwaltern des HZA Linz bekanntgegeben
worden ist. Indizien dafür,
dass diese Preise nicht den tatsächlichen Zahlungen entsprachen und falsch
waren, waren bei der Abfertigung nicht erkennbar. Die Organwalter des HZA Linz
übernahmen die Angaben in der Zollanmeldung zum Einfuhrpreis
ungeprüft und es wurden dann diese
Einfuhrpreise der Abgabenberechnung zugrunde gelegt. Ein
aktiver Irrtum der Zollbehörde bei
den jeweiligen Abfertigungen ist nicht festzustellen, weil erst
nach einer Betriebsprüfung zu Tage
kam und kommen konnte, dass die erklärten
fob-Preise nicht den tatsächlichen Zahlungen entsprachen. Zum
Berufungsvorbringen, dass Marktordnungswaren und leicht verderbliche Waren
"üblicherweise im Rahmen von Konsignationsgeschäften
eingeführt werden (Art. 36 Abs. 2 ZK)" führt das HZA Linz
aus, dass dies sehr oft geschehe, jedoch nicht zwingend sei. In solchen
Fällen müssten jedoch Außendienstorgane des jeweiligen HZA die
tatsächlichen Geldflüsse zwischen drittländischen Verkäufern
und Warenempfängern (gemeint: in einem Mitgliedstaat)
überprüfen. Dies sei praktisch
undurchführbar und würde dem Prinzip der Wirtschaftsfreundlichkeit der
Zollverwaltung eklatant widersprechen. Die temporären Auswirkungen einer
derartigen "Verwaltungspraxis" wären auch im Hinblick auf die
Interessen anderer Wirtschaftsbeteiligter unvertretbar. Weiterhin habe die Bw.
als Zollanmelderin oder ihr Vertreter gem. Art. 199 ZKD-DV mit der
Unterzeichnung der Anmeldung die Verpflichtung für die Richtigkeit der in
der Zollanmeldung enthaltenen Angaben übernommen (z. B. die richtige
Einreihung in den Zolltarif bzw. die korrekte Wertangabe, die Echtheit der
beigefügten Unterlagen und die Einhaltung aller rechtlichen Regelungen im
Zusammenhang mit der Überführung der Waren in das betreffende
Zollverfahren). Diese Verpflichtung erfasse nicht nur das Stadium der
Zollanmeldung selbst, sondern die gesamte Dauer der Rechtsbeziehung, die
über den Zeitpunkt der Überlassung hinausgehe.
Bei allen
Abfertigungen hat die Bw. als Einfuhrpreis den gemäß Art. 5
Abs. 1 Buchst. a der VO (EWG) 3223/94
gewählt, obwohl die Waren im
Konsignationshandel eingeführt
werden sollten und dieser Einfuhrpreis im Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht
feststand und nicht dem tatsächlichen Einfuhrpreis entsprach. Dies seien
Verstöße gegen die
Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der VO als auch gegen
Art. 62 ZK (Einheitspapier u. andere Anmeldeunterlagen im normalen
Verfahren bei schriftlicher Anmeldung).
Eine
Abstandnahme von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung gem.
Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK komme mangels Vorliegen der beiden
Voraussetzungen (Irrtum und Nichteinhaltung der
geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung), so dass ein Eingehen
auf die weitere Voraussetzung des
gutgläubigen Handelns in diesem
Verfahren sich erübrige. Die Anerkennung eines aktiven Irrtums, die einen
Erstattungsanspruch begründen würde, ist daher zu
versagen.
Soweit in der
Berufung von der Bw. geltend gemacht worden ist, dass das HZA Linz verpflichtet
gewesen ist, auch die Auswirkungen ihres
eigenen Verhaltens zu berücksichtigen (Amtspflicht zur
Sachaufklärung, Prüfung der Richtigkeit der Warennummer, jahrelange
Abfertigungspraxis) stellt dies ein Vorbringen gegen die
Rechtmäßigkeit der Abgabenvorschreibung und daher in einem
Rechtsbehelfsverfahren gegen diese Vorschreibung behandelt werden müssten
(gemeint ist offensichtlich der Bescheid vom 10.01.2001 - Zahl:
500/60290/3/99-32/TV). Ein Erstattungsverfahren sei nicht geeignet, sachliche
Einwände gegen die Abgabenvorschreibung zu
überprüfen.
IV.
Gemeinschaftsrechtlicher Rahmen
Der Zollkodex
(ZK) sieht vor, dass sich die Einfuhrabgaben auf den Gemeinsamen Zolltarif
stützen. Er bestimmt im Einzelnen, dass dieser Tarif die kombinierte
Nomenklatur sowie die geltenden Zollsätze und die anderen Abgaben,
d. h. die Zölle und die Agrarabschöpfungen, umfassen
muss.
Am
23. Juli 1987 erließ der Rat die VO (EWG) Nr. 2657/87 über
die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Anhang 1 dieser Verordnung enthält die Kombinierte Nomenklatur und die
Tabelle der Tarifpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs. Dieser Anhang wird jedes
Jahr geändert; die hier maßgeblichen Fassung ist:
für
das Jahr 1998 die VO (EG) Nr. 2086/97 der Kommission vom 4.11.1997 zur
Änderung des Anhangs 1 der VO
Nr. 2658/87;
Für
das unter die VO Nr. 3223/94 fallende Obst und Gemüse enthält
Anhang 1 der VO Nr. 2658/ 87 die Kombinierte Nomenklatur und die Tabelle
der Zolltarifpositionen für die Erzeugnisse, für die die
Einfuhrpreisregelung gilt. In diesem Anhang wird darauf hingewiesen, dass der
Einfuhrpreis gemäß der VO
Nr. 3223/94 festgesetzt wird.
Das Obst und
Gemüse, das unter diese Tabelle fällt, unterliegt einer
gemischten Zollabgabe. Es handelt sich
um einen aus zwei Bestandteilen zusammengesetzten Zoll, nämlich um einen
Wertzoll in Höhe eines
Vomhundertsatzes des Warenwerts und einen in ECU je 100 kg netto
ausgedrückten spezifischen Zoll.
Der Wertzoll wird auf der Grundlage des Wertes des Erzeugnisses berechnet, der
spezifische Zoll dagegen auf der Grundlage des Einfuhrpreises. Außerdem
ist der spezifische Zoll umgekehrt proportional zum Einfuhrpreis. Je niedriger
der Einfuhrpreis ist, desto höher ist also der spezifische Zoll. Der
Einfuhrpreis ermöglicht es somit, die zolltarifliche Einreihung des Obst
und Gemüses und die anwendbaren Zollsätze (Wertzoll und spezifischer
Zoll) zu ermitteln. Unterschiedliche Auffassungen können sich darüber
ergeben, wie der Zollwert der Erzeugnisse zu
berechnen ist. Die Kommission ist der Ansicht, dass der Einfuhrpreis auch
zur Ermittlung des Zollwerts des Obst und Gemüses dienen müsse. Einige
Wirtschaftsteilnehmer haben demgegenüber die Auffassung vertreten, dass der
Zollwert anhand der Art. 29 bis 36 des ZK zu ermitteln sei, die die
Ermittlung des Zollwerts für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs ...
sowie von ... Maßnahmen, die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften im
Warenverkehr eingeführt worden sind. Die genannten Artikel
führen 6 Berechnungsmethoden auf. Diese stehen in der Weise in einer
Rangfolge, als dann, wenn der Zollwert auf der Grundlage einer Methode nicht
berechnet werden kann, auf die darauf folgende Methode zurückgegriffen
werden muss. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen ist der
Zollwert:
a) der
Transaktionswert, d. h. der für die Waren bei einem Verkauf zur
Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu
zahlende Preis (Art. 29 Abs. 1 ZK);
b) der
Transaktionswert gleicher Waren, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft
und zu demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden
(Art. 30 Abs. 2 Buchstabe a ZK;
c) der
Transaktionswert gleichartiger Waren, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft
verkauft und zu demselben Zeitpunkt wie die zu bewerten Waren ausgeführt
wurden (Art. 30 Abs. 2 Buchst. b des ZK;
d) der Wert auf
der Grundlage des Preises je Einheit, zu dem die eingeführten Waren oder
eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in der größten Menge
insgesamt in der Gemeinschaft verkauft werten (Art. 30 Abs. 2
Buchst. c ZK;
e) ein
ausgearbeiteter Wert, bestehend aus der Summe der Kosten der Herstellung der
Waren, eines Betrages für Gewinn und Gemeinkosten und der
Beförderungs- und Versicherungskosten für die Waren bis zum Ort ihres
Verbringens in das Gebiet der Gemeinschaft (Art. 30 Abs.2 Buchst d des
ZK;
f) ein Wert,
der auf der Grundlage verfügbarer Daten ermittelt wird (Art. 31
ZK).
Art. 36
Abs. 2 ZK sieht für üblicherweise im Rahmen von
Kommissionsgeschäften
eingeführte verderbliche Waren eine Ausnahme von diesen Regeln vor. Bei der
Kommissionsform Konsignation werden die
Waren mit dem Ziel eines späteren Verkaufs übergeben. Der
Einführer kann in diesem Fall beantragen, dass der Zollwert nach den
vereinfachten Regeln der Art. 183 bis 177 ZK-DVO berechnet
wird. Nach diesen Regeln kann der Zollwert von Obst und Gemüse auf
der Grundlage eines Durchschnittswerts je Einheit berechnet werden. Dieses
ziemlich komplizierte System besteht darin, den Wert der Waren ausgehend von
ihren Notierungen auf bestimmten internationalen Märkten festzusetzen. Es
sah vor, dass die Kommission alle 14 Tage für jedes Erzeugnis einen
Durchschnittswert je Einheit in den Währungen der Mitgliedstaaten für
100 kg netto berechnen musste.
Der
Durchschnittspreis je Einheit wird anhand folgender Elemente
berechnet:
Durchschnittspreis
je Einheit, berechnet auf der Grundlage der Preise für Warenpartien in
bestimmten Handelszentren. Dieser Preis je Einheit beruht auf den Erlösen
aus Kaufgeschäften zwischen Einführern und Großhändlern;
von ihm sind mehrere Posten abzuziehen: eine Vermarktungsspanne von 15%, die
Beförderungs- und Versicherungskosten für die Waren innerhalb der
Gemeinschaft, eine Pauschale in Höhe von 5 ECU sowie die Einfuhrabgaben und
andere Abgaben, die nicht in den Zollwert einzubeziehen sind;
im
Kalenderjahr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Mengen,
auf die Einfuhrabgaben erhoben
werden.
Der
Durchschnittspreis je Einheit entspricht dem gewogenen Mittel der
Durchschnittspreise je Einheit unter Berücksichtigung der in den
zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Warenmengen. Die
Inanspruchnahme dieses System ist für den Einführer fakultativ. Nimmt
er es in Anspruch, wird der Zollwert seiner Waren auf den während des
Betrachtungszeitraums geltenden Durchschnittswert je Einheit festgesetzt, der
für 14 Tage gilt.
Der ZK sieht
ebenfalls vereinfachte Regelungen für die
Zollanmeldungsformalitäten vor. Der Einführer hat seine
Anmeldung grundsätzlich unter Zuhilfenahme eines amtlichen Vordrucks
vorzunehmen. Außerdem muss die Anmeldung alle Angaben enthalten, die zur
Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren erforderlich
sind. Art. 76 ZK sieht jedoch vor, dass der Einführer in
bestimmten Fällen bestimmte Angaben in seiner Anmeldung weglassen kann. So
kann der Einführer, der einen gültigen Zollwert nicht anmelden kann,
nach Art. 254 ZK-DVO bei wertzollspezifischen Waren einen
vorläufigen Hinweis auf diesen Wert
geben. In diesem Fall erhebt die Zollstelle die nach dem vorläufigen Wert
berechneten Abgaben und verlangt ggf. die
Leistung einer Sicherheit in Höhe
der Differenz zwischen diesen Abgaben und denjenigen, die endgültig auf die
Erzeugnisse erhoben werden könnten.
Die gemeinsame
Marktorganisation für Obst und Gemüse ist eine der in Art. 40
EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 34 EG) vorgesehenen gemeinsamen
Organisationen. Ursprünglich war sie in mehreren Gemeinschafts-VO geregelt,
die durch die VO (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18.5.1972 über eine
gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse konsolidiert wurden.
Diese VO enthält verschiedene Bestimmungen, die den Handel mit
Drittländern regeln. Diese Grundverordnung errichtete einen Mechanismus zur
Festsetzung von Referenzpreisen und zur Erhebung einer Ausgleichsabgabe
zusätzlich zu den Zöllen, wenn der Preis der eingeführten
Erzeugnisse unter dem Referenzpreis lag. Dieser Mechanismus wurde infolge der am
15.4.1994 erfolgten Unterzeichnung der Schlussakte über die Ergebnisse der
multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde, des Übereinkommens
zur Errichtung der WTO und verschiedener Übereinkünfte, die in den
Anhängen 1 bis 4 des WTO-Übereinkommens stehen, in Frage gestellt.
Für Obst und Gemüse wurden im Einklang mit dem Übereinkommen
über die Landwirtschaft (VO Nr. 3290/94) die variablen
Einfuhrabschöpfungen aufgehoben ein zusätzlicher Mechanismus neben der
Erhebung stabiler Zölle geschaffen, nämlich der
Mechanismus der Einfuhrpreise, der durch
Art. 23 der Grund-VO in der durch den Anhang XIII der VO Nr. 3290/94
geänderten Fassung und durch VO Nr. 3223/94 geregelt
wurde.
Dieser
Mechanismus funktioniert wie folgt:
Die Kommission
muss für jedes Erzeugnis und für jedes Herkunftsland einen
pauschalen Einfuhrwert errechnen. Diesem
Wert werden zugrunde gelegt:
die
repräsentativen Durchschnittsnotierungen der Einfuhren aus
Drittländern, die auf den Einfuhrmärkten der Mitgliedstaaten gehandelt
werden; diese Notierungen sind auf der Stufe Importeur/Großhändler zu
ermitteln und um bestimmte Posten herabzusetzen, nämlich um eine
Vermarktungsspanne von 15 % und um die Beförderungs- und
Versicherungskosten für die Waren innerhalb der Gemeinschaft;
die
den genannten Notierungen entsprechenden
Gesamtmengen.
Der
pauschale Einfuhrwert entspricht dem gewichteten Mittel der repräsentativen
Notierungen abzüglich einer Pauschale von 5 ECU je 100 kg netto und der
Wertzölle. Er wird für jeden Arbeitstag berechnet. Die VO
Nr. 3223/94 enthält ferner die Regeln, nach denen der Einfuhrpreis
für Obst und Gemüse ermittelt werden kann. Art. 5 führt drei
Berechnungsmethoden an, unter denen der Importeur
wählen kann. Nach dieser Vorschrift
ist der Einfuhrpreis:
a) der
fob-Preis der Erzeugnisse im Ursprungsland zuzüglich Versicherungs- und
Beförderungskosten bis zur Zollgrenze der Gemeinschaft,
soweit dieser Preis und diese Kosten bei
der Anmeldung zum freien Verkehr bekannt
sind (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a VO
Nr. 3223/94);
b) der nach
Art. 30 Abs. 2 Buchst. c ZK ermittelte Zollwert, d. h. der
Preis je Einheit, zu dem die eingeführten Erzeugnisse oder gleiche oder
gleichartige Erzeugnisse in der Gemeinschaft verkauft werden (Art. 5
Abs. 1 Buchst. b VO Nr. 3223/94);
c) der
pauschale Einfuhrwert gem. den oben beschriebenen Regeln (Art. 5
Abs. 1 Buchst. c VO Nr. 3223/94.
Am 28.10.1996
erließ der Rat die VO (EG) 220/96 über die gemeinsame
Marktorganisation für Obst und Gemüse. Diese VO ersetzte die Grund-VO
und die geänderte VO aufgrund der in diesem Sektor eingetretenen
Veränderungen. Sie änderte jedoch nicht die Regelung für den
Handel mit Drittländern im Obst- und Gemüsesektor. Die durch die neue
Grund-VO vorgesehenen Regeln stimmen daher mit den oben dargestellten Regeln
überein. Dagegen hat die Kommission mit dem Erlass der VO (EG)
Nr. 1498 vom 14.7.1998 die VO Nr. 3223/94 geändert, die dabei
davon ausging, dass es erforderlich sei, eine Übereinstimmung zwischen den
Methoden zur Berechnung des Einfuhrpreises und
den Vorschriften der Festsetzung des Zollwertes der Erzeugnisse
sicherzustellen. Sie führt dazu aus: "Auf die Notwendigkeit dieser
Übereinstimmung, insbesondere zur Vereinfachung der Zollerklärungen,
sollte in der VO Nr. 3223/94 ausdrücklich hingewiesen werden. Folglich
ergänzte sie Art. 5 der VO Nr. 3223/94 wie folgt:
"Wird der
Einfuhrpreis aufgrund des fob-Preises des Erzeugnisses im Ursprungsland
festgesetzt, ist der Zollwert unter Berücksichtigung des betreffenden
Verkaufs zu diesem Preis zu bestimmen. Wird der Einfuhrpreis nach einem der in
Abs. 1 Buchst. b oder c genannten Verfahren berechnet, ist
der Zollwert ebenso wie der Einfuhrpreis zu
bestimmen."
Die VO
Nr. 1498/98 bestätigt, dass eines der mit der VO Nr. 3223/94
verfolgten Ziele darin bestand, den Zollwert von Obst und Gemüse auf der
Grundlage des Einfuhrpreises der Erzeugnisse zu berechnen. Die mit ihr
vorgenommene Änderung beschränkt sich nämlich schlicht darauf,
diese Regelung ausdrücklich in die VO Nr. 3223/94 aufzunehmen. Im
Gegenschluss bedeutet dies, dass die VO Nr. 3223/94 bereits den Grundsatz
enthielt, dass der Zollwert von Obst und Gemüse auf der Grundlage des in
Art. 5 Abs. 1 VO Nr. 3223/94 vorgesehenen Einfuhrpreises zu
ermitteln ist. Hängt die Anwendung der Zollsätze des
Gemeinsamen Zolltarifs vom Einfuhrpreis der eingeführten Partie ab, so wird
die Richtigkeit dieses Preises anhand eines pauschalen Einfuhrwertes
überprüft, der von der Kommission nach Ursprung und Erzeugnis auf der
Grundlage des gewichteten Mittels der Notierungen der betreffenden Erzeugnisse
auf den repräsentativen Einfuhrmärkten der Mitgliedstaaten berechnet
wird. Liegt der angegebene Einfuhrpreis der betreffenden Partie über dem
pauschalen Einfuhrwert, so muss eine
Sicherheit in der Höhe der Einfuhrzölle hinterlegt werden, die
auf der Grundlage des pauschalen Einfuhrwertes festgesetzt wird. Hier
muss darauf hingewiesen werden, dass das HZA Linz in den Niederschriften
über die Betriebsprüfungen der Bw. in den Jahren 1995 und 1996
ausdrücklich festgestellt hat, dass eine
Sicherheitsleistung nicht notwendig war. Im Berufungsvorbringen
wurde herausgestellt, in welchen Vorschriften der Gemeinschaft der Hinweis auf
die Art des Handelsgeschäftes bei der Einfuhr von Marktordnungswaren und
leicht verderblicher Waren erfolgte (Konsignations-/Kommissionsgeschäfte)
und deswegen der Verkaufspreis bei der Ausfuhr
in die Gemeinschaft nicht bekannt ist.
Es stellt sich
daher die Frage, ob Art. 5 VO Nr. 3223/94 dahin auszulegen ist, dass
ein Importeur der zum Zeitpunkt des Zolldurchgangs der Erzeugnisse in das
Zollgebiet der Gemeinschaft keinen endgültigen Zollwert anmelden kann,
einen vorläufigen Hinweis auf
diesen Wert gem. Art. 254 ZK-DVO geben kann. Denkgesetzlich gibt es bei der
Anmeldung des fob-Preises keinen Grund,
einen vorläufigen Hinweis auf den Zollwert zu gestatten, weil der
endgültige Wert zum Zeitpunkt des
Zolldurchgangs der Erzeugnisse bekannt ist. Im Übrigen bestimmt
Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der VO 3223/94, dass diese Methode nur
angewandt werden kann, soweit dieser Preis und die Beförderungs- und
Versicherungskosten bei der Anmeldung zum freien Verkehr bekannt sind. Die
einzige Fallgestaltung, bei der es für einen Importeur erforderlich sein
kann, eine unvollständige Anmeldung
i. S. des Art. 254 ZK DVO abzugeben, darin, dass er auf die in
Art. 5 Abs. 1 Buchst. b VO Nr. 3223/94 (Ermittlung des
Zollwerts gem. Art. 30 Abs. 2 Buchst. c ZK) zweite Methode
zurückgreift. In diesem Fall kann der Wert der Erzeugnisse auf der
Grundlage des Preises je Einheit ermittelt werden, zu dem eingeführte
gleiche oder gleichartige Erzeugnisse verkauft werden. Das bedeutet, dass der
Preis der Erzeugnisse, die Gegenstand der Anmeldung sind, zum Zeitpunkt ihres
Zolldurchgangs nicht notwendigerweise bekannt ist. Somit war die Bw.
nicht gehalten, einen vorläufigen Hinweis im Einheitspapier zu geben. Es
stellt sich daher die Frage, ob aufgrund entsprechender Anwendung des
Art. 890 ZK-DVO (oder anderer Bestimmungen) die nachträgliche Vorlage
des "Abrechnungspreises = Realitätspreises" zu einer Erstattung nach
Art. 236 ZK führen kann. Dies setze voraus, dass es sich bei dem
Nachweis des Realitätspreises i. S. von Art. 5 Abs. 2 der VO
3223/94 um eine "andere entsprechende Unterlage" gem. Art. 890 ZK-DVO
handelt, die unmittelbar oder analog zu einer Zollbehandlung mit
Abgabenbegünstigung gem. Art. 21 i.V.m. Art. 4 Nr. 10 ZK
führt.
Würdigung:
Die
vorstehenden Ausführungen führen zu folgenden
Feststellungen:
Die
Zollbehörde konnte und durfte aufgrund des Handelsgeschäfts nicht
davon ausgehen, dass aufgrund der "Rechnung" des Warenlieferanten ein
fob-Preis
gewählt worden
war, wie es in ihrer Niederschrift vom 10.01.2001 behauptet wird. Dies
widerspricht ihren Feststellungen in den Niederschrift für die Jahre 1995
und 1996 vom 21.09.1998 und 29.03.1998.Es wird hierbei verkannt, dass zwei
unterschiedliche Vorgänge zu beurteilen sind. Zum einen eine
ungünstige Wahl, wenn man verschiedene Optionen hat, und zum anderen um
einen Irrtum bei der Zollwertanmeldung ohne Wahlmöglichkeit
Die
Zollbehörde durfte auch nicht darauf verzichten, sowohl den Zollwert wie
den Einfuhrwert nach dessen Berechnung zu bestimmen (Art. 5 Abs. Ib
Unterabs. 2 VO 3223/94).
Die
Zollbehörde durfte ebenfalls nicht darauf verzichten, die
Gutgläubigkeit bei der Prüfung
des aktiven Irrtums als Voraussetzung für einen Erlass nach Art. 236
ZK zu berücksichtigen und dabei auch insbesondere ihr
jahrelanges Abfertigungsverhalten
darzutun, das unseres Erachtens einen Vertrauenstatbestand unsererseits
begründet hat.
Die
Zollbehörde hat unseres Erachtens das Überprüfungssystem
verkannt, das sich vom Berichtigungssystem unterscheidet. Das
Berichtigungssystem ist einseitig und geht vom Einführer aus, die
Überprüfung obliegt den Zollbehörden. Die Überprüfung
ist Sache der Verwaltung und sie erfolgt entweder aus eigenem Antrieb oder auf
Antrag des Einführers.Die Ausübung der
Überprüfungsbefugnis durch die Verwaltung kann nicht der gerichtlichen
Kontrolle entzogen werden, ihr ist auf diesem Gebiet keine unanfechtbare
Ermessensbefugnis eingeräumt. Insbesondere ist eine nachträgliche
Prüfung des Zollwert vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände zu
dem Schluss kommen musste, dass es sich um einen in gutem Glauben begangenen
Irrtum handelt. Zu dieser Schlussfolgerung musste sie kommen, zumal sie in den
Niederschriften der Vorjahre die Feststellung getroffen hat, dass es sich bei
den angemeldeten Werten handelt, die auf der Grundlage von
"Proforma-Rechnungen" bzw. "Abrechnungspreisen" angemeldet
wurden.
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der
Zollabgaben in der Höhe von ATS 2.052.767 gem. Art. 236 ZK gegeben
sind.
Zur
Rechtsbehelfsbelehrung:
Sie entspricht
§ 85b i.V. mit. § 85c Abs. 1 ZollR-DG. Sie erfüllt
jedoch nicht die Anforderungen des Art. 243 Abs. 2 Buchst. b)
Zollkodex, weil sie nicht auf eine unabhängige Instanz der zweiten Stufe
hinweist und damit das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt und die
Möglichkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH genommen wird.
Durch die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung ist auch die Rechtsmittelfrist
nicht in Lauf gesetzt worden.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die
Rechtsbehelfsbelehrung in der Berufungsvorentscheidung entspricht der Regelung
des Art. 243 ZK und auch der Regelung des Art. 245 ZK, wonach die
Einzelheiten des Rechtsbehelfverfahrens von den Mitgliedstaaten zu erlassen
sind.. Da die Bf. von der abweisenden Berufungsvorentscheidung, welche so zu
werten ist, als ob diese Berufungsbehörde einen mit dem angefochtenen
Bescheid im Spruch übereinstimmenden Bescheid erlassen hätte (z.B.
VwGH vom 21. Jänner 1998, Zl. 95/16/0322), natürlich
unmittelbar persönlich betroffen war und ist, hatte sie natürlich auch
das Recht, im Sinne des Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK in
Verbindung mit § 85 c Abs. 1 ZollR-DG den Rechtsbehelf
der Beschwerde an eine unabhängige Instanz gegen die
Berufungsvorentscheidung einzulegen.
Seit dem
1. Jänner 2003 ist der Unabhängige Finanzsenat als
unabhängige Instanz im Sinne des Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b
Zollkodex (ZK) zur Entscheidung über die Beschwerden der Bf.
zuständig.
Auch an dieser
Stelle darf auf das vorzitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
27. Jänner 2005, Zl. 2004/16/0269, 0270 und 0271 verwiesen werden,
wonach das Hauptzollamt Linz exakt und rechtmäßig das durch
Art. 243 ZK und §§ 85a ff. ZollR-DG geregelte Verfahren
durchgeführt hat, dessen Inhalt im vorliegenden Fall ausschließlich
die Rechtssache einer Erstattung gemäß Art. 236 ZK
ist.
Gemäß
Art. 236 Abs. 1 ZK werden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben
insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der
Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Art. 220
Abs. 2 ZK buchmäßig erfasst worden ist.
Eine Erstattung
oder ein Erlass wird nicht gewährt, wenn die Zahlung oder
buchmäßige Erfassung eines gesetzlich nicht geschuldeten Betrages auf
ein betrügerisches Vorgehen des Beteiligten zurückzuführen ist.
Gemäß
Abs. 2 leg. cit. erfolgt die Erstattung oder der Erlass der
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben auf Antrag; der Antrag ist vor Ablauf einer
Frist von drei Jahren nach Mitteilung der betreffenden Abgaben an den
Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen.
Diese Frist
wird verlängert, wenn der Beteiligte nachweist, dass er infolge eines
unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt gehindert war, den Antrag
fristgerecht zu stellen.
Die
Zollbehörden nehmen die Erstattung oder den Erlass von Amts wegen vor, wenn
sie innerhalb dieser Frist selbst feststellen, dass einer der in Abs. 1
Unterabsätze 1 und 2 beschriebenen Sachverhalte vorliegt.
Hinsichtlich
des von der Bf. eingebrachten Erstattungsantrages ist nunmehr gemäß
Art. 236 Abs. 1 ZK zu prüfen, ob der Abgabenbetrag im
Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Abgabenbetrag
entgegen Art. 220 Abs. 2 ZK buchmäßig erfasst worden
ist.
Dass der
Abgabenbetrag im Zeitpunkt der Zahlung gesetzlich geschuldet war, ergibt sich
bereits aus den Ausführungen der ho. Berufungsentscheidung GZl.
ZRV/116-Z1W/02, auf die an dieser Stelle verwiesen werden darf.
Von
einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung und Nachforderung des
gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrages ist gemäß des hier nur in
Frage kommenden Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK nur dann
abzusehen, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag auf Grund eines Irrtums
der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern
dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser
gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die
Zollanmeldung eingehalten hat.
Die
Abstandnahme von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung ist
sohin nur bei der Erfüllung von drei Voraussetzungen zulässig:
Die
Nichterhebung der Abgaben ist auf einen Irrtum der zuständigen
Behörden zurückzuführen.
Der
Abgabenschuldner muss alle geltenden Bestimmungen betreffend die
Zollerklärung beachtet haben.
Der
Abgabenschuldner muss gutgläubig gehandelt haben, d.h. er hat den Irrtum
der Zollbehörde nicht erkennen können.
Sind
diese Voraussetzungen erfüllt, hat der Abgabenschuldner einen Anspruch
darauf, dass von einer Nacherhebung abgesehen wird. Dagegen ist der Antrag auf
Absehen von einer Nacherhebung bereits dann nicht begründet, wenn eine der
drei Voraussetzungen fehlt (Urteil des EuGH vom 4. Mai 1993,
Rs C-292/91, Weiß, Slg. 1993, I-2219).
Es
ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob diese Kriterien nach den
Umständen des jeweiligen Einzelfalls erfüllt sind (vgl. Urteil
des EuGH vom 26. Juni 1990, Rs C-64/89, Deutsche Fernsprecher
GmbH Marburg, Slg. 1990, I-2535).
Grundsätzlich
wird ein solcher Irrtum nur in den Fällen des aktiven Irrtums angenommen,
der ein aktives Verhalten der Zollbehörde voraussetzt. Nur dann, wenn die
Angaben in der Zollanmeldung tatsächlich geprüft worden sind und das
Ergebnis dieser Prüfung der Abgabenfestsetzung zu Grunde gelegt wurde, ist
ein Irrtum gegeben. Liegen der zu niedrigen buchmäßigen Erfassung
unrichtig angemeldete Tatsachen zu Grunde, setzt die Annahme eines Irrtums
tatsächliche Feststellungen der Zollbehörde voraus, die sie dann der
Abgabenfestsetzung zu Grunde gelegt haben muss. Bei einer bloßen Annahme
einer solchen Anmeldung ohne tatsächliche Überprüfung trägt
allein der Zollschuldner das Risiko der Erklärung und kann sich bei einer
Unrichtigkeit nicht auf den Irrtum der Zollbehörde berufen (EuGH vom
27. Juni 1991, Rs C-348/89, Rz 24).
Den
Abfertigungsbeamten und Organwaltern des Hauptzollamtes Linz ist durch Vorlage
der Rechnungen betreffend den Kauf der Waren vom Versender bzw. Verkäufer
im Ursprungsland, deren Rechnungspreise den Erklärungen im Feld 22 der
jeweiligen Anmeldungen entsprachen, die Wahl des jeweiligen Einfuhrpreises nach
Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a der VO bekannt gegeben worden. Indizien
dafür, dass diese Preise nicht den tatsächlichen Zahlungen entsprachen
und falsch waren, waren bei der Abfertigung nicht erkennbar. Die Organwalter des
Hauptzollamtes Linz übernahmen die Angaben in der Zollanmeldung zum
Einfuhrpreis ungeprüft und es wurden dann diese Einfuhrpreise der
Abgabenberechnung zu Grunde gelegt. Ein aktiver Irrtum der Zollbehörde bei
den jeweiligen Abfertigungen ist nicht festzustellen, weil erst nach einer
Betriebsprüfung zu Tage kam und kommen konnte, dass die erklärten
fob-Preise nicht den tatsächlichen Zahlungen entsprachen.
Die Bf. als
Zollanmelder oder ihr Vertreter hat gemäß Art. 199 ZK-DVO
mit der Unterzeichnung der Anmeldung die Verpflichtung für die Richtigkeit
der in der Zollanmeldung enthaltenen Angaben (z. B: die richtige Einreihung
in den Zolltarif, bzw. die korrekte Wertangabe), die Echtheit der
beigefügten Unterlagen und die Einhaltung aller rechtlichen Regelungen im
Zusammenhang mit der Überführung der Waren in das betreffende
Zollverfahren übernommen. Diese Verpflichtung erfasst aber nicht nur das
Stadium der Zollanmeldung selbst, sondern es wird auch eine Pflichtenstellung
begründet, welche über den Zeitpunkt der Überlassung hinaus
für die Dauer der Rechtsbeziehung zwischen Zollbeteiligten und
Zollbehörde auszudehnen ist.
Die
Bf. hat bei allen verfahrensggstdl. Abfertigungen als Einfuhrpreis den
gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a der VO gewählt,
obwohl die Waren im Konsignationshandel eingeführt werden sollten und
dieser Einfuhrpreis daher im Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht feststand und
nicht dem tatsächlichen Einfuhrpreis entsprach. Die Bf. führte auch in
ihrer Beschwerde zu ZRV/116-Z1W/2002 unter dem Punkt Würdigung auf Seite 12
aus, dass im Zeitpunkt der Abfertigung ein fob-Preis nicht bekannt war. Es ist
daher sowohl ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Art. 5
Abs. 1 Buchstabe a der VO als auch ein Verstoß gegen die
Verpflichtung des Anmelders oder seines Vertreters bezüglich der
Richtigkeit der in der Zollanmeldung enthaltenen Angaben (siehe auch Witte,
Rz 8 zu Artikel 62 ZK) zu konstatieren.
Eine
Abstandnahme von der nachträglich buchmäßigen Erfassung gem.
Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK kommt daher schon mangels
Vorliegen der beiden angeführten Voraussetzungen nicht mehr in
Betracht.
Gegenstand
Normen und Schlagworte
- Art. 236 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 5 Abs. 2 VO 3223/94, ABl. Nr. L 337 vom 24.12.1994 S. 66
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0111-Z1W/02
- Stammnummer
- 16518
- Gültig
- 22.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF