Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0111-Z1W/02
Einfuhr von Obst und Gemüse
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0111-Z1W/02vom 22.06.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
dieses Verfahrens war die Überprüfung des Bestehens eines Anspruches
der Bf. auf Erstattung der Eingangsabgaben gemäß der Bestimmung des
Art. 236 ZK.
Das hier im
Verfahren nach Art. 236 ZK zu überprüfende
Tatbestandselement, ob dieser Abgabenbetrag entgegen dem Art. 220
Abs. 2 ZK buchmäßig erfasst worden ist, ist
gemäß den obigen Ausführungen dahingehend zu beurteilen, dass
der Abgabenbetrag nicht entgegen Art. 220 Abs. 2 ZK
buchmäßig erfasst worden ist.
Es
handelt sich sohin nicht um eine unzulässige buchmäßige
Erfassung von Abgaben, sodass auch mangels Erfüllung dieses
Tatbestandselementes eine Erstattung nach Art. 236 ZK nicht in
Betracht kommt. Wie bereits ausgeführt, waren die Eingangsabgaben im
Zeitpunkt der Zahlung gesetzlich geschuldet.
Es
war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 22.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 236 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 5 Abs. 2 VO 3223/94, ABl. Nr. L 337 vom 24.12.1994 S. 66
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0111-Z1W/02
- Stammnummer
- 16518
- Gültig
- 22.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF