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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ1W ZRV/0111-Z1W/02

Einfuhr von Obst und Gemüse

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0111-Z1W/02vom 22.06.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

dieses Verfahrens war die Überprüfung des Bestehens eines Anspruches der Bf. auf Erstattung der Eingangsabgaben gemäß der Bestimmung des Art. 236 ZK. Das hier im Verfahren nach Art. 236 ZK zu überprüfende Tatbestandselement, ob dieser Abgabenbetrag entgegen dem Art. 220 Abs. 2 ZK buchmäßig erfasst worden ist, ist gemäß den obigen Ausführungen dahingehend zu beurteilen, dass der Abgabenbetrag nicht entgegen Art. 220 Abs. 2 ZK buchmäßig erfasst worden ist. Es handelt sich sohin nicht um eine unzulässige buchmäßige Erfassung von Abgaben, sodass auch mangels Erfüllung dieses Tatbestandselementes eine Erstattung nach Art. 236 ZK nicht in Betracht kommt. Wie bereits ausgeführt, waren die Eingangsabgaben im Zeitpunkt der Zahlung gesetzlich geschuldet. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Wien, am 22. Juni 2005

Normen und Schlagworte

Einfuhr von Obst und Gemüsenachträgliche buchmäßige ErfassungErstattung gemäß Art 236 ZK

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
Geschäftszahl
ZRV/0111-Z1W/02
Stammnummer
16518
Gültig
22.06.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF