Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5200003/2023
Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5200003/2023vom 03.07.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, über die Beschwerde vom 15. Dezember 2022 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 19. Oktober 2022, Zahl: ***1***, betreffend Geltendmachung der Sachhaftung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. Oktober 2022, Zahl: ***1***, verfügte das Zollamt gemäß § 69 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in Verbindung mit § 225 Bundesabgabenordnung (BAO) gegenüber der Beschwerdeführerin, der in der Republik Serbien ansässigen ****** (nachfolgend: Bf.), die Beschlagnahme eines Beförderungsmittels (MB Sprinter mit dem amtlichen Kennzeichen: ********) zur Geltendmachung der Sachhaftung für die auf dem Fahrzeug lastende Eingangsabgabenschuld in der Höhe von 9.280,00 Euro (Zoll: 4.400,00 Euro, Einfuhrumsatzsteuer: 4.880,00 Euro) zur Durchführung einer späteren Verwertung gemäß § 87 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO).
Das Zollamt wies die dagegen erhobene - am 19. Dezember 2022 bei der Behörde eingelangte -Bescheidbeschwerde vom 15. Dezember 2022 mit Beschwerdevorentscheidung vom 2. Februar 2023, Zahl: ***3***, als unbegründet ab.
Mit dem fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag vom 27. Februar 2023 gilt die Bescheidbeschwerde wiederum als unerledigt (§ 264 Abs. 3 Bundesabgabenordnung, BAO).
Die Beschwerde sowie die Verfahrensakten wurden in der Folge mit Vorlagebericht vom 19. April 2023 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Infolge der Entrichtung der auf dem Beförderungsmittel lastenden Eingangsabgabenschuld wurde die Beschlagnahme aufgehoben und das Fahrzeug am 27. Februar 2023 an die Bf. ausgefolgt.
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom heutigen Tag, GZ. RV/5200004/2023 wurde der der Beschlagnahme zugrundeliegende und die Entstehung der Abgabenschuld betreffende Bescheid des Zollamtes Österreich vom 21. Dezember 2022, Zahl: ***2***, aufgehoben, weil die der Bf. vorgeworfenen Pflichtverletzungen in Bezug auf das Verbringen des in Rede stehenden und beschlagnahmten Beförderungsmittels in das Zollgebiet der Union oder in Bezug auf die vorübergehende Verwendung dieser Ware in diesem Gebiet im Sinne des Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK nicht vorlagen.
Gemäß Art. 44 Abs. 4 der Verordnung Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, Unionszollkodex - UZK) gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass das Rechtsbehelfsverfahren eine umgehende Bestätigung oder Berichtigung der von den Zollbehörden erlassenen Entscheidung ermöglicht.
Gemäß § 43 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) steht gegen Entscheidungen von Zollbehörden als Rechtsbehelf der ersten Stufe (Art. 44 Abs. 2 Buchstabe a des Zollkodex) die Beschwerde zu.
Gemäß § 2a Bundesabgabenordnung (BAO) gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten.
Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die von Abgabenbehörden erlassen werden, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Gemäß § 97 Abs. 1 lit a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind, wobei die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen grundsätzlich durch Zustellung erfolgt.
§ 108 BAO lautet:
"§ 108. (1) Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet."
§ 260 Abs. 1 BAO lautet:
"§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde."
Der angefochtene Bescheid wurde - einem im Akt erliegenden Zustellnachweis zufolge - der Bf. am 27. Oktober 2022 zugestellt.
Damit endete die einmonatige Beschwerdefrist am 28. November 2022 (Montag).
Die am 19. Dezember 2022 bei der Zollbehörde eingelangte und mit 15. Dezember 2022 datierte Beschwerde wurde daher nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht.
Auch eine Fristenberechnung nach der Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABlEG. Nr. L 124 vom 8. Juni 1971, S. 1) führt in diesem Fall zu keinem anderen Ergebnis.
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Beschwerdefrist im Rahmen der Übermittlung einer Aktenabschrift verlängert worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass das entsprechende Schreiben der Zollbehörde vom 9. November 2022, Zahl: ***4***, an die ********* gerichtet war und somit gegenüber der Bf. keine Rechtswirkungen im Sinne einer Verlängerung der Beschwerdefrist entfalten konnte. Wird die Frist auf Antrag eines nicht Legitimierten ihm gegenüber bescheidmäßig verlängert, so berührt dies nicht den Lauf der Rechtsmittelfrist für die Einbringung der Beschwerde durch den Berechtigten (Ritz, BAO7, § 245, Rz 19 mwH)
Die Bescheidbeschwerde war daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolgen der Fristversäumnis ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Linz, am 3. Juli 2024
Normen und Schlagworte
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/5200003/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.5200003.2023
- Stammnummer
- 145495
- Gültig
- 03.07.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF