…In diesem Fall wird der Warenführer neben dem Hauptverpflichteten verpflichtet. Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, so entsteht ein Gesamtschuldverhältnis zwischen Hauptverpflichteten und Warenführer. Bei der Entscheidung einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen, müssen die Behörden auswählen. Die Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde…
…In diesem Fall wird der Warenführer neben dem Hauptverpflichteten verpflichtet. Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, so entsteht ein Gesamtschuldverhältnis zwischen Hauptverpflichteten und Warenführer. Bei der Entscheidung einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen, müssen die Behörden auswählen. Die Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde…
…es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner sind diese gemäß Art. 213 ZK gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet. Bei der Entscheidung einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen, müssen die Zollbehörden nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände entscheiden. Eine Abgabenvorschreibung…
…Entscheidung einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen, müssen die Zollbehörden die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens einhalten. Den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist Genüge zu tun. Das bedeutet, die Inanspruchnahme des konkreten Zollschuldners muss zur Durchsetzung des Steueranspruches geeignet und erforderlich sein. Die Vorschreibung an einen…
…es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner sind diese gemäß Art. 213 ZK gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet. Bei der Entscheidung einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen, müssen die Zollbehörden nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände entscheiden. Eine Abgabenvorschreibung…
…Entscheidung einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen ist eine Ermessensentscheidung. Die Bf. ist aufgrund der in Art. 96 ZK festgelegten besonderen Stellung Zollschuldner aufgrund des Art. 203 Abs.3 vierter Gedankenstrich ZK. Die besondere Stellung des Verfahrensinhabers endet erst mit der Gestellung bei der…
…in das bestehende Zollschuldverhältnis ein (Schuldübernahme).Weiters kann bewilligt werden, dass eine dritte Person neben dem Zollschuldner ganz oder teilweise der Zollschuld beitritt und dadurch im entsprechendem Ausmaß Zollschuldner wird (Schuldbeitritt) (§ 79 Abs.1 ZollR-DG). Bei der Entscheidung einen Zollschuldner in Anspruch zu nehmen…
…Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses ist grundsätzlich nationales Recht anzuwenden (Witte, Zollkodex³, Art. 213 Rz. 3). Bei der Entscheidung, einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen, müssen die Zollbehörden auswählen. Die Entscheidung ist eine Ermessensentscheidung (Witte, Zollkodex³, Art. 213 Rz. 4). Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen…
…verpflichtet ist (Witte in Witte, Zollkodex 6 Art. 213 Rz. 3). Bei der Entscheidung, einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen, müssen die Zollbehörden die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhalten (Witte in Witte, Zollkodex 6 Art. 213 Rz. 4). Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen…
…Bf. zu. Das Wesen der Gesamtschuld besteht darin, dass die Zollbehörden die Abgaben zwar nur einmal fordern können, dass aber jeder Zollschuldner die gesamte Leistung zu bewirken verpflichtet ist (Witte, Zollkodex Art. 213 Rz 13). Bei der Entscheidung, einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen…
…Zollschuldner, so sind diese gemäß Art. 213 ZK gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet. Hinsichtlich der Geltendmachung von Abgaben bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses ist dabei grundsätzlich nationales Recht anzuwenden (Witte, Zollkodex³, Art. 213 Rz. 3). Bei der Entscheidung, einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen…
…gehandelt hat, ist daher Zollschuldnerin. Daneben kommt der Warenempfänger als weiterer Zollschuldner in Betracht. Gibt es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner, so sind diese gemäß Art. 213 ZK gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet. Bei der Entscheidung, einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen, müssen…
…Zollschuldner, so sind diese gemäß Art. 213 ZK gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet. Bei der Entscheidung, einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen, müssen die Zollbehörden auswählen. Die Entscheidung ist eine Ermessensentscheidung (Witte, Zollkodex4, Art. 213 Rz. 4). Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen…
…Zollschuldner, so sind diese gemäß Art. 213 ZK gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet. Bei der Entscheidung, einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen, müssen die Zollbehörden auswählen. Die Entscheidung ist eine Ermessensentscheidung (Witte, Zollkodex4, Art. 213 Rz. 4). Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen…
…Zollschuldner, so sind diese gemäß Art. 213 ZK gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet. Bei der Entscheidung, einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen, müssen die Zollbehörden auswählen. Die Entscheidung ist eine Ermessensentscheidung (Witte, Zollkodex4, Art. 213 Rz. 4). Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen…
…Zollschuldner, so sind diese gemäß Art. 213 ZK gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet. Bei der Entscheidung, einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen, müssen die Zollbehörden auswählen. Die Entscheidung ist eine Ermessensentscheidung (Witte, Zollkodex4, Art. 213 Rz. 4). Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen…
…nachfolgenden Gründen keiner weiteren Erwägungen. Gibt es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner, so sind diese gemäß Art. 213 ZK gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet. Bei der Entscheidung, einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen, müssen die Zollbehörden auswählen. Die Entscheidung ist eine Ermessensentscheidung (Witte…
…nachfolgenden Gründen keiner weiteren Erwägungen. Gibt es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner, so sind diese gemäß Art. 213 ZK gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet. Bei der Entscheidung, einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen, müssen die Zollbehörden auswählen. Die Entscheidung ist eine Ermessensentscheidung (Witte…
…nachfolgenden Gründen keiner weiteren Erwägungen. Gibt es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner, so sind diese gemäß Art. 213 ZK gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet. Bei der Entscheidung, einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen, müssen die Zollbehörden auswählen. Die Entscheidung ist eine Ermessensentscheidung (Witte…
…Zollschuldner, so sind diese gemäß Art. 213 ZK gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet. Bei der Entscheidung, einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen, müssen die Zollbehörden auswählen. Die Entscheidung ist eine Ermessensentscheidung (Witte, Zollkodex4, Art. 213 Rz. 4). Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen…