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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ3K ZRV/0174-Z3K/07

Pick-up - Einreihung in den Zolltarif; Verjährung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0174-Z3K/07vom 09.12.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a) ZK entsteht eine Zollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird. Gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird. Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird (Art. 203 Abs. 2 ZK). Gemäß Art. 37 Abs. 1 ZK unterliegen Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. Sie können nach dem geltenden Recht zollamtlich geprüft werden. Solche Waren bleiben gemäß Art. 37 Abs. 2 ZK so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist, und - wie vorliegend - im Fall von Nichtgemeinschaftswaren, bis sie ihren zollrechtlichen Status wechseln, in eine Freizone oder ein Freilager verbracht, wiederausgeführt oder nach Art. 182 ZK vernichtet oder zerstört werden. Die zollamtliche Überwachung beinhaltet gemäß Art. 4 Nummer 13 ZK allgemeine Maßnahmen, um die Einhaltung des Zollrechts und gegebenenfalls der sonstigen für Waren unter zollamtlicher Überwachung geltenden Vorschriften zu gewährleisten. Die verfahrensgegenständliche Ware wurde von der Bf. im Sinne des Art. 4 Nummer 19 ZK der Zollstelle gestellt, denn die Bf. hat mitgeteilt, dass sich eine eingeführte Ware bei ihr befindet. Entscheidend war die Mitteilung darüber, wobei logisch vorausgesetzt wird, dass sich die Ware körperlich am bezeichneten Ort befindet (Art. 40 ZK). Bei dieser geforderten Mitteilung war ausreichend, auf das Vorhandensein von Waren hinzuweisen. Eine genaue Bezeichnung ist dabei grundsätzlich nicht erforderlich. Der Inhalt der Mitteilung lässt sich reduzieren auf den Erklärungsgehalt: "Es sind Waren eingetroffen" (Kampf in Witte, Zollkodex-Kommentar4 Art 40 Rz 2a und VwGH 28.02.2002, 2000/16/0317). Wer, wie die Bf. im vorliegenden Fall, eine Zollanmeldung abgibt, gestellt damit gleichzeitig. Gestellte Nichtgemeinschaftswaren müssen gemäß Art. 48 ZK eine der für Nichtgemeinschaftswaren zulässige Bestimmungen erhalten. Dies sind gemäß Art. 4 Nummer 15 ZK die Überführung in ein Zollverfahren (a), die Verbringung in eine Freizone oder ein Freilager (b), die Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft (c), die Vernichtung oder Zerstörung (d) oder die Aufgabe zugunsten der Staatskasse (e). Alle Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind gemäß Art. 59 Abs. 1 ZK zu dem betreffenden Verfahren anzumelden. Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr [Art. 4 Nummer 16 Buchstabe a) ZK] angestrebt. Mit der förmlichen Überlassung der Waren gemäß Art. 73 ZK wird dem Zollanmelder erst erlaubt, die Ware im Rahmen des gewählten Zollverfahrens zu verwenden. Mit Art. 73 Abs. 2 ZK, wonach die Überlassung für alle Waren, die Gegenstand einer Anmeldung sind, auf einmal erteilt wird, wird unzweifelhaft festgestellt, dass nur Waren, die Gegenstand einer Anmeldung sind, und nicht andere, im Sinne der zollrechtlichen Bestimmungen überlassen werden können. Da Waren zu kommerziellen Zwecken zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Art. 225 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK-DVO) nur dann mündlich angemeldet werden können, wenn der Gesamtwert je Sendung und Anmelder die in den geltenden Gemeinschaftsvorschriften vorgesehene statistische Wertschwelle nicht übersteigt, die Sendung nicht Teil einer regelmäßigen Serie gleichartiger Sendungen ist und die Waren nicht von einem unabhängigen Beförderer als Teil eines größeren kommerziellen Beförderungsvorgangs befördert werden, war im verfahrensgegenständlichen Fall gemäß Art. 61 Buchstabe a) ZK in Verbindung mit Art. 62 ZK eine schriftliche Zollanmeldung im Normalen Verfahren auf einem Vordruck abzugeben, der dem amtlichen Muster (Einheitspapier) entspricht. Die schriftliche Anmeldung muss unterzeichnet sein und alle Angaben enthalten, die zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind. Gemäß Art. 212 ZK-DVO ist das Einheitspapier unter Beachtung des Merkblatts im Anhang 37 auszufüllen. Zufolge Titel I, B. Nummer 2 Buchstabe d) des Anhangs 37 zur ZK-DVO müssen als Minimalerfordernisse bei der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr unter anderem zwingend die Felder 31 und 33 ausgefüllt sein. Nach Titel II, C. des Anhangs 37 zur ZK-DVO sind im Feld 31 als Warenbezeichnung die übliche Handelsbezeichnung der Ware, die so genau sein muss, dass die sofortige und eindeutige Identifizierung und die unmittelbare und richtige Einreihung der Ware möglich ist, und im Feld 33 als Warennummer die entsprechende Kennziffer der betreffenden Warenposition anzugeben. Gemäß Art. 1 Nummer 5 ZK-DVO sind die zur Feststellung der Warenbeschaffenheit erforderlichen Angaben die handelsüblich zur Bezeichnung der Waren verwendeten Angaben, soweit sie den Zollbehörden die zolltarifliche Einreihung der Waren ermöglichen, sowie die Warenmenge. Die Warenbeschaffenheit ist daher entweder in Form der Warennummer oder im Falle des Fehlens einer solchen so anzugeben, dass die Ware der richtigen Warennummer zugeordnet werden kann. Im Feld 31 der Warenanmeldung zu WE-Nr. cc vom 9. Juni 1998 wurde neben der Angabe der Fahrgestellnummer als Warenbezeichnung "Dodge Ram 2500, PKW-Dodge Ram 2500" angegeben und im Feld 33 die Warennummer 8703 2410 002 angeführt. Auch wenn im Feld 33 eine falsche Warennummer angegeben wurde und die Warenbezeichnung einen Hinweis auf einen "PKW" enthält, war es anhand der angegebenen Warenbezeichnung und aufgrund der angegebenen Fahrgestellnummer möglich, die Ware als jene zu identifizieren, die sie zolltariflich tatsächlich gewesen ist. Während die Angabe "Dodge Ram 2500" eine genaue Beschreibung des Fahrzeuges darstellt, stellt die Angabe "PKW" vielmehr bereits eine rechtliche Beurteilung betreffend die Einreihung in den ÖGebrZT dar; diese Angabe hindert nicht, die Ware zu identifizieren. Da die Bf. für die gestellte Ware eine Zollanmeldung abgegeben hat, ist diese im Sinne des Art. 73 ZK auch überlassen worden und für dieses Fahrzeug ist durch die Überführung in den freien Verkehr die Zollschuld gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a) und Abs. 2 ZK im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung (9. Juni 1998) entstanden. Stütze findet diese Ansicht auch in dem Umstand, dass das die Zollabfertigung durchführende Organ das Kraftfahrzeug innerlich beschaut und seinen Aussagen zufolge die Fahrgestellnummer überprüft hat. Für das Zollorgan war somit klar, dass das Fahrzeug mit der Fahrgestellnummer bb Gegenstand der Überlassung war. Im gegenständlichen Fall steht einer Zollschuldentstehung gemäß Art. 203 ZK auch die Bestimmung des Art. 201 Abs. 3 Unterabsatz 2 ZK entgegen. Diese Bestimmung sieht im Falle falscher Angaben weitere Personen als Zollschuldner vor. Bei der Angabe einer falschen Warennummer ist von einer Zollschuldentstehung gemäß Art. 201 ZK auszugehen, wenn die Ware wenigstens so angemeldet wird, dass sie unter die Warenbezeichnung subsumiert werden kann. Das war im gegenständlichen Fall eindeutig gegeben. Art. 201 Abs. 3 ZK bestimmt Folgendes: "Zollschuldner ist der Anmelder. Im Falle der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird. (...)" Die Bf., die als indirekte Vertreterin des Warenempfängers die Warenanmeldung abgegeben hat und somit im eigenen Namen und für fremde Rechnung gehandelt hat, ist daher Zollschuldnerin. Daneben kommt der Warenempfänger als weiterer Zollschuldner in Betracht. Gibt es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner, so sind diese gemäß Art. 213 ZK gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet. Bei der Entscheidung, einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen, müssen die Zollbehörden auswählen. Die Entscheidung ist eine Ermessensentscheidung (Witte, Zollkodex4, Art. 213 Rz. 4). Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Das Zollrecht setzt hinsichtlich der Inanspruchnahme der Gesamtschuldner keine Grenzen. Bei Auslegung des § 20 BAO ist somit in diesem Zusammenhang dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei" und dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" "das öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Ermessen des Abgabengläubigers eines Gesamtschuldverhältnisses bedeutet das Recht der Ausnützung jener Gläubigerschritte, die dazu führen, den Abgabenanspruch zeitgerecht, sicher, auf einfachstem Weg unter Umgehung von Erschwernissen und unter Vermeidung von Gefährdungen hereinzubringen (VwGH 14.11.1996, 95/16/0082). Die belangte Behörde hat die (nach ihrer Ansicht gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK entstandene) Zollschuld dem Warenempfänger, Herrn BB, mit Bescheid vom 12. Dezember 2006 durch Anschlag an der Amtstafel mitgeteilt. Herr BB, der keinen Wohnsitz im Anwendungsgebiet hat und dessen Aufenthalt auch unbekannt ist, hat den Zollschuldbetrag nicht entrichtet und Einbringungsmaßnahmen konnten bei diesem nicht durchgeführt werden. Ein Rückstandsausweis hat gemäß § 229 BAO unter anderem die Anschrift des Abgabepflichtigen zu enthalten; diese war und ist nicht bekannt. Für die belangte Behörde bestand somit keine gesicherte Gläubigerposition. Nur bei gleichen Gläubigerchancen und Gläubigerrisiken wäre die Nichtberücksichtigung der besonderen Umstände eines Falles ermessensfehlerhaft gewesen. Das Fehlen eines Wohnsitzes in Österreich, die Unkenntnis des Aufenthaltsortes des Herrn BB und die Nichtbezahlung der Abgabenschuld rechtfertigen es, die Bf. zur Entrichtung der Abgabenschuld heranzuziehen. Darüber hinaus hat die Bf. im verfahrensgegenständlichen Einfuhrfall aus eigenen Stücken im eigenen Namen und für fremde Rechnung (indirekte Stellvertretung) die Position des Zollschuldners eingenommen. Der Eintritt der so frei gewählten Zollschuldnereigenschaft erweist sich als Ausfluss des im Speditionsgeschäft immanenten Geschäftsrisikos und die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme des Speditionsunternehmens ist daher auch nicht a priori unbillig. Die Abgabenbehörde hat daher ihr Auswahlermessen nicht missbräuchlich geübt, wenn sie aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Herrn BB ihrem gesetzlichen Auftrag folgend die Einbringung der Abgaben bei der Bf. angestrebt hat. Die durch die Annahme der Zollanmeldung gemäß Art. 201 ZK entstandenen und buchmäßig erfassten Abgaben wurden mit Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg (ohne Datum), Zahl: ee, gemäß Art. 236 ZK erstattet. Obwohl nicht datiert, ist aufgrund der Angaben im Abschreibungsauftrag als Bescheidausstellungsdatum der 10. Juli 2003 anzunehmen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsbehelf erhoben. Da der Erstattungsbescheid nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war, bedurfte es keiner Erwägungen betreffend dessen Rechtsrichtigkeit. Ebenso wenig durfte der Unabhängige Finanzsenat (erstmalig) Erwägungen über ein etwaiges Aufleben der ursprünglichen Zollschuld gemäß Art. 242 ZK anstellen. Diesbezüglich hält der Unabhängige Finanzsenat fest, dass es sich bei Art. 242 ZK um einen Fall der Nacherhebung handelt und daher die diesbezüglichen Bestimmungen betreffend Verjährung zu berücksichtigen sind (Huchatz in Witte, Zollkodex4 Art. 242 Rz. 4). Die belangte Behörde hat in der Begründung zu der Berufungsvorentscheidung vom 12. Dezember 2006 betreffend die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 25. Oktober 2000, Zahl: dd, Folgendes ausgeführt: "Entweder ist die Abgabenschuld durch Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung nach Art. 203 ZK entstanden oder die Abgaben sind nach Art. 220 ZK nachträglich buchmäßig zu erfassen. Mit der Vermischung dieser beiden unterschiedlichen Zollschuldtatbestände hat die Abgabenbehörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet." Die belangte Behörde hat somit - entgegen der Auffassung der Bf. - nicht zum Ausdruck gebracht, dass eine Zollschuldvorschreibung nach Art. 201 ZK oder nach Art. 203 ZK rechtswidrig ist. Lediglich eine Vermischung der Tatbestände ist nicht rechtskonform. Hinweise für eine Zollschuldentstehung gemäß Art. 204 ZK waren im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Bezüglich des Vorbringens der Bf., zwecks richtiger Einreihung des Fahrzeuges den EuGH anzurufen, ist fest zu halten, dass der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung unter anderem über die Auslegung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Primärrecht) und über die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft (Sekundärrecht) entscheidet (Art. 234 Abs. 1 EGV). Stellt sich einem mitgliedstaatlichen Gericht eine solche Frage, so kann diese dem EuGH vorgelegt werden, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass des Urteils für erforderlich hält. Eine Vorlageverpflichtung für ein mitgliedstaatliches Gericht besteht nur dann, wenn dessen Entscheidung innerstaatlich nicht mehr bekämpft werden kann (Art 234 Abs. 2 und 3 EGV). Dem Unabhängigen Finanzsenat, gegen dessen Entscheidung eine Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zulässig ist, trifft keine Vorlagepflicht. Darüber hinaus hat der EuGH mit dem Urteil vom 6. Dezember 2007 (Rs C-486/06) über die Auslegung der hier einschlägigen Bestimmungen entschieden. Für den Unabhängigen Finanzsenat bestanden daher betreffend die Einreihung des Fahrzeuges, das lediglich mit einer Sitzreihe ausgestattet ist, keine Zweifel. Hinsichtlich des Vorbringens, die Vernehmung von Auskunftspersonen und Zeugen in Abwesenheit der Bf. stelle einen Verfahrensmangel dar, ist fest zu halten, dass kein persönliches Befragungsrecht von Zeugen durch den Abgabepflichtigen oder seinen Vertreter besteht (VwGH 20.2.1992, 90/16/0156). Ebenso wenig besteht ein Recht der Partei auf Gegenüberstellung mit dem Zeugen (VwGH 8.4.1992, 90/13/0132). Gemäß § 285 Abs. 6 BAO sind alle Mitglieder des Berufungssenates und die Parteien berechtigt, an in der Verhandlung einvernommene Personen (Zeugen) Fragen zu richten. Hieraus resultiert kein Rechtsanspruch darauf, dass solche Einvernahmen vor dem Senat stattfinden müssen. Daher ergibt sich aus diesem Fragerecht weiters keine Verpflichtung, vor der Verhandlung vorgenommene Einvernahmen zu wiederholen (Ritz, BAO3 § 285 Rz 7). Zu den in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisanträgen ist - sofern nicht gesondert behandelt - generell festzuhalten, dass Beweisanträge das Beweismittel und das Beweisthema, somit die Tatsachen und Punkte, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen, anzugeben haben. Die Beweisanträge lassen nicht erkennen, worüber Beweis aufgenommen werden soll. Es ist auch keine Aussage darüber enthalten, welche Beweismittel in welcher Weise zur Beurteilung der Sache dienlich sein können. Aus der Formulierung "Beweis" und der Nennung der Beweismittel im Anschluss an den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu dahingehend abzuändern, dass die Abgabenvorschreibung auf € 0,00 reduziert wird, lässt sich das Beweisthema nicht erkennen. Es liegen daher keine ordnungsgemäßen Beweisanträge vor (VwGH 22.5.1980, 487, 488, 562/80). In der Beschwerdeschrift wird auch vorgebracht, im angefochtenen Bescheid würden keinerlei Nachweise dafür genannt, dass die von der Warenanmeldung erfassten Waren in eine unrichtige Warennummer eingereiht und somit ein falscher Zollsatz angewandt worden sei. Die Richtigkeit dieser Feststellung werde bestritten und die Überprüfung des Fahrzeuges durch einen Sachverständigen beantragt. Ein näheres Beweisthema wurde nicht angegeben. Aus dem Konnex lässt sich jedoch entnehmen, dass durch einen Sachverständigen die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Einreihung in den ÖGebrZT belegt werden soll. Diesbezüglich wird festgehalten, dass ein Sachverständiger lediglich bei der Feststellung des Sachverhaltes mitwirkt. Einem solchen kommt aber keinesfalls die Lösung von Rechtsfragen zu (VwGH 17.12.1993, 93/15/0094). Weiters rügt die Bf., ihr seien die Beweisergebnisse nicht vorab zugänglich gemacht worden. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, so liegt - da die Ausführungen im Bescheid und in der Berufungsvorentscheidung als Vorhalt gelten - eine Sanierung einer etwaigen Verletzung des Parteiengehörs vor. Die in der Beschwerdeschrift angesprochene Änderung der Rechtsansicht betreffend die Befestigung des Streu- bzw. des Generatoraufsatzes ist für den gegenständlichen Fall nicht von Relevanz. Die Rechtsansicht hat sich dahingehend geändert, dass Winterstreufahrzeuge oder Generatorfahrzeuge auch dann als Sonderfahrzeuge einzureihen sein sollen, wenn die aufgebauten Geräte lediglich mit Maschinenschrauben fest verbunden sind. Es wurde von dem davor geforderten Kriterium der Verschweißung abgegangen. Im gegenständlichen Fall war kein Winterstreufahrzeug oder Generatorfahrzeug, sondern ein Pick-up ohne jeglichen Aufbau Gegenstand des Importes. Dem Vorbringen, die belangte Behörde sei bei der Berechnung der Abgaben von unrichtigen Werten ausgegangen, kann nicht gefolgt werden. Die belangte Behörde hat die in den anlässlich der Abfertigung vorgelegten Unterlagen ausgewiesenen und von der Bf. in der Warenanmeldung angegebenen Beträge der Abgabenberechnung zugrunde gelegt. Auch im Zuge der durchgeführten Betriebsprüfung/Zoll wurden diesbezüglich keine abweichenden Feststellungen getroffen. Gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK ist der Abgabenbetrag dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist. Gemäß Art. 221 Abs. 3 Satz 1 ZK darf die Mitteilung an den Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Zum Zeitpunkt der Zollschuldentstehung (9. Juni 1998) lautete Satz 2 der zuletzt genannten Bestimmung wie folgt: "Konnten die Zollbehörden jedoch aufgrund einer strafbaren Handlung den gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag nicht genau ermitteln, so kann die Mitteilung noch nach Ablauf der genannten Dreijahresfrist erfolgen, sofern dies nach geltendem Recht vorgesehen ist." Mit der seit 19. Dezember 2000 geltenden Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 wurde die Bestimmung des Art. 221 Abs. 3 Satz 2 ZK wie folgt geändert: "Diese Frist wird ab dem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem ein Rechtsbehelf gemäß Art. 243 ZK eingelegt wird, und zwar für die Dauer des Rechtsbehelfs." Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind Verfahrensvorschriften im Allgemeinen auf alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar, während materiell-rechtliche Vorschriften gewöhnlich so ausgelegt werden, dass sie grundsätzlich nicht für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte gelten (EuGH 23.2.2006, Rs C-201/04 mit weiteren Nachweisen). Gemäß der Bestimmung des Art. 221 Abs. 3 Satz 1 ZK können die Zollbehörden - vorbehaltlich einer Ausnahme - ihr Recht auf Erhebung der Zollschuld nach Ablauf der in Art. 221 Abs. 3 ZK vorgesehenen Dreijahresfrist, in der sie dem Schuldner den Betrag dieser Schuld mitteilen müssen, nicht mehr ausüben. Die genannte Vorschrift enthält zugleich eine Regelung über die Zollschuld selbst und legt eine Verjährung für diese Schuld fest (EuGH 23.2.2006, Rs C-201/04). Gemäß Art. 233 ZK erlischt die Zollschuld "unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Verjährung der Zollschuld (...)." Mit der Verjährung ist die Abgabenschuld unabhängig vom Entstehungstatbestand erloschen (Witte in Witte, Zollkodex-Kommentar4 Art 233 Rz 3). Da die Zollschuld nach Ablauf der in Art. 221 Abs. 3 ZK vorgesehenen Frist verjährt und damit erloschen ist, ist diese Vorschrift als eine materiell-rechtliche Regelung anzusehen (EuGH 23.2.2006, Rs C-201/04). Eine Zollschuld unterliegt somit nur den zum Zeitpunkt ihrer Entstehung geltenden Verjährungsregeln, selbst wenn das Verfahren zur Erhebung der Schuld erst nach dem Inkrafttreten anderer oder geänderter Verjährungsregeln eingeleitet worden ist (VwGH 2.9.2008, 2005/16/0083). Im Beschwerdefall steht fest, dass die Zollschuld am 9. Juni 1998 entstanden ist. Zu diesem Zeitpunkt galt Art. 221 Abs. 3 ZK in der Fassung vor der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 eingefügten Bestimmung über die Aussetzung der Verjährungsfrist durch die Einhebung eines Rechtsbehelfs gemäß Art. 243 ZK. In der im konkreten Fall anzuwendenden Fassung des Art. 221 Abs. 3 ZK ist die Verjährung unabhängig davon zu beurteilen, ob ein Rechtsbehelf erhoben wurde oder nicht (vgl. VwGH 2.9.2008, 2005/16/0083). Die mit Bescheid vom 12. Dezember 2006, Zahl: hh, getätigte Zollschuldvorschreibung erfolgte nach Ablauf der Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld. Gemäß Art. 221 Abs. 3 Satz 2 ZK in der am 9. Juni 1998 geltenden Fassung kann die Mitteilung auch noch nach Ablauf der Dreijahresfrist erfolgen, wenn die Zollbehörden aufgrund einer strafbaren Handlung den gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag nicht genau ermitteln konnten, und dies nach geltendem Recht vorgesehen ist. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Abgabenschuldner die strafbare Handlung begangen hat (Alexander in Witte, Zollkodex4 Art. 221 Rz. 10). Gemäß § 74 Abs. 2 ZollR-DG (in der Fassung BGBl. I 1998/13) beträgt die Verjährungsfrist bei Eingangs- und Ausgangsabgaben drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld. Bei hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben beträgt diese Frist zehn Jahre, bei Einfuhr- und Ausfuhrabgaben jedoch nur dann, wenn die Zollbehörden den gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag infolge eines ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgenden Finanzvergehens die Abgabenschuld binnen drei Jahre ab ihrem Entstehen nicht oder nicht genau ermitteln konnten. Die Verjährungsfrist bei anderen Geldleistungen bestimmt sich nach den allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften. Die zehnjährige Verjährungsfrist gemäß Art. 221 Abs. 3 ZK in Verbindung mit § 74 Abs. 2 ZollR-DG kommt somit nur bei hinterzogenen Abgaben in Betracht. "Hinterzogen" bedeutet, dass es sich um ein vorsätzliches Finanzvergehen (zum Beispiel: Schmuggel, Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben) handeln muss, welches im Zusammenhang mit den Abgabenansprüchen verfolgt wird. Im verfahrensgegenständlichen Fall war somit betreffend die Verjährungsfrist von Bedeutung, ob ein vorsätzliches Finanzvergehen und somit eine Hinterziehung von Eingangsabgaben im Sinne des § 74 Abs. 2 ZollR-DG vorlag. Finanzvergehen sind die in den §§ 33 bis 52 FinStrG mit Strafe bedrohten Taten (Handlungen oder Unterlassungen) natürlicher Personen. Bei der Frage, ob Eingangs- oder Ausgangsabgaben hinterzogen wurden, handelt es sich um eine Vorfrage (VwGH 07.12.2000, 2000/16/0083). Eine Vorfrage ist ein vorweg zu klärendes rechtliches Element des zur Entscheidung stehenden Sachverhaltes dergestalt, dass eine Entscheidung der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nur nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde (Gericht bzw. derselben Behörde in einem anderen Verfahren) fallenden Frage gefällt werden kann. Bei einer Vorfrage muss es sich demnach um eine Frage handeln, die Gegenstand eines Abspruches rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur einer anderen Behörde (Gericht) ist (Stoll, BAO-Kommentar2, 1320). Entscheidungen über Finanzvergehen, wie das des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 FinStrG oder das der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben gemäß § 35 Abs. 2 FinStrG, fallen in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden. Gemäß § 116 Abs. 1 BAO sind Abgabenbehörden berechtigt, sofern Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Eine Verpflichtung zur Vorfragenbeurteilung besteht nicht. Liegt hingegen eine bereits rechtskräftige Vorfrageentscheidung vor, so ist die Abgabenbehörde entsprechend der begrifflichen Einheit der staatlichen Vollziehung und der Pflicht aller Behörden zur Anerkennung der in der Rechtsordnung begründeten Zuständigkeitsverteilung und der Respektierung der auf Grund dieser Zuständigkeitsverteilung ergehenden Rechtsakte daran gebunden (VwGH 14.06.1973, 2203/71). Mit Schreiben vom 15. November 2000 erstattete das Hauptzollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde I. Instanz gegen Herrn BB gemäß § 82 Abs. 2 iVm § 53 Abs. 1 und 2 lit. a) FinStrG wegen des Verdachtes der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben gemäß §§ 11, 35 Abs. 2 iVm § 38 Abs. 1 lit. a) FinStrG eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft Salzburg. Nach Auskunft der Finanzstrafbehörde I. Instanz steht die Abschlussanzeige an die Staatsanwaltschaft noch aus. Ein Urteil des zuständigen Gerichtes ist bis dato noch nicht ergangen. Der Unabhängige Finanzsenat war daher berechtigt, die Frage, ob eine Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben im Sinne des § 74 Abs. 2 ZollR-DG vorliegt, zu beurteilen. Gemäß § 35 Abs. 1 lit. a) FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, "wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht." "Der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich schuldig, wer, ohne den Tatbestand des Abs. 1 zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt" (§ 35 Abs. 2 FinStrG). Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält. Für die Annahme des Vorsatzes reicht somit bedingter Vorsatz aus, er stellt die Untergrenze für den Vorsatz dar. Der Tatvorsatz besteht aus zwei Komponenten, der Wissenskomponente und der Wollenskomponente. Obwohl in der Legaldefinition nur die Wollenskomponente ausdrücklich erwähnt ist, ist die Wissenskomponente in der Wollenskomponente aber denknotwendig mitenthalten. Für die Annahme des bedingten Vorsatzes ist nicht ein Wissen um eine Tatsache oder um ihre Wahrscheinlichkeit im Sinne eines Überwiegens der dafür sprechenden Momente erforderlich, sondern es genügt das Wissen um die Möglichkeit. Unter Möglichkeit ist allerdings nicht das Bestehen eines abstrakten, in Anbetracht der allgemeinen Unsicherheit der menschlichen Erkenntnis zumeist möglichen letzten Zweifels an der Richtigkeit auch gründlich geprüfter Angaben zu verstehen, sondern die Möglichkeit in einem konkreten Sinn, wie sie etwa einem durch Bedenken erweckten Zweifel entspricht. Ob Handlungen mit dem Ziel erfolgen, Abgaben zu verkürzen, beruht auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang. Auf diesen kann nur aus dem Verhalten des Täters geschlossen werden, soweit es nach außen in Erscheinung tritt. Es sind dabei auch alle sonstigen Sachverhaltselemente zu würdigen (VwGH 21.12.2000, 97/16/0404). Der Abgabenpflichtige muss also wissen, nicht bloß wissen können oder wissen müssen, dass seine Handlung gegen abgabenrechtliche Pflichten verstößt. Dazu genügt es, dass er dies zumindest ernstlich für möglich hält. Es muss ihm bewusst sein, dass eine Ware den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend anzumelden ist. Der Täter braucht sich dabei aber nicht über die einzelnen Abgabenvorschriften im Klaren sein. Das Wollen muss sich nicht auf das Tatbild als solches, sondern auf den dem Tatbild entsprechenden Sachverhalt richten (vgl. Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz3 I § 8 Rz 5 f). Die Bf., die im gegenständlichen Fall als indirekte Vertreterin des Empfängers aufgetreten ist und diese somit in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung gehandelt hat, bringt in ihren Eingaben im Wesentlichen vor, bislang sei gegen keinen Mitarbeiter ein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden, noch sei der Vorwurf einer Abgabenhinterziehung behauptet worden. Die Einreihung der gegenständlichen Fahrzeuge in den ÖGebrZT sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde richtig durchgeführt worden. Die Tarifierung sei anlässlich der Einfuhrabfertigung mit dem Organ des Zollamtes besprochen worden und die Einreihung der Fahrzeuge als Personenkraftwagen in die Position 8703 sei aufgrund ihrer Bauart erfolgt. Das von der belangten Behörde vernommene Abfertigungsorgan gab im Zuge seiner Vernehmung am 28. Februar 2006 an, er könne ein die Tarifierungsproblematik betreffendes Gespräch weder verneinen noch bestätigen. Der die Zollanmeldung unterfertigende Mitarbeiter der Bf. gab im Zuge seiner Vernehmung am 8. März 2006 an, generell habe es Rücksprachen mit dem Warenempfänger betreffend die Tarifierung gegeben und er habe auch mit dem Tarifreferenten des Zollamtes die Tarifierungsproblematik besprochen; diesem sind laut seiner Aussage vom 23. Februar 2006 keine diesbezüglichen Gespräche "erinnerlich". Den vorliegenden Verwaltungsakten lassen sich - insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auch innerhalb der Verwaltung die Einreihung derartiger Fahrzeuge nicht restlos klar war und je nach Verwendungszweck und Ausstattung der Fahrzeuge eine Einreihung in die Positionen 8703 oder 8704 in Betracht kommt - keinerlei Hinweise für ein vorsätzliches Handeln eines Mitarbeiters der Bf. (was von der belangten Behörde auch nicht behauptet wurde) entnehmen. Sollten die Mitarbeiter der Bf. betreffend die Tarifierung der Fahrzeuge einem Rechtsirrtum unterlegen sein, so ist ihnen gemäß § 9 FinStrG lediglich Fahrlässigkeit zuzurechnen. Die von der Bf. vorgenommene Einreihung der gegenständlichen Fahrzeuge in den ÖGebrZT stellt eine vertretbare Rechtsansicht dar; handelt ein Rechtsunterworfener aufgrund einer solchen, so ist es sogar denkunmöglich, Fahrlässigkeit zur Last zu legen (VwGH 3.7.1965, B 59/64). Die belangte Behörde vertritt in der angefochtenen Berufungsvorentscheidung die Auffassung, Herr BB habe vorsätzlich gehandelt, da er gewusst habe, dass die Fahrzeuge in die Position 8704 einzureihen sind, und er aus Kostengründen bestrebt gewesen sei, eine anders lautende Einreihung zu erwirken. Hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob Herr BB (vorsätzlich) Waren geschmuggelt oder Abgaben hinterzogen hat, ist einleitend festzuhalten, dass der gegenständliche Fall, bei dem es im Wesentlichen um die Frage geht, ob das Kraftfahrzeug in die Position 8703 oder 8704 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist, von jenen Fällen zu unterscheiden ist, in denen die Fahrzeuge vor den Einfuhrabfertigungen mit verschiedenen Aufsätzen (Streuaufsatz, etc.) ausgestattet wurden. Die von der belangten Behörde in der Anzeige an die Staatsanwaltschaft als Nachweis für das vorsätzliche Handeln des Herrn BB angeführten, im Zuge einer Hausdurchsuchung bei diesem beschlagnahmten Unterlagen vermögen ein vorsätzliches Vorgehen nicht nachzuweisen. Aus der im Zuge der Hausdurchsuchung bei Herrn BB beschlagnahmten, auf einer ZIP-Diskette unter dem Verzeichnis "pp" befindlichen "Dokumentation Importbestimmungen und Zulassungsbestimmungen" geht zwar hervor, dass "Pick-ups mit und ohne Hardtop in die Zolltarifgruppe 8704 einzureihen" sind, sowie "PKW und Kombinationskraftwagen zu 8703 gehören", jedoch lässt sich daraus - insbesondere unter Berücksichtigung der in dieser Dokumentation enthaltenen Feststellung, "die Deklaration eines Pick-up als PKW wird zwar manchmal praktiziert, ist aber illegal", - nicht ableiten, dass sich Herr BB mit einer Einreihung in die Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur abgefunden hat. Aus der ebenfalls in dieser Dokumentation enthaltenen Vorgangsweise zur Verringerung der Zollbelastung lässt sich für den gegenständlichen Fall, in dem das Fahrzeug ohne einen Aufbau zur Abfertigung gestellt wurde, kein Nachweis für ein vorsätzliches Handeln ableiten. Ebenso wenig stellen die in der Anzeige als Beweismittel für ein vorsätzliches Handeln des Herrn BB genannten Schriftstücke "Fahrzeugimport Variante B, C, D E" einen Nachweis für ein vorsätzliches Handeln im gegenständlichen Fall dar. Darin werden Vorgangsweisen betreffend die Erlangung eines "geringeren Zolltarifs" behandelt, in dem die Fahrzeuge als Wohnmobil oder im zerlegten Zustand eingeführt werden. Das gegenständliche Fahrzeug wurde weder zerlegt noch mit einem Campingaufsatz zur Abfertigung gestellt und auch nicht als Wohnmobil angemeldet. Auch das an Herrn CC gerichtete Schreiben vom 28. Oktober 1997 und die Anfrage an die Botschaft der Tschechischen Republik behandeln den Fall von zerlegten Fahrzeugen. Den vorliegenden Verwaltungsakten lässt sich weder ein Hinweis dafür entnehmen, dass das Fahrzeug in zerlegtem Zustand zur Abfertigung gestellt worden wäre, noch wird dies von der belangten Behörde behauptet. Ein Nachweis für ein vorsätzliches Handeln lässt sich diesen Unterlagen somit nicht entnehmen. Anlässlich seiner Vernehmung als Verdächtiger am 21. September 2000 gab Herr BB an, der Streuaufsatz sei (in einem anderen Fall) auf das Fahrzeug montiert worden, um mit einem günstigeren Zollsatz verzollen zu können. Unbeschadet der Beurteilung der Frage, ob sich aus dieser Aussage für Importe von Fahrzeugen mit einem Aufsatz ein vorsätzliches Handeln ableiten lässt, stellt dies im gegenständlichen Fall keinen Nachweis für ein vorsätzliches Vorgehen des Herrn BB dar. Die vorliegenden Unterlagen und Aussagen lassen nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht den Schluss zu, dass Herr BB im konkreten Fall einen Schmuggel oder eine Hinterziehung von Eingangsabgaben für möglich hielt. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Einreihung von derartigen Fahrzeugen nicht restlos geklärt war und entsprechend dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-486/06 derartige Fahrzeuge je nach Verwendungszweck und Ausstattung in die Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind. Eine Einreihung der gegenständlichen Fahrzeuge in die Position 8703 war daher, abhängig von der Ausstattung, nicht von vornherein ausgeschlossen. Es lagen auch keine Nachweise dafür vor, dass Herr BB die Bf. zur Abgabe einer unrichtigen Zollanmeldung veranlasst hat. Im Falle eines Rechtsirrtums kann Herrn BB lediglich Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Auch die Überlegung, Herrn BB hätte eine (etwaige) Hinterziehung von Eingangsabgaben bewusst sein müssen, reicht für die Annahme eines Vorsatzes nicht aus (VwGH 26.1.1995, 93/16/0071). Ebenso wenig reicht auch die bloße Vorstellung, dass ein solcher Schaden eintreten könnte. Maßgeblich ist, ob Herr BB im gegenständlichen Fall, in dem das Kraftfahrzeug weder mit einem Aufsatz versehen waren, noch in zerlegtem Zustand zur Abfertigung gestellt wurde, den Schmuggel oder eine Hinterziehung von Eingangsabgaben ernstlich für möglich gehalten hat und sich damit abgefunden hat, er diese innerlich bejahend hingenommen hat. Diesbezügliche Anhaltspunkte lagen nicht vor. Gegen die Annahme eines vorsätzlichen Handelns im gegenständlichen Fall spricht auch der Umstand, dass in einem weiteren Fall (Einfuhrabfertigung zu WE-Nr. qq) ein zur Abfertigung gestelltes Kraftfahrzeug mit einem Campingaufsatz ausgestattet war. Dies erfolgte - entsprechend den vorstehenden Ausführungen - offensichtlich aus dem Grund, um für das zur Abfertigung gestellte Kraftfahrzeug eine Einreihung als Wohnmobil und somit einen günstigeren Zollsatz zu erwirken. Wohnmobile sind nicht nur, so wie Personenkraftwagen, in die Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen, sondern es ist für Wohnmobile der selbe Zollsatz (10%) festgelegt wie für Personenkraftwagen. Hätte Herr BB im gegenständlichen Fall vorsätzlich gehandelt, dann würde der Aufwand im anderen Fall, ein Fahrzeug mit einem Campingaufsatz zu versehen, der nach der Verzollung wieder demontiert wird, um eine Abfertigung mit dem selben Zollsatz zu erwirken wie bei einer Abfertigung als Personenkraftwagen, jeglicher Logik widersprechen. Eine strafbare Handlung gemäß Art. 221 Abs. 3 ZK in Verbindung mit § 74 Abs. 2 ZollR-DG lag somit mangels vorsätzlichen Handelns nicht vor. Die Voraussetzungen für die längere Verjährungsfrist waren somit nicht gegeben. Es war somit die Verjährungsbestimmung gemäß Art. 221 Abs. 3 Satz 1 ZK anzuwenden. Die Mitteilung der Zollschuld durfte nach Ablauf der Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt ihres Entstehens nicht mehr erfolgen. Im gegenständlichen Fall war somit die Zollschuld im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 12. Dezember 2006, Zahl: hh, bereits erloschen (vgl. VwGH 2.9.2008, 2005/16/0083). Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden. Klagenfurt, am 9. Dezember 2008

Normen und Schlagworte

Pick-upPersonenkraftwagenLastkraftwagenVerjährungMitteilung an den Zollschuldner

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
Geschäftszahl
ZRV/0174-Z3K/07
Stammnummer
38119
Gültig
09.12.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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