Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0033-Z1W/05
Zollschuldentstehung für den Warenführer bei Nichtgestellung von sich im externen, gemeinschaftlichen Versandverfahren befindlichen Nichtgemeinschaftswaren, wenn dieser bei der Annahme der Waren weiß, dass es sich dabei um sich im externen, gemeinschaftlichen Versandverfahren befindliche Nichtgemeinschaftswaren handelt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0033-Z1W/05vom 28.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Flughafen Wien vom 24. März
2005, GZ. 206/04249/2005, betreffend Festsetzung der Zollschuld
gemäß Artikel 203 Abs.1 und Abs.3 letzter Anstrich ZK sowie Artikel
96 Abs.1 und 2 ZK iVm. § 2 Abs.1 ZollR-DG,
entschieden: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
23. August 2004 wurde gegenüber der Bf., als Warenführer, wegen
Nichtgestellung von in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren
übergeführten Nichtgemeinschaftswaren bei der Bestimmungsstelle, die
am 11 Dezember 2003 entstandene Zollschuld gemäß Artikel 203 Abs.1
und Abs.3 letzter Anstrich sowie Artikel 96 Abs.1 und 2 ZK iVm. § 2 Abs.1
ZollR-DG in der Höhe von: €: 165,13.- an Einfuhrumsatzsteuer
festgesetzt. Als Folge dieser Zollschuldentstehung wurde gegenüber der Bf.
eine Abgabenerhöhung in der Höhe von €: 5,77.-geltend
gemacht.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. fristgerecht Berufung
und führte dazu im Wesentlichen nachstehendes aus:
Die
streitverfangenen Waren wären als Versandscheinpaket im
Frachtkartenanschluss 30272 nach S., Spanien, transportiert worden.
Da
ihr bisher die Gestellung von Versandscheinsendungen zollamtlich nicht
ausdrücklich bestätigt worden war, und es darüber hinaus nicht
gesichert erscheinen würde, dass die gegenständliche Sendung von der
österreichischen Zollstelle mit dem Aufkleber nach Anhang 42
Zollkodex-Durchführungsverordnung,( ZK-DVO), versehen worden war,
könne ein Verschulden der Zollbehörde an der vermeintlichen
Zollschuldentstehung nicht ausgeschlossen werden.
Selbst
bei Entziehung der Waren aus der zollamtlichen Überwachung, wären der
österreichischen Zollverwaltung keine Eingangsabgaben vorenthalten worden,
da die Sendung nachweislich ins Ausland verbracht worden wäre.
Mit der im Spruch dieses
Bescheides angeführten Berufungsvorentscheidung wurde diese Berufung als
unbegründet abgewiesen und dazu im Wesentlichen nachstehendes
ausgeführt:
Die
Bf. habe keine Nachweise vorgelegt, welche gemäß Artikel 365 Abs.2
und 3 ZK-DVO, als Alternativnachweis für die ordnungsgemäße
Beendigung des Versandverfahrens anzusehen gewesen wären.
Die
Nichtbestätigung der Gestellung von sich im externen, gemeinschaftlichen
Versandverfahren befindlichen Nichtgemeinschaftswaren durch die
österreichische Zollbehörde wäre dem Sachverhalt nicht zu
entnehmen Ausserdem hätte für die Bf. die Möglichkeit bestanden,
zum Nachweis der ordnungsgemäßen Gestellung, ein mit dem Sichtvermerk
der Bestimmungsstelle versehenes, zusätzliches Exemplar Nr.5 der
Versandanmeldung oder dessen Kopie mit dem Vermerk" Alternativnachweis" zu
beantragen.
Das
Anbringen des ins Treffen geführten Aufklebers durch den Mitgliedstaat der
Versendung wäre nur bei der Beförderung von Nichtgemeinschaftswaren
zwischen zwei im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten durch die Post
vorgesehen.
Dagegen erhob die Bf., unter
Wiederholung des Berufungsvorbringens, fristgerecht Beschwerde. Zusätzlich
wandte sie ein, dass die Nichtanerkennung der von ihr als Alternativnachweis
vorgelegten Beweismittel nicht nachvollziehbar wäre, da ihr die Beibringung
zollamtlicher Unterlagen ausländischer Verwaltungen gar nicht möglich
wäre.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Im Sinne des Artikel 91 ZK ist das externe,
gemeinschaftliche Versandverfahren ein Zollverfahren mit welchem
Nichtgemeinschaftswaren zwischen zwei Zollstellen im EG-Zollgebiet, unter
Beibehaltung ihrer Nichtgemeinschaftseigenschaft, befördert werden. Dabei
stehen die Waren unter zollamtlicher Überwachung. Durch die Inanspruchnahme
dieses Verfahrens entfällt die sofortige Entrichtung der Eingangsabgaben
beim Eintritt der Waren in das Zollgebiet der Europäischen
Gemeinschaft.
Gemäß Artikel 96 Abs.1 Buchstabe a und b ZK hat
der Hauptverpflichtete, als Inhaber des externen gemeinschaftsrechtlichen
Versandverfahrens, die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist, unter
Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung
getroffenen Maßnahmen, unverändert der Bestimmungsstelle zu
gestellen, und darüber hinaus die Vorschriften über das
gemeinschaftsrechtliche Versandverfahren einzuhalten.
Gemäß Abs.2 leg.cit. ist unbeschadet dieser
Pflichten ein Warenführer oder Warenempfänger, der die Waren annimmt
und weiß, dass sie dem gemeinschaftsrechtlichen Versandverfahren
unterliegen, auch verpflichtet, sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter
Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung
getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungsstelle zu
gestellen.
Die Waren sind der Bestimmungsstelle unter Vorlage der
Exemplare Nr.4 und 5 der Versandanmeldung zu gestellen (Artikel 361 Abs.1
ZK-DVO).
Die Bestimmungsstelle trägt die Exemplare Nr.4 und 5
der Versandanmeldung ein und vermerkt darauf das Ankunftsdatum und das Ergebnis
der Prüfung (Abs.2 leg.cit.).
Im Sinne des Abs.3 leg.cit. besteht für den
Hauptverpflichteten die Möglichkeit, ein mit dem Sichtvermerk der
Bestimmungsstelle versehenes zusätzliches Exemplar Nr.5 oder eine Kopie
dieses Exemplars, auf welchen der Vermerk "Alternativnachweis" angebracht wurde,
zu beantragen.
Im Sinne des Artikel 362 Abs.1 ZK-DVO besteht für die
Person, die die Exemplare Nr.4 und 5 der Versandanmeldung vorlegt, die
Möglichkeit bei der Bestimmungsstelle eine Eingangsbescheinigung zu
beantragen.
Geht das Exemplar Nr.5 der Versandanmeldung nicht innerhalb
von zwei Monaten nach Annahme der Versandanmeldung bei den Zollbehörde des
Abgangsmitgliedstaates ein, so benachrichtigen diese den Hauptverpflichteten und
fordern ihn auf, den Nachweis für die Beendigung des Verfahrens zu
erbringen (Artikel 365 Abs.1 ZK-DVO).
Der in Absatz 1 genannte Nachweis kann durch Vorlage einer
von den Zollbehörden anerkannten Bescheinigung der Zollbehörden des
Bestimmungsmitgliedstaates erbracht werden, die Angaben zur Identifizierung der
betreffenden Waren enthält und aus der hervorgeht, dass die Waren bei der
Bestimmungsstelle oder, in Fällen nach Artikel 406,bei einem zugelassenen
Empfänger gestellt worden sind (Abs.2 leg.cit.).
Ein gemeinschaftliches Versandverfahren gilt ebenfalls als
beendet, wenn der Hauptverpflichtete ein von den Zollbehörden anerkanntes
Zollpapier über den Erhalt der zollrechtlichen Bestimmung der Waren in
einem Drittland oder eine Abschrift oder Fotokopie dieses Zollpapiers vorlegt,
das Angaben zur Identifizierung der betreffenden Waren enthält. Abschriften
und Fotokopien dieses Papiers müssen von der Stelle, die das Original mit
ihrem Sichtvermerk versehen hat, oder von einer Behörde des betreffenden
Drittlandes oder eines der Mitgliedstaaten beglaubigt sein ( Abs.3
leg.cit.).
Gemäß Artikel 462a Abs.1 ZK-DVO haben die
Zollbehörden des Mitgliedstaates der Versendung, wenn
Nichtgemeinschaftswaren nach Artikel 91 Abs.2 Buchst. f ZK zwischen zwei
innerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft liegenden Orten durch die Post
befördert werden, auf der Verpackung und den Begleitpapieren einen
Klebezettel nach dem Muster in Anhang 42 anzubringen oder anbringen zu
lassen.
Gemäß Artikel 203 Abs.1ZK entsteht eine
Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen wird.
Gemäß Abs.3 letzter Anstrich ZK ist
gegebenenfalls die Person Zollschuldner, welche die Verpflichtungen einzuhalten
hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer
einfuhrabgabenpflichtigen Ware oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden
Zollverfahrens ergeben.
Gibt es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner, so
sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet
(Artikel 213 ZK).
Gemäß
§ 2 Abs.1
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), gelten die Bestimmungen
über die Entstehung der Zollschuld auch hinsichtlich der Entstehung der
Einfuhrumsatzsteuerschuld.
Gemäß
§ 20 Bundesabgabenordnung
(BAO),müssen sich Entscheidungen, welche die Abgabenbehörden nach
ihren Ermessen zu treffen haben, in den Grenzen halten, die das Gesetz dem
Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Dem gegenständlichen
Verfahren wird nachstehender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Am 28. November 2003
wurde beim Zollamt Flughafen Wien mit Versandschein Nr.T-1 206/995/321651/01/3
für die M., als Hauptverpflichteten, für einen Karton
Messgeräteteile (Versendungs/Ausfuhrland: USA) das externe,
gemeinschaftliche Versandverfahren eröffnet. Als Warenempfänger wurde
die P. genannt. Als Bestimmungsstelle wurde ZA-PA 46/A5 angeführt. Diese
Postaufgabestelle liegt im Zuständigkeitsbereich des Zollamtes Wien. Als
letzter Tag der Gestellungsfrist wurde der 10. Dezember 2003 eingetragen.
Am 1. Dezember wurde von der Bf. die in Rede stehende Sendung gemeinsam mit
den diese Sendung begleitenden Exemplaren des Versandscheines T1
übernommen. Diese Übernahme wurde von der Bf. mit ihrem Stempel auf
den Zollpapieren bestätigt. Das übernommene Versandgut wurde von der
Bf. der Bestimmungsstelle nicht gestellt. Im Zuge des zollamtlichen
Suchverfahrens erklärte die Bf. mit Schreiben vom 7. April 2004, dass
die in Rede stehende Sendung am 2. Dezember 2003 im Frachtkartenanschluss
30272, nach S., Spanien, transportiert worden ist, und die Abgabe an den
Empfänger durch die spanische Post nicht nachgewiesen werden kann. Als
Beweismittel legte die Bf. ihr Nachforschungsschreiben vom 5. März
2004, die Frachtkarte,sowie eine Mitteilung der spanischen Post vom
29. März 2004 vor, aus welcher hervorgeht, dass die Sendung am
Bestimmungsort nicht eingetroffen ist.
Unter zollamtlicher
Überwachung sind fortdauernde Maßnahmen der Zollbehörde zur
umfassenden Kontrolle des Zollgutes zu verstehen.
Der Begriff der Entziehung aus
der zollamtlichen Überwachung ist so zu verstehen, dass er jede Handlung
oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige
Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher
Überwachung stehenden Ware und der Durchführung des in Artikel 37
Abs.1ZK vorgesehenen Prüfungen gehindert wird. Das Entziehen ist eine reine
Tathandlung. Steht fest, dass Waren im Versandverfahren überhaupt nicht
gestellt worden sind, so ist die Zollschuld aus dem Grunde des Entziehens der
Ware aus der zollamtlichen Überwachung entstanden.
Die in Artikel 96 Abs.1
Buchst.a normierte Verpflichtung des Hauptverpflichteten, die Waren
unverändert der Bestimmungsstelle zu gestellen, trifft auch den
Warenführer, wenn dieser Waren im Wissen, dass diese sich im externen,
gemeinschaftlichen Versandverfahren befinden, annimmt. In diesem Fall wird der
Warenführer neben dem Hauptverpflichteten verpflichtet. Wird dieser
Verpflichtung nicht entsprochen, so entsteht ein Gesamtschuldverhältnis
zwischen Hauptverpflichteten und Warenführer. Bei der Entscheidung einen
der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen, müssen die Behörden
auswählen. Die Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen der
Behörde. Eine solche Entscheidung ist gemäß
§ 20 BAO nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist dem Gesetzesbegriff
"Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte
Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das
öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben
beizumessen.
Als Nachweis für die
Beendigung des Versandverfahrens gelten nur die in Artikel 365 Abs.2 und 3
ZK-DVO genannten Nachweise (so genannte Alternativnachweise). Andere Nachweise
können nicht als taugliches Beweismittel für die Beendigung des
gemeinschaftlichen Versandverfahrens anerkannt werden.
Diese Alternativnachweise
können nur dann beigebracht werden, wenn die Versandwaren bei der
Bestimmungsstelle, oder in den Fällen nach Artikel 406 ZK-DVO bei einem
zugelassenen Empfänger gestellt worden sind, bzw. diese Waren in einem
Drittland eine zollrechtliche Bestimmung erhalten haben. Grundsätzlich ist
dem Warenführer, der zur Gestellung des Versandgutes verpflichtet war, die
Beischaffung dieser Nachweise, allenfalls über Mithilfe des
Hauptverpflichteten, zumutbar.
Bei den von der Bf.
vorgelegten Unterlagen handelt es sich um keinen in Artikel 365 Abs.2 und 3 ZK
enthaltenen Nachweise. Vielmehr geht aus dem Schreiben der spanischen Post sogar
hervor, dass die in Rede stehende Sendung beim Bestimmungsort gar nicht
eingetroffen ist. Diese Unterlagen können daher nicht als Nachweise
für die Beendigung des Versandverfahrens anerkannt werden.
Im gegenständlichen Fall wurden von der Bf.
Nichtgemeinschaftswaren, welche sich im Versandverfahren befunden hatten,
übernommen. Bei diesen Waren befanden sich die begleitenden Exemplare des
Versandscheines T-1, wodurch die Waren, als sich im externen gemeinschaftlichen
Versandverfahren befindliche, gestellungspflichtige Nichtgemeinschaftswaren,
gekennzeichnet wurden. Die Bf. ist als eine mit der Handhabung des
Versandverfahrens vertraute Person anzusehen, welche um die Bedeutung des eine
Ware begleitenden Versandpapiers T-1 Bescheid wissen muss. Im Lichte des Artikel
96 Abs.2 ZK war daher auch die Bf. zur Gestellung des von ihr übernommenen
Versandgutes verpflichtet. Durch die Nichtgestellung dieser Waren, in deren
Folge über diese verfügt wurde, als würden sie sich im
zollrechtlich freien Verkehr befinden, entstand für die Bf. am
11 Dezember 2003,nach Ablauf des letzten Tages der Gestellungspflicht,
gemeinsam mit dem Hauptverpflichteten die Zollschuld aus dem Grunde der
Entziehung der Waren aus der zollamtlichen Überwachung.
Zu den von der Bf. ins Treffen geführten Einwendungen
hinsichtlich des Vorliegens eines Mitverschuldens der Zollbehörde wird
nachstehendes festgestellt:
Die in Rede stehenden
Nichtgemeinschaftswaren waren im Postweg aus dem österreichischen
Anwendungsgebiet in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft zu
befördern. In diesem Fall war, iSd. Artikel 462a ZK- DVO, zur Kennzeichnung
der Sendung als Nichtgemeinschaftsware, durch die österreichische
Zollbehörde ein gelber Klebezettel gemäß Anhang 42 ZK-DVO
anzubringen gewesen. Der Sachlage nach kann nicht festgestellt werden, ob die
Sendung von der Abgangsstelle des Mitgliedstaates der Versendung derart
gekennzeichnet wurde. Wird die Sendung nach Eröffnung des Versandverfahrens
der Post zur Beförderung übergeben, so beendet diese das
Versandverfahren bei der Postzollstelle, wodurch diese zur Bestimmungsstelle in
diesem Versandverfahren wird. Aus der Bestimmung des Artikel 462 a ZK-DVO ist
nicht ersichtlich, dass diese Kennzeichnung nicht auch durch die
Bestimmungsstelle des Mitgliedstaates der Versendung nach der Gestellung
erfolgen darf. Auch in diesem Fall wird der bestehenden Verpflichtung des
Mitgliedstaates der Versendung, gegenüber dem Bestimmungsland, die Sendung
als Nichtgemeinschaftsware zu kennzeichnen, genüge getan. Dagegen
hätte die Bf. als erfahrener Beteiligter, unbeschadet vom Vorhandensein
dieser Kennzeichnung, schon aufgrund der der Sendung beigelegten Blättern
des Versandpapiers T-1 wissen müssen, dass es sich bei den in Rede
stehenden Waren um gestellungspflichtige Nichtgemeinschaftswaren gehandelt
hatte.
Es liegt nicht in der Pflicht
der Zollbehörden von sich aus eine Bescheinigung über die
ordnungsgemäße Gestellung der Versandwaren auszustellen. Im Sinne des
Artikel 362 Abs.1 ZK-DVO ist der gestellenden Person eine Eingangsbescheinigung
nur auf deren Antrag hin auszustellen. Dass offenbar von der Bf. über die
von ihr durchgeführten Gestellungen, im Rahmen gemeinschaftlichen
Versandverfahren, bisher noch keine solche Bescheinigung verlangt wurde, kann
nicht als Verschulden der Zollbehörde angesehen werden.
Dass die Bf., als ein im externen, gemeinschaftlichen
Versandverfahren erfahrener Beteiligter, Waren an sich genommen hat, welche
durch die beigelegten Papiere eindeutig als gestellungspflichtige
Nichtgemeinschaftswaren ausgewiesen waren, und dennoch nicht ihrer
Gestellungspflicht nachgekommen ist, ist dagegen als eine zur
Zollschuldentstehung kausale, offensichtlich fahrlässige Handlung
anzusehen, worin sich die alleinige Nähe der Bf. zur Zollschuldentstehung
zeigt.
Im Rahmen der gebotenen Ermessensausübung war daher
die Heranziehung der Bf. zur Entrichtung der Zollschuld gerechtfertigt.
Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen, und
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
28. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 96 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 96 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 203 Abs. 3 letzter Anstrich ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 361 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 361 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 361 Abs. 3 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 362 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 365 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 365 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 462a ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
WarenführerHauptverpflichteterexternesgemeinschaftliches VersandverfahrenBestimmungsstelleAbgangsmitgliedstaatBestimmungsmitgliedstaatBeförderung einer Nichtgemeinschaftsware durch die PostMitgliedstaat der Versendunggelber Klebezettel gemäß Anhang 42 ZK-DVOAnnahme der WarenVerpflichtung zur Gestellung der WarenEntziehung aus der zollamtlichen ÜberwachungGesamtschuldverhältnisEntscheidung einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmenErmessen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0033-Z1W/05
- Stammnummer
- 19205
- Gültig
- 28.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF