…dadurch bewirkten Änderung der örtlichen Zuständigkeit sieht die Bundesabgabenordnung im § 73 folgende Regelung vor: "Die Zuständigkeit eines Finanzamtes für die Erhebung von Abgaben endet, abgesehen von den Fällen des § 71, mit dem Zeitpunkt, in dem ein anderes Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis…
…Gemäß § 73 BAO idgF endet die Zuständigkeit eines Finanzamtes für die Erhebung von Abgaben mit dem Zeitpunkt, in dem ein anderes Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Nach der vorzit. Rechtslage ist für den Übergang der (örtlichen) Zuständigkeit nicht entscheidungsrelevant, ob bzw…
…Finanzamt solange örtlich zuständig bis das andere Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Nach der Rechtsprechung ist dies unabhängig davon, wann sich die maßgebenden Voraussetzungen ändern (VwGH 17. 12. 2003, 99/13/0032). Mit anderen Worten, die Zuständigkeit eines Finanzamtes endet somit…
…Aufgabenkreis. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 23 AVOG 2010 (in der Fassung des AbgÄG 2010). Danach ist jenes Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die Betriebsstätte des Abgabepflichtigen befindet. 2. Ende der Zuständigkeit (§ 6 AVOG 2010) 2.1. Sachverhalt Der Abgabepflichtige A hat…
…ist unstrittig, dass das Finanzamt Salzburg-Land jedenfalls (ab 2007) für die Festsetzung der Einkommensteuer örtlich zuständig war. Nach § 6 AVOG endet diese mit dem Zeitpunkt, in dem eine andere Abgabenbehörde von den ihre Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Aus der Aktenlage geht hervor, dass…
…März 2010 gewährt. Schriftstück der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 7. April 2010 an den Berufungswerber: "In der Unterhaltssache ihres Sohnes Michael teilen wir ihnen mit, dass auf Grund der örtlichen Zuständigkeit die Vertretung in der Unterhaltsangelegenheit von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen an die Bezirkshauptmannschaft Eferding abgetreten wurde…
…jenes Finanzamt örtlich zuständig, von dessen Bereich aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Gemäß § 73 BAO endet die Zuständigkeit eines Finanzamtes für die Erhebung von Abgaben, abgesehen von den Fällen des § 71, mit dem Zeitpunkt, in dem ein anderes Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden…
…eine Erhöhung der festzusetzenden Einkommensteuer - nach Abzug eines Pensionistenabsetzbetrages in Höhe von € 400,00 - auf € 1.257,53 zur Folge habe. 4. Abschließend wurde zur beantragten Änderung bzw. zum Übergang der örtlichen Zuständigkeit (laut Mitteilung vom 2. August 2008 infolge der im Dezember…
…betreffend erlassen worden sind, mit der Aktenlage unmöglich in Einklang zu bringen und sohin als schlichtweg unrichtig zu qualifizieren ist. Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des Finanzamtes erlaubt sich das Finanzamt - um wiederum Wiederholungen zu vermeiden - auf die Aktenvermerke und Ausführungen auf den AS 123, 140…
…gasse.... wird seit 1995 vermietet. Bereits zu Beginn der Vermietung hat es Zweifel daran gegeben, dass in absehbarer Zeit Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten zu erreichen wären. Daher haben sich das Finanzamt ... und nach Übergang der örtlichen Zuständigkeit das ho. Finanzamt entschlossen, die Einkommensteuerbescheide…
…Urtz, BAO, Anm 6 zu § 73) - der § 73 BAO den Übergang der örtlichen Zuständigkeit bzw dessen Zeitpunkt (vgl Ritz, BAO3, § 73 Tz 1). § 73 Satz 1 BAO bestimmt: "Die Zuständigkeit eines Finanzamtes für die Erhebung von Abgaben endet, abgesehen von den Fällen des § 71, mit…
…erwogen: Mit der Änderung der örtlichen Zuständigkeit (Ende der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 6 AVOG) ist auch die Entscheidungspflicht des bisher zuständigen Finanzamtes weggefallen. Damit fehlt eine grundlegende Voraussetzung für das Vorliegen einer Säumnis. Unter Bedachtnahme auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Zuständigkeit durch das nunmehr…
…wäre mit der Folge, dass die örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes G, die dieses bis 31. Dezember 2003 hatte, unmittelbar auf das Finanzamt G.neu übergegangen wäre, sodass diese folgendermaßen zu bestimmen ist: Ab dem Beginn seines Bestehens am 1. Jänner 2004 bis Ende März 2004…
…der Geschäftsleitung sowie ihre wirtschaftliche Tätigkeit nicht in den Bereich des ho. Finanzamtes nach 1140 Wien, sondern nach M.28 verlegt habe. Zuständig für die Abgabenerhebung sei nunmehr das Finanzamt ABC, das davon bereits in Kenntnis gesetzt worden sei. Gem. § 73 BAO ende die Zuständigkeit…
…Ausmaß gegeben sei, gewesen sei. Hintergrund der Frage sei die Klärung der örtlichen Zuständigkeit (FA XYZ oder FA U) gewesen. Aus der zitierten Antwort darauf, dass eine vorwiegende körperliche Anwesenheit an keinem der beiden Zuständigkeitsbereiche gegeben sei, seien wohl unzutreffende Schlüsse gezogen worden. Gemeint sei…
…dem Antrag der Bw. auf Delegierung der örtlichen Zuständigkeit an das Finanzamt für den 23. Bezirk laut Mitteilung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 21. Dezember 1999 nicht entsprochen wurde und die vom Finanzreformgesetzes 1998 betroffenen Finanzämter in die Erledigung der Ende 1999…
…war der letzte Hauptwohnsitz des Bf. vor dem Verziehen nach Deutschland an der im Spruch genannten Adresse im 11. Wiener Gemeindebezirk, und zwar vom 13. Februar 2003 bis 31. März 2006. Somit erfolgte die Abtretung vom Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag zwecks Anpassung der örtlichen Zuständigkeit…
…dem Ende der Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden insoweit einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe I. Übergang der Zuständigkeit vom…
…Verordnung BGBl. II 2006/383) mit jeweils aufgezähltem örtlichem Wirkungsbereich. Die örtliche Zuständigkeit zum Altlastenbeitrag richtet sich gemäß § 9 Abs.1 ALSAG grundsätzlich nach dem Sitz oder Wohnsitz des Beitragsschuldners. Ausnahmen bestehen gemäß § 3 Abs.6 der Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung bei anhängigen Finanzstrafverfahren oder gemäß §…
…die Erfüllung der örtlichen Anknüpfung (Voraussetzungen für die Zuständigkeit) durch das Finanzamt Wien 2/20/21/22 erst in dem Moment zu einer tatsächlichen Zuständigkeit desselben führen konnte, als dieses von den Voraussetzungen dafür Kenntnis erlangte.) Daraus folgt: Von April 2003 bis Ende März 2004…