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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1222-W/03

Verspätet eingebrachte Berufung, Übergang der örtlichen Zuständigkeit vor Bescheiderlassung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1222-W/03vom 14.11.2008Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

"Betrifft: Steuernummer StNr. , neuNameBw. , Änderung der Zuständigkeit. Wir möchten Ihnen mitteilen, dass sich der Sitz und der Ort der Geschäftsleitung der Bw. in Ort/Bw.neu Straße/Bw.neu befindet und ersuchen um Erteilung einer Steuernummer" Das Finanzamt bringt vor: Mit dem vorgelegten Schreiben werde nicht bewiesen, dass das Finanzamt W von seiner Zuständigkeit Kenntnis erlangt hat. Der Rechtsanwalt der Bw. legt die in seiner Stellungnahme als Beweismittel angebotenen Unterlagen vor; zum Schreiben vom 15. Juli 2002 wird vorgebracht: Nach Diktat/Rechtsanwalt: Dieses Schreiben ist in Konnex zu den vorgelegten Beilagen A bis I zu sehen: Diese zeigen, dass die Steuererklärungen für 2000 und 2001 schon den neuen Geschäftssitz ausweisen. Diese Erklärungen wurden zeitlich vor der Beilage G beim Finanzamt G vorgelegt. Spätestens zum 2. Juli 2002 laut Beilage E und F hatte das alte Finanzamt Kenntnis vom neuen Geschäftssitz. Rechtlich relevant ist die Kenntnisnahme durch das neue Finanzamt, die sich nach Ansicht der Bw. aus der Beilage G ergibt. Dass im vorliegenden Fall die Änderung des Geschäftssitzes - im Firmenbuch und auf der Steuererklärung ersichtlich - noch im Jahr 2005 übersehen wurde, obwohl die Beilage H und I auch die neue Adresse ausweisen (ergibt sich aus den handschriftlichen Zusätzen auf der Beilage H, die von der Behörde vorgenommen worden sind). Aus Sicht der Bw. ist daher die Zuständigkeit mit Beilage G auf das Finanzamt W übergegangen. Dazu wird vom Finanzamt ausgeführt (nach Diktat/Finanzamt): Es mag richtig sein, dass das FinanzamtG von der neuen Adresse der Bw. bereits im Jahr 2002 Kenntnis hatte. Für den Übergang der örtlichen Zuständigkeit ist jedoch gemäß § 73 BAO erforderlich, dass das neu zuständige Amt Kenntnis (von seiner Zuständigkeit) hat. Nach Ansicht des Finanzamtes G hatte das Finanzamt W im Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine Kenntnis davon, dass der Betriebssitz in deren Zuständigkeitsbereich übergegangen ist. Nach Ansicht des Finanzamtes G vermag das Schreiben vom 15. Juli 2002 = Beilage G (den Zuständigkeitsübergang) nicht zu beweisen, da diesbezüglich ein Eingang nicht vermerkt ist und andererseits eine Zuordnung zu der im FinanzamtG (bisher) ansässigen Firma nicht gegebenen ist. Es ist daher ein Zuständigkeitsübergang nicht erfolgt. Nach Diktat/Rechtsanwalt: In Erwiderung der eben getätigten Ausführungen des Finanzamtes bringe ich vor, dass in Beilage G sowohl die bisherige Steuernummer, den Firmenwortlaut und "Änderung der Zuständigkeit" im Betreff festgehalten ist und daher eine Zuordnung ohne weiteres möglich war. (Dies) nicht zuletzt durch eine Einsichtnahme im Firmenbuch bzw. bei den entsprechenden Steuerkonten. Nach Diktat/Finanzamt: Es ist auf der Beilage G bei der angegebenen Firma keine Adresse, die einen Hinweis auf das FinanzamtG erbringen würde, angegeben. Es konnte somit das Finanzamt W nicht wissen, um welche Firma und welchen Steuerakt es sich handelt, zumal eine Steuernummer definiert ist mit der Finanzamt-Nummer, die im gegenständlichen Fall .. lautet. Weiters kann man vom Finanzamt nicht erwarten, dass es eine Firma sucht. Nach Diktat/Rechtsanwalt: Es handelt sich bei der Beilage G nur um eine Aktkopie, bzw. wäre eine Nachschau im Firmenbuch seitens des Finanzamtes W geboten gewesen oder hätte einer entsprechenden Nachfrage beim Verfasser dieses Schreibens bedurft. Nach Diktat/Finanzamt: Betreffend des Schreiben Beilage G wird ausgeführt, dass das Finanzamt W offensichtlich keine Zuordnung einer im FinanzamtG befindlichen Steuernummer = Abgabepflichtiger und (ist) daher dieses Schreiben offensichtlich (wenn es eingelangt ist) nicht mit dem gegenständlichen Abgabepflichtigen in Zusammenhang gebracht worden. Die in der Berufungsverhandlung vorgelegten Beweismittel sind: Beilage A: Umsatzsteuererklärung für 2000; eingereicht im FinanzamtG Beilage B: Körperschaftsteuererklärung für 2000; eingereicht im FinanzamtG Beilage C: Umsatzsteuererklärung für 2001; eingereicht im FinanzamtG Beilage D: Körperschaftsteuererklärung für 2001; eingereicht im FinanzamtG Beilage E; Beilage F: Daten des Steuerkontos der Bw., worin die Erklärungseingänge der Jahre 2000 und 2001 angemerkt werden. Die Daten des Steuerkontos sind am 12. Oktober 2008 mittels finanz-online durch den Teilnehmer KG (Benutzer: H1) erstellt worden. Beilage G: Schreiben vom 15. Juli 2002 Beilage H: Rückstandsausweis im Amtshilfeersuchen vom 14. Juli 2005; adressiert an das FinanzamtG G2 Beilage I: Zahlungsaufforderung vom 27. Juni 2006 des FA1 nach erfolglosem Einbringungsversuch Beilage J: Abtretungsvertrag und Notariatsakt vom 28. April 2004: Festgestellt wird, dass Mag.FH als Alleingesellschafter der A2-GmbH im Firmenbuch eingetragen ist und seinen Geschäftsanteil treuhändig für GS hält. Mit dem notariellen Abtretungsvertrag werden alle Geschäftsanteile an der A2-GmbH an die AB-GmbH abgetreten und das Treuhandverhältnis aufgelöst. Beilage K: Ablichtung des Schreibens vom 5. Jänner 2000, worin mitgeteilt wird, dass die M-GmbH das Softwarepaket nur vom Urheber kaufen will. Beilage L: Rohfassung zum Gutachten AC - s vom 23. Juni 2000 Beilage M: Schreiben der A-GmbHNfgKG an die S-GmbH vom 3. Juli 1998 betreffend "Gespräch bezüglich D vom 2. Juli 1998" Beilage N: Rechnung/A-GmbHNfgKG an die Bw. vom 31. Dezember 1999 für den Leistungszeitraum 1999, lautend: "Wir erlauben uns für die Überlassung des Softwarepakets D inklusive Dokumentation und Sourcen zu verrechnen ..." Beilage O: Rechnung/Bw. an A-GmbHNfgKG vom 16. Februar 2000, lautend: "Für die Überlassung des Softwarepakets D inklusive Dokumentation und Sourcen stelle ich Ihnen folgenden Betrag in Rechnung ... Leistungszeitraum 2000 ..." Beilage P: Umsatzsteuervoranmeldung der Bw. für Februar 2000, eingereicht im FinanzamtG Beilage Q: Ablichtung/Kaufvertrag vom 23. März 2000, abgeschlossen zwischen der A-GmbHNfgKG als Verkäuferin und der M-GmbH als Käuferin des Softwarepakets D inklusive Sourcen, Dokumentation und Wortmarke. Beilage R: Ablichtung/Verrechnungsscheck über ATS 18 Mio.; zahlbar an A-GmbH Beilage S: Ablichtung/Übertragungsurkunde vom 29. März 2000: A-GmbHNfgKG überträgt die Wortmarke D an die M-GmbH Beilage T: Beschluss des österreichischen Patentamtes vom 5. Februar 2001: Dem Antrag, die Wortmarke D auf die M-GmbH umzuschreiben, wird statt gegeben. Beilage U: Umsatzsteuerbescheid 2000 (25. Juli 2003); Bescheidadressat: A-GmbH in Konkurs Beilage V: Mit 28. August 2003 datierte Berufung der A-GmbH in Konkurs Beilage W: Berichtigte Umsatzsteuererklärung für 2000 der A-GmbH in Konkurs Beilage X: Mit 4. September 2003 datierte Erläuterungen zu den berichtigten Steuererklärungen 2000 der A-GmbH in Konkurs Beilage Y: Berufungsvorentscheidung vom 16. Oktober 2003; Bescheidadressat; A-GmbH in Konkurs Beilage Z: Umsatzsteuererklärung für 2000 der A-GmbH in Konkurs - Mit Beilage ".aa" bezeichnetes Schreiben des Steuerberaters der Bw. an das für die A-GmbH in Konkurs zuständige Finanzamt, worin von einer zu korrigierenden Umsatzsteuerbemessungsgrundlage die Rede ist - Mit Beilage ".bb" bezeichnete Ablichtung der mit NS am 13. Oktober 2000 aufgenommenen Niederschrift Die Verhandlungsleiterin hat die Entscheidung und die wesentlichen Entscheidungsgründe in der mündlichen Berufungsverhandlung verkündet, hat alle nicht auf Pkt. 2. der Stellungnahme sich beziehenden Beweisanträge abgewiesen und hat beschlossen, dass die Berufungsentscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt. Ad Stellungnahme (10. Oktober 2008): Die per eingeschriebenen Brief dem Unabhängigen Finanzsenat übermittelte Fassung der Stellungnahme samt Beilagen ist der Verhandlungsleiterin nach beendeter Berufungsverhandlung ausgehändigt worden. Über die Berufung wurde erwogen: In der Betreffzeile der Berufung (30. Oktober 2002) hat die Bw. Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide, einen Körperschaftsteuervorauszahlungs- und einen Abgaben- und Haftungsbescheid als die im ggstl. Berufungsverfahren angefochtenen Bescheide bezeichnet: Aus der Betreffzeile der Berufung (30. Oktober 2002) ist festzustellen, dass die Bw. Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide, einen Körperschaftsteuervorauszahlungs- und einen Abgaben- und Haftungsbescheid angefochten hat. Die v.a. Bescheide hat die Bw. in der Betreffzeile der Berufung (30. Oktober 2002) als "auf Grundlage der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung im Zuge der Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs 4 BAO" erlassene Bescheide bezeichnet. § 303 Abs 4 BAO idgF regelt die Verfahrenswiederaufnahme von Amtswegen; gemäß § 307 Abs 1 BAO idgF ist mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wieder aufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden. Von der vorzit. Rechtslage ausgehend ist festzustellen: Mit einem Verfahrenswiederaufnahmebescheid wird ein Abgabenverfahren wiederaufgenommen; nach erfolgter Verfahrenswiederaufnahme ist ein Sachbescheid zu erlassen. Werden deshalb Bescheide als "... im Zuge der Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs 4 BAO" erlassene Bescheide beschrieben, trifft diese Beschreibung ausschließlich auf die, das wieder aufgenommene Verfahren abschließenden, Sachbescheide zu. Von der Betreffzeile der Berufung (30. Oktober 2002) ausgehend ist festzustellen, dass Verfahrenswiederaufnahmebescheide nicht zu den mit dieser Berufung angefochtenen Bescheiden gehören. In der 8 Seiten umfassenden Berufung (30. Oktober 2002) wird kein auf Verfahrenswiederaufnahmebescheide sich beziehendes Berufungsvorbringen erstattet: Der Unabhängige Finanzsenat konnte deshalb davon ausgehen, dass die Bw. mit der v.a. Berufung keine Verfahrenswiederaufnahmebescheide angefochten hat. In der Stellungnahme (10. Oktober 2008) wird auf Seite 1, vorletzter Absatz, ausgeführt: "Wiederholt wird, dass sämtliche von der Abgabenbehörde erster Instanz aufgrund der Bp erlassenen Bescheide (auch jene, die die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt haben) ihrem gesamten Umfang nach angefochten werden ...": Zu Seite 1, vorletzter Absatz, der Stellungnahme (10. Oktober 2008) ist festzustellen: Mit diesem Berufungsvorbringen hat die Bw. zum Ausdruck gebracht, dass sie alle nach der Betriebsprüfung erlassenen Verfahrenswiederaufnahmebescheide anfechten wollte. Im Berufungsverfahren ist über alle Berufungsvorbringen zu entscheiden: Vom Berufungsvorbringen/Stellungnahme ausgehend ist iVm der Anfechtungserklärung/Berufung festzustellen, dass der Unabhängige Finanzsenat im ggstl. Berufungsverfahren über alle nach der Betriebsprüfung erlassenen Verfahrenswiederaufnahmebescheide und die in der Betreffzeile der Berufung (30. Oktober 2002) aufgezählten Bescheide zu entscheiden hat. Ad.) Verfahrenswiederaufnahmebescheide: Über Verfahrenswiederaufnahmebescheide ist aus den Verwaltungsakten festzustellen: Verfahrenswiederaufnahmebescheide gehören nicht zu den in der Betreffzeile der Berufung (30. Oktober 2002) aufgezählten Bescheiden. In der Stellungnahme (10. Oktober 2008) teilt die Bw. mit, eine auf alle nach der Betriebsprüfung erlassenen Verfahrenswiederaufnahmebescheide sich beziehende Anfechtungserklärung "zu wiederholen": Mit welchem Schriftsatz die Verfahrenswiederaufnahmebescheide angefochten werden, wird in der Stellungnahme (10. Oktober 2008) nicht mitgeteilt. Welche Abgabenverfahren mit den nach der Betriebsprüfung erlassenen Verfahrenswiederaufnahmebescheiden wieder aufgenommen worden sind, hat die Bw. in ihren Schriftsätzen nicht bekannt gegeben. Auf Verfahrenswiederaufnahmebescheide sich beziehende Beweisanträge hat die Bw. nicht gestellt. Aus dem Abgabenkonto der Bw. ist festzustellen, dass die Abgabenbehörde I. Instanz am 30. August 2002 den Verfahrenswiederaufnahmebescheid/Umsatzsteuer 1997 und die Verfahrenswiederaufnahmebescheide/Körperschaftsteuer 1994 - 1997 erlassen hat. In den Begründungsteilen der v.a. Verfahrenswiederaufnahmebescheide wird auf einen Betriebsprüfungsbericht verwiesen. Lt. Schriftsatz (1. Oktober 2002) ist der Betriebsprüfungsbericht am 19. September 2002 zugestellt worden ist. Die oben dargestellte Sachlage ist Entscheidungsgrundlage im ggstl. Berufungsverfahren. Vor jeder Sachentscheidung ist zu prüfen, ob eine Berufung frist- und formgerecht eingebracht worden ist: Eine Berufung ist fristgerecht eingebracht, wenn sie binnen einem Monat ab Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides eingebracht wird (§ 245 Abs 1 BAO idgF); eine Berufung ist formgerecht, wenn sie die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet, die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und eine Begründung enthält (§ 250 Abs 1 lit a - d BAO idgF). Zur Rechtsfrage der fristgerechten Einbringung einer gegen Verfahrenswiederaufnahmebescheide gerichteten Berufung ist festzustellen: Gemäß § 109 BAO idgF beginnt die Berufungsfrist am Tag der Bescheidzustellung zu laufen; wird in einem Bescheid auf eine gesondert zuzustellende Begründung verweisen, beginnt die Berufungsfrist mit dem Tag zu laufen, an dem Bescheid und gesondert erstellte Bescheidbegründung zugestellt sind: IdF wird im Begründungsteil der Verfahrenswiederaufnahmebescheide auf einen Betriebsprüfungsbericht verwiesen, der lt. Angaben der Bw. im Schriftsatz (1. Oktober 2002) am 19. September 2002 zugestellt worden ist: Die Berufungsfrist für die Verfahrenswiederaufnahmebescheide hat deshalb am 19. September 2002 zu laufen begonnen. Gemäß § 245 Abs 1 BAO idgF beträgt die Berufungsfrist einen Monat; die Berufungsfrist gehört deshalb zu den nach Monaten bestimmten Fristen. Gemäß § 108 Abs 2 BAO idgF endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen: Eine an einem 19. September beginnende Frist endet am 19. Oktober, wenn der 19. Oktober kein Samstag oder Sonntag ist. Der 19. Oktober 2002 ist aber ein Samstag gewesen, sodass die Berufungsfrist erst am nächsten, auf diesen Tag folgenden Tag endet, der kein Samstag oder Sonntag ist. Der nächste auf den 19. Oktober 2002 folgende Tag, der kein Samstag oder Sonntag ist, ist Montag der 21. Oktober 2002 gewesen: Die Berufungsfrist für die Verfahrenswiederaufnahmebescheide hat deshalb am Montag, den 21. Oktober 2002, geendet. Die am 21. Oktober 2002 endende Berufungsfrist wäre verlängerbar gewesen, wenn die Bw. vor dem 21. Oktober 2002 einen auf die Verfahrenswiederaufnahmebescheide sich beziehenden Fristverlängerungsantrag gestellt hätte (§ 243 Abs 3 BAO idgF): Für Verfahrenswiederaufnahmebescheide hat die Bw. keinen Berufungsfrist/Fristverlängerungsantrag gestellt, da Verfahrenswiederaufnahmebescheide nicht zu den im Berufungsfrist-Verlängerungsansuchen (1. Oktober 2002) aufgezählten Bescheiden gehören und ein gesondert ausgefertigtes, ausschließlich auf die Verfahrenswiederaufnahmebescheide sich beziehendes, Berufungsfrist-Verlängerungsansuchen nach Aktenlage nicht eingebracht worden ist. Nach Vorhalt, dass eine gegen die Verfahrenswiederaufnahmebescheide gerichtete Berufung verspätet eingebracht ist, wird in der Berufungsverhandlung vorgebracht, der Handakt des Rechtsanwaltes enthalte kein ausschließlich auf die Verfahrenswiederaufnahmebescheide sich beziehendes Berufungsfrist-Verlängerungsansuchen; seine Existenz wird jedoch nicht ausdrücklich in Abrede gestellt. Festzustellen ist: Mit diesem Vorbringen wird suggeriert, dass ein auf die Verfahrenswiederaufnahmebescheide sich beziehendes Berufungsfrist-Verlängerungsansuchen gestellt, jedoch verloren gegangen ist. Ob diese (erstmals) in der Berufungsverhandlung angesprochene Sachverhaltsvariante zutrifft oder nicht, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortende Sachfrage. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Sachbeweis im naturwissenschaftlich-mathematischen Sinn nicht erforderlich. Von mehreren Versionen ist die wahrscheinlichste Version als erwiesen anzusehen (§ 167 Abs 2 BAO idgF; Ritz, BAO3, § 167, Tz. 8, und die do. zit. Judikate). Es liegt in der menschlichen Natur, eine einmal angewendete Vorgangsweise in vergleichbaren Situationen beizubehalten. Wird deshalb eine bestimmte Vorgangsweise über einen längeren Zeitraum angewendet, ist davon auszugehen, dass diese Vorgangsweise in vergleichbaren Situationen immer angewendet wird. Über die von der Bw. bei Antragsstellungen angewendete Vorgangsweise ist aus den Verwaltungsakten festzustellen: Stellt die Bw. innerhalb einer bestimmten Antragsfrist auf mehr als eine Abgabenart und Abrechnungsperiode sich beziehende Anträge, stellt sie diese Anträge in einem einzigen Schriftsatz für alle Abgabenbescheide, die von der Antragstellung erfasst werden sollen. Bspw. hat die Bw. auch die auf mehr als eine Abgabenart und Abrechnungsperiode sich beziehenden Berufungsfrist-Verlängerungsansuchen in einem einzigen Schriftsatz - dem Schriftsatz (1. Oktober 2002) - gestellt. Von der üblichen Vorgangsweise der Bw. bei Antragstellungen ausgehend, würde ein ausschließlich auf Verfahrenswiederaufnahmebescheide sich beziehendes Berufungsfrist - Verlängerungsansuchen ein Abweichen von der üblichen Vorgangsweise darstellen. Folglich ist davon auszugehen, dass die Bw. nicht verabsäumt hätte, die Verfahrenswiederaufnahmebescheide in der Betreffzeile des Berufungsfrist-Verlängerungsansuchens (1. Oktober 2002) anzuführen, wenn sie beabsichtigt hätte, eine Verlängerung der Berufungsfrist/Verfahrenswiederaufnahmebescheide zu beantragen. Von der üblichen Vorgangsweise der Bw. bei Antragstellungen ausgehend, ist deshalb als erwiesen anzusehen, dass die Bw. kein ausschließlich auf Verfahrenswiederaufnahmebescheide sich beziehendes Berufungsfrist-Verlängerungsansuchen gestellt hat, sodass ein ausschließlich auf Verfahrenswiederaufnahmebescheide sich beziehendes Berufungsfrist-Verlängerungsansuchen auch nicht verloren gehen konnte. Die v.a. Ausführungen zusammenfassend ist festzustellen, dass die Berufungsfrist für den Verfahrenswiederaufnahmebescheid/Umsatzsteuer 1997 und die Verfahrenswiederaufnahmebescheide/Körperschaftsteuer 1994 - 1997 am 21. Oktober 2002 geendet hat. In der Stellungnahme (10. Oktober 2008) wird vorgebracht: "Wiederholt wird, dass sämtliche von der Abgabenbehörde I. Instanz aufgrund der Bp erlassenen Bescheide (auch jene, die die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt haben) ihrem gesamten Umfang nach angefochten werden". Aus den Verwaltungsakten ist festzustellen, dass die Bw. bis 21. Oktober 2002 keinen Schriftsatz eingebracht hat, der auf den Verfahrenswiederaufnahmebescheid/Umsatzsteuer 1997 und/oder auf die Verfahrenswiederaufnahmebescheide/Körperschaftsteuer 1994 bis 1997 sich beziehende Anfechtungserklärungen enthält. Von der v.a. Sachverhaltskonstellation und einer am 21. Oktober 2002 endenden Berufungsfrist ausgehend ist zum Berufungsvorbringen - "Wiederholt wird, dass sämtliche von der Abgabenbehörde I. Instanz aufgrund der Bp erlassenen Bescheide (auch jene, die die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt haben) ihrem gesamten Umfang nach angefochten werden" - festzustellen: Die Bw. geht unrichtigerweise davon aus, den Verfahrenswiederaufnahmebescheid/Umsatzsteuer 1997 und die Verfahrenswiederaufnahmebescheide/Körperschaftsteuer 1994 - 1997 mit einem vor dem 10. Oktober 2008 eingebrachten Schriftsatz angefochten zu haben. Hat die Bw. in der Stellungnahme (10. Oktober 2008) keine auf Verfahrenswiederaufnahmebescheide sich beziehende Anfechtungserklärung "wiederholt", hat sie die Verfahrenswiederaufnahmebescheide mit der Stellungnahme (10. Oktober 2008) angefochten. Eine mit der Stellungnahme (10. Oktober 2008) erfolgte Anfechtung der Verfahrenswiederaufnahmebescheide ist jedoch nach der am 21. Oktober 2002 endenden Berufungsfrist erfolgt. Nach Ende der Berufungsfrist eingebrachte Anfechtungserklärungen sind als verspätet eingebrachte Berufungen zurückzuweisen (§ 273 Abs 1 lit b BAO idgF). Von dieser Rechtslage ausgehend entscheidet der Unabhängige Finanzsenat, dass die Schriftsätze (30. Oktober 2002, 10. Oktober 2008) als verspätet eingebrachte Berufungen gegen den Verfahrenswiederaufnahmebescheid/Umsatzsteuer 1997 und die Verfahrenswiederaufnahmebescheide/Körperschaftsteuer 1994 - 1997 zurückzuweisen sind. Abschließend ist festzuhalten: Ist eine Berufung als verspätet zurückzuweisen, ist über die Rechtsfrage der formgerecht eingebrachten Berufung nicht abzusprechen. Deshalb hatte der Unabhängige Finanzsenat die Rechtsfrage, ob diese Schriftsätze iSv § 250 Abs 1 lit a - d BAO idgF formgerecht eingebrachte Berufungen gegen die Verfahrenswiederaufnahmebescheide sind oder nicht, nicht zu beantworten und hatte deshalb auch kein auf Verfahrenswiederaufnahmebescheide sich beziehendes Mängelbehebungsverfahren durchzuführen. Ad. Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide, Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid, Abgaben- und Haftungsbescheid (Kapitalertragsteuer) Zu den Rechtsfragen der frist- und formgerechten Einbringung der gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide, den Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid und den Abgaben- und Haftungsbescheid (Kapitalertragsteuer) gerichteten Berufung ist aus dem am 1. Oktober 2002 eingebrachten Berufungsfristverlängerungsantrag festzustellen: I. Nach den do. Angaben der Bw. sind die am 30. August 2002, 6. September 2002 und 12. September 2002 erlassenen Bescheide am 3. September 2002, 10. September 2002 und 19. September 2002 zugestellt worden. Dem in diesem Schriftsatz gestellten Antrag, die Berufungsfrist bis 31. Oktober 2002 zu verlängern, ist stattgegeben worden. Mit der Berufung (30. Oktober 2002) hat die Bw. die v.a. Bescheide angefochten. Von der v.a. Sachlage ausgehend ist iVm der im Kapitel/Verfahrenswiederaufnahmebescheide zit. Rechtslage festzustellen, dass die Berufung gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide, den Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid und den Abgaben- und Haftungsbescheid (Kapitalertragsteuer) innerhalb der verlängerten Rechtsmittelfrist und damit rechtzeitig eingebracht worden ist. II. Die Berufung (30. Oktober 2002) enthält nach dem Ergebnis des UFS-Mängelbehebungsverfahrens die Bezeichnung der v.a. Bescheide, alle Erklärungen, in welchen Punkten diese Bescheide angefochten und welche Änderungen beantragt werden sowie alle auf diese Bescheide sich beziehende Begründungen. Von der Berufung (30. Oktober 2002) und dem Ergebnis des UFS-Mängelbehebungsverfahrens ausgehend ist festzustellen, dass die Berufung gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide, den Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid und den Abgaben- und Haftungsbescheid (Kapitalertragsteuer) im Sinne des § 250 Abs 1 lit a - d BAO idgF formgerecht eingebracht worden ist. Entscheidungsgrundlage ist, dass die Berufung gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide, den Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid und den Abgaben- und Haftungsbescheid (Kapitalertragsteuer) frist- und formgerecht eingebracht worden ist. Über die in der Berufung (30. Oktober 2002) angeführten Streitpunkte hatte der Unabhängige Finanzsenat dennoch nicht zu entscheiden: Vor jeder streitpunktbezogenen Sachentscheidung ist zu prüfen, ob die angefochtenen Bescheide von der für ihre Erlassung zuständigen Verwaltungsbehörde erlassen worden sind. Aus den Verwaltungsakten ist festzustellen, dass das FinanzamtG die bescheiderlassende Abgabenbehörde I. Instanz gewesen ist. Aus den Verwaltungsakten ist auch festzustellen, dass das FinanzamtG die Bescheide nach Verlegung des Geschäftsbetriebes der Bw. in die Straße/Bw.neu in Ort/Bw.neu erlassen hat. Das FinanzamtG ist ein Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis, das lt. Anlage zum Abgabenorganisationsgesetz (AVOG) das für den politischen Bezirk G zuständige Finanzamt ist. Der Standort Straße/Bw.neu in Ort/Bw.neu liegt lt. Anlage/AVOG im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes W und damit außerhalb des politischen Bezirkes G. Im Jahr der Erlassung der Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide, des Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheides und des Abgaben- und Haftungsbescheides (Kapitalertragsteuer) ist folgende Rechtslage anzuwenden: Gemäß § 58 BAO idgF ist für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen juristischer Personen das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der Ort der Geschäftsleitung befindet; nur wenn dieser nicht im Inland gelegen ist, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz; gemäß § 61 BAO in der hier maßgeblichen Fassung vor der mit BGBl. I 124/2003 vorgenommenen Änderung ist für die Erhebung der Umsatzsteuer das Finanzamt örtlich zuständig, von dessen Bereich aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt: Gemäß § 73 BAO idgF endet die Zuständigkeit eines Finanzamtes für die Erhebung von Abgaben mit dem Zeitpunkt, in dem ein anderes Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Nach der vorzit. Rechtslage ist für den Übergang der (örtlichen) Zuständigkeit nicht entscheidungsrelevant, ob bzw. wann ein bisher zur Abgabenerhebung örtlich zuständiges Finanzamt von seiner Unzuständigkeit zur Abgabenerhebung Kenntnis erlangt, sondern ob bzw. wann ein bisher nicht zur Abgabenerhebung (örtlich) zuständiges Finanzamt von seiner Zuständigkeit zur Abgabenerhebung Kenntnis erlangt. Über Befragung durch den Unabhängigen Finanzsenat hat das Finanzamt W mitgeteilt, vor Bescheiderlassung von seiner (örtlichen) Zuständigkeit zur Abgabenfestsetzung nicht Kenntnis erlangt zu haben. Die Richtigkeit dieser Aussage hat die Bw. in der Stellungnahme (10. Oktober 2008) bestritten. Ob das Finanzamt W vor Bescheiderlassung von seiner (örtlichen) Zuständigkeit zur Abgabenfestsetzung Kenntnis erlangt hat oder nicht, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortende Sachfrage. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Sachbeweis im naturwissenschaftlich-mathematischen Sinn nicht erforderlich. Von mehreren Versionen ist die wahrscheinlichste Version als erwiesen anzusehen (§ 167 Abs 2 BAO idgF; Ritz, BAO3, § 167, Tz 8, und die do. zit. Judikate). Zum Beweisthema "Übergang der örtlichen Zuständigkeit vor Bescheiderlassung" hat die Bw. Beweisanträge in Pkt. 2. der Stellungnahme (10. Oktober 2008) gestellt; zu den do. angebotenen Beweismitteln ist festzustellen: Beweismittel "Beweis/e wie bisher": Ob ein Übergang der örtlichen Zuständigkeit vor Erlassung der im ggstl. Berufungsverfahren angefochtenen Bescheide stattgefunden hat (oder nicht), ist erstmals in der Sachverhaltsdarstellung thematisiert worden, die den Vorladungen zur mündlichen Berufungsverhandlung beigelegt war; auf die den Vorladungen zur mündlichen Berufungsverhandlung beigelegte Sachverhaltsdarstellung hat die Bw. in der Stellungnahme (10. Oktober 2008) geantwortet: Von dieser Sachlage ausgehend ist auszuschließen, dass die Bw. in vor der Stellungnahme (10. Oktober 2008) eingebrachten Schriftsätzen Beweisanträge zum Beweisthema "Übergang der örtlichen Zuständigkeit vor Bescheiderlassung" gestellt hat. "Beweis/e wie bisher" kann sich deshalb nur auf nicht zum Beweisthema "Übergang der örtlichen Zuständigkeit vor Bescheiderlassung" gestellte Beweisanträge beziehen. Nicht zum Beweisthema gestellte Beweisanträge sind wegen fehlender Relevanz abzuweisen. Der Unabhängige Finanzsenat entscheidet: Die mit "Beweis/e wie bisher" bezeichneten Beweisanträge werden wegen fehlender Relevanz für das ggstl. Beweisthema abgewiesen. Beweismittel "Arbeitsbogen der Betriebsprüfung (AS 76 - AS 78) = Firmenbuchabfrage (22. April 2002)": Der v.a. Arbeitsbogen/Betriebsprüfung ist nicht von einem für das Finanzamt W tätig werdenden Betriebsprüfer erstellt worden. Folglich ist auszuschließen, dass das Finanzamt W Kenntnis vom Inhalt dieses Arbeitsbogens - und damit Kenntnis vom Inhalt der do. Firmenbuchabfrage (22. April 2002) - hatte. Von dieser Sach- und Beweislage ausgehend ist auszuschließen, dass das Finanzamt W einen Übergang der örtlichen Zuständigkeit durch Einsicht in den v.a. Arbeitsbogen bewirkt hat. Beweismittel "Firmenbuch": Ein Finanzamt führt aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht tägliche Firmenbuchrecherchen durch, um zum frühest möglichen Zeitpunkt Kenntnis von neu in seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich fallenden Gesellschaften zu erlangen. Deshalb ist auszuschließen, dass das Finanzamt W einen Übergang der örtlichen Zuständigkeit durch eigene Firmenbuchrecherchen bewirkt hat. Beweismittel "Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen für 2000 und 2001": In der Stellungnahme (10. Oktober 2008) hat die Bw. erklärt, die v.a. Steuererklärungen im FinanzamtG eingereicht zu haben. Dass die Bw. die Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen für 2000 und 2001 oder Ablichtungen dieser Steuererklärungen auch im Finanzamt W eingereicht hat, wird in der Stellungnahme nicht behauptet. Festzustellen ist: Nach der in der Stellungnahme (10. Oktober 2008) offen gelegten Sachlage ist auszuschließen, dass das Finanzamt W einen Übergang der örtlichen Zuständigkeit durch Einsichtnahme in die v.a. Steuererklärungen bewirkt hat. Beweismittel "Daten des Steuerkontos für 2000 und 2001": Gemäß § 48a Abs 1 BAO idgF besteht iZm der Durchführung von Abgabenverfahren die Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung; keine abgabenbehördliche Geheimhaltungspflicht besteht, wenn die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen der Durchführung eines Abgabenverfahrens dient (§ 48a Abs 4 BAO idgF). Die Steuerkonten aller Abgabepflichtigen sind in einer der abgabenbehördlichen Geheimhaltungspflicht unterliegenden Datenbank erfasst. Tägliche Datenbankabfragen, um zum frühest möglichen Zeitpunkt von allen in den örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Finanzamtes fallenden Abgabepflichtigen Kenntnis zu erlangen, dienen nicht der Durchführung eines bestimmten Abgabenverfahrens. Finanzbedienstete sind daher nicht befugt, Datenbankabfragen durchzuführen, um zum frühest möglichen Zeitpunkt von allen in den örtlichen Zuständigkeitsbereich ihres Finanzamtes fallenden Abgabepflichtigen Kenntnis zu erlangen. Deshalb ist auszuschließen, dass Recherchen nach Art der "Rasterfahndung" von Abgabenbehörden I. Instanz durchgeführt werden. Der Unabhängige Finanzsenat schließt daher aus, dass das Finanzamt W einen Übergang der örtlichen Zuständigkeit durch eigene Datenbankrecherchen bewirkt hat. Beweismittel "Schreiben vom 15. Juli 2002": Aus dem "Schreiben vom 15. Juli 2002" ist festzustellen: Dieses Schreiben ist mit 15. Juli 2002 datiert. Dieses Schreiben ist ein an das Finanzamt W gerichtetes Schreiben. Die Betreffzeile dieses Schreibens lautet: "Steuernummer StNr. , neuNameBw. , Änderung der Zuständigkeit" Der Inhalt dieses Schreibens lautet: "Wir möchten Ihnen mitteilen, dass sich der Sitz und der Ort der Geschäftsleitung der Bw. in Ort/Bw.neu , Straße/Bw.neu befindet und ersuchen um Erteilung einer Steuernummer." Zu der aus dem "Schreiben vom 15. Juli 2002" sich ergebenden Sach- und Beweislage ist festzustellen: I. Für den Unabhängigen Finanzsenat ist nicht vorstellbar, dass ein Schreiben mit dem v.a. Inhalt verfasst und nicht an den Adressaten versandt wird: Der Unabhängige Finanzsenat sieht deshalb als erwiesen an, dass die Bw. das Schreiben vom 15. Juli 2002 an das Finanzamt W gesandt hat. II. Dem Vorbringen in der Berufungsverhandlung - es mag schon sein, dass die Bw. das Schreiben vom 15. Juli 2002 an das Finanzamt W gesandt hat; fraglich ist, ob dieses Schreiben im Finanzamt W eingelangt ist - ist entgegenzuhalten: Richtig ist, dass sich auf der dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegten Ablichtung des Schreibens kein Eingangsstempel des Finanzamtes W befindet. Ein fehlender Eingangsstempel ist jedoch kein Beweis für eine nicht erfolgte Zustellung des Schreibens, da nach ständiger Verwaltungspraxis keine mit einem Eingangsstempel versehene Ablichtungen von eingebrachten Schriftstücken an den Absender retourniert werden. Festzustellen ist, dass der fehlende Eingangsstempel auf dem Schreiben vom 15. Juli 2002 nicht gegen ein Einlangen dieses Schriftstücks im Finanzamt W spricht. Richtig ist, dass keine Finanzamts-Nummer in diesem Schriftstück angegeben wird. Die Zuordnung der Bw. zu einer in einem anderen Finanzamt erfassten Steuernummer kann dennoch erfolgen, da Abfragen im Abgabeninformationssystem auch mittels Name bzw. Firmenbezeichnung des Abgabepflichtigen durchführbar sind. Datenbankabfragen, die dazu dienen, ein Schriftstück einem bestimmten Abgabepflichtigen zuzuordnen, erfolgen im dienstlichen Interesse und fallen damit nicht unter die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht: Festzustellen ist, dass ungeachtet der fehlenden Finanzamts-Nummer dennoch nicht auszuschließen ist, dass das Finanzamt W einen Zuständigkeitsübergang durch eine mit der Firmenbezeichnung der Bw. durchgeführte Datenbankabfrage bewirkt hat. Ob das Finanzamt W auf das Schreiben vom 15. Juli 2002 in irgendeiner Weise reagiert hat, dieses Schreiben ignoriert hat oder nicht reagieren konnte, weil das Schreiben nicht im Finanzamt eingelangt ist, ist aus den Verwaltungsakten nicht feststellbar. Finanzämter sind zwar gesetzlich verpflichtet, eine ihnen zur Kenntnis gebrachte Zuständigkeit sofort wahrzunehmen: Eine damals nicht erfolgte Aktenanforderung durch das Finanzamt W spricht dennoch nicht gegen eine Kenntnis des FinanzamW von seiner Zuständigkeit zur Abgabenfestsetzung: Aus dem Arbeitsbogen/Betriebsprüfung ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Verfassung des Schreibens vom 15. Juli 2002 eine Betriebsprüfung bei der Bw. stattgefunden hat: Dass Aktenabtretungen nicht während sondern nach einer abgeschlossenen Betriebsprüfung durchgeführt werden, ist ständige Verwaltungspraxis. Aus Aktenvermerken des Finanzamtes G und aus bereits ausgefüllten Aktenabtretungsformularen ist nachweisbar, dass eine Aktenabtretung am 5. März 2001 angeordnet und am 13. März 2001 widerrufen worden ist; aus dem Aktenvermerk vom 11. Oktober 2001 ist nachweisbar, dass die Aktenabtretung nach Abschluss der Betriebsprüfung jedoch vor Bescheiderlassung geplant gewesen ist. Dem Unabhängigen Finanzsenat ist die Verwaltungspraxis bekannt, vor Aktenabtretungen ein Verständigungsverfahren zwischen dem bisher zuständigen und dem neu zuständigen Finanzamt durchzuführen. Da die Verständigungsverfahren zwischen einem bisher zuständigen und einem neu zuständigen Finanzamt ständige Verwaltungspraxis sind und deshalb bei jeder geplanten Aktenabtretung stattfinden, ist für den Unabhängigen Finanzsenat nicht vorstellbar, dass ausgerechnet im Falle der Bw. eine Aktenabtretung geplant; ein Verständigungsverfahren jedoch nicht durchgeführt worden ist. Dieses Verständigungsverfahren ist nach dem Wissenstand des Unabhängigen Finanzsenates nicht zwingend schriftlich durchzuführen: Die im Finanzamt W nicht auffindbaren bzw. nicht vorhandenen Unterlagen über eine geplante Aktenabtretung sind daher kein Beweis dafür, dass das Finanzamt W ab März 2001 nicht Kenntnis von seiner Zuständigkeit hatte. Die v.a. Ausführungen zusammenfassend ist festzustellen, dass - außer dem im Finanzamt W nicht auffindbaren Schreiben vom 15. Juli 2002 - keine Indizien gegen ein Einlangen dieses Schreibens im Finanzamt W sprechen. Von dieser Beweislage ausgehend sieht der Unabhängige Finanzsenat als erwiesen an, dass das Finanzamt W frühestens im März 2001; spätestens im Juli 2002 - und damit vor Erlassung der Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide, des Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheides und des Abgaben- und Haftungsbescheides (Kapitalertragsteuer) - Kenntnis von seiner Zuständigkeit zur Abgabenfestsetzung hatte. Beweismittel "Rückstandsausweis vom 14. Juli 2005": Von der Datierung des Rückstandsausweises ausgehend ist festzustellen: Dieser Rückstandsausweis ist nach Erlassung der Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide, des Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheides und des Abgaben- und Haftungsbescheides (Kapitalertragsteuer) ausgestellt worden; er beweist deshalb nicht, dass das Finanzamt W vor Erlassung diese Bescheide Kenntnis vom Zuständigkeitsübergang hatte. Beweismittel "Zahlungsaufforderung vom 27. Juni 2005": Von der Datierung der Zahlungsaufforderung ausgehend ist festzustellen: Diese Zahlungsaufforderung ist nach Erlassung der Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide, des Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheides und des Abgaben- und Haftungsbescheides (Kapitalertragsteuer) ausgestellt worden; sie beweist deshalb nicht, dass das Finanzamt W vor Erlassung diese Bescheide Kenntnis vom Zuständigkeitsübergang hatte. Die aus den v.a. Beweismitteln sich ergebende Sach- und Beweislage ist Entscheidungsgrundlage im ggstl. Berufungsverfahren. Ob nach der aus diesen Beweismitteln sich ergebenden Beweislage als erwiesen anzusehen ist, dass ein Zuständigkeitsübergang an das Finanzamt W vor Bescheiderlassung stattgefunden hat, ist nach dem, aus allen Indizien sich ergebenden, Gesamtbild zu beurteilen. Über das aus allen Indizien sich ergebenden Gesamtbild ist festzustellen: Die Verwaltungspraxis - vor geplanten Aktenabtretungen Verständigungsverfahren zwischen bisher zuständigen Finanzamt und neu zuständigen Finanzamt durchzuführen - und das Schreiben vom 15. Juli 2002 sind die einzigen Beweismittel, die dafür sprechen, dass das (örtlich) neu zuständige Finanzamt W frühestens im März 2001 bzw. spätestens im Juli 2002 und damit vor Erlassung der Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide, des Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheides und des Abgaben- und Haftungsbescheides (Kapitalertragsteuer) Kenntnis von seiner Zuständigkeit hatte. Fehlende Eingangsstempel und im neu zuständigen Finanzamt nicht vorhandene Aktenabtretungsunterlagen sind keine gegen einen Zuständigkeitsübergang sprechende Indizien. Alle nicht dem Finanzamt W vorgelegte Unterlagen sind nicht zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgelegte Beweismittel und sind deshalb nicht als gegen einen Zuständigkeitsübergang sprechende Indizien zu werten. Alle Beweismittel, die nach Erlassung der mit der Berufung (30. Oktober 2002) angefochtenen Bescheide datiert sind, sind nicht zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgelegte Beweismittel und sind deshalb nicht als gegen einen Zuständigkeitsübergang sprechende Indizien zu werten. Da idF keine Indizien gegen einen Zuständigkeitsübergang vor Bescheiderlassung sprechen, ist nach dem aus den v.a. Indizien sich ergebenden Gesamtbild aller Indizien als erwiesen anzusehen, dass das Finanzamt W vor Erlassung der Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide, des Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheides und des Abgaben- und Haftungsbescheides (Kapitalertragsteuer) durch das FinanzamtG Kenntnis von seiner Zuständigkeit zur Erlassung dieser Bescheide hatte. Vom v.a. Ergebnis des Beweisverfahrens ausgehend ist iVm § 73 BAO idgF festzustellen: I. Vor Erlassung der Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide, des Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheides und des Abgaben- und Haftungsbescheides (Kapitalertragsteuer) hat ein Übergang der Zuständigkeit auf das Finanzamt W stattgefunden. II. Die am 30. August 2002, 6. September 2002 und 12. September 2002 erlassenen v.a. Bescheide sind vom örtlich nicht zuständigen FinanzamtG erlassen worden. Von einer nicht zuständigen Abgabenbehörde I. Instanz erlassene Bescheide sind aufzuheben. Von dieser Rechtslage ausgehend entscheidet der Unabhängige Finanzsenat: Dem Berufungsbegehren - die v.a Bescheide wegen Erlassung durch eine nicht zuständige Abgabenbehörde I. Instanz aufzuheben - ist stattzugeben. Ad Beweisanträge/Stellungnahme (10. Oktober 2008): Über die in der v.a. Stellungnahme gestellten Beweisanträge ist festzustellen, dass die Bw. die Beweisanträge "Beweis/e wie bisher" und "neue" Beweisanträge zu den Sachthemen: "Pkt. 1. - Allgemeines", "Pkt. 2. - Unzuständigkeit", "Pkt. 3. - Verjährung", "Pkt. 4. - Zu Tz. 28, 41 und 49b: Sekretariatsarbeit, angeblich überhöhte Leistungsentgelte", "Pkt. 5. - Zu Tz. 41 und 49a: nicht anerkannter Beratungsaufwand", "Pkt. 6. - Zu Tz. 41 und 41a: nicht anerkannte Rückstellungen noch nicht fakturierter Fremdleistungen", "Pkt. 7. - Zu Tz. 27 und 41 a: nicht anerkannte Beratungsleistungen für Personalsuche", "Pkt. 8. - Zu Tz. 28: Softwarepaket", "Pkt. 9. - Zu von der Bp nicht anerkannte Beratungsleistungen (insb. Tz. 25)", "Pkt. 10. - Angeblicher Mantelkauf (Tz. 30 des Bp-Berichtes)", "Pkt. 11. - Angeblich verdeckte Ausschüttungen an Mag.FH (Tz. 41 des Bp-Berichtes)" und "Pkt. 12. - Tz. 26: Zinsen" gestellt hat. Über die in Pkt. 2. - Unzuständigkeit - gestellten Beweisanträge hat der Unabhängige Finanzsenat auf Seite 64 ff dieser Berufungsentscheidung entschieden, auf die do. Ausführungen wird verwiesen. Zu den in Pkt. 1. und Pkt. 3. - 12. der Stellungnahme gestellten Beweisanträgen ist festzustellen: Werden Abgabenbescheide von einer örtlich nicht zuständigen Abgabenbehörde erlassen, ist nicht über den Streitpunkt/Verjährung der Abgabenfestsetzung zu entscheiden; werden Abgabenbescheide von einer örtlich nicht zuständigen Abgabenbehörde erlassen, ist eine Entscheidung in der Sache nicht zulässig. Von dieser Rechtslage ausgehend ist festzustellen, dass die in der Stellungnahme in Pkt. 1. und Pkt. 3. - 12. gestellten Beweisanträge nicht zu entscheidungsrelevanten Sachfragen gestellt worden sind. Zu nicht entscheidungsrelevanten Sachfragen gestellte Beweisanträge sind abzuweisen. Von dieser Rechtslage ausgehend entscheidet der Unabhängige Finanzsenat: Die in Pkt. 1. und Pkt. 3. - 12. der Stellungnahme (10. Oktober 2008) gestellten Beweisanträge werden abgewiesen. Ad Stellungnahme (10. Oktober 2008) in der per Einschreiben übermittelten Fassung: Der per Einschreiben übermittelte Schriftsatz ist der Verhandlungsleiterin nach Verkündung der Berufungsentscheidung ausgehängt worden: Nach Verkündung der Berufungsentscheidung gestellte Berufungsbegehren und Beweisanträge fallen unter das Neuerungsverbot. Von dieser Rechtslage ausgehend ist festzustellen, dass der Unabhängige Finanzsenat über die in diesem Schriftsatz gestellten Berufungsbegehren und Beweisanträge nicht entscheiden musste. Wien, am 14. November 2008

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Normen und Schlagworte

BerufungsfristZuständigkeit zur Abgabenfestsetzung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1222-W/03
Stammnummer
37690
Gültig
14.11.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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