Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1222-W/03
Verspätet eingebrachte Berufung, Übergang der örtlichen Zuständigkeit vor Bescheiderlassung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1222-W/03vom 14.11.2008Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Dezember 1999 wurde dann an die neuNameBw. mit ATS 12 Mio. netto fakturiert, obwohl zu diesem Zeitpunkt schon der Verkaufspreis ATS 15 Mio. netto mit der M-GmbH fixiert war. Im Februar 2000 erfolgte die Rückfakturierung an die A-GmbHNfgKG mit ATS 15 Mio. netto. Es ist nicht nachvollziehbar wie ein unverändertes Software-Paket in eineinhalb Monaten eine Preissteigerung von ATS 3 Mio. erzielen kann.
Weiters wurde im Februar 2000 von der neuNameBw. an die A-GmbHNfgKG ein Software-Paket in Rechnung gestellt, welches die A-GmbHNfgKG bereits selbst im Jänner 2000 an einen Dritten (= M-GmbH) verkauft und übergeben hatte. Eine Lieferung dieses Software-Paketes im Februar 2000 war auch aus diesem Grund gar nicht möglich.
Die neuNameBw. war dem Geschäftsführer der M-GmbH als EDV-Firma kein Begriff. Der Firmenwortlaut der neuNameBw. lautete bis Mitte 1995 "altNameBw.".
Der Betriebsgegenstand bei Gründung der neuNameBw. (August 1990) war "Planung, Bau und Betrieb von Golfplätzen". Daraus entstanden in den Jahren 1990 bis 1994 sehr hohe Verluste.
Die s wurde im August 1995 von Mag.FH als Bevollmächtigter des Verkäufers (N-AG) und als Bevollmächtigter des Käufers (N-GmbH) erworben.
Als Gesellschafter der neuNameBw. tritt eine Sitzgesellschaft (N-GmbH) auf.
Die zahlungsmäßige Abwicklung der Vorgänge zwischen der A-GmbHNfgKG und der neuNameBw. erfolgte nur im Verrechnungswege. Auch daraus lässt sich erschließen, dass es sich um bloße Fakturierungsvorgänge ohne tatsächliche zugrunde liegende Leistungen handelt.
Im Zuge der Schlussbesprechung war die Auskunftsperson Mag.FH anwesend. Bezüglich des Veräußerungsgeschäftes "D" wurde von seiner Seite vorgebracht, dass dieses Softwareprodukt bereits im Herbst 1999 von der A-GmbHNfgKG an die neuNameBw. verkauft wurde.
Diese Angaben der Auskunftsperson Mag.FH führen zu keiner anderen Würdigung durch die Betriebsprüfung."
Aktenvermerk
über WW (Arbeitsbogen/Betriebsprüfung; 275 - 277, 0451):
"Die neuNameBw. legte an die A-GmbHNfgKG monatlich Rechnungen über ein Qualitätsmanagement ISO 9000 Projekt.
Als Projektdurchführende ist auf den Rechnungen WW angeführt, die ebenfalls auf den, den Rechnungen beigelegten, Zeitabrechnungen ihre geleisteten Stunden abrechnete. Im Prüfungszeitraum wurden pro geleisteter Beratungsstunde ein Betrag von ATS 1.280,00 und zusätzlich Diäten und Kilometergelder in Rechnung gestellt.
... Summe 1995 ... (netto) ATS 2.408.791,20
... Summe 1996 ... (netto) ATS 2.530.766,20
... Summe 1997 ... (netto) ATS 1.386.556,80."
WW ist in der Zeit vom 3. Oktober 1995 bis 23. September 1997 als Geschäftsführerin bestellt gewesen. Bei der Befragung (9. März 1999) hat WW zu Protokoll gegeben:
"Frau H hat mich für die s angestellt mit dem Hinweis, nur für die AC tätig zu sein. Ein ISO 9001-Projekt habe ich nicht durchgeführt ... Die mir vorgelegten Zeitabrechnungen stammen von mir, diese habe ich zu Monatsende immer Frau H überreicht. Ich war in der Zeit vom 1/95-8/97 bei der s beschäftigt, dabei in der Zeit von 9/95-8/97 als Geschäftsführerin tätig, die Geschäftsführungstätigkeiten wurden von Mag.FH durchgeführt, ich habe nur meinen Namen dafür hergegeben."
Das von WW vorgelegte Dienstzeugnis lautet:
"Frau WW ... war in der Zeit vom 1. Jänner 1995 bis 31. August 1997 als Geschäftsführerin der neuNameBw. tätig. WW arbeitete in dieser Zeit ausschließlich für die A-GmbHNfgKG.
Ihr Know-How brachte WW vor allem in folgenden Aufgabengebieten ein: Office/Office-Management, Faktura in vollem Umfang an Kunden, Reiseabrechnungen für In- und Ausland der ca. 30 Mitarbeiter, Auswertung und Verarbeitung der Arbeitszeiterfassung und Assistenz des Schulungsleiters."
Sachverhaltsfeststellungen der Betriebsprüfung zur beruflichen Qualifikation und Tätigkeit:
"Eine von der Betriebsprüfung durchgeführte Erhebung beim vorherigen Dienstgeber von WW - dem DienstgeberWW - ergab, dass WW als .... tätig war und keinerlei Ausbildung im Bereich Qualitätsmanagement ISO 9000 f hatte und nie derartige Tätigkeiten durchführte.
Im Zuge der Betriebsbesichtigung am 11. März 1999 wurde die A-GmbHNfgKG aufgefordert, Unterlagen zum ISO 9001-Projekt vorzulegen. Vorgelegt wurden allgemeine Unterlagen über Qualitätsmanagement nach der ISO 9001-Norm, ohne konkrete Hinweise auf das geprüfte Unternehmen. Von der Geschäftsführerin Frau H wurde zudem dem Prüfer mitgeteilt, dass dieses ISO 9001-Projekt nie ernsthaft betrieben wurde und keine Zertifizierung durch eine unabhängige Zertifizierungsstelle erfolgte.
Weiters stellte die Betriebsprüfung fest, dass WW die einzige Angestellte der neuNameBw. in der Zeit vom 2. Jänner 1995 bis 31. August 1997 war. Nur dieser Gehaltsaufwand samt Nebenkosten findet sich in den Personalkosten der s wieder".
Aktenvermerk über FZ (Arbeitsbogen/Betriebsprüfung, 277 - 282), lautend:
"Ab 1. Juli 1997 war FZ bei der s angestellt und führte ausschließlich Marketingaktivitäten für die A-GmbHNfgKG durch".
- Zur Rechnung der s vom 31. Jänner 1995 (ATS 2,5 Mio.):
"Die Rechnung (31. Jänner 1995) betrifft 1994 und wurde im Mai 1996 eingebucht: Die Buchung im Mai 1996 konnte auf Grund der internen Buchungsnummern der M-GmbH Buchhaltung von der Betriebsprüfung festgestellt werden. Die Bilanz der A-GmbHNfgKG zum 31. Dezember 1995 samt Steuererklärungen für das Jahr 1995 wurde am 17. Jänner 1997 beim zuständigen Finanzamt eingereicht.
Die Buchhaltung 1995 ist auf Grund der Nachbuchung nicht ordnungsgemäß. Der geltend gemachte Aufwand iHv. ATS 2,5 Mio. wird von der Betriebsprüfung nicht anerkannt und als Privatentnahme ausgebucht:
Rechnung betrifft 1994, kein Leistungsnachweis, Rechnung wurde im Mai 1996 nachgebucht.
Die im Zuge der Betriebsprüfung nachträglich vorgelegte und nicht gebuchte Rechnung für den Leistungszeitraum 1995 wird mangels Buchung und mangels Leistungsnachweis ebenfalls nicht anerkannt".
- Zur Dotierung der "Rückstellungen noch nicht fakturierter Fremdleistungen":
Die A-GmbHNfgKG ist mehrmals aufgefordert worden, Unterlagen zu den Rückstellungen noch nicht fakturierter Fremdleistungen und als Leistungsnachweis zur Rechnung vom 31. Jänner 1995 geeignete Unterlagen vorzulegen.
"Mit der Sachverhaltsdarstellung vom 2. April 1999 wurde erstmalig schriftlich vom steuerlichen Vertreter zu den geschäftlichen Verbindungen zwischen s und A-GmbHNfgKG Stellung genommen: "... Kam man überein, dass FZ die AC laufend beraten sollte, da Frau H mit der wachsenden Firma immer mehr Probleme im Personalbereich und den strategischen Bereichen hatte".
In dieser Sachverhaltsdarstellung wurden die Eigentumsverhältnisse der s wie folgt dargestellt:
"Das Unternehmen wurde von Mag.FH für FZ erworben"...
Mit Schreiben vom 12. Juli 1999 wurde vom steuerlichen Vertreter ein "Aktivitätennachweis" von FZ für die A-GmbHNfgKG für die Jahre 1994-1997 vorgelegt.
Im Aktivitätennachweis werden von der Geschäftsführerin E.M.H. schriftlich u.a. folgende Sachverhalte dargestellt:
"Ich brauchte einen persönlichen Berater, der nicht offen innerhalb der AC auftritt, ... Diese und ähnliche Gedanken waren meinem Steuerberater bekannt. Er machte mich Ende 1993 mit FZ bekannt. Als Manager von T war er bei den potentiellen Kunden von AC bestens bekannt
... beschloss ich, FZ als meinen persönlichen Berater und als Lobbyist für die AC zu engagieren, ohne dass er offiziell innerhalb der Firma auftrat.
... Jedes Treffen mit ihm beanspruchte mindestens einen halben Tag mit anschließenden reüssierendem Essen
... Für FZ ergaben sich alleine daraus Nachfolgeaufwände von ca. 2-3 Tagen, um die erwarteten Konzepte und Ergebnisse auszuarbeiten
... Ein Tagessatz von ATS 30.000,00 bis ATS 50.000,00 ist in dieser Beraterdimension durchaus angebracht
... erfolgswirksame Aktivitäten von FZ ... Lobbying bei den Eigentümern der Firma ..., die wir gegen härtesten Wettbewerb gewannen ..."
Eine Liste der Beratertage von FZ wird vorgelegt, worin für das Jahr 1994 14 Beratertage, für das Jahr 1995 21 Beratertage und für das Jahr 1996 18 Beratertage aufscheinen.
Am 23. Juli 1999 sind folgende Unterlagen vorgelegt worden:
"... Essensrechnungen zu den "Beratungstagen" als Leistungsnachweise/FZ
... diverse Angebote der AC an potentielle Kunden als Leistungsnachweis der Mitwirkung von FZ
... interne Besprechungsunterlagen
Die Bp stellte fest, dass keines der Angebote einen Hinweis auf die Mitwirkung von FZ beinhaltet. Vielmehr weisen die Angebote auf Erstgespräche hin, die jeweils von Mitarbeitern der AC durchgeführt wurden.
Auch die internen Besprechungsunterlagen weisen keinen Hinweis auf eine von FZ durchgeführte Beratertätigkeit auf.
Eine Überprüfung des "Aktivitätennachweises FZ " brachte folgendes Ergebnis:
Mit Erhebungsauftrag vom 27.07.1999 stellte die Bp bei der T fest:
Auszug aus dem Dienstvertrag vom 20.09.1991:
+) FZ ist ab 01.01.1992 bei T-GmbH als "International Direktor of Marketing" beschäftigt ...
+) Während der Dauer des Dienstverhältnisses darf FZ Geschäfte und Nebenbeschäftigungen nur mit schriftlicher Zustimmung von T betreiben.
Eine Nebenbeschäftigung wurde dem Dienstgeber T in den Jahren 1994 bis 1997 nicht gemeldet. Außerdem wies die befragte Person darauf hin, dass für FZ eine Nebenbeschäftigung zeitmäßig nicht möglich war.
Dies wurde unter anderem mit den Reiseabrechnungen des FZ wie folgt belegt:
FZ war in den betreffenden Jahren u.a. für die T-Tour zuständig. Dabei hatte FZ die Aufgabe, diese Tour zu organisieren und bei den betreffenden weltweiten Veranstaltungen T zu präsentieren.
Für die Jahre 1994 und 1997 wurden umfangreiche Reiseabrechnungen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass FZ z.B. an den folgenden, vom geprüften Unternehmen angegebenen "Beratertagen", im Ausland war: 1994: 3 "Beratertage"; 1995: 7 "Beratertage" und 1996: 5 "Beratertage".
Bei diesen Reisen handelte es sich oftmals um mehrtägige Aufenthalte. Insgesamt wurde von der Bp festgestellt, das FZ für seinen Dienstgeber T vielfach wochenlang im Ausland unterwegs war.
Mit Auskunftsersuchen vom 26.07.1999 wurde die B-GmbH ersucht bekannt zu geben, wie das Projekt mit der AC zustande kam.
Die B-GmbH gab am 27.07.1999 schriftlich folgende Stellungnahme ab:
"...empfahl uns die X die Firma AC für die Implementierung. Bei den Vertragsverhandlungen trat L P für die AC auf.
.... FZ hat nichts zur Erteilung des Beratungsauftrages beigetragen. FZ ist uns unbekannt...."
- Niederschrift über die Einvernahme von FZ (8. September 1999):
"Ab 1994 sagt FZ, dass er eine Beratungstätigkeit für Frau H und deren AC durchgeführt hat. Auf die Frage was er mit der s zu tun hätte, gibt er als Antwort, dass die s ihm gehöre. Auf die Frage ob er Gesellschaftsanteile der s innehabe verneint FZ und führt zusammen mit seinem Berater Mag.FH aus, dass er eine indirekte Beteiligung innehabe. FZ sei Eigentümer der n-GmbH und diese wiederum verfüge über die Gesellschaftsanteile an der s, diese seit etwa 1993. Diese Konstruktion sei deshalb gewählt worden, da FZ offiziell aufgrund seines Angestelltenverhältnisses zur T nicht für Dritte tätig sein durfte.
Mit Ausnahme der indirekten Eigentümerposition habe ich bei s ab 1994 bis 1.7.1997 keine offizielle Funktion innegehabt."
Außer der Beratungstätigkeit bei der AC gibt FZ an, hätte er schon aus Zeitgründen keine weitere Tätigkeit durchführen können. Die Arbeitsbelastung aus der AC - Tätigkeit war verschiedentlich, manchmal nur 6 Stunden bis 20 Stunden wöchentlich. FZ bekräftigt auf Befragen, dass die Beratungstätigkeit für die AC im Namen der s durchgeführt wurde. Auf die Frage wie die Beratungstätigkeit konkret ausgesehen hat, führt FZ aus, dass die Beratung sich auf Geschäftsführungsfragen, Personalangelegenheiten inkl. Neuaufnahme von Personal erstreckt hat und auf die Zwischenfrage, dass die AC eine eigene Personalauswahlfirma beschäftigte, gibt FZ an, dass er Frau H in der Endauswahl beraten hat.
Auf den Vorhalt, dass bei der B-GmbH nicht bekannt zu sein scheint, dass FZ Kontakte zur AC hergestellt hätte, die zu Geschäftsabschlüssen geführt haben und weiters auf die vorgehaltene Tatsache, dass die Betriebsprüfung festgestellt hat, dass an Tagen zu denen er nach Angabe von Frau H für die AC tätig gewesen wäre, er in Wirklichkeit sich im Ausland befunden habe, kann Hr.Z im Augenblick keine Aufklärung geben. Er führt aus, dass er nicht wisse, wie Frau H zu diesen Daten kommt.
Auf die Feststellung des Verhandlungsleiters, dass es dazu kommen könnte, dass FZ die der s zugeschriebenen Geschäftsvorfälle steuerlich zu verantworten haben könnte, teilt FZ mit, dass die Idee seinerzeit mit der s vom Steuerberater Mag.FH aufgebracht wurde und seinerzeit auch der hohe Verlustvortrag des Firmenmantels im Gespräch war.
Weiters stellte die Bp zu den Geschäftsverbindungen zwischen der AC und der s fest, dass die verbuchten Rechnungen von der AC nur teilweise beglichen wurden. Zum Bilanzstichtag 31.12.1997 war ein Betrag iHv ATS 8.101.104,84 aus den Verbindlichkeiten neuNameBw. offen. Die Bp konnte feststellen, dass großteils nur jene Beträge an die s überwiesen wurden, die die s benötigte, um die Umsatzsteuer und das Gehalt (WW) samt Gehaltsabgaben zu begleichen. Stundungsvereinbarungen oder ähnliches wurden trotz mehrmaliger Aufforderung nicht vorgelegt.
Nach Einsichtnahme in den Akt s konnte die Bp weiters folgendes feststellen:
In der Bilanz und GuV 1996 sind in der Vorjahresspalte für 1995 noch nicht abgerechnete Leistungen iHv ATS 2,8 Mio. enthalten, jedoch in der Bilanz u. GuV des Jahres 1995 ist dieser Betrag nicht enthalten. Dadurch weicht auch der Gewinn entsprechend ab. Eine berichtige Erklärung für 1995 wurde von der s nicht abgegeben.
Im Zuge der Umsatzsteuer-Nachschau für 1998 wurden zwei Rechnungen der neuNameBw. vorgelegt
30.11.1998 mit Leistungszeitraum 1996 netto 3 Mio. + 20 % Umsatzsteuer
31.12.1998 mit Leistungszeitraum 1997 netto 3 Mio. + 20 % Umsatzsteuer
Die auf den Rechnungen angegebene Leistungsbeschreibung lautet:
"Gemäß Vereinbarung, erlauben wir uns, folgende Leistungen - für Marketing/Vertriebsunterstützung lt. Mag.FH zu verrechnen: ..."
Aus dem Firmenbuch:
A-GmbH
Die mit Gesellschaftsvertrag vom 5. Februar 1985 errichtete Gesellschaft ist mit Generalversammlungsbeschluss vom 25. September 1995 unter gleichzeitiger Errichtung der Personengesellschaft A-GmbHNfgKG gemäß
§§ 7 ff UmwG umgewandet worden.
Ab 25. September 1995 ist die A-GmbH aufgelöst und aus dem Firmenbuch gelöscht.
Handelsrechtliche Geschäftsführerin ist E.M.H.
gewesen; sie hat die Gesellschaft seit 9. April 1995 selbständig vertreten.
Prokurist ist u.a. WP gewesen; er hat die Gesellschaft seit 5. Jänner 1993 selbständig vertreten.
A-GmbHNfgKG
Die mit Gesellschaftsvertrag vom 25. September 1995 errichtete Gesellschaft ist durch Umwandlung gemäß
§§ 1 ff UmwG aus der A-GmbH
hervor gegangen.
Nach Vermögensübernahme gemäß
§ 142 HGB durch die EH-GmbH ist die Gesellschaft aufgelöst und am 12. April 2000 aus dem Firmenbuch gelöscht worden.
Die erstinstanzlichen Verfahren ergänzend hat der Unabhängige Finanzsenat folgende Ermittlungen durchgeführt:
I. UFS-Vorhalteverfahren (örtliche Zuständigkeit):
Mit Generalversammlungsbeschluss vom 23. August 2001 hat die Bw. ihren Sitz von der Adresse/alt in die Straße/Bw.neu in Ort/Bw.neu verlegt; die im ggstl. Berufungsverfahren angefochtenen Bescheide hat das FinanzamtG am 30. August 2002, 6. September 2002 und 12. September 2002 erlassen.
E-Mail (17. Oktober 2007):
Das an den Fachbereich - Finanzamt W gerichtete E-Mail lautete:
" in den Veranlagungsakten der neuNameBw. (FinanzamtG , StNr.), Adresse alt: Adresse/alt ; Adresse neu seit 23. August 2001(!): Ort/Bw.neu , Straße/Bw.neu ist die Rede von:
1. einer am 5. März 2001 angeordneten, am 13. März 2001 widerrufenen, Weisung, die Akten abzutreten und
2. von der Anordnung, diese Aktenabtretung nach Abschluss der Betriebsprüfung - das ist am 20. August 2002 gewesen - durchzuführen.
Hatte das Finanzamt Kenntnis von der geplanten Aktenabtretung ? Wenn ja, bitte den Zeitpunkt bekannt geben, ab dem das Finanzamt Kenntnis von der geplanten Aktenabtretung hatte.
Sollten sich irgendwelche, auf die geplante Aktenabtretung sich beziehende Unterlagen im Finanzamt befinden, wird um die Übermittlung von Ablichtungen zu der im Betreff angeführten Geschäftszahl gebeten."
Antwort/E- Mail (23. Oktober 2007):
Der Fachbereich des Finanzamtes W hat geantwortet:
"... habe mich bei den zuständigen Stellen bzw. Personen im Finanzamt erkundigt:
dieser Akt ist uns zur Gänze unbekannt; wir haben nie von einer geplanten Abtretung etwas gewusst und haben demnach auch keinerlei Unterlagen".
II. UFS-Mängelbehebungsverfahren:
Mit Mängelbehebungsbescheid (3. März 2008) hat der Unabhängige Finanzsenat die Bw. aufgefordert zu erklären, in welchem/welchen Punkt/en der Umsatzsteuerbescheid 1997 vom 30. August 2002 und die gemäß
§ 200 Abs 1 BAO idgF vorläufigen Umsatzsteuerbescheide 1998 und 1999 vom 30. August 2002 angefochten werden und eine auf die v.a. Bescheide sich beziehende Begründung vorzulegen.
Die Bw. hat innerhalb der Mängelbehebungsfrist insgesamt 4 Schriftsätze eingebracht. Die do. Ausführungen zusammenfassend hat die Bw. auf den Mängelbehebungsbescheid wie folgt geantwortet:
Ad. Umsatzsteuerbescheid 1997:
Angefochten werden der von der Betriebsprüfung festgestellte Umsatz, die Bemessungsgrundlage Umsatzsteuer, der Eigenverbrauch und die vorgeschriebene Umsatzsteuer laut Tz 16 und 17 des Bp-Berichtes vom 20. August 2002 und die Feststellungen der Bp gemäß Tz 25 (Feststellungen Konto Umsatzsteuer-Schuld nach § 11 UStG).
Diese Anfechtungserklärung wird wie folgt begründet:
Die Bw. verweist auf ihre Ausführungen zu Tz 27 in der Berufung vom 30. Oktober 2002 und ihre Ausführungen im Zuge der Bp und hält dazu nochmals fest:
"Die seitens der Bp nicht anerkannten Leistungen wurden von GS erbracht. Mag.FH war nicht Gesellschafter der x-GmbH, Mag.FH war nur Treuhänder für GS . Die Feststellungen der Bp entbehren daher jeglicher Grundlage. Betreffend der Feststellungen der Bp gemäß Tz 25 des Bp-Berichtes vom 20. August 2002 begründen wir unsere Berufung wie folgt: Die Feststellungen der Bp gemäß Tz 25 iZm einer Umsatzsteuerschuld gemäß
§ 11 UStG entbehren jeglicher Grundlage. Wir verweisen auf unsere Ausführungen in unserer Berufung vom 30. Oktober 2002 zu Tz 25 und unsere Ausführungen im Rahmen der Bp. Sämtliche seitens der s in Rechnung gestellten Leistungen wurden vollständig erbracht."
Die Bw. beantragte die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 1997 vom 30. August 2002 und die Herstellung des Veranlagungsstandes vor Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß eingereichter Umsatzsteuererklärung 1997 bzw. gemäß Umsatzsteuerbescheid 1997 vom 5. Juli 1999.
Ad. Umsatzsteuerbescheide (1998, 1999); Körperschaftsteuerbescheide 1998, 1999):
Angefochten wird die Erlassung vorläufiger Bescheide; zu diesem Streitpunkt wird vorgebracht:
Das Rechtsinstitut der vorläufigen Abgabenfestsetzung sei nicht dazu bestimmt, der Abgabenbehörde mögliche Ermittlungen der für die Abgabenfestsetzungen maßgebenden Tatsachen zu ersparen und vorbehaltlich eines späteren Ermittlungsverfahrens Abgaben festzusetzen.
Im Falle der Betriebsprüfung bei der Bw. seien keine wesentlichen Anstrengungen unternommen worden, um eigenständig den Sachverhalt - nämlich die Leistungsbeziehungen zwischen der s und der A-GmbHNfgKG zu ermitteln. Der Prüfer beziehe sich ausschließlich auf die Feststellungen des Prüfungsberichtes bei der A-GmbHNfgKG , welche er gemäß Aussage in Tz 25 des Bp-Berichtes übernommen habe. Deshalb sei er seiner amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen.
Der Prüfungszeitraum bei der A-GmbHNfgKG umfasse die Jahre 1995 bis 1997; für den Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 30. Juni 1999 sei eine Umsatzsteuer-Revision durchgeführt worden.
Lt. Tz 18 des Bp-Berichtes zur A-GmbHNfgKG haben die Feststellungen nur das Jahr 1998 betroffen; zum Jahr 1999 sei keine Aussage erfolgt. Deshalb seien für das Jahr 1999 keine Feststellungen zur Leistungsbeziehung Bw. - A-GmbHNfgKG getroffen worden. Da bei der Bw. der Bp-Bericht und die Veranlagungen der Jahre1998 und 1999 erst im Jahr 2002 erfolgt seien, sei zu diesem Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass für das Jahr 1999 weitere Erhebungen bei der A-GmbHNfgKG seitens der Abgabenbehörde stattfinden werden, da keinerlei Feststellungen seitens der Bp zur A-GmbHNfgKG in diesen Zeitraum fallen würden.
Lt. Bw. liege deshalb keine rechtliche Grundlage zur Erlassung von vorläufigen Bescheiden für das Jahr 1999 vor. Deshalb seien sowohl der Körperschaftsteuer- als auch der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1999 zu Unrecht vorläufig und demzufolge nicht rechtmäßig erlassen worden.
Die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 1998 seien mit der gleichen Begründung wie jene für 1999 vorläufig erlassen worden.
Die Feststellung, dass durch die Betriebsprüfung bei der Bw. nicht endgültig geklärt werden konnte, ob die fakturierten Leistungen tatsächlich erbracht worden seien, lasse offen, wer die behauptete Vorfrage endgültig klären sollte bzw. wie die behauptete Vorfrage endgültig zu klären sei.
Die Bw. zitiert Ritz, Kommentar zur BAO § 116 BAO idgF, Tz 1, lautend: "Eine Vorfrage ist eine Rechtsfrage für deren Entscheidung die Behörde nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet".
Diese Sachverhaltskonstellation treffe nicht zu, weil die Abgabenbehörde - in diesem Fall vertreten durch den Prüfer der s - sehr wohl für die Klärung des Sachverhaltes und die diesbezügliche Entscheidung zuständig sei.
Es liege keine Vorfrage im Sinne des § 116 BAO vor. Es sei daher keine Entbindung von der Ermittlungspflicht erfolgt. Der gegenständliche Sachverhalt hätte vom Betriebsprüfer der s aufgeklärt werden müssen.
Da keine Ungewissheit vorliege, welche im Ermittlungsverfahren nicht beseitigbar gewesen wäre, seien auch die Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheide 1998 unrechtmäßig ergangen.
Lt. Bw. seien alle vorläufig erlassenen Bescheide der Jahre 1998 und 1999 rechtswidrig und damit nichtig.
Das Recht zur Festsetzung dieser Abgaben sei bereits verjährt.
Ad. Umsatzsteuerbescheid 1999:
Angefochten wird der von der Betriebsprüfung festgestellte, nicht anerkannte, Vorsteuerabzug iHv ATS 2.376.000,00 lt. Tz 18 des Bp-Berichtes vom 20. August 2002.
Die Bw. verweist auf ihre Ausführungen zu Tz 28 in ihrer Berufung vom 30. Oktober 2002 und auf ihre Ausführungen im Zuge der Betriebsprüfung und hält dazu fest:
"Wie aus den beim Finanzamt aufliegenden Unterlagen hervorgeht, wurden die Verhandlungen betreffend des Erwerbs des Softwarepaketes D zwischen der M-GmbH und der neuNameBw. geführt. Die neuNameBw. war Eigentümer des Softwarepaketes und das Softwarepaket wurde von der neuNameBw. erworben. Die Vorsteuerkürzung seitens der Bp entbehrt daher jeglicher Grundlage".
Die im Antwortschreiben/Mängelbehebungsauftrag angesprochenen Feststellungen aus dem Betriebsprüfungsbericht und der Niederschrift/Schlussbesprechung lauten:
1. Lt. Tz 16 des Bp-Berichtes sind die in Tz 30 ausgewiesenen und als verdeckte Ausschüttungen qualifizierte Leistungen "Eigenverbrauch" und unterliegen als solche der Umsatzsteuer. Im Jahr 1997 wird die Umsatzsteuer für einen Eigenverbrauch iHv ATS 500.000,00 festgesetzt.
2. In Tz 17 des Bp-Berichtes wird die v.a. Umsatzermittlung dargestellt.
3. In Tz 18 des Bp-Berichtes wird der "Vorsteuerabzug 1999 lt. Bp" wie folgt berechnet:
Vorsteuer lt. Erklärung: ATS 2.426.409,82;
Kürzung lt. Bp; Softwarepaket D , (Tz 28): ATS 2.376.000,00;
ergibt: ATS 50.409,82.
4. Feststellungen zum Streitpunkt vorläufige Veranlagung Umsatz- und Körperschaftsteuer 1998 und 1999 werden in Tz 31 des Bp-Berichtes und Pkt. 3. der Niederschrift/Schlussbesprechung getroffen. Tz 31 des Bp-Berichtes und Pkt. 3. der Niederschrift/Schlussbesprechung lauten:
"Die Prüfungsfeststellungen lassen bezweifeln, ob die in den Jahren 1998 und 1999 an die A-GmbH fakturierten Leistungen auch tatsächlich ausgeführt wurden. Wegen dieser bisher ungeklärten Vorfrage werden die Umsatz- und Einkommen- (richtig: Körperschaft)steuerbescheide 1998 und 1999 gemäß
§ 200 BAO idgF vorläufig erlassen. Die vorläufigen Veranlagungen erfolgen hinsichtlich der Erlöse erklärungsgemäß."
5. In Pkt. 2. der Niederschrift/Schlussbesprechung - Prüfungsfeststellungen zur Betriebsprüfung bei der A-GmbHNfgKG - wird festgestellt:
"Bei dieser Betriebsprüfung wurden auch Feststellungen mit Auswirkungen auf die Bw. getroffen.
Tz 18- Umsatzsteuer-Nachschau
Rechnung vom 30.11.1998: 3.000.000 + 20% 600.000 Vorsteuern
Rechnung vom 31.12.1998: 3.000.000 + 20% 600.000 Vorsteuern
Diese Vorsteuern wurden bei der Bp A-GmbHNfgKG wegen fehlender Leistungsnachweise nicht anerkannt.
Diese Umsatzsteuer wird von der Bw. gemäß
§ 11 Abs 14 UStG wegen Ausweisens von Steuerbeträgen in Rechnungen, obwohl Leistungen nicht ausgeführt wurden, geschuldet.
Aus dieser Feststellung resultiert bei der Bw. keine Auswirkung in der Höhe der Umsatzsteuer."
III. UFS-Vorhalteverfahren (Sachverhaltsermittlungen/Softwarepaket):
E-Mail (9. Juli 2008):
Der Unabhängige Finanzsenat hat die Bw. ersucht, die in ihren Schriftsätzen angesprochenen, iZm dem Softwarepaket D stehenden Verträge und die auf die Registrierung der Marke "D" sich beziehenden Unterlagen vorzulegen bzw. folgende Fragen zu beantworten:
"Wann wurde die Marke "D" registriert?" und "Wofür wurde die Marke "D" registriert?".
Die in der E-Mail gestellten Fragen sind in der Stellungnahme (10. Oktober 2008; zugestellt per Telefax 13. Oktober 2008) beantwortet worden.
Vorladungen zur mündlichen Berufungsverhandlung:
Eine Darstellung der vorzit. Sach- und Beweislage ist den Parteien (Bw., Finanzamt) mit den Vorladungen zur mündlichen Berufungsverhandlung übermittelt worden.
Stellungnahme zur Beilage/Vorladung, verfasst vom Rechtsanwalt der steuerlichen Vertreterin der Bw. vom 10. Oktober 2008 (Telefax, 13. Oktober 2008):
Die mit der Vorladung übermittelte Sachverhaltsdarstellung wird insoweit bestritten, als sie in Widerspruch zur Stellungnahme der Bw. steht.
Bw: "Wiederholt wird, dass sämtliche von der Abgabenbehörde erster Instanz aufgrund der Bp erlassenen Bescheide (auch jene, die die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt haben) ihrem gesamten Umfang nach angefochten werden. Diesen Bescheiden zugrunde liegen unrichtige Feststellungen der Bp, die allesamt hiermit nochmals ausdrücklich bekämpft werden."
Geltend gemacht werden Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde, Verletzung von Verfahrensvorschriften (insbesondere Begründungs- und Subsumtionsfehler der Abgabenbehörde erster Instanz) und unrichtige Würdigung der vorliegenden Beweise.
1. Allgemeines
Lt. Bw. sollen unrichtige Feststellungen einer unzuständigen Behörde in den Bp-Bericht der Bw. übernommen worden seien. Ein Verstoß gegen § 115 BAO (amtswegige Ermittlungspflicht) habe stattgefunden; dies mit dem Ergebnis, dass keine nachvollziehbaren Entscheidungsgrundlagen gewonnen worden seien. Die Abgabenbehörde erster Instanz habe keine eigenen Prüfungshandlungen gesetzt, sondern Feststellungen ungeprüft und unbegründet übernommen, dies mit dem Ergebnis, dass die von dieser Abgabenbehörde erlassenen Bescheide inhaltlich rechtswidrig seien. Die Prüfungsfeststellungen seien Mag.FH nicht bzw. nicht im Detail bekannt gewesen.
Beantragt wird, Mag.FH als Zeugen einzuvernehmen. Die Bw. beantragt weiters die detaillierte Wiedergabe der Feststellungen aus dem Bp-Bericht der AC. Diese Feststellungen seien der Bw. nicht bekannt gewesen. Es sei ihr deshalb nicht möglich gewesen, dazu im Detail Stellung zu nehmen bzw. diesen Feststellungen zu widersprechen.
Die Abgabenbehörde habe Schlüsse ausschließlich aus Urkunden gezogen, das Verfahren sei deshalb mangelhaft; bspw. sei die Geschäftsführung der Bw. nie einvernommen worden. Die Befragung der Geschäftsführung hätte entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente ergeben, die zu einem anderen Beweisergebnis geführt hätten.
Alle Bescheide seien wegen unterlassenen amtswegigen Sachverhaltsermittlungen und Verstoß gegen den Grundsatz materieller Wahrheitsfindung rechtswidrig.
Beantragte Beweise wie bisher und Bp-Bericht vom 20. August 2002. Weitere Beweise werden vorbehalten.
2. Unzuständigkeit
Alle Bescheide seien von einer unzuständigen Abgabenbehörde erlassen worden. Das nicht mehr zuständige Finanzamt G und das neu zuständige Finanzamt W sollen vom Übergang der Zuständigkeit Kenntnis gehabt haben.
In den am 2. Juli 2002 bzw. 24. Juli 2002 beim Finanzamt G eingereichten Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen für 2000 und 2001 werde Ort/Bw.neu als Ort der Leitung des Unternehmens angegeben. Der Bürostandort der Bw. sei im Jahr 2001 in die Straße/Bw.neu verlegt worden, da die Bw. das Büro in DW im Jahr 2001 habe aufgeben müssen.
Bw.: "Nach Einreichung der Steuererklärungen, die erstmals den Hinweis auf die neue Geschäftsanschrift enthielten, wurde auch das Finanzamt W Wien informiert."
Von der neuen Geschäftsanschrift habe das Finanzamt G bereits vor Einreichung dieser Steuererklärungen Kenntnis erlangt. Dies werde durch den Arbeitsbogen der Betriebsprüfung (AS 76, 77 und 78) und durch eine Firmenbuchabfrage vom 22. April 2002 bewiesen.
Beantragte Beweise wie bisher, Umsatzsteuererklärung für 2000, Körperschaftsteuererklärung für 2000, Umsatzsteuererklärung für 2001, Körperschaftsteuererklärung für 2001, Daten des Steuerkontos für 2000 und 2001, Schreiben vom 15. Juli 2002.
Beide Finanzämter sollen den Übergang der Zuständigkeit ignoriert haben bzw. sollen beide Finanzämter die Rechtslage noch im Juli 2005 falsch beurteilt haben.
Der Rückstandsausweis des Finanzamtes G vom 14. Juli 2005 soll die nicht mehr existente Adresse der Bw. in DW und den handschriftlichen Zusatz der Behörde "Ort/Bw.neu, Straße/Bw.neu" aufweisen, obwohl im Firmenbuch und den Steuererklärungen "schon im Jahr 2002" (Zitat/Bw.) Ort/Bw.neu als Betriebssitz angegeben sei.
Bw.: "Im Zusammenhalt mit der zeitlich früheren (27. Juni 2005) Zahlungsaufforderungen des FA1 über einen erfolglosen Einbringungsversuch wird diese Falschbeurteilung bewiesen.
Das Finanzamt W erachtete sich richtigerweise aufgrund der Verständigung für zuständig und hätte sonst die Zahlungsaufforderung nicht erstellt, erließ aber trotzdem nicht die hier bekämpfen Bescheide, weil die Auswirkungen von § 73 BAO übersehen worden waren.
Das FinanzamtG hielt sich in Verkennung der Rechtslage noch für zuständig, obwohl die Steuererklärungen, das Firmenbuch und Urkunden des Finanzamtes W anderes belegten".
Beantragte Beweise wie bisher, Rückstandsausweis vom 14. Juli 2005, Zahlungsaufforderung vom 27. Juni 2005.
Die Bw. beantragt die Einsichtnahme in die Original-E-Mails, die Übermittlung einer vollständigen Aktenabschrift mit Ausnahme jener Blätter, die der Bw. im März 2002 bereits ausgefolgt worden sind, insbesondere Einsichtnahme in die im Aktenvermerk vom 21. März 2002 genannten AS sowie die AS nach März 2002, Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde bzw. Aufhebung der Bescheide wegen Verjährung der Abgabenfestsetzung.
3. Verjährung
Aus anwaltlicher Vorsicht wird gerügt, dass die angefochtenen Bescheide großteils zum Zeitpunkt ihrer Erlassung behauptete Abgabenansprüche betreffen, die zum Zeitpunkt ihrer Erlassung (beginnend mit 30. August 2002) bereits verjährt seien. Insbesondere seien der Körperschaftsteuerbescheid 2004 und andere infolge Verjährung des Anspruchs als rechtswidrig aufzuheben.
Das Finanzamt hätte die Bescheide nicht vorläufig erlassen dürfen. Eine endgültige Festsetzung sei innerhalb der Verjährungsfristen nicht erfolgt.
Verjährung sei auch in diesem Fall eingetreten, weshalb die vorläufigen Bescheides als rechtswidrig aufzuheben seien.
4. Zu den Tz. 28, 41 und 49b: Sekretariatsarbeit, angeblich überhöhte Leistungsentgelte
Die Aufstellung der Bp soll nicht nachvollziehbar sein. Die Bw. beantragt, die Positionen Nettoaufwand und anerkannter Aufwand der Jahre 1995, 1996 und 1997 schlüssig und detailliert zu begründen.
Inwieweit Differenzen aus nicht anerkannten Aufwendungen Lieferforderungen vermindern, sei für die Bw. nicht nachvollziehbar.
5. Zu den Tz. 41 und 49a: nicht anerkannter Beratungsaufwand
Die fakturierten Leistungen des Leistungszeitraumes 2004 seien erbracht worden, dies gehe aus den Unterlagen hervor.
Die Abgabenbehörde erster Instanz habe in Verkennung der Sachlage den rechtlich falschen Schluss gezogen und den Beratungsaufwand nicht anerkannt.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt sei nicht vollständig ermittelt und festgestellt worden. Bspw. sei die Geschäftsführerin der Vertragspartnerin der Bw. nicht einvernommen worden. Die nicht erfolgte Einvernahme stelle einen Verfahrensfehler dar.
Die Bw. beantragt, die Geschäftsführerin und FZ einzuvernehmen.
6. Zu Tz. 41 und 41a: nicht anerkannte Rückstellungen noch nicht fakturierter Fremdleistungen
Die bilanzielle Darstellung noch nicht fakturierter Leistungen sie nicht nachvollziehbar. In den Jahren 1994, 1995, 1996 und 1997 seien teilweise Beratungsleistungen durch Kürzung der Lieferforderungen und der Erlöse ausgeschieden worden. Im Jahr 1998 seien jedoch die noch nicht fakturierten Leistungen iHv € 7.000.000,00 seitens der Betriebsprüfung anerkannt worden.
Diese Position beinhalte Leistungen 1997 und 1996 iHv jeweils € 3.300.000,00. Die Betriebsprüfung habe demzufolge nachweislich die Leistungen 1996, 1997 und 1998 anerkannt.
Beantragte Beweise wie bisher und Arbeitsbogen Betriebsprüfung.
Die Bw. beantragt die periodengerechte Gewinnermittlung für die Jahre 1996, 1997 und 1998 wieder herzustellen und die Feststellungen laut Tz. 25 für die Jahre 1996, 1997 und 1998 ersatzlos zu streichen.
7. Zu Tz. 27 und 41 a: nicht anerkannte Beratungsleistungen für Personalsuche
Nicht richtig sei, das Fakturieren von angeblich nicht erbrachten Leistungen als verdeckte Ausschüttung an den Gesellschafter Mag.FH anzusehen. Mag.FH sei Treuhänder für GS gewesen. Diese Treuhandschaft sei eine verdeckte Treuhandschaft gewesen.
Beantragte Beweise wie bisher. Beantragt wird außerdem die Zeugeneinvernahme von Mag.FH, FZ; der Notariatsakt vom 28. April 2004 wird als Beweismittel vorgelegt.
Die Treuhandschaft werde im Notariatsakt zu Beginn erwähnt und sei am 28. April 2004 (siehe Pkt. 3.) im Rahmen des Abtretungsvertrag aufgelöst worden.
Nach dieser Beweislage soll wirtschaftlicher Eigentümer sämtlicher Geschäftsanteile der A2-GmbH GS gewesen sein, der auch die fakturierten Leistungen erbracht habe, weshalb die Auflösung der Rückstellung in der Bilanz der Bw. rechtmäßig gewesen sei. Die Höhe der verrechneten Beratungsleistungen sei nachvollziehbar und fremdüblich.
Beantragte Beweise wie bisher.
8. Zu Tz. 28: Softwarepaket
Die bisher vorgelegten Unterlagen sollen beweisen, dass die Rückfakturierung insbesondere deshalb notwendig gewesen sei, weil die Verwendbarkeit des Softwarepakets für die M-GmbH in der beabsichtigten Form nur dann gegeben sei, wenn gewährleistet werde, dass M-GmbH Programmadaptierungen an die aktuelle XS-Version in Zukunft vornehmen lassen könne und auch die Vermarktung unter der Marke D sichergestellt sei, worauf M-GmbH bestanden habe.
Die Bw. habe diese Werknutzungsrechte nicht liefern können, da sie nur Händlerin gewesen sei. Deshalb habe M-GmbH auf einem direkten Vertrag mit der Urheberin und Programmiererin AC bestanden.
Die Bw. sei aber schon Ende 1999 zivilrechtliche Eigentümerin der Software gewesen, jedoch nicht Eigentümerin der Marke und damit des Urheberrechtes. Man habe vergessen, dass Urheberrechte bestehen. Die Urheberrechte seien der Grund für die Rückabwicklung des Vertrages und die Rückfakturierung gewesen.
Rückabwicklung und Rückfakturierung seien notwendig gewesen, um den Wünschen von M-GmbH - dokumentiert auch im Schreiben vom 5. Jänner 2000 - gerecht zu werden.
Beweise: Zeuge Mag.FH , Schreiben M-GmbH vom 5. Jänner 2000, Niederschrift vom 14. November 2000 (= Beilage 8 der Berufung vom 30. Oktober 2002).
Die Bedeutung der Software unter dem Markennamen D im Konnex mit dem XS - Programm sei der Rohfassung des Gutachtens/Gutachter/GmbH vom 23. Juni 2000 auf dessen ersten Seiten (insbesondere 10ff) sowie dem Schreiben der AC an XS vom 3. Juli 1998 zu entnehmen. Dieses Gutachten habe AC in Auftrag gegeben.
Beantragte Beweise wie bisher, Gutachten und Schreiben vom 3. Juli 1998.
Bw.: "Festgehalten wird, dass das Programm D entgegen der Annahme der Bp, in kurzer Zeit nicht um ATS 3.000.000,00 mehr wert geworden ist (die Bp unterstellt daher unter der Prämisse dem Sachverhalt ein Scheingeschäft).
Richtig ist aber vielmehr, dass AC um nicht XS als Vertrags- bzw. Kooperationspartnerin zu verlieren, gezwungen war, das Programm zu verkaufen. Durch den Verkauf der Software durch AC war XS nicht mehr in ihrem Lizenzgeschäft gefährdet (D ermöglichte nämlich, dass Kunden, die D nutzten, mehrere Arbeitsplätze mit XS betreiben konnten. D war die Schnittstelle zum XS - Programm, ohne entsprechende XS -Lizenzen für jeden Arbeitsplatz kaufen zu müssen, was den Kunden von D sehr viel Geld ersparte und XS sehr viel Umsatz kostete). Dieser Verkauf fand 1999 um den vereinbarten Kaufpreis iHv ATS 12.000.000,00 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer statt. Mitverkauft wurde alles, aber nicht die Marke (das Urheberrecht).
Die Bw. führte Preisverhandlungen mit M-GmbH und kam mit dieser überein, dass die Software ATS 15.000.000,00 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer kosten sollte (die Differenz von ATS 3.000.000,00 war die Handelsspanne, der unternehmerische Gewinn der Bw., die ja den Käufer = M-GmbH gefunden hatte).
Die Bp unterstellt aber gewinnorientierten kaufmännischen Handeln aus nicht nachvollziehbaren Gründen ein Scheingeschäft. Infolge der Vorstellungen bzw. Bedingungen der M-GmbH konnte AC die Software der M-GmbH nur verkaufen, wenn sie sie vorher von s zurückkaufte. Der Kaufpreis lag jedoch naturgemäß bei ATS 15.000.000,00 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer, da s diesen Betrag von M-GmbH als Kaufpreis erhalten hätte. AC kaufte also das Programm um diesen Betrag zurück und verkaufte es ebenfalls um ATS 15.000.000,00 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer und der Übertragung der Marke an M-GmbH , wodurch sämtliche Parteien erhalten und bezahlt hatten, was sie beabsichtigt hatten:
AC erhielt für ihr Programm ATS 12.000.000,00 (eigentlich von s ), s erhielt ATS 15.000.000,00 (inkl. unternehmerischen Gewinn), M-GmbH erhielt das Programm um den vereinbarten Betrag iHv ATS 15.000.000,00 (die ATS 15.000.000,00 waren bei AC neutral, da der Rückkauf von s und der Verkauf an M-GmbH preislich ident waren; der Verrechnungsscheck wurde zu diesem Zweck auch von der AC an die Bw. indossiert)."
Beantragte Beweise wie bisher, Zeugeneinvernahmen von E.M.H. und Mag.FH , Rechnung über den Ankauf durch s vom 31. Dezember 1999, Rechnung über den Rückkauf durch AC vom 16. Februar 2000, entsprechende Umsatzsteuer-Voranmeldung der Bw. vom Februar 2000, Kaufvertrag AC - M-GmbH vom 23. März 2000 und Verrechnungsscheck über ATS 18.000.000,00 inkl. 20% Umsatzsteuer.
Die Übertragung der Marke sei am 13. April 2000 (Übertragungsurkunde am 29. März 2000 von AC unterfertigt) nach Abschluss des direkten Kontaktes zwischen AC und M-GmbH per 5. Februar 2001 vom österreichischen Patentamt durchgeführt worden.
Beantragte Beweise wie bisher, Übertragungsurkunde vom 29. März 2000 und Beschluss des österreichischen Patentamtes vom 5. Februar 2001.
Abschließend teilt die Bw. mit, dass bei der Veranlagung der Umsatzsteuer für das Jahr 2000 bei der AC alle Vorsteuern und damit auch jene iHv ATS 3.000.000,00 für D anerkannt worden seien.
Beantragte Beweise wie bisher und Umsatzsteuer-Bescheid 2000 betreffend AC vom 25. Juli 2003.
Per 31. Dezember 1999 sei die Einbringung der Mitunternehmeranteile an der AC KG in eine GmbH erfolgt und im Zuge dieser Einbringung habe die Umsatzsteuer-Erklärung des Jahres 2000 entsprechend den zugehörigen Zeiträumen auf zwei Steuernummern aufgeteilt werden müssen. Irrtümlich sei diese Aufteilung bei der ersten Umsatzsteuer-Erklärung 2000 der AC nicht erfolgt. Diese Erklärung sei jedoch seitens des Finanzamtes erklärungsgemäß veranlagt worden.
Die steuerliche Vertretung habe diesen Fehler bemerkt und habe eine Berufung gegen den Umsatzsteuer-Bescheid 2000 eingebracht. Außerdem seien zwei berichtigte Umsatzsteuer-Erklärungen für das Jahr 2000 - geteilt in die Zeiträume Jänner bis März 2000 und April bis Dezember 2000 - zu den entsprechenden Steuernummern eingereicht worden. Beide berichtigten Umsatzsteuer-Erklärungen seien rechtskräftig veranlagt.
Die Zusammensetzung der Vorsteuerbeträge sei dem damaligen FA am 13. Juli 2004 in einer Stellungnahme vorgelegt worden, aus dieser Stellungnahme sei die Vorsteuer in Sache D eindeutig ersichtlich. Diese Vorsteuer sei in voller Höhe veranlagt und zur Gänze anerkannt worden.
Beantragte Beweise wie bisher, Berufung und berichtigte Umsatzsteuer-Erklärung 2000, Erläuterung vom 4. September 2003, Umsatzsteuer-Bescheid 16. Oktober 2003, Umsatzsteuer-Erklärung 2000 und Erläuterung zur Erklärung vom 13. Juli 2004.
Die Bw. teilt mit, dass der Umsatzsteuerbescheid zur St.Nr. ..., FA , vom 8. September 2004 nicht auffindbar sei und beantragt, diesen Bescheid amtswegig beizuschaffen.
Beantragte Beweise: beizuschaffender Umsatzsteuerbescheid vom 8. September 2004 betreffend AC .
Die beantragten Beweisaufnahmen sollen gegen ein Scheingeschäft sprechen. Würde die Vorsteuer bei der Bw. nicht anerkannt werden, hätte die Bw. zweimal Umsatzsteuer bezahlt. Dieses Berufungsvorbringen werde durch die Zeugenaussage von NS bestätigt, die der Bw. jetzt vorliege.
Beantragte Beweise: Niederschrift über die Einvernahme vom 13. Oktober 2000.
Der von der Bp festgestellte Verkaufszeitpunkt des Softwarepakets D sei nicht richtig. Das Softwarepaket sei am 23. März 2000 an M-GmbH verkauft worden, die Übertragungsurkunde von AC auf M-GmbH sei im zeitlichen Nahebereich unterfertigt worden. Der Rückverkauf seitens der Bw. an AC sei zuvor mit Rechnung vom 16. Februar 2000 erfolgt.
Beantragte Beweise wie bisher.
Die Abgabenbehörde erster Instanz sei in vorgreifender Beweiswürdigung von einem Scheingeschäft ausgegangen und habe nicht erkannt, dass zivilrechtlich der Abschluss eines Kaufvertrages durch Einigung über Ware und Preis stattfinde, von der Rechnungslegung unabhängig sei und dass Leistungsstörungen im Sinne des ABGB eintreten können, die eine Rückübertragung notwendig machen.
Eine Verteuerung um ATS 3.000.000,00 habe nicht stattgefunden, weil M-GmbH nur das bezahlt habe, was als Kaufpreis vereinbart worden sei.
Abschließend bringt die Bw. vor, dass die Bescheide infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig seien.
9. Zu von der Bp nicht anerkannte Beratungsleistungen (insbesondere Tz. 25)
Nach Verweis auf ihre bisherigen Ausführungen bringt die Bw. ergänzend vor, dass die Beratungsleistungen erbracht worden seien und die Verrechnung in fremdüblichem und nachvollziehbarem Ausmaß erfolgt sei. Dies werde durch das Gutachten bestätigt.
Der AC seien angemessene Honorare von der Bw. in Rechnung gestellt worden.
Ob das Gutachten endgültig ausgefertigt worden sei, sei der Bw. nicht bekannt. Die der Bw. vorliegende Fassung sei der Entwurf des Gutachters. Die Bw. nehme an, dass eine endgültige Ausfertigung wegen Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der AC und wegen Auffassungsunterschieden AC als Auftraggeberin und Gutachterin über das Sachverständigenhonorar unterblieben sei.
Beantragte Beweise wie bisher, Gutachten und Zeugeneinvernahme MagFS, p.A. Gutachter/GmbH.
Die Bw. verwende in Tz. 25b zwei unrichtige Feststellungen als Begründung: Diese Vorgangsweise umschreibt der Rechtsanwalt mit "damit beißt sich die Katze jedoch in den Schwanz" und einer Argumentationsweise, die wie folgt lautet: "Die Erde ist rund, weil die Erde rund ist" und zieht die Schlussfolgerung, dass die Bw. keine Begründung für ihre behaupteten Feststellungen liefern habe können.
Bw.: "Damit ist die Feststellung jedoch fehlerhaft und somit rechtswidrig, weshalb auch die bekämpften Bescheide an inhaltlicher Rechtswidrigkeit leiden."
Beantragte Beweise wie bisher.
Bei vollständiger Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und nachvollziehbarer Begründung hätte die Abgabenbehörde erster Instanz zum Ergebnis kommen müssen, dass die Beratungsleistungen erbracht worden seien und die Honorierung fremdüblich sei.
Deshalb liege ein Sachverhaltsmangel vor, der zur Aufhebung der Bescheide führen müsse.
10. Angeblicher Mantelkauf (Tz. 30 des Bp-Berichtes)
Die Gesellschaft habe über mehrere Jahre vor dem Abtretungsvorgang vor allem Unternehmensbetriebsberatungsleistungen im Rahmen der Projektentwicklung erbracht.
In den Jahren 1992, 1993 und 1994 habe die s eine ungarische Gesellschaft in organisatorischen, rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Belangen beraten und habe das gesamte Marketing abgewickelt.
Die Bw. verweist auf bereits mit der Berufung vorgelegte Unterlagen wie bspw. den Consultingvertrag vom 12. März 1992 und beantragt, diese Unterlagen als Beweismittel zuzulassen.
Zum Beweis dafür, dass die Bw. diese Beratungsleistungen schon immer erbracht hat, wird die Einvernahme von IngGH - dem Geschäftsführer der s in den Jahren 1992, 1993 und 1994 - beantragt.
Die Ausführungen der Bp über einen entgeltlichen Erwerb seien missverständlich, da die Geschäftsanteile von Mag.FH am 12. September 1995 als Bevollmächtigter der Verkäuferin N-AG Schweden und als Bevollmächtigter der Käuferin N-GmbH, Adresse1a/C-Ltd. unentgeltlich erworben worden seien.
Die Bevollmächtigung von Anwälten oder Steuerberatern durch mehrere oder alle Vertragsparteien sei nicht ungewöhnlich. Verträge sollen oft auf diese Weise abgeschlossen werden, um vor allem ausländischen Beteiligten Anreisekosten zu ersparen.
Im Rahmen der Anteilsabtretung sei auch der Firmenname geändert worden. Hingegen sei der Betriebsgegenstand nur der seit Jahren ausgeübten Tätigkeit entsprechend angepasst worden.
Nicht richtig sei, den Unternehmensgegenstand laut Gesellschaftsvertrag als Entscheidungsgrundlage zu verwenden. Es müsse auf die tatsächlich ausgeübte Geschäftstätigkeit abgestellt werden. Die tatsächlich ausgeübte Geschäftstätigkeit sei in den Jahren 1990 bis 2000 ident gewesen und habe aus Unternehmensberatung bzw. Projektentwicklung bestanden.
Unerheblich sei, dass in der Bilanz zum 31. Dezember 1993 der Unternehmensgegenstand laut Gesellschaftsvertrag aufscheine.
Beantragte Beweise wie bisher.
Nicht richtig sei, dass Verluste im Rahmen einer Golfplatzerrichtung erwirtschaftet worden seien. Diese Verluste seien durch Betriebsberatungstätigkeit erwirtschaftet worden. Der Golfplatz in B/U sei nicht durch die Bw. errichtet worden.
Nicht richtig sei, dass im Jahr 1995 die Gesellschaft nur die Gestellung von Büropersonal für einen einzigen Auftraggeber betrieben habe und nicht bewiesene Beratungsleistungen erbracht habe.
Die Bw. verweist auf ihre Ausführungen in der Berufung vom 30. Oktober 2002 und bringt ergänzend vor, der Verlustabzug sei gegeben, da die Veränderungskriterien gemäß
§ 8 KStG nicht bzw. nicht kumulativ vorlägen: Die wirtschaftliche Identität des Steuerpflichtigen sei gegeben, die in den Jahren 1990 bis 1994 ausgewiesenen Verluste seien abzugsfähig, die bekämpften Bescheide deshalb rechtswidrig.
11. Angeblich verdeckte Ausschüttungen an Mag.FH (Tz. 41 des Bp-Berichtes)
Die Ausführungen der Bp sollen keinen Sinn ergeben, da in Tz. 30 keine Feststellungen betreffend Kapitalertragsteuer enthalten seien, der do. Verweis könne deshalb nicht als Begründung dienen.
Aus Tz. 41 gehe nicht hervor, ob eine offene oder verdeckte Ausschüttung vorliege.
Beantragte Beweise wie bisher und Bp-Bericht, Tz. 41.
Die Mangelhaftigkeit der Begründung der Feststellungen mache den Bescheid rechtswidrig, der Kapitalertragsteuerbescheid 1997 sei ersatzlos aufzuheben.
12. Zu Tz. 26: Zinsen
Die Bw. verweist auf ihr bisheriges Vorbringen und bringt dieses Vorbringen ergänzend vor, dass der Nachweis der Umschuldung durch Beilage 7 der Berufung erbracht worden sei.
In Beilage 7 werde ausdrücklich die Forderungsabtretung genannt, die auch durchgeführt worden sei. Die Forderung gegenüber der Bw. habe weiter bestanden, weshalb der Zinsaufwand zu Recht geltend gemacht worden sei. Da die Abgabenbehörde erster Instanz diese Urkunden nicht entsprechend gewürdigt habe, seien die Feststellungen rechtswidrig.
Beantragte Beweise wie bisher und Beilagen 3 bis 7 der Berufung.
Abschließend stellt die Bw. folgende Anträge:
1. Stattgabe der Berufung und Aufhebung aller angefochtenen Bescheide
2. In eventu Aufhebung der Bescheide wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger Feststellung
3. In eventu die Wiederaufnahmebescheide für unzulässig erklären und
4. In eventu die Steuern in dem Umfang erklärungskonform festzusetzen, in dem noch nicht Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
Aus dem Abgabenkonto der Bw.:
Am 30. August 2002 hat das Finanzamt die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Körperschaftsteuer 1994 - 1997 und die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 1997 verfügt.
Aus der Niederschrift/Berufungsverhandlung (16. Oktober 2008; 10:00 Uhr - 11.25 Uhr):
Auf die den Vorladungen beigelegte Sachverhaltsdarstellung wird verwiesen.
Eine Ablichtung der Stellungnahme (10.Oktober 2008) geht an das Finanzamt.
- Ad Streitpunkt/Wiederaufnahmebescheide:
Auf Vorhalt, dass die Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide verspätet eingebracht worden ist, wird vorgebracht, dass sich offenbar kein, auf diese Bescheide sich beziehendes, Fristverlängerungsansuchen im Handakt des Rechtsanwaltes befindet.
- Ad Streitpunkt/Übergang der örtlichen Zuständigkeit:
Ablichtungen der E-Mails betreffend Übergang der örtlichen Zuständigkeit gehen an Bw. und Finanzamt.
Vorgelegt wird ein mit 15.7.2002 datiertes Schreiben der Bw. an das Finanzamt W lautend:
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Normen und Schlagworte
- § 48a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 58 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 73 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 109 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1222-W/03
- Stammnummer
- 37690
- Gültig
- 14.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF