Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0066-W/12
Keine Säumnis, wenn das Finanzamt unzuständig geworden ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RD/0066-W/12vom 10.10.2012
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des ASt, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf betreffend Durchführung der Veranlagung zur Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2011 entschieden:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Unter Hinweis auf die am 6.3.2012 in elektronischer Form eingebrachte Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 brachte der Devolutionswerber einen am 27.9.2012 bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz eingelangten Devolutionsantrag ein.
Nach Einbringung der Steuererklärung trat ein Wohnsitzwechsel ein, welcher im Zuge der am 26.9.2012 erfolgten Aktenabtretung zur Kenntniserlangung von der Zuständigkeit durch das nunmehr örtlich zuständige Finanzamt führte.
Über den Antrag wurde erwogen:
Mit der Änderung der örtlichen Zuständigkeit (Ende der örtlichen Zuständigkeit gemäß
§ 6 AVOG) ist auch die Entscheidungspflicht des bisher zuständigen Finanzamtes weggefallen. Damit fehlt eine grundlegende Voraussetzung für das Vorliegen einer Säumnis.
Unter Bedachtnahme auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Zuständigkeit durch das nunmehr zuständige Finanzamt liegt auch keine Fristüberschreitung im Sinne des § 311 Abs. 2 BAO vor.
Wien, am 10. Oktober 2012
Normen und Schlagworte
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RD/0066-W/12
- Stammnummer
- 61864
- Gültig
- 10.10.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF