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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/4033-W/08

Behauptete örtliche Unzuständigkeit des bescheiderlassenden Finanzamtes

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4033-W/08vom 31.07.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 276 Abs 7 BAO hinsichtlich der angefochtenen Bescheide - egal welches Finanzamt derzeit zur Erlassung von Bescheiden mit einem gleichartigen Inhalt wie die angefochtenen Bescheide zuständig wäre. Für die Entscheidung der Streitfrage, ob das Finanzamt G.neu zur Erlassung der angefochtenen Bescheide örtlich zuständig war oder nicht, ist nur die örtliche Zuständigkeit im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide, also in den Zeitpunkten deren Zustellung am 20. bzw 21. September 2007, von Belang. Der in der Stellungnahme vom 2. Juli 2009 angekündigte, zukünftige Sitz der Bw in 1100 Wien kann für die örtliche Zuständigkeit im September 2007 nicht von Belang sein. Hinsichtlich der Bw als (bisheriger) Personen(handels)gesellschaft ist auch klarzustellen, dass die örtliche Zuständigkeit gemäß BAO nicht am Sitz ieS (Sitz laut Gesellschaftsvertrag) anknüpft. (Dahingestellt kann auch bleiben, ob bei einer im Firmenbuch gelöschten Gesellschaft überhaupt noch eine Änderung des Sitzes im Gesellschaftsvertrag möglich wäre.) Der bereits seit 16. April 2003 im Firmenbuch eingetragene Sitz der Bw in "politischer Gemeinde Wien" würde sich auch nicht zu einer örtlichen Anknüpfung der Finanzamtszuständigkeit eignen, weil das Gebiet der politischen Gemeinde (und zugleich Bundesland) Wien sich über die Amtsbereiche mehrerer Finanzämter erstreckt. Weiters zählt der Sitz von Personenhandelsgesellschaften nicht zum notwendigen Inhalt des Gesellschaftsvertrages, und könnte laut OGH auch abweichend vom Ort der Haupt(Verwaltung) der Gesellschaft bestimmt werden (Torggler/Torggler in Straube, HGB3, § 106 Rz 18). Soweit unter dem zukünftigen Sitz der Bw in 1100 Wien der Verwaltungssitz iSd Ortes der Hauptverwaltung gemeint ist, wäre damit zwar der Ort der Geschäftsleitung gemeint, aber dessen allfälligen Änderungen nach dem September 2007 können nicht auf die örtliche Finanzamtszuständigkeit im September 2007 zurückwirken. Eine ladungsfähige Anschrift der Bw im Sinne einer Postzustellmöglichkeit an einer zukünftigen Adresse der Bw ist schon deshalb im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weil weder in der Berufung noch im Vorlageantrag eine mündliche Berufungsverhandlung gemäß § 284 Abs 1 Z 1 BAO beantragt worden ist. Die Bw wurde durch Gesellschaftsvertrag und Zusammenschlussvertrag vom 25. September 2002 gegründet, worin die Übernahme des Betriebes des nicht protokollierten Einzelunternehmens T n im Standort plzG G , E-StraßeNr.F , Betriebsgegenstand durch die Bw vereinbart wurde. Dies wurde auch im Firmenbuch eingetragen. Daraufhin war die Bw bis 30. April 2004 gewerblich tätig. Danach ist die Bw nicht mehr gewerblich tätig gewesen. Dies ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen in der Berufungsergänzung (betr USt) vom 30. November 2007 und wird durch die Beilage 4 zum BP-Bericht vom 14. September 2007 bestätigt - die darin versagte Einbringung iSd UmgrStG (stattdessen steuerliche Betriebsaufgabe) ist für das Faktum, dass die Bw ihre operative Tätigkeit mit 30. April 2004 eingestellt hat, unschädlich. Seither sind nur mehr Aktivitäten der Bw in (Abgaben)Verwaltungsverfahren und Firmenbuchverfahren ersichtlich. Der Ort der Geschäftsleitung der Bw befand sich bis Ende März 2004 in G, E-StraßeNr.F, und somit in der politischen Gemeinde G. Dies ergibt sich zunächst (und bis Ende 2002 unstrittig) aus den Angaben seitens der Bw gegenüber dem Finanzamt (Fragebogen anlässlich der Gesellschaftsgründung) vom 3. Oktober 2002 (F-Akt Dauerbelege Bl 152). Für Anfang 2003 bis Ende März 2004 ist dies zunächst aus den Verhältnissen des davorliegenden Zeitraumes zu schließen und ergibt sich weiters daraus, dass die am 16. April 2003 bei der Bw im Firmenbuch als Geschäftsanschrift eingetragene Wiener Adresse C-StraßeNr.D sich als bloße Briefkastenadresse herausstellte. In dem dieser Briefkastenadresse zugrundeliegenden, von der Bw am 3. April 2003 abgeschlossenen und per 31. März 2004 gekündigten Vertrag war die wöchentliche Weiterleitung der Post an E-StraßeNr.F, plzG g sowie die Weiterleitung von Faxen an eine Telefonnummer mit gTelefon Vorwahl vorgesehen. Das Berufungsvorbringen, an der Adresse C-StraßeNr.D hätten sich 2003 die Büroräumlichkeiten der Bw und ihrer Komplementär-GmbH sowie das Büro deren Geschäftsführers befunden sowie es wären überwiegend von diesen Büroräumlichkeiten die für das operative Geschäft wesentlichen Handlungen vorgenommen worden, wird hingegen als unglaubwürdig angesehen. Ebenfalls als unglaubwürdig wird in der Folge hinsichtlich des Zeitraumes Anfang Jänner bis Ende März 2004 das Berufungsvorbringen, an der Adresse A-StraßeNr.B hätten sich die Büroräumlichkeiten der Bw und ihrer Komplementär-GmbH sowie das Büro deren Geschäftsführers befunden sowie es wären überwiegend von diesen Büroräumlichkeiten die für das operative Geschäft wesentlichen Handlungen vorgenommen worden, angesehen. Vielmehr ist aufgrund der Ermittlungen durch das Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom Jänner 2008 davon auszugehen (vgl Punkt 5.4 des ha. Schreibens vom 5. März 2009), dass die Komplementär-GmbH der Bw erst ab April 2004 den Ort der Geschäftsleitung in 1020 Wien, A-StraßeNr.B hatte, sodass der identische Ort der Geschäftsleitung der Bw ebenfalls erst im April 2004 in 1020 Wien, A-StraßeNr.B, lag. Dass der Ort der Geschäftsleitung der Bw (zumindest solange es einen solchen gab, d.h. zumindest bis Ende April 2004) identisch mit dem Ort der Geschäftsleitung ihrer Komplementär-GmbH war, entspricht dem Vorbringen der Bw vom 30. November 2007 (vgl auch Punkt 5.3 des ha. Schreibens vom 5. März 2009). Im April 2004 befand sich der Ort der Geschäftsleitung der Bw im zweiten Wiener Gemeindebezirk. Soweit bei einer Personenhandelsgesellschaft, deren Betrieb beendet ist, noch von einem Ort der Geschäftsleitung gesprochen werden kann, befand sich dieser weiterhin bis zumindest 21. Jänner 2008 im zweiten Wiener Gemeindebezirk. Dies entspricht hinsichtlich des hier behandelten Zeitraumes dem zuvor - hinsichtlich des vorgehenden Zeitraumes verworfenen - Berufungsvorbringen der Bw und ergibt sich aus den Erhebungen des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 im Jänner 2008. (Anm: Vom 16. Dezember 2005 bis 24. Februar 2006 dürfte sich iSd § 83 Abs 1 und § 114a Abs 1 Konkursordnung der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung und damit der Ort der Geschäftsleitung der Komplementär-GmbH der Bw in der Kanzlei des Masserverwalters im 8. Wiener Gemeindebezirk befunden haben und dies auch für die Bw gegolten haben.) Das Vorbringen der Bw, die Anmeldung von N als aktuellem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Bw sei in Wien erfolgt, kann nur für den Zeitraum 27. Juni 2007 bis 6. Februar 2008 von Belang sein, als der Genannte tatsächlich laut Firmenbuch Geschäftsführer der der Komplementär-GmbH der Bw war und weicht somit nicht von den hier getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Zeitraumes April 2004 bis Jänner 2008 (mit der hier belanglosen Ausnahme für Dezember 2005 bis Februar 2006, wie bereits ausgeführt) ab. Ab welchem, nach dem Jänner 2008 - als die Nachschau durch das Finanzamt Wien 2/20/21/22 erfolgte - liegenden Zeitpunkt, die (inaktive) Bw, d.h. eigentlich ihre Komplementär-GmbH, ihre Geschäftsräumlichkeiten in der A-StraßeNr.B nicht mehr nutzen konnte, kann hier dahingestellt bleiben: Dies kann keinen (rückwirkenden) Einfluss auf die Zuständigkeit zur Erlassung der im September 2007 zugestellten, angefochtenen Bescheide haben. Gemäß § 54 Abs 1 lit b in der am 20. und 21. September 2007 anzuwendenden Fassung (vor der - ohnehin nur redaktionellen - Änderung durch BGBl I 20/2009) ist für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 188 Abs 1 lit b BAO) das Betriebsfinanzamt iSd § 53 Abs 1 lit b BAO örtlich zuständig. § 53 Abs 1 lit b BAO definiert das Betriebsfinanzamt wie folgt: "bei gewerblichen Betrieben und bei Gewerbeberechtigungen, die zu einem gewerblichen Betrieb gehören, das Finanzamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung des Betriebes befindet (Betriebsfinanzamt). Ist diese im Ausland, so gilt als Betriebsfinanzamt jenes Finanzamt, in dessen Bereich sich die wirtschaftlich bedeutendste inländische Betriebsstätte des ausländischen Betriebes befindet" Das Finanzamt G erfüllte diese Definition des Betriebsfinanzamtes von der Gründung der Bw bis zum Ende des Jahres 2003. Da dieses Finanzamt ab dem Entstehen der Bw für diese örtlich zuständig war, konnte die auf einen Wechsel der Zuständigkeit abstellende Regelung des § 73 BAO für den Zeitpunkt des Beginnes der Zuständigkeit nicht anwendbar sein, sodass direkt von der Erfüllung der örtlichen Anknüpfung, auf das Wirksamwerden der örtlichen Zuständigkeit für die einheitliche und gesonderte Einkünftefeststellung geschlossen werden kann; zusätzlich erfuhr das Finanzamt G durch den am 8. Oktober 2002 eingelangten, seitens der Bw ausgefüllten Fragebogen (F-Akt Dauerbelege Bl 152) vom Ort der Geschäftsleitung der Bw in seinem Amtsbereich und damit von seinen Voraussetzungen für seine Zuständigkeit. Das Finanzamt G.neu erfüllte die o.a. Definition des Betriebsfinanzamtes vom Beginn des Jahres 2004 bis Ende März 2004. Das Finanzamt Wien 2/20 erfüllt diese Definition des Betriebsfinanzamtes im April 2004. Nach Betriebsende der Bw per Ende April 2004 gab es kein Betriebsfinanzamt mehr (Ritz, BAO3, § 53 Tz 2). Ab 1. Mai 2004 war daher nicht mehr § 54 Abs 1 lit b iVm § 53 Abs 1 lit b BAO für die örtliche Anknüpfung - welche erst durch die Bestimmungen des § 73 BAO zur örtlichen Zuständigkeit wird - entscheidend. Sondern es richtete sich ab 1. Mai 2004 die örtliche Anknüpfung für die Zuständigkeit zur einheitlichen und gesonderten Einkünftefeststellung gemäß § 70 Z 2 BAO "in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, von dem aus das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird, worden ist oder werden soll". Ab Mai 2004 bis Ende Februar 2007 erfolgte diese örtliche Anknüpfung an das Finanzamt Wien 2/20. Ab März 2007 erfolgte diese örtliche Anknüpfung an das Finanzamt Wien 2/20/21/22. Daraus folgt: Von April 2003 bis Ende März 2004 bestanden nicht die Voraussetzungen, die die Zuständigkeit des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk in Wien (Finanzamt Wien 2/20) begründet hätten. Von diesen Voraussetzungen konnte dieses Finanzamt in diesem Zeitraum keine Kenntnis erlangen und zuständig werden. Dieses Finanzamt erlangte nur Kenntnis von einer unmaßgeblichen Sitzverlegung nach 1200 Wien, C-StraßeNr.D . (Und die Eintragung dieser Adresse als Geschäftsanschrift im Firmenbuch entsprach vielleicht (wenn eine Briefkastenadresse dafür überhaupt geeignet ist; hier unbeachtlich) der Definition von Geschäftsanschrift gemäß § 3 Z 4 Firmenbuchgesetz mit "die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift"; mit dem Ort der Geschäftsleitung hatte diese Adresse aber nichts zu tun.) Damit endete die Zuständigkeit des Finanzamtes G nicht, indem das Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk in Wien Kenntnis von den Voraussetzungen seiner Zuständigkeit erlangt hätte, sondern erst durch das Ende des Bestehens des Finanzamtes G mit Ablauf des Jahres 2003. Der - für die Zuständigkeit maßgebende Informationen enthaltende - Finanzamts-Akt der Bw befand sich beim Entstehen des Finanzamtes G.neu am 1. Jänner 2004 nicht bei diesem, sondern beim Finanzamt Wien 2/20. Es sind keine ausdrücklichen Bestimmungen bekannt, wonach das Finanzamt G.neu (sinngemäß) der Gesamtrechtsnachfolger des Finanzamtes G wäre mit der Folge, dass die örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes G, die dieses bis 31. Dezember 2003 hatte, unmittelbar auf das Finanzamt G.neu übergegangen wäre, sodass diese folgendermaßen zu bestimmen ist: Ab dem Beginn seines Bestehens am 1. Jänner 2004 bis Ende März 2004 erfüllte das Finanzamt G.neu die örtliche Anknüpfung gemäß § 54 Abs 1 lit b iVm § 53 Abs 1 lit b BAO, d.h. die Voraussetzungen für seine örtliche Zuständigkeit. Davor hatte die örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes G für die Bw bestanden. Jene Zuständigkeit endete durch den Wegfall jenes Finanzamtes mit Ablauf des Jahres 2003 und somit nicht gemäß § 73 BAO. In diesem speziellen Fall war - wie beim erstmaligen Zuständigwerden eines Finanzamtes infolge Entstehen des Steuersubjektes bzw dessen Eintritt in die österreichische Steuerpflicht - der Zeitpunkt des Zuständigwerdens des Finanzamtes nicht durch § 73 BAO bestimmt. Das Finanzamt G.neu war daher ab 1. Jänner 2004 örtlich zuständig für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Bw. Zusätzlich erlangte das Finanzamt G.neu am 26. März 2004 durch das Einlangen des vom Finanzamt Wien 2/20 abgetretenen Aktes der Bw Kenntnis von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen, und zwar noch vor Ende März 2004, als diese Voraussetzungen noch bestanden. Selbst bei Anwendung des § 73 BAO - entgegen der hier vertretenen Rechtsansicht - beim Übergang der Zuständigkeit vom Finanzamt G auf das Finanzamt G.neu wäre daher letztgenanntes im Jahr 2004 zuständig geworden. Nach dem März 2004 bestand das Finanzamt G.neu weiter, sodass ein Ende dessen örtlicher Zuständigkeit nur nach den Bestimmungen des § 73 BAO eintreten konnte, d.h. durch Kenntniserlangung eines anderen Finanzamtes von seiner eigenen Zuständigkeit. Die allfällige Kenntniserlangung des Finanzamtes G.neu von den die Zuständigkeit des Finanzamtes Wien 2/20 oder Wien 2/20/21/22 begründenden Voraussetzungen war gemäß § 73 BAO für den Übergang der Zuständigkeit und damit die örtliche Zuständigkeit unbeachtlich. Denn es ist zu unterscheiden zwischen einerseits den die örtliche Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen (=Erfüllung der Bestimmungen über die örtliche Anknüpfung) und andererseits der in einem bestimmten Zeitpunkt/Zeitraum bestehenden (bereits eingetretenen) örtlichen Zuständigkeit. Die Kenntnisse, die das Finanzamt Wien 2/20 im April 2004 erlangte, bezogen sich nicht auf die eigene Zuständigkeit: Die Mitteilung des Handelsgerichtes Wien vom 15. April 2004 über die Eintragung der Geschäftsanschrift A-StraßeNr.B /4/5 in 1020 Wien statt C-StraßeNr.D in 1200 Wien im Firmenbuch bei der Bw war zunächst an das Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk in Wien gerichtet (bzw wäre dieses zu diesem Zeitpunkt eigentlich schon als Finanzamt Wien 2/20 zu bezeichnen gewesen) und wurde von diesem an das Finanzamt G.neu weitergeleitet. Da es sich bei der im Firmenbuch einzutragenden Geschäftsanschrift gemäß § 3 Z 4 Firmenbuchgesetz um "die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift" handelt, erlangte das Finanzamt Wien 2/20 mit der ggstdl Mitteilung des Handelsgerichtes Wien nicht Kenntnis davon, dass sich in der A-StraßeNr.B der Ort der Geschäftsleitung (Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung) befände, weil dieser nicht identisch mit der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift sein muss. Überdies hatte die Bw im April 2003 eine Verlegung des Ortes ihres Firmensitzes in den Amtsbereich des Finanzamtes Wien 2/20 (für den 2. und 20. Bezirk in Wien) bekanntgegeben und die Adresse dieses Ortes als Geschäftsanschrift in das Firmenbuch eintragen lassen. Erst im März 2004 hatte das Finanzamt Wien 2/20 ermittelt, dass sich dort nur eine sogenannte Briefkastenadresse befand. Soweit eine sogenannte Briefkastenadresse überhaupt die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift sein kann, unterstrichen diese Umstände, dass eine derartige Firmenbucheintragung im April 2004 bei der Bw keine Kenntniserlangung hinsichtlich des Ortes der Geschäftsleitung ermöglichen konnte. Von Mai 2004 bis Februar 2007 hätte ein Übergang der Zuständigkeit iSd § 73 BAO erfordert, dass das Finanzamt Wien 2/20 von den seine Zuständigkeit gemäß § 70 Z 2 BAO begründenden Voraussetzungen, d.h. dass die Bw zuletzt (Ende April 2004) vom zweiten Wiener Gemeindebezirk aus ihr Unternehmen betrieben hatte, Kenntnis erlangt hätte. Eine solche Kenntniserlangung des Finanzamtes Wien 2/20 ist nicht ersichtlich und konnte somit die Zuständigkeit des Finanzamtes G.neu nicht beenden. Ab März 2007 erforderte ein ein Übergang der Zuständigkeit iSd § 73 BAO, dass das Finanzamt Wien 2/20/21/22 von den seine Zuständigkeit gemäß § 70 Z 2 BAO begründenden Voraussetzungen, d.h. dass die Bw zuletzt (Ende April 2004) vom zweiten Wiener Gemeindebezirk aus ihr Unternehmen betrieben hatte, Kenntnis erlangte. Solche Kenntnisse von den seine Zuständigkeit für die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 70 Z 2 BAO begründenden Voraussetzungen erlangte das Finanzamtes Wien 2/20/21/22 erst Ende März 2008 und erst dann ist das Ende der diesbezüglichen Zuständigkeit des Finanzamtes G.neu eingetreten: Dieser Zeitpunkt des Zuständigkeitsüberganges auf das Finanzamt Wien 2/20/21/22 war erst nach dem 21. Dezember 2007, als bei diesem Finanzamt das Schreiben seitens der Bw vom 20. Dezember 2007 einlangte, wonach sich der Ort der Geschäftsleitung der Bw und ihrer Komplementär-GmbH in 1020 Wien, A-StraßeNr.B befinde, denn die örtliche Zuständigkeit hinsichtlich der Bw knüpfte zu diesem Zeitpunkt und schon seit 1. Mai 2004 - wie auch schon im Berufungsabänderungs- und -ergänzungsschriftsatz vom 30. November 2007 (F-Akt Bl 127ff) vorgebracht - an § 70 Z 2 BAO an, und somit nicht am aktuellen Ort der Geschäftsleitung. Als Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergang ist die Kenntniserlangung des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 von der Tatsache des Betriebsendes per 30. April 2004 (durch Einlangen des vom Finanzamt G.neu abgetretenen Aktes ca. Ende März 2008) in Kombination mit der Kenntniserlangung, dass die Bw ihr Unternehmen zuletzt von der A-StraßeNr.B im zweiten Wiener Gemeindebezirk aus betrieben hatte, entscheidend. Die nötige Kenntniserlangung beider Umstände ist erst Ende März 2008 erfolgt. Das Finanzamt G.neu war somit für die Erlassung der am 20. und 21. September 2007 zugestellten Einkünftefeststellungsbescheide örtlich zuständig, was gemäß § 305 BAO auch für den diesbezüglichen Wiederaufnahmsbescheid betreffend das Verfahren des Jahres 2002 gilt. An die örtliche Zuständigkeit für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte knüpft die örtliche Zuständigkeit für die Erhebung der Umsatzsteuer an. § 61 BAO in der im September 2007 anzuwendenden Fassung durch BGBl I 124/2003 (vor der Fassung durch BGBl I 20/2009) bestimmt: "Für die Erhebung der Umsatzsteuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Abgabepflichtigen oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, dem die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte (§ 188) obliegt." Da dem Finanzamt G.neu im September 2007 die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte oblag, war es im September 2007 auch für die Erhebung der Umsatzsteuer der Bw örtlich zuständig und erließ somit zuständigerweise die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide und - gemäß § 305 BAO - den diesbezüglichen Wiederaufnahmsbescheid betreffend das Verfahren des Jahres 2002. § 7 Abs 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG) 1992 bestimmt: "Für in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassene Kraftfahrzeuge ist für die Erhebung der Steuer nach diesem Bundesgesetz das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Umsatzsteuer des Steuerschuldners obliegt. Fehlt ein derartiges Finanzamt, so hat das Wohnsitzfinanzamt beziehungsweise das Finanzamt, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Sitz hat, in den Fällen des § 55 Abs. 4 BAO das für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen der natürlichen Person zuständige Finanzamt die Steuer zu erheben." Da zu den maßgebenden Zeitpunkten im September 2007 dem Finanzamt G.neu die Erhebung der Umsatzsteuer der Bw oblag, legt bereits die Anwendung des ersten Satzes von § 7 Abs 1 KfzStG 1992 die örtliche Zuständigkeit zur Erlassung der angefochtenen Bescheide zur Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer fest, und zwar auf das Finanzamt G.neu. § 8 Abs 1 Straßenbenützungsabgabegesetz (StraBAG) bestimmt: "Für die Erhebung der Abgabe für die Benützung von Straßen durch Kraftfahrzeuge, die in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassen wurden, und von diesen gezogenen Anhängern, ist das Finanzamt zuständig, dem die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners obliegt. Fehlt ein derartiges Finanzamt, so hat das Wohnsitzfinanzamt beziehungsweise das Finanzamt, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Sitz hat, in den Fällen des § 55 Abs. 4 BAO das für die Erhebung der Abgabe vom Einkommen der natürlichen Person zuständige Finanzamt die Steuer zu erheben." Da zu den maßgebenden Zeitpunkten im September 2007 dem Finanzamt G.neu die Erhebung der Umsatzsteuer der Bw oblag, legt bereits die Anwendung des ersten Satzes von § 8 Abs 1 StraBAG die örtliche Zuständigkeit zur Erlassung der angefochtenen Bescheide zur Festsetzung der Abgabe für die Benützung von Straßen fest, und zwar auf das Finanzamt G.neu. Das Finanzamt G.neu hat somit die angefochtenen Bescheide als örtlich zuständiges Finanzamt erlassen und den dagegen vorgebrachten Argumenten seitens der Bw ist nicht zu folgen. Da auf bloß angekündigte, aber nicht gestellte (Eventual)Berufungsbegehren sowie auf bloß angekündigte, aber nicht eingebrachte weitere Berufungsbegründungen nicht eingegangen werden kann, sind die Berufungen als unbegründet abzuweisen. Ergeht auch an Finanzamt G.neu Wien, am 31. Juli 2009

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/4033-W/08
Stammnummer
42096
Gültig
31.07.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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