… Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer (Bf.) vermittelte in den Streitjahren Kunden(-umsätze) im Rahmen einer international tätigen Einkaufsgemeinschaft und erzielte daraus Vermittlungsprovisionen. Strittig ist, wer als Empfänger dieser Vermittlungsleistungen anzusehen ist (die - laut Aktenlage unternehmerisch tätige - schweizerische Muttergesellschaft X Europe AG oder die österreichische Tochtergesellschaft X Austria…
…noch eine Betriebsstätte unterhalten hat. Überdies kann kein Zweifel an der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers der Vermittlungsleistungen bestehen. Da somit die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 UStG 1994 zur Gänze erfüllt sind, wird die Steuer vom Empfänger der Leistung, der Wiener Fa. X.-Werk Austria GmbH…
…über die auch der Schriftverkehr, die Provisionsabrechnungen und die Verwaltungsaufgaben abgewickelt worden seien. Empfänger der Vermittlungsleistungen sei daher nicht die Schweizer ***A***-Gesellschaft (die im Übrigen als Nichtunternehmer anzusehen wäre), sondern die österreichische ***A***-Gesellschaft gewesen. Die für die Vermittlungsleistungen erhaltenen Provisionen seien daher gemäß…
…österreichische Unternehmen, das von Staaten der russischen Föderation Aufträge erlangen wollte, unabdingbare "branchenübliche" Voraussetzung, sog. "Vermittlungsprovisionen" an die russischen Geschäftspartner zu leisten. Ob diese für ihre Tätigkeit eine wertadäquate Gegenleistung im Sinne tatsächlicher Vermittlungsleistungen erbrachten oder diese Zahlungen eher einem "schmiergeldähnlichen" Charakter hatten, musste für…
…eigenes Büro verfügen konnte. An der bezeichneten Adresse sei nie eine Geschäftstätigkeit entfaltet worden. Nur das Postfach 65 sei durch den Geschäftsführer entleert worden. Die Angabe einer falschen Adresse schließe schon für sich den Vorsteuerabzug des Empfängers aus (VwGH 28.5.1997, 94/13/0230…
…keine Vermittlungsleistungen, sondern Werbeleistungen seien, wären diese Leistungen auch bei Erbringung an einen Nichtunternehmer am Empfängerort, somit nicht in Österreich, steuerbar. Wenn die Finanzbehörde, gegen geltendes Unionsrecht, diese Umsätze in Österreich der Umsatzsteuer unterwerfen möchte, dann könne wohl erwartet werden, dass diese dem angeblichen Empfänger…
…daher vom BFG auf den genannten Betrag zu reduzieren. Zur Unzulässigkeit der Revision: Im vorliegenden Fall war in sachverhaltsmäßiger Hinsicht zu klären, wer Empfänger der vom Bf. erbrachten Vermittlungsleistungen war. Diese Frage konnte auf Grund der oben näher dargelegten Umstände in freier Beweiswürdigung geklärt werden…
…Die vermittelte Leistung ist ihm umsatzsteuerlich nicht zuzurechnen. Seine eigene Leistung ist eine sonstige Leistung (Vermittlung, Vertretung) und unter den allgemeinen Bedingungen (Nachhaltigkeit, Selbständigkeit, Entgeltlichkeit etc.) steuerbar. Wer der Empfänger der Leistung ist, ergibt sich aus dem Auftragsverhältnis (vgl. Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2011…
…wo die vermittelte Leistung ausgeführt wird. Die vermittelte Leistung (Lieferung) wird in Österreich ausgeführt. Die Leistung des M unterliegt daher der österreichischen USt. Eine Vermittlungsleistung ist anzunehmen, wenn jemand es für einen Auftraggeber übernimmt, einen Leistungsaustausch zwischen ihm und einem Dritten oder zwischen Dritten zustande…
…Adresse nicht mehr möglich mit dem Bf. in Kontakt zu treten. Nach Bekanntgabe der aktuellen E-Mail-Adresse durch den ehemaligen steuerlichen Vertreter wurde am 19. April 2024 nochmals versucht über diese eine neue Abgabestelle des Empfängers ausfindig zu. Auch dieser Versuch blieb mangels Antwort…
… 26 Abs. 1. 3.1.2. rechtliche Erwägungen Eine Vermittlungsleistung ist anzunehmen, wenn jemand es für einen Auftraggeber übernimmt, einen Leistungsaustausch zwischen ihm und einem Dritten oder zwischen Dritten zustande zu bringen. Der Vermittler wird, was den vermittelten Umsatz angeht, im Namen und für Rechnung…
…anzusehen, der im Inland weder Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat. Der eingetragene Sitz der ***Bf1*** liegt, wie bereits in Tz 1 ausgeführt, in ***4***. Der Empfänger der Vermittlungsleistung ist der österreichische Unternehmer ***11*** GmbH in ***12***…
…Der Vermittler führt einen Leistungsaustausch zwischen anderen herbei, steht selbst aber außerhalb des vermittelten Leistungsaustausches. Die vermittelte Leistung ist ihm umsatzsteuerlich nicht zuzurechnen. Seine eigene Leistung ist eine sonstige Leistung (Vermittlung, Vertretung) und unter den allgemeinen Bedingungen steuerbar (Nachhaltigkeit, Selbständigkeit, Entgeltlichkeit). Wer Empfänger der Vermittlungsleistung…
…umsatzsteuerlichen Beurteilung eines Leistungsvorganges ist einer schriftlich vereinbarten Auftragsvergabe grundsätzlich nur unter der Bedingung zu folgen, wenn es erwiesen ist, dass sie auch erfüllt worden ist. Dies bedeutet, dass vorab zu beurteilen ist, ob die angeblich in Auftrag gegebenen Vermittlungsleistungen auch tatsächlich ausgeführt worden sind…
…wo der vermittelte bzw. besorgte Umsatz ausgeführt wird. Wird daher die besorgte Leistung im Ausland erbracht, ist auch die Besorgungsleistung im Inland nicht steuerbar. Ist für die besorgte Leistung eine Steuerbefreiung vorgesehen, erstreckt sich diese auch auf die Besorgungsleistung. Gleiches gilt für die Vermittlungsleistung hinsichtlich…
…die Vermittlungsleistung wie in Punkt 2.1 angeführt werden 10% Provision ausbezahlt. Bf, Ort Y, 14.11.2012 Herr A" Zur Vereinbarung A legte die Bf. Eingangsrechnungen im Gesamtbetrag von brutto € 109.866,00 samt Angeboten bzw. Aufträgen vor. Einen großen Teil der Provisionen…
…nach Deutschland zwingend auszugehen, da unwiderlegbar der Empfänger der Vermittlungsleistung der Firma Bw.. die Firma B. Deutschland gewesen sei und dieser Empfänger gegenüber dem Vermittler eine von Deutschland erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer verwendet habe. Zur Tz 22 des BP-Berichtes wird unter Zitierung des § 23 Z 2…
…sich hierbei um ein rein subjektives Erscheinungsbild, das theoretisch Bedeutung haben möge, allerdings in der Praxis nicht verifizierbar sei. Es könne letztlich allen drei Tätigkeiten unterstellt werden, dass die Vermittlung unabhängig zwischen Erbringendem der Vermittlungsleistung und Empfänger der Vermittlungsleistung erfolge. Es könne somit kein Unterscheidungskriterium,…
…Einnahmen in jenem Kalenderjahr als bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Zugeflossen ist eine Einnahme dann, wenn der Empfänger über sie "tatsächlich und rechtlich" (VwGH 29.4.2010, 2007/15/0293) bzw. "rechtlich und wirtschaftlich" (VwGH 19.6.2002, 98/15/0142) verfügen…
…31*** (Geschäftsführer der A GmbH) handelt. Ein Vergleich der Unterschrift mit dem Unterschriftsprobenblatt im Firmenbuch habe jedoch ergeben, dass die Unterschrift auf der Empfangsbestätigung nicht von ***25*** ***31*** gewesen wäre. Der Empfänger der Vermittlungsprovision und der Leistende als Erbringer der Vermittlungsleistung sei daher nicht bekannt…