Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0572-I/04
Einem Versicherungsmakler steht das Handelsvertreterpauschale nicht zu.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0572-I/04vom 19.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die HandelsvertreterpauschalierungsVO, BGBl. II Nr. 95/2000, stellt auf eine Tätigkeit als Handelsvertreter iSd Handelsvertretergesetzes 1993 ab. Gemäß § 1 Abs. 1 des Handelsvertretergesetzes 1993, BGBl. Nr. 88/1993, ist Handelsvertreter, wer von einem anderen ("Unternehmer") mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften, ausgenommen über unbewegliche Sachen, in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbstständig und gewerbsmäßig ausübt. Die Bestimmungen des Handelsvertretergesetzes finden auf Handelsmakler iSd § 93 HGB (ab 1. Juli 1996 des Maklergesetzes) - und damit auch auf Versicherungsmakler iSd §§ 26 ff des Maklergesetzes, BGBl. Nr. 262/1996 - keine Anwendung (vgl. § 28 Abs. 1 des Handelsvertretergesetzes). Die Handelsvertreterpauschalierung steht daher Versicherungsmaklern nicht zu.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Senat XYZ im Beisein der Schriftführerin VB
Angelika Ganser über die Berufung des Bw., vertreten durch die Mag. (FH)
Markus Illmer Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., vom 11. August 2004 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Landeck Reutte, vertreten durch Mag. Birgit Klotz,
vom 16. Juli 2004 und 19. Juli 2004 betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 2001 und 2002 nach der am 19. Oktober 2005 in 6020 Innsbruck, Innrain
32, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Abgabepflichtige erzielt als Versicherungsmakler
Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Am 16. und 19. Juli 2004 erließ das
Finanzamt Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2001 und 2002,
mit denen erklärungsgemäße Veranlagungen durchgeführt
wurden. Gegen diese Bescheide erhob der Abgabepflichtige am 11. August 2004
fristgerecht Berufung, mit der ein Betriebsausgabenpauschale von 5.825 €
jährlich als zusätzliche Betriebsausgaben beantragt wurde. In
Anlehnung an § 17 EStG 1988 gebe es für Handelsvertreter
zusätzlich zum Betriebsausgabenabzug eine besondere Form der
Ausgabenpauschalierung. Handelsvertreter sei, wer von einem anderen (im
Folgenden "Unternehmer" genannt) mit
der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften, ausgenommen über
unbewegliche Sachen, in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig
betraut sei und diese Tätigkeit selbstständig und
gewerbsmäßig ausübe. Die Beschreibung des Handelsvertreters im
Handelsvertretergesetz aus dem Jahr 1993 sei auch auf den Abgabepflichtigen
anzuwenden. Er sei Versicherungsmakler, der für einen anderen mit der
Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften für dessen Rechnung
ständig betraut sei und diese Tätigkeit selbstständig und
gewerbsmäßig ausübe. Auch die Einkommensteuer-Richtlinien
sprächen davon, dass Versicherungsvertreter unter Umständen ebenfalls
unter die Bestimmungen des Handelsvertretergesetzes zu subsumieren seien. Das
Betriebsausgabenpauschale im Höchstausmaß von 5.825 €
jährlich stehe daher zu.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. August 2004 wurde die
Berufung gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2001
und 2002 als unbegründet abgewiesen. In der gesonderten
Bescheidbegründung führte das Finanzamt aus, dass die Gewerbeordnung
in § 124 Z 17 das Gewerbe des
"Versicherungsagenten" vom Gewerbe des
"Versicherungsmaklers, Beraters in
Versicherungsangelegenheiten (verbundenes Gewerbe, § 124 Z 18 GewO)"
unterscheide. Selbstständiger Versicherungsagent sei, wer von einem
Versicherer ständig damit betraut sei, für diesen
Versicherungsverträge zu vermitteln oder zu schließen (§ 43
Versicherungsvertragsgesetz, BGBl. Nr. 509/1994). Der Versicherungsmakler
unterliege dem Maklergesetz, BGBl. Nr. 262/1996. Danach sei Makler, wer aufgrund
privatrechtlicher Vereinbarung (Maklervertrag) für einen Auftraggeber
Geschäfte mit einem Dritten vermittle, ohne ständig damit beauftragt
zu sein. Der Makler vermittle unabhängig von seinen und dritten Interessen,
insbesondere unabhängig vom Versicherungsnehmer (Versicherer)
Versicherungsverträge zwischen Versicherer und Versicherungskunden. Der vom
Versicherungskunden mit seiner Interessenwahrung in privaten bzw. betrieblichen
Versicherungsangelegenheiten beauftragte Versicherungsmakler sei für beide
Parteien des Versicherungsvertrages tätig, habe aber überwiegend die
Interessen des Versicherungskunden zu wahren.
Gemäß Rz 4355 EStR 2000 sei die
Handelsvertreterverordnung erstmalig bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 2000 für jene Steuerpflichtigen anwendbar, die die
Tätigkeit eines Handelsvertreters iSd Handelsvertretergesetzes 1993, BGBl.
Nr. 88/1993, ausüben. Gemäß
§ 1 Abs. 1
Handelsvertretergesetz 1993, BGBl. Nr. 88/1993, sei Handelsvertreter, wer von
einem anderen (im Handelsvertretergesetz 1993
"Unternehmer" genannt) mit der
Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften, ausgenommen über
unbewegliche Sachen, in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig
betraut sei und diese Tätigkeit selbstständig und
gewerbsmäßig ausübe. Der Unternehmer könne auch ein
Handelsvertreter sein.
Werden Warenpräsentatoren, Versicherungsvertreter oder
Bausparkassenvertreter unter Umständen tätig, die dem in § 1 Abs.
1 Handelsvertretergesetz 1993, BGBl. Nr. 88/1993, umschriebenen
Tätigkeitsfeld von Handelsvertretern entsprächen, seien sie
gemäß Rz 4356 EStR 2000 als Handelsvertreter iSd Verordnung
anzusehen. Im Licht dieser Ausführungen sei als
"Versicherungsvertreter" nur der
Versicherungsagent iSd § 43 VersVG zu verstehen, nicht aber der
Versicherungsmakler, da dessen Tätigkeit nicht der in § 1 Abs. 1
Handelsvertretergesetz 1993 umschriebenen Tätigkeit entspreche.
Am 27. September 2004 stellte der Abgabepflichtige den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Gleichzeitig wurde die Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung beantragt. Ergänzend führte er aus, dass die
wirtschaftliche Betrachtungsweise für die ausgeübte Tätigkeit im
Vordergrund stehe. Die Abgabenbehörde sei davon ausgegangen, dass die
Tätigkeit des Handelsvertreters und Versicherungsagenten von jener des
Versicherungsmaklers verschieden sei. Eine Analyse der Eckpunkte lasse
allerdings keine Unterscheidungskriterien erkennen. Bei allen drei
Tätigkeiten könne eine privatrechtliche Vereinbarung als angenommen
gelten. Bei allen drei Tätigkeiten werde ein Auftragsverhältnis zu
einem Dritten, dem Vermittlungsleistenden, festgehalten. Der Versicherungsmakler
sei zwar nach der Definition nicht ständig mit der Vermittlung beauftragt,
allerdings werde der Beweis der ständigen Beauftragung im Streitfall durch
die allgemeinen Auftragsbedingungen der M-Versicherung erbracht. Die
ständige Betrauung könne nicht dadurch abgesprochen werden, dass der
Abgabepflichtige für mehrere Versicherungsgesellschaften vermittle. In
Anlehnung an die allgemeinen Auftragsbedingungen könne daher auch in diesem
Bereich keine Unterscheidung zur Tätigkeit des Handelsvertreters und
Versicherungsagenten gefunden werden. Bei allen drei Tätigkeiten könne
als zutreffend angenommen werden, dass sie für den Auftraggeber erfolgen.
Auch beim Versicherungsmakler bestehe ein klares Auftragsverhältnis. Es
treffe auf alle drei Tätigkeiten zu, dass
"etwas vermittelt" werde und die
"Vermittlung" im Vordergrund stehe.
Dass der Versicherungsmakler unabhängig von seinen und dritten Interessen
tätig sei, müsse wohl auch für den Handelsvertreter und
Versicherungsagenten in gleicher Weise gelten. Es handle sich hierbei um ein
rein subjektives Erscheinungsbild, das theoretisch Bedeutung haben möge,
allerdings in der Praxis nicht verifizierbar sei. Es könne letztlich allen
drei Tätigkeiten unterstellt werden, dass die Vermittlung unabhängig
zwischen Erbringendem der Vermittlungsleistung und Empfänger der
Vermittlungsleistung erfolge. Es könne somit kein Unterscheidungskriterium,
das von Bedeutung sei, für eine unterschiedliche abgabenrechtliche
Behandlung gefunden werden. Dies schon gar nicht dann, wenn die wirtschaftliche
Betrachtungsweise in Anlehnung an das eigentliche Betätigungsfeld des
Abgabepflichtigen zur abgabenrechtlichen Entscheidungsfindung miteinbezogen
werde.
Dem Abgabepflichtigen könne die
Betriebsausgabenpauschalierung nicht deshalb abgesprochen werden, weil er
für mehrere Versicherungsunternehmen tätig sei und dies allenfalls nur
durch eine Maklerkonzession ermöglicht werde, da nur dann nicht gegen
allfällige Wettbewerbsverbote verstoßen werde. Die allgemeinen
Vertragsbedingungen der M-Versicherung (diese wurden entgegen der
Ankündigung des Abgabepflichtigen dem Vorlageantrag nicht beigelegt)
sprächen für die Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers (=
Versicherungsagent). Diese allgemeinen Vertragsbedingungen spiegelten das
Tätigkeitsfeld bzw. das Berufsbild des Versicherungsagenten wider, mit der
Besonderheit, dass der Abgabepflichtige eine solche Vereinbarung mit mehreren
Versicherungsgesellschaften in ähnlicher Art und Weise abgeschlossen habe.
Er sei somit Versicherungsvermittler für mehrere
Versicherungsgesellschaften.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 17 Abs. 4 EStG 1988 können
für die Ermittlung des Gewinnes mit Verordnung des Bundesministers für
Finanzen Durchschnittssätze für Gruppen von Steuerpflichtigen
aufgestellt werden. Die Durchschnittssätze sind aufgrund von Erfahrungen
über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jeweiligen Gruppe von
Steuerpflichtigen festzusetzen. § 17 Abs. 5 EStG 1988 legt den näheren
Inhalt der Verordnung fest. § 1 der aufgrund des § 17 Abs. 4 und 5
EStG 1988, des § 14 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 sowie des § 184 BAO
ergangenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von
Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern
(HandelsvertreterpauschalierungsVO), BGBl. II Nr. 95/2000, bestimmt, dass bei
einer Tätigkeit als Handelsvertreter im Sinne des Handelsvertretergesetzes
1993, BGBl. Nr. 88/1993, im Rahmen
1. der Gewinnermittlung bestimmte
Betriebsausgaben
2. der Entrichtung der Umsatzsteuer bestimmte abziehbare
Vorsteuerbeträge
jeweils mit Durchschnittssätzen angesetzt werden
können. Der Durchschnittssatz für Betriebsausgaben umfasst
Mehraufwendungen für die Verpflegung, Ausgaben für im Wohnungsverband
gelegene Räume, Ausgaben anlässlich der Bewirtung von
Geschäftsfreunden, üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben wie
Trinkgelder und Ausgaben für auswärtige Telefongespräche und
beträgt 12 % der Umsätze (§ 125 Abs. 1 BAO), höchstens
jedoch 5.825 € jährlich. Die Verordnung ist erstmals bei der
Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden (§ 4 Abs. 1 der
HandelsvertreterpauschalierungsVO).
Die HandelsvertreterpauschalierungsVO stellt auf eine
Tätigkeit als Handelsvertreter iSd Handelsvertretergesetzes 1993 ab.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 des Handelsvertretergesetzes 1993, BGBl. Nr.
88/1993, ist Handelsvertreter, wer von
einem anderen (im Folgenden
"Unternehmer" genannt) mit der
Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften, ausgenommen über
unbewegliche Sachen, in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig
betraut ist und diese Tätigkeit selbstständig und
gewerbsmäßig ausübt. Der Unternehmer kann gemäß Abs.
2 leg.cit. auch ein Handelsvertreter sein. Gemäß
§ 28 Abs. 1 des
Handelsvertretergesetzes 1993, BGBl. Nr. 88/1993, finden die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes keine Anwendung auf die Rechtsverhältnisse der
Handelsmakler im Sinn des § 93 HGB
(ab 1. Juli 1996 des Maklergesetzes; vgl. Art. III, BGBl. Nr. 262/1996).
Handelsmakler ist, wer Gegenstände des Handelsverkehrs ohne ständige
Betrauung vermittelt. Damit ist klargestellt, dass die
HandelsvertreterpauschalierungsVO auf die Tätigkeit als Handelsmakler im
Sinn des § 93 HGB (ab 1. Juli 1996 des Maklergesetzes) nicht anwendbar ist.
Im Berufungsfall ist strittig, ob der Abgabepflichtige als Versicherungsmakler
"in Anlehnung an das eigentliche
Tätigkeitsfeld" eine Tätigkeit als Handelsvertreter iSd
Handelsvertretergesetzes 1993 ausübt.
§ 124 Z 17 und 18 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr.
194/1994 in der für die Streitjahre geltenden Fassung BGBl. I Nr. 59/1999,
unterscheidet bei den nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben den
"Versicherungsagenten" einerseits und
den "Versicherungsmakler, Berater in
Versicherungsangelegenheiten (verbundenes Gewerbe)" andererseits (vgl.
auch § 94 Z 76 und 77 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der ab
dem 1. August 2002 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 111/2002). Gemäß
§ 43 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959, ist
Versicherungsagent, wer von einem Versicherer ständig damit betraut ist,
für diesen Versicherungsverträge zu vermitteln oder zu
schließen. Gemäß Art. 1 § 1 des Maklergesetzes, BGBl. Nr.
262/1996, ist Makler, wer aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung
(Maklervertrag) für einen Auftraggeber Geschäfte mit einem Dritten
vermittelt, ohne ständig damit betraut zu sein. Der Makler vermittelt
unabhängig von seinen und dritten Interessen, insbesondere unabhängig
vom Versicherungsnehmer (Versicherer) Versicherungsverträge zwischen
Versicherer und Versicherungskunden. Der vom Versicherungskunden mit seiner
Interessenwahrung in privaten bzw. betrieblichen Versicherungsangelegenheiten
beauftragte Versicherungsmakler ist für beide Parteien des
Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des
Versicherungskunden zu wahren.
Der Berufungswerber ist unbestritten als
Versicherungsmakler und nicht als Versicherungsagent tätig. Am 31.
Jänner 1983 wurde ihm von der Bezirkshauptmannschaft I zu Zl. 123 ein
Gewerbeschein ausgestellt, der ihn berechtigt, das
"Versicherungsmaklergewerbe"
auszuüben. Allein daraus ergibt sich, dass er
"eine Tätigkeit als Handelsvertreter im
Sinne des Handelsvertretergesetzes 1993" (vgl. § 1 der
HandelsvertreterpauschalierungsVO) nicht ausübt, weil die Bestimmungen
dieses Gesetzes auf Versicherungsmakler gar keine Anwendung finden (vgl.
nochmals § 28 Abs. 1 des Handelsvertretergesetzes 1993, BGBl. Nr. 88/1993).
Die HandelsvertreterpauschalierungsVO ist allein schon aus diesem Grund im
Streitfall nicht anwendbar.
Im Vorlageantrag versuchte der Berufungswerber darzulegen,
dass er - obwohl gewerberechtlich als Versicherungsmakler tätig -
"in Anlehnung an das eigentliche
Tätigkeitsfeld" dem Berufsbild des Versicherungsagenten entspreche,
mit der Besonderheit, dass er eine Vereinbarung mit mehreren
Versicherungsgesellschaften in ähnlicher Art und Weise abgeschlossen habe.
In wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei daher die
HandelsvertreterpauschalierungsVO, die auf eine Tätigkeit als
Handelsvertreter iSd Handelsvertretergesetzes 1993 abstelle, auch in seinem Fall
anwendbar.
Dazu ist es notwendig, auf das Berufsbild, damit die Rechte
und Pflichten eines Versicherungsagenten einerseits und eines
Versicherungsmaklers andererseits näher einzugehen. Nach den §§
43 ff des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959, gibt es den
Versicherungsagenten mit einem nur eingeschränkt umschriebenen Rechts- und
Pflichtenkreis, den Pseudomakler und den Abschlussagenten sowie nach den
§§ 26 ff des Maklergesetzes, BGBl. Nr. 262/1996, den
Versicherungsmakler mit einer genauen Umschreibung seiner Pflichten und Rechte.
Die Abgrenzung zwischen den Versicherungsmaklern und den Versicherungsagenten
(bzw. den sie beauftragenden Versicherungen) wurde in den Entscheidungen des OGH
8 Ob 620/93, 7 Ob 50/98d, 7 Ob 134/99b, 4 Ob 264/02f und 7 Ob 105/03x behandelt.
Der
Versicherungsagent ist
Ausschließlichkeitsvertreter, er ist an einen Versicherer (Konzern)
vertraglich gebunden und vertreibt nur dessen Produkte, eine Tätigkeit
für ein anderes Versicherungsunternehmen (Konzern) ist ihm verboten. Er ist
somit ein Teil der Absatzorganisation des Unternehmens seines Versicherers,
obwohl er nicht angestellt sein muss, sondern selbstständig tätig sein
kann. Auffällig ist seine Weisungsgebundenheit, ein Faktum, das nicht mit
seiner wirtschaftlichen Selbstständigkeit harmoniert, die ihm vom Gesetz
verliehen worden ist, sondern ihn auf eine Stufe stellt mit dem - angestellten -
Außendienstmitarbeiter. Außerhalb Österreichs gibt es den
Mehrfachagenten. Er ist vertraglich mehreren Versicherern (Konzernen) verbunden,
er wird nur für diese tätig, sein Handeln erzeugt Wirkungen für
und gegen die Versicherungsunternehmen, die er vertritt. Der Mehrfachagent
agiert in relativer Unabhängigkeit; er ist zwar frei in der Auswahl der
Versicherer, mit denen er eine Zusammenarbeit aufnimmt, ist aber dann
vertraglich gegenüber diesen Versicherern gebunden. Letztlich der
Versicherungsmakler, der das
Vermittlungsgeschäft in Unabhängigkeit von den Versicherern betreibt,
er ist im Wesentlichen Interessensvertreter des Kunden gegenüber dem
Versicherer, es treffen ihn aber gegenüber Letzteren gewisse
Sorgfaltspflichten. Trotz des Kundenmandats erhält er seine Vergütung
vom Versicherer (vgl. Schalich,
"Versicherungsmakler und Versicherungsagent im
Lichte der Europäischen Richtlinie über
Versicherungsvermittlung", in VR 2004, 36; Griess - Zinnert,
"Der Versicherungsmakler", 2. Auflage,
7 f).
Wenn der Berufungswerber ausführt, dass er
"in Anlehnung an das eigentliche
Tätigkeitsfeld" dem Berufsbild des Versicherungsagenten entspreche,
"mit der Besonderheit", dass er eine
"Vereinbarung mit mehreren
Versicherungsgesellschaften in ähnlicher Art und Weise
abgeschlossen" habe, so ist es gerade diese
"Besonderheit", die eine Zuordnung zum
Berufsbild des Versicherungsagenten im Streitfall ausschließt. Der
Versicherungsagent ist als Ausschließlichkeitsvertreter an
einen Versicherer vertraglich gebunden.
Mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom 18.
August 2005 sollte der Berufungswerber darstellen, wer bei seiner Tätigkeit
als Versicherungsmakler jeweils als Auftraggeber in Erscheinung tritt. Dazu
teilte er mit Schreiben vom 12. September 2005 mit, dass Auftraggeber sowohl die
(zahlreichen) Versicherungsunternehmen als auch Versicherungskunden sein
können. Die Versicherungsunternehmen hätten im Rahmen der mit ihm
getroffenen Vereinbarungen ein erhebliches Interesse daran, dass auch ihre
Produkte verkauft würden. Andererseits habe der Versicherungskunde ein
Interesse daran, die passenden Produkte für sich in Anspruch nehmen zu
können. Abgesehen davon, dass der Berufungswerber nicht nur an einen
Versicherer vertraglich gebunden ist und nur dessen Produkte vertreibt (was dem
Berufsbild eines Versicherungsagenten entspräche), hat er damit selbst
bestätigt, dass er für Versicherungskunden (als Auftraggeber)
tätig wird. Damit im Einklang stehen auch die in den
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen ausgewiesenen
"Beratungshonorare", die gegenüber
den Versicherungskunden abgerechnet wurden. (Abgesehen davon erhält der
Versicherungsmakler - wie bereits dargestellt - seine
Vergütungen trotz des Kundenmandats vom Versicherer, was auch den
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen so zu entnehmen ist.) Somit entspricht die
Tätigkeit des Berufungswerbers auch "in
Anlehnung an das eigentliche Tätigkeitsfeld" aber eindeutig dem
Berufsbild des Versicherungsmaklers, der im Wesentlichen als
Interessensvertreter des Kunden gegenüber dem Versicherer auftritt.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 des Handelsvertretergesetzes 1993, BGBl. Nr.
88/1993, ist Handelsvertreter, wer von einem
"Unternehmer" mit
der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften ständig betraut ist.
Versicherungskunden, die im Streitfall als Auftraggeber auftreten, müssen
nicht zwangsläufig auch Unternehmer sein; auch aus diesem Grund liegt eine
Tätigkeit als Handelsvertreter iSd Handelsvertretergesetzes 1993 nicht vor,
weshalb die HandelsvertreterpauschalierungsVO nicht anwendbar ist.
Kernstück der Versicherungsmaklertätigkeit ist
zweifellos die Erstellung des "Best
advice". Dies stellt eine Expertise in Form einer Gegenüberstellung
der Risken des Versicherungsnehmers mit der
"besten" Abschlussmöglichkeit dar,
allenfalls mit Hinweis auf verbleibende Deckungslücken in der Form, dass
der Versicherungsnehmer anhand der zu bezahlenden Prämien selbst
entscheiden kann, ob es ihm wert ist, dass er das
"kleinere" Risiko doch noch in seinen
Versicherungsschutz übernehmen will oder nicht. Nicht die billigste
Versicherung muss die beste sein, sondern es sollen alle Aspekte des
Preis-Leistungsverhältnisses berücksichtigt werden; dazu zählen
auch die Gestion des Versicherers bei der Schadensbehandlung, seine Bereitschaft
zu Kulanzzahlungen, die Laufzeit des Vertrages, allfällige
Kündigungsmöglichkeiten im Schadensfall und auch die Höhe von
Selbstbehalten gehört dazu (vgl. Jabornegg in Koban,
"Rechtsfragen der
Versicherungsvermittlung", 36).
Der "Best advice"
muss eine Art Marktanalyse sein, er muss sich aber keineswegs auf den gesamten
Versicherungsmarkt der Europäischen Union beziehen. Die Auswahl der
Versicherung ist und bleibt eine subjektive, auf den Kunden zugeschnittene
Beurteilung, die Berechnung des sich daraus ergebenden Risikos und die Bewertung
der sich daraus aber ergebenden Versicherungsmöglichkeiten sind Sache des
in diesem Punkt sachverständigen Maklers. Beim Abschluss im Sinne des von
ihm vorgeschlagenen "Best advice" hat
der Makler einen Courtageanspruch nur gegenüber dem Versicherer, mit dem
abgeschlossen wird (vgl. Schalich, aaO, 36).
Der Versicherungsmakler ist, was den Abschluss des
Versicherungsvertrages betrifft, ein Doppelvertreter (vgl. Strasser in Rummel,
ABGB, 3. Auflage, § 1009 Rz 22 mwN), allerdings mit dem Spezifikum im
Vertragsanbahnungsstadium, in dem der Versicherer noch nicht konkret als
Vertragspartner feststeht, dass dem Interesse des Versicherungsnehmers mehr
Gewicht beizulegen ist als jenem des (in Aussicht genommenen) Versicherers. Da
der Versicherer in diesem Stadium noch nicht Vertragspartner ist, ist in dieser
Bevorzugung des Versicherungsnehmers keine Interessenkollision zu erblicken. Die
Ermittlung des "Best advice", die
Beschaffung einer vorläufigen Deckung, die Kontrolle der vom Versicherer
ausgestellten Versicherungspolizze usw. stellen ganz vorrangige Verpflichtungen
des Maklers gegenüber dem Versicherungsnehmer dar. Demgegenüber
benötigt ein Versicherer ebenfalls die Kontrolle der Polizze und die
Sorgfaltspflicht des Maklers bei der Erstellung des Versicherungsangebotes.
Falsche oder unvollständige Berechnungen, die den Versicherer zu einer
unrichtigen Prämienfestsetzung bzw. Falscheinschätzung des Risikos
veranlassen, können eine Haftung des Maklers unabhängig vom
Versicherungsnehmer begründen.
Legt man diese Grundsätze auf den Streitfall an, so
ergibt sich eindeutig, dass der Berufungswerber auch in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise die Tätigkeit eines Versicherungsmaklers ausübt.
Dazu genügt es, auf die - auch von ihm im Vorlageantrag vom 27.
September 2004 angesprochenen -
"Allgemeinen Vertragsbedingungen" der
M-Versicherung "zur Vermittlung von
Versicherungsverträgen für Versicherungsmakler" zu verweisen.
Diese "Allgemeinen Vertragsbedingungen"
bilden einen integrierenden Bestandteil der
"Courtagevereinbarung", die der
Berufungswerber "als
Versicherungsmakler" mit der M-Versicherung abgeschlossen hat. Die
"Allgemeinen Bestimmungen" dieser
"Allgemeinen Vertragsbedingungen" haben
folgenden Wortlaut:
"1. Durch diesen
Vertrag wird eine Rahmenprovisionsvereinbarung zwischen der
M und dem Makler
begründet.
2. Der Makler
ist selbstständiger, gewerblicher Vermittler gem. den Bestimmungen des
MaklerG in der geltenden Fassung; er verfügt über eine aufrechte
Gewerbeberechtigung als Versicherungsmakler gem. § 124 Z 24 GewO 1994 bzw.
§ 124 Z 18 GewO in der Fassung der GewO-Novelle 1997.
3. Soweit in
diesem Vertrag nichts anderes vereinbart wird, gelten für den Vertrag die
Bestimmungen des MaklerG, der GewO in der Fassung der GewO-Novelle 1997, des
Handelsgesetzbuches (HGB) und des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches
(ABGB) in der geltenden Fassung."
Damit ist sichergestellt, dass
der Berufungswerber auch gegenüber dem Versicherer als Versicherungsmakler
auftritt und als solcher handelt. Die Begründung einer
Rahmenprovisionsvereinbarung steht dem - entgegen der Ansicht des
Berufungswerbers (vgl. den Vorlageantrag vom 27. September 2004) - nicht
entgegen. Diesbezüglich wird auf § 26 Abs. 1 zweiter Satz des
Maklergesetzes, BGBl. Nr. 262/1996, verwiesen, wonach eine bloße
Rahmenprovisionsvereinbarung mit einem Versicherer nichts an der Eigenschaft als
Versicherungsmakler ändert, ebenso wenig eine ständige Betrauung durch
den Versicherungskunden. (Im Schreiben vom 12. September 2005 wurde vom
Berufungswerber dazu eingewendet, dass der Versicherungskunde
"grundsätzlich ein Dauerkunde" sei
und demnach eine ständige Betrauung vorliege.)
Eine entscheidende Bedeutung kommt auch dem Punkt
"Rechtsstellung, Rechte und Pflichten,
Tätigkeitsbereich des Maklers" der
"Allgemeinen Vertragsbedingungen" der
M-Versicherung zu. Demnach ist der Berufungswerber als Makler
"berechtigt, aber nicht
verpflichtet", für die M-Versicherung in den von ihr betriebenen
Versicherungssparten und -zweigen Versicherungsanträge zu
akquirieren. Diese Bestimmung ist typisch für das Berufsbild des
Versicherungsmaklers, da die Auswahl der Versicherung im Rahmen der Ermittlung
des "Best advice" einzig dem
sachverständigen Makler obliegt. Demgegenüber soll über den
vertraglich verbundenen und entsprechend
"steuerbaren" Versicherungsagenten der
eigene Produktabsatz des Versicherungsunternehmens nachhaltig gesteigert werden
(Griess - Zinnert, aaO, 30). Der Versicherungsagent ist und bleibt Teil
der Außenorganisation des Versicherers. Er ist dessen
"Repräsentant" und auch im
Rechtssinne im bestimmten Umfang sein Vertreter mit entsprechenden Auswirkungen
auf die Rechtsbeziehungen des Versicherers zum Versicherungsnehmer. Ein
Versicherungsagent kann nicht mehr bieten als der Versicherer, an den er
gebunden ist, im Programm hat.
§ 27 Abs. 3 erster Satz des Maklergesetzes, BGBl. Nr.
262/1996, bestimmt, dass der Versicherungsmakler mangels abweichender
Vereinbarung mit dem Versicherer nicht befugt ist,
Erklärungen und Zahlungen des
Versicherungskunden für den Versicherer rechtswirksam
entgegenzunehmen. Genau in diesem Sinne sind auch die
"Allgemeinen Vertragsbedingungen" der
M-Versicherung abgefasst, die im Punkt
"Rechtsstellung, Rechte und Pflichten,
Tätigkeitsbereich des Maklers" ua. wie folgt lauten (vgl. Pkt. 4 und
5):
"Neben der
Akquisition von Anträgen auf Abschluss, Verlängerung, Konvertierung
von Versicherungsverträgen, der Aushändigung von Versicherungspolizzen
und Mitwirkung bei der Regulierung von Schadensfällen stehen dem Makler
darüber hinausgehende Rechte nur dann zu, wenn er von der
M hiezu ausdrücklich und
schriftlich bevollmächtigt worden ist. Dies gilt insbesondere für das
Inkasso von Prämien und die Entgegennahme von sonstigen
Zahlungen.
Anzeigen des
Versicherungsnehmers, die beim Makler einlangen, sind von diesem
unverzüglich an die M
weiterzuleiten. Der Makler kann gegenüber der
M nur dann für den
Versicherungsnehmer oder Versicherten Erklärungen abgeben, wenn er
über eine entsprechende Vollmacht des Kunden verfügt. Die
M behält sich das Recht vor, vom
Makler den Nachweis der Vollmachtserteilung zu verlangen."
Auch die anderen Bestimmungen der
"Allgemeinen Vertragsbedingungen" der
M-Versicherung stehen im Einklang mit den Bestimmungen der §§ 26 ff
des Maklergesetzes, BGBl. Nr. 262/1996, und sind demnach im Hinblick auf das
Berufsbild des Versicherungsmaklers erstellt worden.
Der Berufungswerber entspricht auch
"in Anlehnung an das eigentliche
Tätigkeitsfeld" eindeutig dem Berufsbild des Versicherungsmaklers.
Die HandelsvertreterpauschalierungsVO, die auf eine Tätigkeit als
Handelsvertreter iSd Handelsvertretergesetzes 1993 abstellt, ist daher nicht
anwendbar.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 19. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Handelsvertreter, BGBl. II Nr. 95/2000
- § 1 Abs. 1 HVertrG 1993, Handelsvertretergesetz, BGBl. Nr. 88/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0572-I/04
- Stammnummer
- 19069
- Gültig
- 19.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF