Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2825-W/07
1. Zeitpunkt des Bekanntwerdens der für die Wiederaufnahme des Verfahrens maßgebenden Tatsachen 2. Nachweis der tatsächlichen Erbringung schriftlich festgelegter Beratungsleistungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2825-W/07vom 07.04.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
"Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Einvernahme des Zeugen B. in den gegenständlichen Verfahren ohne unser Beisein nicht sinnvoll ist und diese Vorgehensweise unseres Erachtens auch den Grundsätzen eines fairen Verfahrens im Sinne der EMRK widerspricht. Ein weiterer Nachteil der Einvernahme von B. außerhalb der mündlichen Verhandlung ist, dass sich nicht sämtliche Mitglieder des Senates ein Bild von dem Zeugen, dessen Aussage für das Verfahren von entscheidender Bedeutung ist, machen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass dem Zeugen entscheidende Fragen nicht gestellt bzw von diesem nicht beantwortet wurden. Die protokollierten Antworten des Zeugen ergeben in einigen Fällen keinen Sinn bzw stellen schlicht und ergreifend keine Beantwortung der zugehörigen Frage dar. Hier besteht das Problem, dass aus dem Protokoll nicht ersichtlich ist, ob die Befragung zu ungenau war, ob das Protokoll nicht korrekt geschrieben wurde oder ob der Zeuge einfach keine klare Antwort gab. Aus unserer Sicht hätte in diesen Fällen dem Zeugen zumindest klar gemacht werden müssen, dass seine Antwort nicht zur Frage passt und ihm die Frage gestellt werden müssen, ob ihm das bewusst ist. Abschließend ist darauf zu verweisen, dass dem Zeugen im Zuge der Befragung auch eindeutig aktenwidrige Vorhalte (siehe unten) gemacht wurden und der Zeuge dadurch unter Druck gesetzt wurde.
Aus den Aussagen des Zeugen ist aber jedenfalls Folgendes eindeutig erkennbar:
Der Zeuge gibt an im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Leistungen für die Bw. erbracht zu haben und dafür auch bezahlt worden zu sein. Aus dieser Aussage ist erkennbar, dass ganz offenbar ein Leistungsaustausch zwischen der Bw. und der B. GmbH stattfand. Konkret wurde vom Zeugen auch dargelegt, dass es sich bei den von ihm erbrachten Leistungen um Vermittlungen handelte. Gleichzeitig behält der Zeuge seine Aussage bei, dass er Scheinrechnungen gelegt habe und wurde dieser Widerspruch im Rahmen der Befragung nicht aufgeklärt. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch die Aussage des Zeugen, dass er stets betonte auch tatsächliche Leistungen an die Bw. erbracht zu haben. Es ist unseres Erachtens aufklärungsbedürftig warum diese Aussage des Zeugen bis dato seitens der belangten Behörde nicht protokolliert wurde.
Aus unserer Sicht ist die einzig plausible Erklärung für die widersprüchlichen Aussagen des Zeugen, dass er sein ursprüngliches "Geständnis" aufrecht erhält, um einer weiteren Strafverfolgung zu entgehen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass er dem Vorwurf durch seine Geständnisse den Weg des geringsten Widerstands zu gehen und ein notorischer Steuerhinterzieher zu sein, nicht widerspricht. Sein einziger Kommentar dazu besteht darin, dass er meint die Strafe sei gar nicht so gering gewesen.
Weiter ist aus den Aussagen des B. ersichtlich, dass dieser die Gelder sämtlicher übermittelter Schecks erhalten hat und das falsche Geburtsdatum auf den Schecks auf einem Fehler der Bank beruht.
Es ist weiter fest zu halten, dass der Zeuge anführte, die Daten von vermittelten Kunden und den Ansprechpersonen an den UFS weiter zu geben. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass es nicht zielführend ist bei Kunden unserer Klientinnen im Schrotschussverfahren nach dem Zeugen B. und einer allfälligen Vermittlungstätigkeit des selben für unsere Klientinnen zu fragen. Der einzige Zweck der dadurch erreicht werden kann ist, dass die Geheimhaltungsinteressen unserer Klientinnen verletzt und deren Geschäftsbeziehungen gefährdet werden. Es wurde auch auf Grund unserer bisherigen Ausführungen deutlich, dass eine derartige Befragung nicht sinnvoll ist. Es ist nur sinnvoll jene Auskunftspersonen zu befragen, die von dem Zeugen genannt werden und bitten wir in Zukunft von weiteren Verletzungen der Interessen unserer Klientinnen Abstand zu nehmen, sofern diese für das gegenständliche Verfahren keinen Nutzen haben.
Zusammenfassend ist aus der Vernehmung des Zeugen vor allem Folgendes fest zu halten:
Der Zeuge gibt an Leistungen, insbesondere Vermittlungsleistungen, für unsere Klientinnen erbracht zu haben. Die Aussage, dass Scheinleistungen erbracht wurden, wird offenbar nur noch zu Verteidigungszwecken aufrecht erhalten. Der Zeuge bestätigt sämtliche Schecks behoben zu haben. Abschließend weisen wir darauf hin, dass wir unseren Antrag der Befragung des Zeugen B. in der mündlichen Verhandlung aufrecht erhalten".
In der mündlichen Berufungsverhandlung am 23. März 2011 wiederholte die steuerliche Vertretung der Bw. im Wesentlichen ihr bisher getätigtes Vorbringen und brachte zu den letzten vom Berufungssenat durchgeführten Erhebungen vor, dass es nur sinnvoll gewesen wäre, denjenigen zu befragen, der das Geschäft tatsächlich in Auftrag gegeben habe. So hätte bei der ersten Befragung Direktor S. befragt werden müssen, der offensichtlich in diesem Zusammenhang federführend gewesen sei. Außerdem wäre es zweckdienlich, jene Leute zu befragen, die B. nach seiner Zeugenbefragung laut Liste bekannt geben wollte.
Dass B. in den Stammdaten der xyz nicht als Kunde aufscheine, sei völlig klar, da er weder in einer Geschäftsbeziehung zur xyz noch zu anderen Bauunternehmen gestanden, sondern von der Bw. beauftragt und bezahlt worden wäre.
Die Bw. habe die Namen der Kontaktpersonen der von B. vermittelten Unternehmen weder in ihren Unterlagen noch könne sie diese kennen. Diese Namen würden unter das Geschäftsgeheimnis des B. fallen, sonst würde die Bw. direkt mit den Kontaktpersonen verhandeln und hätten allenfalls geringere Provisionen zu entrichten.
Die steuerliche Vertretung der Bw. vertritt die Ansicht, dass sie eindeutig nachgewiesen habe, dass B. sämtliche in Rede stehenden Beträge mittels Barscheck behoben habe. Fehlende Schecks könnten noch vorgelegt werden. Ein diesbezügliches Auskunftsbegehren sei nicht an die Bw. gestellt worden.
Zur Frage, weshalb der Berufungssenat der Aussage des B. folge, dass er nur 5% Vermittlungsprovisionen erhalten habe, gab der Betriebsprüfer an: "B. hat zuerst ausgesagt 10% Provisionen erhalten zu haben, vor Unterfertigung der Niederschrift teilte er mit, dass dies nicht stimme, er habe nur 5% Provisionen bekommen". Nach handschriftlicher Korrektur des diesbezüglichen Protokolls habe B. dieses unterfertigt. Die steuerliche Vertretung wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die erste Aussage des B. gewesen wäre, dass er 10% Provisionen erhalten hätte.
Die Amtspartei brachte abschließend vor, dass es keinerlei Nachweise gebe, dass wirklich eine Leistung erbracht wurde. Herr B. habe dies mehrmals bestätigt. Demnach würden Scheinleistungen vorliegen und die Feststellungen der Betriebsprüfung richtig sein.
Die steuerliche Vertretung führte abschließend aus, das Beweisverfahren habe den Nachweis erbracht, dass die Leistungen des Herrn B. für die Fa. Bw tatsächlich erbracht worden wären, die Rechnungen den wahren wirtschaftlichen Sachverhalt widerspiegeln und die Zahlungen aufgrund dieser Rechnung auch dem B. zugegangen seien und deswegen in vollem Umfang diese Beträge als Betriebsausgaben bzw. als Vorsteuerabzug der Berufungswerberin zustehen würden Es gebe auch keinen Raum für eine verdeckte Gewinnausschüttung.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der unabhängige Finanzsenat geht von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus:
1. Wiederaufnahme des Verfahrens
Nach der Niederschrift über die Schlussbesprechung und dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 23. November 2006 gründet sich die gegenständliche amtswegige Wiederaufnahme der Verfahren auf die in Tz 1 und Tz 2 des Prüfungsberichtes gemachten Feststellungen.
Im Bereich der Umsatzsteuer haben die Nachforderungen 171.949,53 € für das Jahr 2003 und 31.863,20 € für das Jahr 2004 sowie 24.829,00 € für das Jahr 2005 betragen. Für den Bereich der Körperschaftsteuer ergaben sich Nachforderungen in Höhe von 61.114,21 € für das Jahr 2003 und 54.167,44 € für das Jahr 2004. Im Jahre 2005 verringerte sich der erklärte Verlust in Höhe von -170.994,52 € auf Basis der Prüfungsfeststellungen auf -46.849,52 € und führte zur Vorschreibung der Mindestkörperschaftsteuer.
Die Wiederaufnahme erfolgte unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Im Sinne des § 20 BAO wurde dabei die Interessensabwägung in der Weise vorgenommen, als dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit eingeräumt worden ist.
Die Erstbescheide betreffend die Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuer wurden am 24.6.2004 (für das Jahr 2003), am 30.5.2005 (für das Jahr 2004) und am 6.3.2006 (für das Jahr 2005) erlassen.
2. Scheinrechnungen
Unternehmensgegenstand der Bw. ist die Schwarzdeckerei. Im streitgegenständlichen Zeitraum erhielt die Bw. von B., Geschäftsführer der B. GmbH, einem Karosserieunternehmen, Honorarnoten über Beratungsleistungen im Ausmaß von 87.596,20 € (2003), von 254.905,20 € (2004) von 198.632,00 € (2005), 5.608,40 € für (11/05) und von 4.356,00 € (01/06).
Bei einer Außenprüfung beim rechnungsausstellenden Unternehmen im Februar 2006 kam hervor, dass B. Scheinrechnungen ausgestellt und die verfahrensgegenständlichen Beratungsleistungen an die Bw. gar nicht ausgeführt habe. Diesbezüglich verweist die Betriebsprüfung auf eine niederschriftlich am 27. März 2006 festgehaltene Aussage des B., in der dieser ausdrücklich angab, im Ausmaß der oben dargelegten Rechnungsbeträge keine Leistungen an die Bw. erbracht zu haben, vielmehr habe er für die Erstellung der so genannten Scheinrechnungen eine Provision in Höhe von 5% des fakturierten Nettobetrages sowie die in den besagten Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer erhalten. Diese Provisionen hat B. für die B. GmbH vereinnahmt und versteuert.
Festzuhalten ist weiters, dass aus den vorgelegten Provisionsrechnungen und den diesen beigelegten Aufstellungen, auf die auch in den Rechnungen hingewiesen wird, weder die Art noch der Umfang der behaupteten Beratungsleistung hervorgingen. Der konkrete Leistungsinhalt und darüber hinaus der konkrete Wert der Beratungsleistungen sind ebenso wenig nach dem Auftrag der Bw. zur Unternehmensberatung vom 20. August 1991 nachvollziehbar. Ungeachtet dessen enthalten die vorliegenden Rechnungen keine Hinweise auf diesen Auftrag, der demzufolge - selbst wenn sein Inhalt konkret und detailliert wäre- nicht geeignet ist, die zu beurteilenden Rechnungen im Sinne der Rechnungserfordernisse des § 11 UStG 1994 zu ergänzen. Daraus geht klar hervor, dass diese Rechnungen für den Vorsteuerabzug schon aus formalen Gründen mangelhaft sind.
Der Vertrag vom 20. August 1991 legt inhaltlich lediglich fest, dass Beratungsleistungen erbracht worden seien und bezieht sich auf ein zwischen den Vertragsparteien stattgefundenes Gespräch. Es fehlen jedoch klare Nachweise über den Inhalt dieses Gespräches, weshalb schon deshalb, die Argumentation der Bw., der Vertrag aus dem Jahre 1991 sei eine schriftliche Annahmeerklärung, ins Leere geht. Selbst der Hinweis in den Rechnungen auf eine beiliegende Aufstellung sagt nichts Konkretes über Art und Umfang der angeblich erbrachten Unternehmensberatungen aus. Im Ergebnis war ein abgrenzbarer Leistungsinhalt weder dem schriftlichen Auftrag noch den strittigen Rechnungen zu entnehmen.
Dazu kommt, dass B vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien ein umfassendes Geständnis ablegte und das Gericht außerdem auf Basis der oben dargelegten abgabenbehördlichen Feststellungen, B. im Urteil vom 14. November 2008 schuldig gesprochen hat, in Wien als Geschäftsführer der B. GmbH vorsätzlich in den Jahren 2003, 2004 und 2005 Umsatzsteuer hinterzogen zu haben. Den Feststellungen in diesem Urteil ist zu entnehmen, dass B. im Namen der genannten Gesellschaft unter anderem für die Bw. Scheinrechnungen ausstellte, in denen Umsatzsteuer ausgewiesen war, damit das rechnungsempfangende Unternehmen missbräuchlich zu Unrecht Vorsteuern geltend machen konnte. Diesen Tatplan setzten die Rechnungsempfänger auch um. Dafür erhielt B. einen Betrag in Höhe von 5-10% der Rechnungssumme als Gegenleistung in bar. Diese Bareingänge, nicht jedoch die ausgestellten Scheinrechnungen, nahm B. in das Rechenwerk des von ihm geführten Unternehmens auf.
Beweiswürdigung
Im konkreten Fall geht der erkennende Senat auf Grund des Geständnisses des B. vom 27. März 2006, den Feststellungen im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. November 2008, den vorgelegten Unterlagen und den ergänzenden Schriftsätzen der Bw. davon aus, dass den streitgegenständlichen Rechnungen kein Leistungsaustausch zu Grunde lag.
Der Berufungssenat hat wiederholt die steuerliche Vertretung der Bw. ersucht, ihr Vorbringen glaubhaft zu machen, dass das Geständnis des B., Scheinrechnungen ausgestellt zu haben, nicht den Tatsachen entsprechen würde. In einem wurde sie aufgefordert, die tatsächliche Leistungserbringung auf Basis der streitgegenständlichen Rechnungen nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Überdies wurde im Vorhalt vom 12. Juli 2010 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine bloße Geldzahlung allein kein Nachweis für die Ausführung einer Leistung ist und vertragliche Vereinbarungen ohne Nachweis ihrer tatsächlichen Ausführung keinen Leistungsaustausch begründen. Die Bw. wurde demzufolge ersucht, die fraglichen Vermittlungsumsätze in einem Gesamtwert von 572.734,00 € durch geeignete Unterlagen insbesondere ihren genauen Leistungsinhalt zu belegen und darzulegen, welche Qualifikationen B. für die Ausführung dieser Tätigkeit ausgezeichnet haben.
Wenn B. Vermittlungsleistungen während eines Zeitraumes von vier Jahren im Gesamtausmaß von 572.734,00 € erbracht hätte, ist dieser behauptete Sachverhalt als wirtschaftlich derart bedeutend einzustufen, dass ein solcher Umsatz nach den Erfahrungen des täglichen Lebens als steuerbarer Umsatz leicht zu beweisen und zu erfassen sein muss. Die schriftliche Vereinbarung aus dem Jahre 1991 und die oben beschriebenen Fakturen stellen einen solchen Nachweis nicht dar. Bei einer umsatzsteuerlichen Beurteilung eines Leistungsvorganges ist einer schriftlich vereinbarten Auftragsvergabe grundsätzlich nur unter der Bedingung zu folgen, wenn es erwiesen ist, dass sie auch erfüllt worden ist. Dies bedeutet, dass vorab zu beurteilen ist, ob die angeblich in Auftrag gegebenen Vermittlungsleistungen auch tatsächlich ausgeführt worden sind. Diese Würdigung kann aber nicht derart erfolgen, dass die Leistungserbringung schon allein wegen der schriftlichen Vereinbarung aus dem Jahre 1991 angenommen wird. Weder der zwischen der Bw. und der B. GmbH abgeschlossene Beratungsvertrag aus dem Jahre 1991 noch die Fakturen über die angeblich erbrachten Honorarleistungen legen die genaue Beratungsleistung offen, sodass auch nicht nachvollziehbar ist, welche Leistungen B. für das Unternehmen der Bw. tatsächlich erbracht haben soll. Der Vertragsinhalt "die Erbringung von Beratungsleistungen" ist branchen- und unternehmensunüblich allgemein gehalten und bietet keine Anhaltspunkte dafür, in welcher Weise ein Karosserieunternehmen tatsächlich für die Bw., ein Bauunternehmen beratend tätig sein hätte können. Überdies war erstmals aus dem ergänzenden Schriftsatz vom 28. Mai 2010 abzuleiten, dass die Art der bezogenen Beratungsleistungen die Akquisition von Kunden gewesen wäre und B. dafür qualifiziert gewesen sei, weil er Leute kannte und sie an die Bw. verwiesen habe (Schriftsatz vom 1. September 2010). Ohne weitere Belege vorzulegen, beurteilte die Bw. dieses Vorbringen als ausreichend für derart hohe Provisionen.
Entscheidungsrelevant war außerdem, dass die Bw. dem Ersuchen des Unabhängigen Finanzsenates, die von B. vermittelten Vertragspartner mit Namen und aktueller Anschrift bekannt zu geben, nicht nachgekommen ist. Sie teilte lediglich mit, dass ihr die aktuellen Anschriften der Vertragspartner nicht bekannt seien, jene Anschriften zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe sich hingegen aus den bezughabenden Rechnungen ergeben würden.
Der Berufungssenat sieht in diesem Vorbringen, eine mangelnde Bereitschaft an der Aufklärung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes mitzuwirken, zumal es für die Bw. unter der Annahme, B. habe tatsächlich Kunden für beachtliche Provisionen an sie vermittelt, ein Leichtes wäre, diese namhaft zu machen und auf diese Weise die zweifelsohne wirtschaftlich bedeutenden Geschäftsbeziehungen offen zu legen. Demgegenüber weist sie lediglich auf die vorgelegten Rechnungen und zum Teil auf vorhandene Aufstellungslisten hin, aus denen weder die Namen der potentiellen Kunden noch ihre Anschriften hervorgingen. Insgesamt gesehen erfüllen diese Urkunden auf die mehrfach hingewiesen wird, auch nicht die Rechnungserfordernisse des § 11 UStG 1994. Darüber hinaus gab es keine anderen Erkenntnismittel, die eine Identifizierung der tatsächlich erbrachten Leistung ermöglicht hätten.
Aus diesem Grund hat der Berufungssenat auf Basis der genannten Aufstellungslisten von Amts wegen weitere Ermittlungen durchgeführt und zwei Verantwortliche jener Unternehmen, die mit der Bw. in Geschäftsbeziehung gestanden sind, als Zeugen befragt. Diese haben jedoch bestätigt, stets direkt die Bw. mit der Erbringung von Leistungen wie zB Spezialabdichtungen, beauftragt zu haben. Die besagten Unternehmen wurden hiernach nicht über B. an die Bw. vermittelt, sie kennen einen B. überhaupt nicht. Die Bw. hielt diesen Ermittlungsergebnissen nichts Konkretes entgegen. Das Vorbringen in der am 23. März 2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung, die Bw. habe die vom Senat befragten Personen deshalb nicht namhaft machen können, da diese unter das Geschäftsgeheimnis des B. fallen würden, ist nicht glaubhaft. Aus den beiden Zeugenaussagen geht vielmehr klar hervor, dass sowohl Herr H.U. als auch Herr Ing. H. ausschließen, dass die besagten Unternehmen Geschäftsbeziehungen zur Bw. über Vermittlungsleistungen des B. aufgenommen hätten und sie beide sogar in diesem Zusammenhang die Bw. selbst kontaktiert haben.
Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der Bw., der Unabhängige Finanzsenat möge von derartigen weiteren im "Schrotschussverfahren" erfolgten Einvernahmen absehen, ist schon deshalb zurückzuweisen, da gerade die Bw., obgleich sie den Vorsteuerabzug begehrt und insoweit die Feststellungslast für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung zu tragen hat (vgl. BFH 19.4.2007, V R 48/04), keine für die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes geeigneten Nachweise vorlegte. Solcherart hat sie den Unabhängigen Finanzsenat zu weiteren Ermittlungen veranlasst. Außerdem steht es der der Abgabenbehörde zweiter Instanz frei, die Art der Ermittlungsmethoden zu wählen und war die Sinnhaftigkeit der damit zusammenhängenden Vorhaltungen für den Senat nicht nachvollziehbar, zumal die betreffenden Erhebungen zur erfolgreichen Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen haben.
Geständnis:
Die steuerliche Vertretung der Bw. würdigt das Geständnis des B. vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien als nicht den Tatsachen entsprechend. Sie stützt sich dabei im Wesentlichen auf den Umstand, dass sich ein Geständnis bei der Strafbemessung als mildernd auswirke und überdies dem B. auf diese Weise der Vorwurf einer Betrügerischen Krida und damit eine strafrechtliche Verfolgung erspart geblieben wäre. Die Bw. untermauert diesen Einwand mit einer aus dem Konkursakt der B. GmbH ersichtlichen Forderung der GmbH an B. in Höhe von ca. 206.000,00 €, die nach ihrer Ansicht aus den streitgegenständlichen Beratungsleistungen resultiere und demnach beweisen würde, dass B. tatsächlich Leistungen erbracht habe und sein Geständnis unrichtig sei.
Dieser Beurteilung steht entgegen, dass sich aus dem gesamten Akteninhalt und den vorgelegten Unterlagen der Bw. keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, dass diese Forderung auf Basis der verfahrensgegenständlichen Rechnungen entstanden ist. B. sagte als Zeuge vor dem Unabhängigen Finanzsenat aus, dass diese Forderung auf einer Falschbuchung von Rückzahlungen eines Kredites beruhe, den er selbst für die Gesellschaft aufgenommen habe und der von der Gesellschaft zurückbezahlt worden sei. Auch der Konkursakt der B. GmbH enthält keine Feststellungen, wonach diese Forderung auf Basis der fraglichen Beratungsumsätze entstanden wäre, weshalb nach Auffassung des Berufungssenates in diesem Punkt dem Einwand der Bw. nicht zu folgen war.
Die Zeugenaussage des B. am 18. Jänner 2011 legt im Ergebnis zweifelsfrei dar, dass das vor der Abgabenbehörde erster Instanz und vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien abgelegte Geständnis als wahr zu bezeichnen ist. B. erklärte im Rahmen seiner Einvernahme am 18. Jänner 2011, sein Geständnis, Scheinrechnungen an die Bw. erstellt zu haben für richtig. Er bestätigte auch, dass die Angaben in der darüber aufgenommenen Niederschrift zutreffen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spricht die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass die jeweils erste Aussage einer Partei in einem Verfahren der Wahrheit am Nächsten kommt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0176, UFS 30.9.2005, RV/0165-L/02).Schon aus dieser Sicht ist der Widerruf des B., der unter Umständen nach Absprache mit den Tatbeteiligten schriftlich festgehalten wurde, unglaubwürdig und hat sich dieser letztlich vor dem Hintergrund obiger Ausführungen als falsch erwiesen (vgl. UFS 22.10.2003, ZRV/0044-Z1W/02). Es sind die Berufungsausführungen, wonach B. sein Geständnis widerrufen habe, weil er dieses gegenüber der Abgabenbehörde unter starkem psychischen Druck in völliger nervlicher Zerrüttung abgegeben habe, auch deshalb unglaubwürdig, da es wohl nahe liegend gewesen wäre, wenn B. den Widerruf vor der Abgabenbehörde, vor welcher er das Geständnis abgelegt hatte, erklärt hätte und dort gleichzeitig auch klare Angaben über Art und Umfang der Vermittlungsleistungen gemacht hätte.
Vor diesem Hintergrund war auch das dem eingangs genannten Landesgerichtsurteil zugrunde liegende Geständnis des B. der konkreten Berufungssenatsentscheidung zu Grunde zu legen. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung im Abgabenverfahren eine unmittelbare Beweisaufnahme nicht vorgeschrieben ist, es können demnach auch die in einem anderen, gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren erhobenen Beweise und Ergebnisse Berücksichtigung finden (vgl. VfGH 24. 9. 1982, B 246, 247/77, VwGH 3. 9. 1987, 86/16/0111, VwGH 25. 11. 1992, 91/13/0030, VwGH 26. 5. 1993, 90/13/0155, VwGH 14. 11. 1996, 94/16/0033).
Die steuerliche Vertretung bringt zur durchgeführten Zeugenbefragung des B. vor, dass die Vernehmung außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht sinnvoll gewesen sei und dies nach ihrer Ansicht den Grundsätzen eines fairen Verfahrens iSd EMRK widersprechen würde.
Dem ist zu entgegnen, dass das Fragerecht nur gegenüber Personen, die in Anwesenheit der Parteien einvernommen wurden, besteht. Hieraus ergibt sich keine Pflicht, vor der Verhandlung vorgenommene Einvernahmen (durch ein Finanzamt oder den Referenten des UFS) zu wiederholen (Ritz, BAO³, § 285 Tz 7). Daraus leitet sich auch kein Rechtsanspruch zur Einvernahme von Zeugen während der mündlichen Verhandlung und keine Verpflichtung, die vor der Verhandlung durchgeführte Zeugenbefragung zu wiederholen, ab. Demnach sieht der Berufungssenat keine Verletzung der Grundsätze eines fairen Verfahrens im Sinne der EMRK als gegeben. Dem Vorwurf der steuerlichen Vertretung der Bw., dass B. im Zuge seiner Befragung bestimmte angeführte Fragen nicht beantwortet habe, ist zu entgegnen, dass ein Zeuge nicht verpflichtet werden kann, fragen im Detail zu beantworten, insbesondere wenn er sich daran nicht mehr erinnern kann. Der Berufungssenat sieht deshalb keine Veranlassung, an der Glaubwürdigkeit des Geständnisses zu zweifeln, zumal B. erneut einräumt, - wie in der Niederschrift vom 27. März 2006 festgehalten - die angegebenen Scheinrechnungen erstellt zu haben. Dass er daneben noch andere Vermittlungsumsätze getätigt haben soll, war nicht Gegenstand dieses Verfahrens, zumal er diese nach seinen Angaben zusätzlich ausgeführt habe. Wenn die Bw. daraus einen Widerspruch zu den zugestandenen Scheingeschäften ableitet und ihr Berufungsvorbringen dadurch als bestätigt ansieht, ist sie darauf zu verweisen, dass Sinn und Zweck der Einvernahme des Zeugen B. die Würdigung des nicht unter Wahrheitspflicht abgelegten Geständnisses in Bezug auf konkrete (die berufungsgegenständlichen) Rechnungen vor dem Landesgericht für Strafsachen war. Auf Grund obiger Ausführungen ist klar, dass B. sein vor der Abgabenbehörde erster Instanz und vor dem Landesgericht abgelegtes Geständnis vor dem Unabhängigen Finanzsenat bestätigt hat. Aus diesen Gründen gehen die diesbezüglichen Einwendungen der Bw. ins Leere.
Die steuerliche Vertretung der Bw. versucht die vorliegende Zeugeneinvernahme als sinnlos darzustellen und übersieht dabei, dass sie selbst darauf beharrte, B. als Zeugen zu vernehmen, den sie selbst als notorischen Steuerhinterzieher bezeichnete und der dazu neigen soll, die Unwahrheit zu sagen. Aus dieser Sicht ist es für den Berufungssenat nicht nachvollziehbar, warum die Bw. - trotz wiederholter behördlicher Aufforderung - zur Aufklärung des vorgegebenen für sie wirtschaftlich bedeutenden Sachverhaltes nicht Geschäftsunterlagen, Aufzeichnungen, schriftliche Notizen vorlegte bzw die vermittelten Kunden namhaft machte, sondern lediglich B. als - aus ihrer Sicht - nicht verlässlichen Zeugen namhaft machte, der sich im Zuge seiner Einvernahme an bestimmte oben ausgeführte Einzelheiten letztlich nicht mehr erinnern konnte.
Für den Berufungssenat kam aus der besagten Zeugenaussage jedenfalls klar hervor, dass B. sein Geständnis und damit seine Erstaussage vor der Finanzverwaltungsbehörde bestätigt hat. Weshalb nach Ansicht der steuerlichen Vertretung der Bw. es nicht sinnvoll sei, bei Kunden der Bw., die B. angeblich vermittelt haben soll, zu ermitteln, sondern nur jene Auskunftspersonen zu befragen, die B . bei seiner Befragung nannte, ist nicht nachzuvollziehen. Vorausgesetzt B. hätte dem Berufungssenat Auskunftspersonen genannt, die er der Bw. vermittelt habe, würde es sich dabei ebenso um Kunden der Bw. handeln, da tatsächliche Vermittlungsumsätze des B. stets zu Geschäftsbeziehungen zwischen der Bw. und ihren Kunden geführt hätten und die sie letztlich kennen muss. Darüber hinaus widerlegt die kritische Haltung der Bw. zur erfolgten Befragung ihrer Kunden ihr eigenes Berufungsvorbringen, zumal die beiden Kunden anhand von Projekten laut den genannten, aktenkundigen Aufstellungslisten ausgewählt wurden, die die Bw selbst als Nachweis dafür angab, dass die streitgegenständlichen Provisionsrechnungen keine Scheinrechnungen seien.
Dem Hinweis auf die fehlende Echtheit des Beweismittels wegen der nachträglichen handschriftlichen Änderungen der Niederschrift vom 27. März 2006 ist zu erwidern, dass die genannten Korrekturen den wesentlichen Inhalt der Aussage des B., Provisionen für die Erstellung von fingierten Rechnungen erhalten zu haben, keineswegs änderten. Die Echtheit des vorgelegten Beweismittels in Bezug auf das Vorliegen von Scheinrechnungen war daher nicht zu verneinen.
Dass B. den gesamten Rechnungsbetrag der jeweiligen Rechnungen bar oder mittels Barscheck erhalten hätte, war nicht glaubhaft. Folgt man Feststellungen des Finanzamtes und jenen im strafgerichtlichen Verfahren, so hatte B. nach seinen eigenen Angaben, die vereinbarten Provisionen und nicht die in den Scheinrechnungen ausgewiesenen Rechnungsbeträge erhalten. B. hat demzufolge nicht die gesamten Rechnungsbeträge in seine Buchhaltung aufgenommen und vermag schon aus diesem Grund lediglich der Hinweis auf die Konten der Finanzbuchhaltung, einen tatsächlichen Leistungsaustausch nicht zu beweisen. Dazu kommt, dass allein die Behauptung, fingierte Honorarbeträge als Aufwand bei der Bw. verbucht zu haben, nicht beweist, dass B. tatsächlich die in Rede stehenden Vermittlungsleistungen als Gegenleistung erbracht hatte.
Zudem ist festzuhalten, dass die Aussage des B. vom 27. März 2006 der Bw. bekannt gegeben wurde und es sich daher nicht um eine Verwertung einer Aussage einer Person handelt, deren Name der Bw. gegenüber geheim gehalten wurde (vgl. VwGH 18. 10. 1988, 88/14/0092).
Vor diesem Hintergrund war auch das dem Landesgerichtsurteil zugrunde liegende Geständnis des B. angesichts der weiteren Ermittlungsergebnisse im konkreten Verfahren der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde zu legen. Der Berufungssenat stützt sich bei seiner Entscheidungsfindung nicht allein auf die Aussagen des B. und den beiden vor dem Unabhängigen Finanzsenat vernommenen Zeugen, sondern vielmehr auch darauf, dass die Bw. nicht in der Lage gewesen ist, für die tatsächliche Erbringung der behaupteten Leistung einen Beweis zu erbringen. Da nur der Bw. und nicht auch der Behörde die näheren Umstände über die von ihr angeblich vereinbarten und in Anspruch genommenen Leistungen bekannt sein konnten, hat auch der Umstand, dass die Bw. diesbezüglich keinen Nachweis erbracht hatte, den Berufungssenat bewogen den Feststellungen der Betriebsprüfung auf Basis der erwähnten Niederschrift zu folgen.
Sachverständigengutachten- Anforderung
Die steuerliche Vertretung der Bw. versucht das Geständnis des B. zu widerlegen und erachtet die Einholung eines Gutachtens eines Buchsachverständigen über allfällige kridaträchtige Handlungen des B. sowie seines Bruders R. B. trotz Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Ing. B. GmbH für zweckmäßig.
Im diesbezüglichen Beweisantrag wurde einerseits explizit kein Beweisthema angegeben, andererseits ist in dieser Eingabe nicht ausgeführt, auf welche Weise ein Sachverständiger zu Erkenntnissen über die behaupteten kridaträchtigen Handlungen durch B. hätte verhelfen können, zumal es keine Buchhaltungsunterlagen mehr gibt, weshalb diesem Antrag nicht zu folgen war.
Die Bw. beurteilt die Feststellungen des Landesgerichts für Strafsachen als entbehrlich und nicht bindend.
Auch wenn keine formale Bindung an das Geständnis des B. vor dem Landesgericht für Strafsachen besteht, unterliegt dieses im konkreten Fall der Beweiswürdigung durch den erkennenden Senat. Für diesen waren die Ausführungen der Bw. im Ergänzungsschreiben vom 7.12.2010, wonach die Feststellungen des Landesgerichts im betreffenden Verfahren unrichtig und nicht heranzuziehen wären, nicht nachzuvollziehen, zumal das Gericht davon ausging, dass B. unter anderem für die Bw. Scheinrechnungen ausstellte, in denen Umsatzsteuer ausgewiesen war, damit das rechnungsempfangende Unternehmen missbräuchlich zu Unrecht Vorsteuern geltend machen konnte. Daraus geht wohl unmissverständlich hervor, dass das Gericht im dortigen Strafverfahren dem Geständnis des B. folgte und von Scheinrechnungen ausging.
Im Ergebnis nimmt der Berufungssenat auf Basis der konkreten oben dargestellten Beweislage als erwiesen an, dass B. im festgestellten Ausmaß Scheinrechnungen erstellt hat und die angegebene Vermittlungstätigkeit nicht ausgeführt hat. Mangels Feststellbarkeit einer erbrachten Leistung und eines unmittelbaren Zusammenhanges zwischen Leistung und Gegenleistung (Entgelt) ist nach Auffassung des Berufungssenates auch der Umstand glaubhaft, dass B. nur die zugestandenen 5% der fakturierten Provisionen und die Umsatzsteuer behalten durfte. Dies deshalb, da nicht davon auszugehen war, dass die Bw. das gesamte in Rede stehende Entgelt wegen nicht erbrachter Umsätze geleistet hat. Dazu kommt, dass eine bloße Geldzahlung keine Leistung darstellen kann und aus diesem Grund das Berufungsvorbringen, welches allein den Nachweis des Leistungsaustausches auf die Vorlage der oben angeführten Barschecks stützt, ins Leere geht.
Gemäß
§ 138 Abs 1 BAO haben Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie die Richtigkeit zu beweisen (Mitwirkungspflicht).Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, genügt die Glaubhaftmachung.
Gemäß
§ 115 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind (amtswegige Ermittlungspflicht). Dabei trägt die Abgabenbehörde die Behauptungs- und Feststellungslast für die Tatsachen, die vorliegen müssen, um den Abgabenanspruch geltend machen zu können, der Abgabepflichtige hingegen für jene Tatsachen, die den Anspruch aufheben oder einschränken (Stoll, BAO, 1561). Nach den maßgebenden Beweisregeln trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die Feststellungslast für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung (vgl. BFH 19.4.2007, V R 48/04).
Im Berufungsfall ist infolge Nichtbeantwortung des über mehrmaligen Vorhalt erteilten behördlichen Auftrages zur Vorlage von Beweisen, davon auszugehen, dass der geforderte Leistungsnachweis nicht erbracht wurde. Daraus ergibt sich schon deshalb keine Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht, da die Bw. der Beweisführung wesentlich näher als die Abgabenbehörde stand, sodass sie im Rahmen der Mitwirkungspflicht die entsprechenden Nachweise hätte erbringen müssen (vgl. VwGH 19.9.1995, 95/14/0039).
In rechtlicher Hinsicht ist wie folgt auszuführen:
1. Wiederaufnahme des Verfahrens
Eine amtswegige Wiederaufnahme ist unter den Voraussetzungen des § 303 Abs. 1 lit a und c BAO und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
§ 303 Abs. 1 BAO lautet:
"Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände (VwGH 26.1.1999, 98/14/0038; VwGH 26.7.2000, 95/14/0094); Das sind Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis - als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht - geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (VwGH 23.4.1998, 95/15/0108; VwGH 19.11.1998, 96/15/0148; VwGH 26.7.2000, 95/14/0094).
Entscheidend für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (VwGH 21.7.1998, 93/14/0187, 0188; VwGH 24.2.2004, 2000/14/0186; VwGH 29.9.2004, 2001/13/0135). In diesem Zusammenhang ist nach der herrschenden Auffassung und der höchstgerichtlichen Rechtsprechung das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweismittel aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen (VwGH 19.11.1998, 96/15/0148, VwGH 24.6.2003, 2003/14/0127, 0028; 18.9.2003, 99/15/0120; VwGH 29.9.2004, 2001/13/0135). Bei der Würdigung des Vorliegens neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel kommt es somit darauf an, dass diese im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind. In diesem Fall steht die Geltendmachung seitens der Partei oder der Behörde in einem anderen vor derselben Abgabenbehörde geführten Verfahren einer Wiederaufnahme aus den oben angeführten Gründen nicht entgegen (vgl. Ellinger, BAO § 303 Tz 13). Dies bedeutet, dass das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel nicht aus anderen Verfahren, bei denen diese Tatsachen möglicherweise erkennbar waren, zu beurteilen ist (VwGH 28.10.2009, 2008/15/0049).
Die Einwendungen der steuerlichen Vertretung in der Berufung richten sich an dieser Stelle gegen die fehlenden Angaben der Betriebsprüfung, ab wann welche Beweismittel neu hervorgekommen sein sollen. Die zeitliche Abfolge des Bekanntwerdens der maßgebenden Tatsachen wäre nicht dargestellt worden, sodass es nicht klar wäre, wann B. seine Aussage, Scheinrechnungen erstellt zu haben, erstmals gegenüber der belangten Behörde getätigt habe.
In diesem Zusammenhang ist aufzuzeigen, dass das bescheiderlassende Finanzamt den Wiederaufnahmebescheid unter anderem mit den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift und dem Prüfbericht zu entnehmen waren, begründete. Dadurch dass der Prüfer im Prüfbericht den Umstand, dass fingierte Rechnungen an die Bw. ausgestellt wurden, deutlich auf das niederschriftlich festgehaltene Geständnis des B. stützte und es klar erwiesen ist, dass diese Aussage am 27. März 2006 gemacht wurde, ist der Wiederaufnahmegrund der neuen Tatsachen sowie sein Hervorkommen im konkreten Verfahren deutlich angegeben.
Die Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheide der Jahre 2003 bis 2005 ergingen als Erstbescheide am 24.6.2004, am 30.3.2005 und am 6.3.2006, sodass das Geständnis des B. vom 27. März 2006 als neu hervorgekommene Tatsache iSd § 303 BAO zu würdigen war. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Berufungseinwendungen, wonach B. möglicherweise in diese Richtung gehende geständige Äußerungen im Verfahren der B. GmbH bereits zu einem früheren Zeitpunkt machte, blieben zum einen ohne Nachweis, zum anderen war nach der Aktenlage davon auszugehen, dass das verfahrensgegenständliche Finanzamt von der Aussage des B. erst im Zuge des gegenständlichen Prüfungsverfahrens, das am 4. Juni 2006 begonnen hat, demnach nach Ergehen der oben genannten Bescheide, Kenntnis erlangt hatte. Daraus ergibt sich, dass die gesetzlichen Erfordernisse des § 303 Abs. 4 BAO erfüllt sind.
Wie aus der Begründung der Berufungsentscheidung ersichtlich, ergaben sich für den Bereich der Körperschaftsteuer Nachforderungen in Höhe von 58.058,50 € für das Jahr 2003 und 51. 459,07 € für das Jahr 2004. Die Umsatzsteuernachforderungen blieben im Vergleich zum Prüfungsergebnis unverändert, nämlich 35.949,53 € für das Jahr 2003, 31.863,20 € für das Jahr 2004 und 24.829,00 € für das Jahr 2005.
Dieses für jedes Veranlagungsjahr gesondert zu beurteilende steuerliche Mehrergebnis ist zweifelsfrei nicht geringfügig, was im übrigen von der steuerlichen Vertretung auch nicht eingewendet wurde, und berechtigt bei einer im Rahmen der nach § 303 Abs. 4 BAO erforderlichen Ermessensübung vorzunehmenden Interessensabwägung, zur Wiederaufnahme des Verfahrens auf Basis der oben dargelegten neuen Tatsachen.
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden gemäß
§ 20 BAO nach ihrem Ermessen zu treffen haben, müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Dabei ist dem Begriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einhebung der Abgaben, beizumessen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 2008, 2006/15/0011, und vom 4. März 2009, 2006/15/0079).
Vor diesem Hintergrund ist angesichts obiger Ausführungen die Wiederaufnahme der gegenständlichen Verfahren rechtmäßig erfolgt.
2. Umsatzsteuer
Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Umsatzsteuerpflicht setzt einen Leistungsaustausch zwischen bestimmten Personen, also eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Steuerobjekt der Umsatzsteuer ist die einzelne Leistung (VwGH 22.12.2004, 2000/15/0122, VwGH 20.2.2008, 2006/15/0161). Die Erfassung der Leistung als steuerbar erfordert einen inneren Zusammenhang und eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung. Dabei muss die Leistung deshalb erbracht werden, um eine Gegenleistung zu erhalten, und die Gegenleistung deshalb aufgewendet werden, um die konkrete Leistung zu bekommen. Das Zusammenwirken der Geschäftspartner muss daneben aber auch von der ernsthaften Absicht eines wechselseitigen Leistungsaustausches getragen sein (VwGH 4.6.2008, 2005,13/0129).
Nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 kann ein Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen als Vorsteuerbeträge abziehen.
Auf Grund obiger Ausführungen war ein wechselseitiger Leistungsaustausch nicht festzustellen und damit nicht erwiesen. Der Empfänger der fingierten Rechnungen ist daher gemäß
§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat somit zu Recht die geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus den streitgegenständlichen Scheinrechnungen nicht anerkannt.
Dazu kommt, dass nach der genannten Bestimmung die Bw. für einen Vorsteuerabzug überdies über eine Rechnung verfügen muss, die den Anforderungen des § 11 UStG 1994 genügt. Nach § 11 Abs 1 Z 3 UStG 1994 hat eine Rechnung die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung zu enthalten.
Im Berufungsfall entsprechen die verfahrensgegenständlichen Rechnungen auch nicht diesen Erfordernissen, zumal - wie bereits dargelegt - weder aus den Fakturen noch aus den beigelegten Aufstellungen eine Identifizierung der Leistung infolge ungenauer Angaben möglich war. Eine klare Bestimmung der Art und des Umfanges der fakturierten Leistungen war demnach nicht möglich, sodass im Ergebnis auch mangels Erfüllung der formalen Rechnungsvoraussetzungen ein Vorsteuerabzug nicht zu gewähren war.
Weiters ist auszuführen, dass die gegenständliche Berufungssenatsentscheidung auch über den Umsatzsteuerjahresbescheid 2006 vom 13. Oktober 2008 abspricht, zumal die Berufung der Bw. vom 22. Dezember 2006 gegen die Umsatzsteuerfestsetzung für den Monat Jänner 2006 auch gegen den später erlassenen Umsatzsteuerbescheid 2006 gerichtet gilt (§ 274 BAO). § 274 BAO normiert: Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Berufung angefochtenen Bescheides, so gilt die Berufung als auch gegen den späteren Bescheid gerichtet. Soweit der spätere Bescheid dem Berufungsbegehren Rechnung trägt, ist die Berufung als gegenstandslos zu erklären.
3. Körperschaftsteuer
Aufwendungen sind dann betrieblich veranlasst, wenn die Leistung, für die die Ausgaben erwachsen, ausschließlich oder doch vorwiegend aus betrieblichen Gründen und somit im Interesse des Betriebes erbracht wird. Eine Abgabenverkürzung infolge Verbuchens von Scheinrechnungen und die Geltendmachung von Vorsteuern ist ein pflichtwidriges Handeln, das nicht im Interesse des Betriebes gelegen ist. Geldbeträge, die ohne feststellbaren Zusammenhang mit der Erbringung von Umsätzen ausbezahlt wurden, sind nicht im betrieblichen Interesse der Bw. eingesetzt worden. Die an B. für die Erstellung von Scheinrechnungen bezahlten Provisionen sowie die restlichen fakturierten Geldbeträge, die als fingierte Betriebsausgaben geltend gemacht wurden sind demnach abgabenrechtlich irrelevant und nicht als betrieblich veranlasst zu beurteilen. Eine Hinzurechnung dieser Geldbeträge zu den Erlösen der Bw. erfolgte somit zu Recht.
Gemäß
§ 8 Abs 2 KStG 1988, BGBl Nr. 401/1988, ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird.
Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind verdeckte Ausschüttungen u.a. Vermögensminderungen einer Kapitalgesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, sich auf die Höhe des Einkommens auswirken und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung stehen. Verdeckte Ausschüttungen sind somit alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegene Zuwendungen einer Körperschaft an den Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft zu Unrecht vermindern und ihre Wurzeln in der Anteilsinhaberschaft haben.
Nur Aufwendungen und Erträge, die durch den Betrieb veranlasst sind, dürfen das Einkommen der Körperschaft beeinflussen. Verdeckte Ausschüttungen sind aber nicht durch den Betrieb veranlasst, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis. Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern zuwendet, die sie aber anderen Personen nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde, sind durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst (VwGH 27.5.1999, 97/15/0067).
Werden von der Abgabenbehörde Mehrgewinne einer Kapitalgesellschaft gegenüber den im Rechnungswesen ausgewiesenen Gewinn festgestellt, ist in der Regel davon auszugehen, dass sie den Gesellschaftern als verdeckte Ausschüttung im Verhältnis ihrer Beteiligung zugeflossen sind (VwGH 19.7.2000, 97/13/0241, 0242, VwGH 14.12.2005, 2002/13/0022).
Zur festgesetzten Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2003 bis 2006 ist Folgendes zu erwägen:
Gemäß
§ 93 Abs. 1 EStG 1988 wird bei inländischen Kapitalerträgen, worunter gemäß Abs 2 Z 1 dieser Bestimmung auch Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus Gesellschaften mit beschränkter Haftung gehören, die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
Verdeckte Ausschüttungen stellen als sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung inländische Kapitalerträge iSd § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 dar. Gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 haftet der Schuldner der Kapitalerträge dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Die Kapitalertragsteuer beträgt gemäß
§ 95 Abs. 1 EStG 1988 ein Ausmaß von 25%.
Die Bw. bringt hiezu lediglich vor, dass die verdeckten Ausschüttungen zu Unrecht angenommen worden seien, da die an die B. GmbH geleisteten Provisionen zu Unrecht nicht als Betriebsausgaben anerkannt worden seien, weshalb auch keine Kapitalertragsteuer zu entrichten sei. In diesem Zusammenhang wird auf die rechtliche Würdigung der Entscheidung über die Berufung gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide verwiesen und im Ergebnis festgehalten, dass die Nichtanerkennung der Betriebsausgaben im Ausmaß der von B. einbehaltenen Provision in Höhe von 5 % und der Umsatzsteuer sowie im Umfang der vorgelegten Schecks keine verdeckten Ausschüttungen sind. Dies deshalb, da ein Rückfluss dieser Zahlungen an den Geschäftsführer der Bw. nicht nachzuweisen war.
Hinsichtlich der übrigen fingierten Betriebsausgaben führte deren Nichtanerkennung zur verdeckten Ausschüttung und zur Festsetzung der Kapitalertragsteuer.
Des Weiteren wird festgehalten, dass die Kapitalertragsteuerpflicht gemäß
§ 95 Abs. 4 EStG 1988 erst mit dem Zufließen der Vorteilszuwendung entsteht (vgl. Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, KStG 1988, 9. Lieferung, Rz 231 zu § 8). Da die in § 95 Abs 4 EStG 1988 festgelegten Zuflusszeitpunkte für verdeckte Gewinnausschüttungen kaum in Betracht kommen, ist grundsätzlich § 19 EStG 1988 maßgeblich. Der Veranlagungszeitraum natürlicher Personen umfasst grundsätzlich das Kalenderjahr, weshalb eine allfällige Kapitalertragsteuer bei den Gesellschaftern nicht wie bei der Bw. nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr zu erfassen sind (Lang/Schuch/Staringer, KStG, § 8, Rz 150).
Aus dieser Sicht gehen die Berufungseinwendungen, dass die Erfassung der KESt 11/2005 im Kalenderjahr 2005 unrichtig erfolgt sei, ins Leere. Desgleichen steht auf Grund der Betriebsprüfung fest, dass im Jänner 2006 eine Scheinrechnung an die Bw. ausgestellt wurde und demnach im Abgaben und Haftungsbescheid für diesen Monat im unter Tz 3 des Berichtes dargelegten Ausmaß eine Kapitalertragsteuerpflicht entstanden ist.
Ein zweimaliges Vorschreiben eines Säumniszuschlages für den Jänner 2006 war den Veranlagungsakten nicht zu entnehmen.
Die angefochtenen Bescheide betreffend die Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer sind demzufolge entsprechend der beiliegenden Berechnung abzuändern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen:
- Berechnungsgrundlagen (Beilage 1)
- 3 Berechnungsblätter betreffend die Körperschaftsteuer 2003, 2004 und 2005 (Beilage 2)
- NS über die Zeugeneinvernahme des Dkfm. Ing. A. B. vom 18. Jänner 2011 (Beilage 3)
- NS über die mündliche Berufungsverhandlung vom 23. März 2011 (Beilage 4)
Wien, am 7. April 2011
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2825-W/07
- Stammnummer
- 52982
- Gültig
- 07.04.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF