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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100618/2014

1. "Provision" für Schule bei Fotografen Teil der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage 2. Schule bei Schulfotos Vermittlerin oder Kommissionärin

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100618/2014vom 15.12.2016Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist Fotografin. Sie macht in Schulen Schulfotos. Sie schließt mit den Schulen (mündliche) Vereinbarungen ab. Die Schule bekommt „für den organisatorischen Aufwand“ einen Fixbetrag oder einen prozentuellen Anteil des von der Bf. für die Fotos festgelegten „Endabnehmerpreises“. Sie übernimmt die Organisation des Termins, das Inkasso und das Verteilen der Fotos sowie die Übermittlung der Retourbilder und des von den Schülern eingesammelten Geldes abzüglich der Provision an die Bf. Es gibt keine ein Kommissionsgeschäft dokumentierende Vereinbarung. Anhaltspunkte für ein Tätigwerden der Schule im eigenen Namen fehlen; es wurde auch nicht behauptet, dass allfällige Garantie- oder Gewährleistungsansprüche ihr gegenüber geltend zu machen wären. Im hier strittigen Fall liegt kein Kommissionsgeschäft vor, sondern ist die Bf. allenfalls als „Vermittlerin“ anzusehen. Die von der Schule einbehaltene „Provision“ ist Teil der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf., Adresse1, vertreten durch CONFIDA WTH GesmbH, Klagenfurterstr. 32A, 9300 St. Veit an der Glan, über die Beschwerde vom 21.05.2014 gegen die Bescheide des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg vom 17.04.2014 betreffend Umsatzsteuer 2009 bis 2012 (vorläufig gemäß § 200 Abs. 1 BAO) und Festsetzung der Umsatzsteuer für 07/2013 sowie die Beschwerde vom 12.06.2014 gegen die Bescheide vom 14.05.2014 betreffend die Haftung für Kapitalertragsteuer für 2009 bis 2012 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A. Umsatzsteuer 2009 bis 2012 und Festsetzung der Umsatzsteuer für 07/2013: Die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2012 sowie gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuer für 07/2013 wird als unbegründet abgewiesen. Die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2009 bis 2012 und Festsetzung der Umsatzsteuer für 07/2013 bleiben unverändert. Die genannten Bescheide ergehen endgültig. B. Haftung für Kapitalertragsteuer für 2009, 2011 und 2012: Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend die Haftung für Kapitalertragsteuer für 2009, 2011 und 2012 wird als unbegründet abgewiesen. Die Bescheide betreffend die Haftung für Kapitalertragsteuer für 2009, 2011 und 2012 bleiben unverändert. C. Haftung für Kapitalertragsteuer 2010: Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Haftung für Kapitalertragsteuer für 2010 wird teilweise Folge gegeben. Die Haftung wird auf einen Betrag an Kapitalertragsteuer in Höhe von € 8.256,81 (statt bisher € 8.312,57) eingeschränkt. D. Un/Zulässigkeit der Revision Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nur zur Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung von Preisnachlässen der Bf. beim "verkürzten Zahlungsweg" mit Inkasso der Schule zulässig, im Übrigen nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die Beschwerdeführerin (Bf.), die Bf., betreibt einen Fotohandel. HerrA (in weiterer Folge „Herr A“) ist ihr Geschäftsführer und ihr „faktischer Machthaber“. Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob die Preisminderungen, die die Bf. den Schulen - damit gemeint sind auch Kindergärten, Schischulen, etc. - Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer der Bf. sind oder nicht (siehe Tz. 2 und 3 des BP-Berichtes). Dabei stellt sich die Frage, ob die Schule im eigenen Namen gehandelt hat. Weiters ist zu klären, ob - wie von der Bf. begehrt - zwei Drittel der Hinzurechnungen durch die BP aus Tz. 4 bis 6 ihrem Angestellten HerrB (in weiterer Folge „Herr B“) zuzurechnen sind, sie aus der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer auszuscheiden sind und keine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen. Letztendlich beschwert sich die Bf. über die Behandlung der Zurechnung aus Tz. 8 des BP-Berichtes als verdeckte Gewinnausschüttung. Bei der Bf. fand über die Jahre 2009 bis 2012 eine abgabenbehördliche Prüfung und für 01-07/2013 eine Nachschau statt. Der Niederschrift über die Schlussbesprechung sind ua. nachfolgend angeführte Feststellungen zu entnehmen: „1. Ordnungsmäßigkeit: 1.1. Datenerfassungsprotokolle betreffend Eingangs- u Ausgangsrechnungen, Bank- und Kassabücher: Confidanet Hierbei handelt es sich um ein auf der Anwendung "Access" basierendes DatenerfassungsprotokolI, welches die Bereiche Ausgangsrechnungen, Eingangsrechnungen, Bankbuch und Kassabuch umfasst. Nach dem jeweiligen Monatsabschluss werden die Daten dem Steuerberater übermittelt und im Wege des ebenfalls verwendeten Programmes Confidanet in dessen Buchhaltungsprogramm "BMD" eingespielt. Die durch die Abgabepflichtige (AbgPfl) im Zuge des Monatsabschlusses erzeugten DatenerfassungsprotokolIe werden nach dem Ausdrucken programmgesteuert gelöscht, d.h. die zuvor erzeugten Datenprotokolle sind im EDV-System der AbgPfl nicht mehr verfügbar. Die Papierausdrucke konnten der BP jedoch für den gesamten Prüfungszeitraum vorgelegt werden. Es wird seitens der steuerlichen Vertretung darauf hingewiesen, dass die im System des Steuerberaters eingespielten Daten auch für die Vormonate bzw. -jahre in dessen EDV-System verfügbar sind. Die im Betrieb der Abgabepflichtigen edv-mäßig erzeugten ursprünglichen Datenerfassungsprotokolle betreffend Ausgangs- und Eingangsrechnungen sowie Bank- und Kassabücher konnten der Bp nicht mehr vorgelegt werden. Die Nichtvorlage der originären Datenerfassungsprotokolle in Form einer Text- oder Druckdatei widerspricht den Bestimmungen des § 131 Abs 3 BAO. 1.2. Terminkalender: Aufgrund durchgeführter Erhebung bei Herrn B (ehem. angestellter Fotograf in der Bf.) teilt dieser mit, dass in den Räumlichkeiten der Bf. jahrgangsweise ein Stehkalender der Fa Generali Versicherungs AG geführt wird, in welchen sämtliche Fototermine betreffend Schulen, Kindergärten, Hochzeiten, Erstkommunion, Ball etc. eingetragen werden. Es werden sowohl die Termine von Herrn B als auch jene von Herrn A erfasst. Die Eintragungen erfolgten durch Herrn B bzw. Herrn A. Diese Stehkalender konnten der Bp für den gesamten Prüfungszeitraum nicht mehr vorgelegt werden. 1.3. Registrierkassa: 1.3.1. Im Betrieb wird eine Registrierkasse der Marke "Sharp XE-A303" verwendet. Das dazugehörige Handbuch wurde der Bp vorgelegt. Die Tages- und Monatsendestreifen der Registrierkasse sind der Belegsammlung beigefügt. Einzelbonierungen : Die Tagesendestreifen der Einzelbonierungen konnten der Bp im Zuge des Prüfungsbeginnes nicht vorgelegt werden. Am 27.5.2013 wurde eine einzige Registrierkassenrolle für den Zeitraum 6.10.2010 - 18.11.2010 vorgelegt. Seitens der Bp wurde festgestellt, dass die Registrierkassastreifen mit den Einzelbonierungen, welche die Grundlage für die Einnahmenerfassung darstellen, für den gesamten Prüfungszeitraum nicht mehr vorgelegt werden konnten. | 1.3.2. GT-Summen: | 06.10.2010 | 31.12.2010 | (Grand-Total-Speicher) Summe lt. Registrierkassastreifen | 163,00 | 151.481,91 Der GT-Speicher wurde offensichtlich auf Null gestellt. Diese Registrierkasse wurde im Kj 2008 angeschafft. Eine schlüssige Erklärung über die Rückstellung des GT-Speichers konnte nicht dargelegt werden. 1.4. Einnahmenerfassung Fotogeschäft (Schul-‚ Schikurs- und Kindergartenfotografie): 1.4.1. Terminkalender: Die angestellten Fotografen führen hinsichtlich der jeweiligen Fototermine bzw. Aufträge jahrgangsweise eigene Standkalender, in welchen die Fototermine festgehalten werden. Diese Standkalender, welche aufbewahrungspflichtige Urbelege darstellen, konnten der Bp für den gesamten Prüfungszeitraum nicht mehr vorgelegt werden. 1.4.2. Auftragsscheine bzw. Hilfszettel: Über jeden Auftrag wird durch den jeweiligen Fotografen ein eigener Auftragsschein bzw. Hilfszettel unter Anführung des Auftraggebers (Schule oder Kindergarten), Anzahl der Sets sowie ev Zusatzleistungen (z.B. Schlüsselanhänger) erstellt, welcher für den Mitarbeiter im Innendienst die Grundlage zur Ausarbeitung der Fotos darstellt. Diese Auftragsscheine bzw. Hilfszettel, welche darüber hinaus auch die Grundlage für die Erstellung der Lieferscheine bzw. Ausgangsrechnungen darstellen, konnten der Bp für den gesamten Prüfungszeitraum nicht mehr vorgelegt werden. 1.4.3. Speichermedien (Speicherkarten): Diesen Auftragsscheinen bzw. Hilfszettel werden auch die im Zuge der Fotoaufnahmen vor Ort (Schule oder Kindergarten) verwendeten Speichermedien (Speicherkarten) des Fotoapparates beigelegt. Danach werden die Daten der Speichermedien auf den im Betrieb verwendeten PC geladen. Herr A führt hierzu aus, dass auf einem weiteren Hilfszettel der Name der jeweiligen Klasse geschrieben wird, dieser sodann fotografiert und alle nachfolgenden Fotos der Kinder diesem Auftrag zugeordnet werden können. Die Vorlage bzw. der Nachvollzug der diesbezüglichen gespeicherten Daten (Fotos) auf dem PC ist rückwirkend nur für ein Jahr möglich, da der restliche Datenbestand die Schul- und Kindergartenfotografie betreffend gelöscht wird. Aufgrund dieser Unterlagen (Auftragsschein bzw. Hilfszettel und Speicherkarten) werden die Fotos mittels EDV ausgearbeitet. Die Auslieferung der Fotos bzw. Fotomappen erfolgt persönlich durch Herrn A bzw. die angestellten Fotografen. Die vorstehenden Unterlagen konnten der Bp nicht mehr vorgelegt werden. 1.4.4. Abrechnungen (Listen): Aufgrund durchgeführter Erhebung bei Herrn B (ehem. angestellter Fotograf in der Bf.) teilt dieser mit, dass die Schulen und Kindergärten eigene Abrechnungen (Listen) unter Ausweis von z.B. Angaben der Schulklassen, Anzahl der verkauften Fotosets, Anzahl über Retourbilder, Inkassobetrag, Zahlungsbestätigungen etc. erstellen und eine Kopie an den jeweiligen Inkassanten (=Fotografen) übergeben. Dies wird auch durch den geschäftsführenden Gesellschafter Herrn A in der durch die Polizeiinspektion (in weiterer Folge „Polizeiinspektion") vom 12.6.2013 erfolgte Zeugenvernehmung mit diesem bestätigt. Diese Abrechnungen (Listen), welche die Grundlage für die Einnahmenerfassung darstellen, konnten für den gesamten Prüfungszeitraum nicht mehr vorgelegt werden. 1.4.5. Lieferscheine: 1.4.5.1. Lieferscheine bis 4/2012: Über jeden Auftrag betreffend Schul- und Kindergartenfotografie wird mittels des EDV-Programmes "SESFAKT" ein Lieferschein erstellt und anlässlich der persönlichen Zustellung der Fotomappen ausgehändigt. Die Lieferscheine weisen eine edv-gesteuerte fortlaufende Nummerierung, Name und Anschrift des Auftraggebers, Kundennummer, Datum und Anzahl sowie Art der Artikel (Sets, Klassenfotos, Freundschaftsfotos etc) auf. Es scheinen keinerlei Bemessungsgrundlagen auf (Entgelt, Umsatzsteuer, Steuersatz, Bruttobetrag oder Summen werden nicht ausgewiesen). Diese Lieferscheine sind durch den Empfänger nicht gegengezeichnet. Die in den Lieferscheinen ursprünglich erfassten Mengenangaben werden im Zeitpunkt der Erstellung der Ausgangsrechnung mit den gleichen Werten programmgesteuert in die vorgelegten Ausgangsrechnungen übernommen. Tatsächlich wäre diesen Angaben jedoch um Retouren bzw. nicht abgenommene Mengen zu korrigieren. Auf eine solche Korrektur wurde jedoch bewusst verzichtet. De facto fehlt es an einer Überprüfungsmöglichkeit der ausgewiesenen Stückzahlen mit der tatsächlich verkauften Menge. Die Vorlage der ausgefertigten Lieferscheine bzw. der zugrunde liegenden Lieferscheinjournale (mit fortlaufender Nummerierung) in Form einer Druck- oder Exportdatei aus dem im Betrieb verwendeten EDV-Programmes "SESFAKT" konnten für den Prüfungszeitraum 2009 - 4/2012 infolge eines Programmabsturzes nicht mehr vorgelegt werden. 1.4.5.2. Lieferscheine ab 5/2012: Der geschäftsführende Gesellschafter Herr A führt aus, dass ab 5/2012 nur mehr händisch geführte Lieferscheine erstellt und keinerlei Ausgangsrechnungen mehr gelegt werden. Die Einnahmen werden nur mehr aufgrund eines händisch geführten Rechnungsbuches (‑blockes) und anhand der Zahlungseingänge am betrieblichen Bankkonto bzw. mittels Registrierkasse bei Barzahlungen erfasst. ln Ermangelung der Ausstellung von Rechnungen bzw. des Fehlens von Preisen und Summen auf den händischen Lieferscheinen und der Nichtvorlage der Abrechnungen (Listen) mit den Schulen und Kindergärten ist ein Nachvollzug über den wahren Auftragswert bzw. der zugrunde liegenden Bemessungsgrundlagen für die Bp nicht möglich. 1.4.6. Kassabücher: Es werden händisch karierte Hefte unter Ausweis von Tageseinnahmen, -ausgaben und Saldo geführt. Als Basis dient die im Betrieb verwendete Registrierkasse. Diese Kassabücher konnten für den Zeitraum 2009-2010 nicht mehr vorgelegt werden. 1.5. Ausgangsrechnungen: 1.5.1. Ausgangsrechnungen ab 5/2012: Herr A führt aus, dass hinsichtlich der Schul- und Kindergartenfotografien ab 5/2012 keinerlei Ausgangsrechnungen mehr ausgefertigt werden und die Einnahmen aufgrund der Eingänge am betrieblichen Bankkonto bzw. mittels Registrierkasse bei Barzahlungen erfasst werden. Zu diesem Zwecke werden die Einnahmen durch Anführung von Ausgangsrechnungen im Zeitpunkt ihrer Bezahlung mittels des Datenerfassungsprotokolles Confidanet erfasst. Die bezughabenden Liefer(Gegen)scheinnummern werden jedoch nicht ausgewiesen. Lediglich der zugrunde liegende Bankkontoauszug wird angeführt. Da nie vorab gesagt werden kann, wie viele Kinder die Fotos kaufen, wird immer der gesamte Auftrag bzw. alle Fotografien im händischen Lieferschein ausgewiesen. Tatsächlich kaufen aber nicht alle Kinder die Fotos, sodass die im Lieferschein ausgewiesene Anzahl der Fotosets nie mit den tatsächlichen Überweisungen der Schulen bzw. Kindergärten übereinstimmen. Zum größten Teil werden die überzähligen Fotosets lt Auskunft von Herrn A von den Auftraggebern (Schule bzw. Kindergärten) auch nicht retourniert. Was mit diesen geschieht, entzieht sich seiner Kenntnis. Dies wird jedoch einerseits in der Zeugenaussage vom 5.7.2013 durch Herrn B und andererseits auch durch Herrn A selbst in seiner Zeugenvernehmung durch die Polizei Ort 1 vom 12.6.2013 widerlegt. 1.5.2. Ausgangsrechnungen bis 4/2012: Diese wurden mittels des im Betrieb verwendeten EDV-Programmes "SESFAKT" erstellt, wobei die zugrundeliegenden Daten programmgesteuert aus dem jeweiligen Lieferschein übernommen wurden. Eine Kontrolle bzw. ein schlüssiger Nachvollzug auf den jeweiligen Geschäftsfall (Lieferschein, AR, Zahlungseingang) ist nicht möglich, da a) auf den Ausgangsrechnungen zum Teil keine Lieferscheinnummer angeführt wird, b) auf den Überweisungsbelegen zum Teil weder eine Lieferschein- noch eine Rechnungsnummer angeführt wird, c) sich die in den Ausgangsrechnungen angeführten Stückzahlen nicht mit der ausgewiesenen Rechnungssumme decken, d) die Ausgangsrechnungen nicht fortlaufend chronologisch abgelegt werden, e) die Auftragsscheine nicht mehr vorgelegt werden können, f) die tatsächlichen Stück- und Mengenangaben in Ermangelung der Vorlage entsprechender Unterlagen (Rückmeldungen der Schulen und Kindergärten aufgrund von e-mails, Hilfszettel über den rückgemeldeten Bedarf bzw. durch Herrn A vor Ort ausgefertigte Hilfszettel, Abrechnungen, Schülerlisten etc.) nicht mehr nachvollzogen werden können, g)im vorgelegten händischen AR-Buch weder eine Ausgangsrechnungs- noch eine Lieferscheinnummer angeführt sind; Lt. telef. Rücksprache vom 24.6.2013 mit der Angestellten FrauC von der Bf. teilt diese mit, dass nach Ausfertigung der Fotos und der Lieferscheine mit nachfolgender Zustellung, die Schule oder der Kindergarten per mail, telefonisch oder auch auf von Herrn A ausgefertigten Hilfszettel (stellen die Grundlage für die Erstellung der AR dar), aus dem EDV-Programm "SESFAKT" die auf Basis der Lieferscheine erfassten Daten in die bezughabenden Ausgangsrechnungen automationsunterstützt übernommen werden. Die in den Lieferscheinen angeführten Mengen decken sich jedoch nicht mit den in den Ausgangsrechnungen ausgewiesenen, da nie die gesamte Menge abgenommen wird. Dies bedeutet, dass zwar die Gesamtmenge (Stückzahl an Fotosets) in den vorgelegten Ausgangsrechnungen auf Basis des zugrundeliegenden Lieferscheines ausgewiesen wird, jedoch keine Übereinstimmung mit der Rechnungssumme vorliegt, da Retouren in den Ausgangsrechnungen nicht gesondert in Abzug gebracht werden. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist eine Überprüfung der Vollständigkeit bzw. Nachvollziehung der Erfassung der Einnahmen der einzelnen Geschäftsfälle nicht möglich. Durch den geschäftsführenden Gesellschafter Herrn A wird in der durch die Polizeiinspektion vom 12.6.2013 erfolgten Zeugenvernehmung mit diesem bestätigt, dass aufgrund der von den Schulen erstellten Abrechnungen (Listen) durch die Bf. Ausgangsrechnungen gefertigt und an die jeweiligen Direktionen übersendet werden. 1.5.3. Ordner "bezahlte Rechnungen": Die bis 4/2012 mittels des EDV-Programmes "SESFAKT" ausgestellten Ausgangsrechnungen wurden der Bp erst am 21.6.2013 über ausdrückliches Verlangen vorgelegt. 1.5.4. Warenwirtschaftsprogramm "SESFAKT": Durch einen Systemabsturz im Mai 2012 des im Betrieb der Abgabepflichtigen verwendeten EDV-Warenwirtschaftsprogrammes "SESFAKT" können für den gesamten Prüfungszeitraum die nachfolgenden Unterlagen in Form einer Druck- oder Exportdatei nicht mehr vorgelegt werden: a) Lieferscheine b) Nummernjournale der ausgefertigten Lieferscheine hinsichtlich der Überprüfung ihrer Vollständigkeit c) Ausgangsrechnungen d) Nummernjournale der ausgefertigten Ausgangsrechnungen hinsichtlich der Überprüfung ihrer Vollständigkeit; Nachstehende Unterlagen können weder in Papierform noch in EDV-Form für den gesamten Prüfungszeitraum vorgelegt werden: a) nicht bezahlte bzw. offene Ausgangsrechnungen hinsichtlich der Ermittlung der noch nicht abrechenbaren Leistungen; 1.6. Einnahmen betreffend Hochzeits-‚ Geburtstags-, Porträtfotografie etc.: Nach einer entsprechenden Terminvereinbarung erfolgen die jeweiligen Fotoaufnahmen. Herr A wählt sodann die besten Fotos aus und erstellt für den Kunden eine Übersicht in Form eines lndex. Der Kunde entscheidet sich, die Fotos werden ausgearbeitet, in eine Fototasche eingelegt, im Geschäft bar bezahlt und in der Registrierkasse unter dem Code "Reportage" durch die jeweilige Angestellte erfasst. Eine Überprüfung der Erfassung der Vollständigkeit der Einnahmen wäre nur anhand des durch Herrn A jahrgangsweise geführten Terminkalenders möglich. Diese Terminkalender konnten für den gesamten Prüfungszeitraum nicht mehr vorgelegt werden. 1.7. Einnahmenermittlung Fotocafe: 1.7.1. Tageslosungen: Jeder Umsatz wird einzeln händisch auf einem Hilfszettel (Bierzettel) festgehalten. Diese Beträge werden am Tagesende aufsummiert und am nächsten Tag in die Registrierkasse unter Code 13 eingetippt. Die Urbelege (Bierzettel) wurden der Bp vorgelegt. Seitens der Bp wurde festgestellt, dass bei der Aufsummierung der Tageseinnahmen die auf die Nachkommastellen entfallenden Centbeträge zum Teil nicht mitgezählt werden. z.B. Losung v 30.6.2011 Losung lt. Erkl.: 70,-- Losung lt. Beleg: 70,50 z.B. Losung v 13.7.2011 Losung lt. Erkl.: 120,-- Losung lt. Beleg: 120,20 z.B. Losung v 4.4.2011 Losung lt. Erkl.: 90,-- Losung lt. Beleg: 91,60 z.B. Losung v 18.3.2013 Losung lt. Erkl.: 60,-- Losung It. Beleg: 61,30 1.7.2. Monatslisten: Die Tageslosungen werden einzeln monatsweise händisch auf einem A4-Zettel festgehalten und aufsummiert. Diese Monatslisten wurden der Bp vorgelegt. 1.7.3. Jahreslisten: Die in den Monatslisten aufsummierten Beträge werden sodann in eine händisch geführte Jahresliste übertragen und aufsummiert. Die Monats- und Jahreslisten dienen der Abstimmung bzw. Kontrolle der in die Registrierkasse eingetippten Tageslosungen als internes Instrumentarium. 1.7.4. Kellnerbrieftasche: In der Kellnerbrieftasche befinden sich immer 200,-- Wechselgeld. 1.7.5. Kassenstand – SOLL-IST-Vergleich: Es wird eine tägliche Zählung des Kasseninhaltes durch die jeweilige Angestellte vorgenommen und mit den Tagesendestreifen der Registrierkasse abgeglichen. Der so ermittelte Betrag wird abzüglich des täglichen Wechselgeldes i.H. von 200,-- in ein "Banktascherl" gegeben und am nächsten Morgen zur Einzahlung gebracht. 1.7.6. Münzlisten: Es werden keine Münzlisten geführt. Die Zählung des Kasseninhaltes erfolgt mittels Taschenrechner. 1.7.7. Preislisten: Für den gesamten Prüfungszeitraum konnten keine Preislisten vorgelegt werden. Anlässlich der Betriebsbesichtigung wurde festgestellt, dass die Getränkepreise auf einer Glaswand mit schwarzem Stift kundgemacht sind. 1.8. Noch nicht abrechenbare Leistungen (Fotos für Schulen und Kindergärten): 1.8.1. Wertermittlung: Die Wertermittlung erfolgte anhand der im nachfolgenden Jahr einlangenden Zahlungseingänge (betriebliches Bankkonto bzw. Barinkassi), wobei den im jeweiligen Kalenderjahr ausgestellten Lieferscheinen die bezughabenden Zahlungen des Folgejahres gegenübergestellt werden. Offene Aufträge, denen keine Zahlung gegenübersteht, werden in diesem Falle nicht erfasst. 1.8.2. USt: De facto werden die Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (IST-Versteuerung) besteuert. Die Erfassung der Umsätze erfolgt erst im Zeitpunkt des jeweiligen Zahlungseinganges. Da im gegenständlichen Fall im Sinne des § 124 BAO Buchführungspflicht kraft Rechtsform gem. § 189 UGB besteht, hat die Versteuerung der Entgelte nach vereinbarten Entgelten (SOLL-Versteuerung) zu erfolgen. z.B. Zahlungseingang v. 28.7.2010, LS-Nr. 1913 v. 19.11.2008, über brutto 765,50; 1.8.3. ESt: Ertragsteuerlich werden offene Forderungen nicht periodengerecht abgegrenzt, da deren Erfassung erst im Jahr des Zahlungseinganges erfolgt. z.B. Zahlungseingang v. 28.7.2010, LS-Nr. 1913 v. 19.11.2008, über brutto 765,50; 1.8.4. Barinkassi: z.B. Lieferscheine aus 2009 und Zahlungseingänge 2010; a) - diese bar kassierten Beträge werden als Eigenerlag auf das betriebliche Bankkonto eingezahlt; b) - wann das Inkasso erfolgte ist nicht ersichtlich; c) - eine Zuordnung zum jeweiligen Lieferschein ist nicht möglich; d) - eine Überprüfung auf Vollständigkeit der auf das betriebliche Bankkonto eingezahlten Barinkassi ist in Ermangelung des Vorliegens geeigneter betragsmäßiger Unterlagen nicht möglich; die ausgestellten Lieferscheine weisen keinerlei Bemessungsgrundlagen bzw. Auftragswerte aus; 1.9. Inventur Fotogeschäft: 2009, 2010, 2011 Für den Prüfungszeitraum wurden Inventurlisten, welche mittels Excel-Tabelle erstellt wurden, vorgelegt. Dies widerspricht dem Radierverbot gem. § 131 BAO. Urbelege (Hilfsaufzeichnungen), welche die Grundlage für die Erstellung der Inventur darstellen, konnten für den gesamten Prüfungszeitraum nicht mehr vorgelegt werden. Im Kj 2009 wurde die Inventur noch nach Sortimentbereichen summenweise gegliedert. In den Folgejahren ist dies nicht mehr geschehen. Hinsichtlich der Rahmen wurde festgestellt, dass im Kj 2009 noch 105 Artikelnummern ausgewiesen werden. In den Folgejahren werden nur mehr 3 angeführt. 1.10. Inventur Fotocafe: Für den Prüfungszeitraum wurden Inventurlisten, welche mittels ExceI-Tabelle erstellt wurden, vorgelegt. Dies widerspricht dem Radierverbot gem. § 131 BAO. Urbelege (Hilfsaufzeichnungen), welche die Grundlage für die Erstellung der Inventur darstellen, konnten für den gesamten Prüfungszeitraum nicht mehr vorgelegt werden. 1.11. Prüfungsfeststellungen der Vor-Betriebsprüfung: Hinsichtlich der vorstehenden Ausführungen wird in diesem Zusammenhang auf die Feststellungen der vorangegangenen Betriebsprüfung für den Zeitraum 1994 – 1996 verwiesen. Insbesondere betreffend das Fehlen von Ausgangsrechnungsdurchschriften, Zuordnung von Zahlungseingängen im Zuge von bar kassierten Beträgen sowie eine fehlende Bestandserfassung von Kundenforderungen, da diese erst mit dem Tag der Bezahlung erfasst werden. Erläuterung: Bezüglich der unter Pkt. 1.1. - 1.5., 1.8. und 1.11. getroffenen Feststellungen, besteht aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse hinsichtlich ordnungsmäßiger Führung der vorgelegten Bücher und Aufzeichnungen der begründete Anlass, dass ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen ist. Insbesondere ist eine Überprüfung der seitens der Abgabepflichtigen (Bf.) erklärten Bemessungsgrundlagen weder auf deren Richtigkeit noch Vollständigkeit möglich, weshalb gem § 184 BAO eine Umsatzhinzuschätzung in o.a. Höhe erfolgt. Die Schätzung fußt auf dem Umstand, dass aufgrund durchgeführter Erhebungen bei diversen Schulen, Kindergärten und Schischulen festgestellt wurde, dass die durch den geschäftsführenden Gesellschafter der Abgabepflichtigen, Herrn A, getätigte Aussage des Nichtexistierens von Aufzeichnungen betreffend Retourbilder, Abrechnungen, Inkassobelege etc., seitens der Bp widerlegt werden konnte. Anhand dieser Abrechnungsbelege ist erkennbar, dass der ursprüngliche Auftragswert bzw. die tatsächlich erklärten Umsätze um diverse Preisminderungen (Sponsoring, pauschale Minderungen, Rabatte, Provisionen) gekürzt wurden. Aus den der Bp aufgrund durchgeführter Erhebungen vorliegenden Abrechnungen von diversen Schulen ist ersichtlich, dass die Verkürzungen bezogen auf den Gesamtauftragswert zwischen 23% und 36% liegen (progressive Betrachtungsweise). Seitens der Bp erfolgt die Hinzuschätzung nunmehr auf Basis der bisher seitens der Abgabepflichtigen erklärten Umsätze. Unter diesem Gesichtspunkt werden die vorstehend festgestellten Verkürzungen (%) in retrograder Betrachtungsweise mit einem durchschnittlichen Wert in Höhe von 25% den bisher erklärten Umsätzen hinzugerechnet. Hinsichtlich des Pkt 1.12.1.2. und 1.12.1.3.2.wird angemerkt, dass die aus der SchuI-‚ Schischul- und Kindergartenfotografie erzielten Umsätze bei Barzahlung mit einem gesonderten Code in der Registrierkasse erfasst und auf dem Erlöskonto "Barverkauf 20%“ verbucht wurden. Seitens der Bp wurden diese Umsätze anhand der in der Belegsammlung aufliegenden Monatsendestreifen der Registrierkasse, welche unter dem Code "006" boniert wurden, mit oa Betrag ermittelt. Diese Umsätze teilen das Schicksal der Schätzungsbefugnis. Die daraus resultierenden Umsatzsteuernachforderungen stellen, bei Vorliegen der unter TZ 1.12.3. angeführten Voraussetzungen, ertragsteuerlich nachträgliche Betriebsausgaben dar. Im Speziellen wird zu diesem umsatzsteuerlichen Sachverhalt ausgeführt: Die Schule (der Direktor) organisiert einen Fototermin mit einem Fotografen und handelt für sich einen „Rabatt“ aus. Die Schule (Lehrer) übernimmt das Inkasso und leitet den um den „Rabatt” gekürzten Betrag an den Fotografen weiter. Vermittler ist, wer einen Leistungsaustausch zwischen seinem Auftraggeber und einem Dritten herbeiführt. Der Vermittler tritt nach außen in fremdem Namen auf. Der Vermittler führt einen Leistungsaustausch zwischen anderen herbei, steht selbst aber außerhalb des vermittelten Leistungsaustausches. Die vermittelte Leistung ist ihm umsatzsteuerlich nicht zuzurechnen. Seine eigene Leistung ist eine sonstige Leistung (Vermittlung, Vertretung) und unter den allgemeinen Bedingungen steuerbar (Nachhaltigkeit, Selbständigkeit, Entgeltlichkeit). Wer Empfänger der Vermittlungsleistung ist, ergibt sich aus dem Auftragsverhältnis. Unschädlich für das Vorliegen einer Vermittlung ist die Einschaltung des Vermittlers in die tatsächliche Abwicklung des Leistungsaustausches: er kann sowohl bei der Verschaffung der Verfügungsmacht am Gegenstand als auch bei der Entgeltsberichtigung (Inkasso) mitwirken, da es ausschließlich auf das Auftreten in fremdem Namen ankommt (Ruppe 4. Aufl., Tz 84 ff zu § 3). Fraglich ist nun, ob die Schule durch ihre Tätigkeiten iZm dem Fototermin (Organisation, Weiterleitung von Preis- und Bestelllisten, Inkasso) als Vermittler oder als EigenhändIer/Kommissionär tätig geworden ist, eine dritte Möglichkeit gibt es nämlich nicht. Wenn - wie von der geprüften Gesellschaft offenbar angenommen - ein Leistungsaustausch nur zwischen ihr und der Schule zustande gekommen ist, dann müsste die Schule anschließend die Fotos in eigenem Namen als EigenhändIer/Kommissionär an die Schüler weiterverkauft haben. Dafür gibt es aber nicht den geringsten Anhaltspunkt und wurde dies von der Abgabepflichtigen bislang auch gar nicht ausdrücklich behauptet. Dazu müsste die Schule nämlich gegenüber den Schülern/Eltern in eigenem Namen, d.h. quasi als Fotohändler, aufgetreten sein, und das ist weder mündlich noch schriftlich geschehen. In keinem Dokument tritt die Schule gegenüber den Schülern als Lieferant von Fotos auf. Auf diesen Aspekt, nämlich die Beziehung zwischen Schule und Schülern/Eltern, wurde in den bisherigen Besprechungen (Vorbesprechung vom 31.10.2013 und 14.11.2013 bzw. der Stellungnahme der steuerlichen Vertretung per e-mail vom 21.11.2013) von Seiten der Abgabepflichtigen bis dato nicht eingegangen. Tatsächlich entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung und ist es den Eltern natürlich bewusst, dass sie die Fotos nicht von der Schule, sondern vom Fotografen beziehen, und dass die Schule nur als Handlanger des Fotografen auftritt. ln diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein Vertrag zwischen Fotograf und Schülern/Eltern erst konkludent mit der Abnahme und Bezahlung der Fotos zustande kommt und dass daher zwischen der Rechtssauffassung des Finanzamtes und den Ausführungen in der Stellungnahme der Steuerberatung vom 21.11.2013 bezüglich des Salzburger Fotografen kein Widerspruch besteht. Natürlich kommt kein Vertrag und keine Lieferung zustande, wenn die Fotos nicht genommen werden; das wird vom Finanzamt auch nicht behauptet. Wenn aber die Schule nach außen, d.h. gegenüber den Schülern/Eltern, weder in Wort noch Schrift als Eigenhändler aufgetreten ist, dann bleibt für die Tätigkeit der Schule nur der Tatbestand der Vermittlung übrig. Die Schule macht nichts anderes, als dass sie Fotograf und Schüler zusammenbringt. Dafür - und für ihre manipulativen Tätigkeiten - erhält sie eine Provision. Natürlich besteht eine Leistungsbeziehung auch zwischen Fotograf und Schule, aber eben nicht in Bezug auf Lieferung von Fotos an die Schule, sondern in Bezug auf die Vermittlung einer Lieferung von Fotos von Fotograf an Schüler. Die Korrespondenzen zwischen Fotograf und Schule sind Ausdruck dieser Leistungsbeziehung. Die Inkassotätigkeit der Schule ist - wie vorstehend ausgeführt - nicht schädlich für das Vorliegen einer Vermittlung und lässt keine Rückschlüsse auf die Leistungsbeziehungen zu. Wenn die Schule an den Fotografen nur einen um die Provision gekürzten Betrag weiterleitet, so ist dies wirtschaftlich nur als abgekürzter Zahlungsweg zu sehen. Der lange Zahlungsweg wäre die Weiterleitung der ungekürzten Beträge (Leistungsentgelt von den Schülern) an den Fotografen und anschließend die Verausgabung einer Provision an die Schule. Daher sind vom Fotografen im ersten Schritt die ungekürzten Beträge der USt zu unterwerfen. Im zweiten Schritt ist die Provision als Betriebsausgabe zu verbuchen. Zur Veranschaulichung soll folgendes Beispiel dienen: Ein Schüler sucht einen Fotografen zur Anfertigung von Passbilder auf und sagt: „Der Herr Direktor X hat Sie mir empfohlen!” Der Schüler zahlt 10 Euro; der Fotograf unterwirft diese 10 Euro der Umsatzsteuer (dividiert durch 1,2); anschließend gibt er dem Direktor vereinbarungsgemäß 2 Euro als Provision, sodass ihm unter dem Strich nur 8 Euro verbleiben. Bei diesem Sachverhalt käme der Fotograf wohl nicht auf die Idee zu behaupten, sein Entgelt nach § 4 UStG sei nur 8 Euro (dividiert durch 1,2). Nichts anderes gilt aber im vorliegenden Fall. Zusammenfassend wird daher festgehalten: Die Schule organisiert einen Fototermin und führt in diesem Zusammenhang verschiedene manipulative Tätigkeiten aus. Bei Annahme und Bezahlung der Fotos werden die Fotos vom Fotografen an die Schüler geliefert. Der Preis, den die Schüler bezahlen, stellt das Entgelt dar. Die Schule bekommt für ihre Mühewaltung (Vermittlung) eine Provision, welche das von den Schülern geleistete Entgelt nicht kürzt.“ Der Prüfer ging folgendermaßen vor: Er erhöhte im Zuge der BP für 2009 bis 2012 ua. die den Bereich „Schule“ betreffenden Entgelte um 25% (Hinzurechnungen laut Tz. 2 und 3 des BP-Berichtes), weiters aufgrund der festgestellten formellen Mängel die Entgelte laut Erklärung um den Sicherheitszuschlag von 6% (siehe Tz. 4 bis 6 des BP-Berichtes), der der Höhe nach außer Streit steht. Letztgenannte Position betraf auch die Umsatzsteuerfestsetzung für 07/2013. Die entsprechenden Änderungen berücksichtigte der Prüfer auch bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb 2009 bis 2012. Das Finanzamt erließ den Feststellungen des Prüfers Rechnung tragende Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2012 sowie einen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für 07/2013, des Weiteren Haftungsbescheide betreffend Kapitalertragsteuer für 2009 bis 2012. Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2012 sowie den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für 07/2013: Die Beschwerde gegen die oa. Bescheide richtet sich gegen die Erfassung der Preisnachlässe an die Schulen bei der Bf. Die Schulen seien nicht nur Vermittler, das Finanzamt versuche die Vermittlerrolle zu argumentieren. Es entspreche keineswegs der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Schule nur als Handlanger auftrete. Selbstverständlich kaufe die Schule die Fotos und könne sie weiter verkaufen. De facto sei die Schule gegenüber den Schülern aufgetreten, habe Listen und Anforderungen erstellt und auch die Beträge eingehoben. Unzutreffend sei, dass die Inkassotätigkeit der Schule nicht schädlich sei. Es liege definitiv kein Inkasso in fremden Namen vor. Es seien nicht dieselben Beträge weiter gegeben worden. Aus den der BP vorgelegenen E-Mails und dem Schriftverkehr gehe hervor, dass sich die Schulen für das Angebot der Bf. an der Schule bedanken. Ebenso führe das Finanzamt z. B. aus "über jeden Auftrag wird durch den jeweiligen Fotografen ein eigener Auftragsschein bzw. Hilfszettel unter Anführung des Auftraggebers (Schule oder Kindergarten), …" oder "Aufgrund durchgeführter Erhebungen bei Herrn B teilte dieser mit, dass die Schulen und Kindergärten eigene Abrechnungen (Listen) unter Ausweis von z.B. Angaben der Schulklassen, Anzahl der verkauften Fotosets, Anzahl der Retourbilder, Inkassobetrag, Zahlungsbestätigungen, etc. erstellen …". Die künstliche Aufspaltung des Vorganges in zwei Umsatzgeschäfte bzw. die Auffassung, dass der gesamte Bruttobetrag vor Abzug der Entgeltsminderung als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt der Bf. zu behandeln sei, sei nicht begründet. Umsatzsteuerlich allein entscheidend sei das Auftreten nach außen. Die Bf. sei gegenüber ihren Auftraggebern aufgetreten. Letztere seien gegenüber den Schülern/Kindern aufgetreten, hätten den Verkauf administriert, den Kaufpreis eingehoben und gegenüber der Bf. nach Abzug einer (unterschiedlich bezeichneten) Entgeltsminderung "abgerechnet". Der Entgeltsbegriff sei im § 4 UStG aus der Sicht des Leistungsempfängers definiert. Seine Leistungen seien nur Entgelt, soweit sie aufgewendet werden, um die Leistung des Unternehmers zu erhalten. Entgelt sei nur, was in einer Zweckbindung zur Erlangung der Lieferung oder sonstigen Leistung stehe. Der EuGH und Art. 73 MwSt-Richtlinie würden als Bemessungsgrundlage im Allgemeinen das betrachten, was der Unternehmer als Gegenleistung für seine Leistung erhält (Ruppe/Achatz, UStG, Rz 10 zu § 4 UStG). Ebenso die Österreichischen Kommentierungen, wonach Bemessungsgrundlage das sei, was der Unternehmer letztlich erhalte, "was wirtschaftlich tatsächlich zugeflossen, also endgültig gezahlt wurde" (Ruppe/Achatz, UStG, Kommentar, Rz 18 zu § 4 UStG, ebenso Scheiner/Kolacny/Zaganec, Kommentar zur MwSt-UStG 1994, Tz 39 zu § 4). Bemessungsgrundlage sei nicht, was der Abnehmer aufzuwenden habe, sondern was er tatsächlich aufwende. Der Unternehmer habe nicht das zu versteuern, was er zu bekommen habe, sondern was er tatsächlich erhalte. Schränke der Leistende seinen Leistungsumfang von vornherein ein und verpflichte sich der Leistungsempfänger demgemäß, bestimmte Aufwendungen selbst zu tragen oder übernehme sie ohne Verabredung, so liege eine Leistung des Leistungsempfängers an den Leistenden nicht vor. Die Aufwendungen des Leistungsempfängers seien nicht Entgeltsbestandteil beim Leistenden. Dies treffe auf den gegenständlichen Sachverhalt zu. Die Bf. sei von vornherein mit der Administration, Verteilung und Abwicklung nicht befasst gewesen und habe dafür ihren Leistungsempfänger (Schulen/Kindergärten) einen Preisnachlass gewährt. Die künstliche Aufspaltung des Finanzamtes, nämlich die Leistung der Bf. an die Schule und eine "Rückleistung" der Schule an die Bf. sei nicht begründet. Die Bf. beantragte, die Umsatzsteuerhinzurechnungen unter Tz 2 und Tz 3 des BP-Berichtes für 2009 bis 2012 sowie für den Nachschauzeitraum 01-07/2013 zu streichen. Die Hinzurechnungen der Tz. 4-6 des BP-Berichts (Sicherheitszuschlag) seien nachweislich zu mindestens zwei Drittel dem ehemaligen Mitarbeiter Herrn B zuzurechnen. Herr B habe ebenso das Inkasso gemacht. Diese Vorgänge seien Gegenstand eines zivilrechtlichen Verfahrens zwischen der Bf. und Herrn B gewesen. Sie seien daher aus der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage auszuscheiden. Beschwerde gegen die Haftungsbescheide 2009 bis 2012: Unter Hinweis auf die Beschwerde zu den Umsatzsteuerbescheiden begehrte die Bf., zwei Drittel der Hinzurechnungen aus den Tz. 4 bis 6 des BP-Berichtes Herrn B zuzurechnen und hinsichtlich dieses Betrages bei der Bf. keine verdeckte Gewinnausschüttung anzusetzen. Bei Tz 8 des BP-Berichtes sei in Punkt 2.3.4. der Niederschrift zwar die Betriebsausgabeneigenschaft im Hinblick auf § 20 verneint, aber nicht festgestellt, dass es zu einem Zufluss an den Gesellschafter-Geschäftsführer gekommen sei. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liege daher diesbezüglich nicht vor. Beschwerdevorentscheidungen: In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung betreffend Umsatzsteuer 2009 bis 2012 und Umsatzsteuerfestsetzung für 07/2013 sah das Finanzamt bei den Schulen kein Auftreten nach Art eines Kommissionärs gegeben, dass sie im eigenen Namen Fotos vom Fotografen ankaufen und an die Schüler mit Aufschlag weiterverkaufen. Diese Ansicht stehe im krassen Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung und zur natürlichen Beurteilung des gegenständlichen Vorgangs durch die beteiligten Personen, insbesondere die Schüler/Eltern. Selbstverständlich seien die Schüler/Eltern subjektiv der Meinung, dass sie mit der Abnahme bzw. Bezahlung von Fotos mit dem Fotografen kontrahieren und nicht, dass sie Fotos von der Schule beziehen, weil man Fotos typischerweise eben vom Fotografen kaufe, der sie anfertige, und nicht von der Schule oder vom Direktor. Die Schule sei gegenüber den Schülern nicht als Verkäufer von Fotos „aufgetreten”, sondern als Organisator des Fototermins und als Inkassant für den Fotografen und somit als Vermittler. Um Eigenhändler zu sein, hätte sie aber im eigenen Namen gegenüber den Schülern/Eltern in Wort oder Schrift als Verkäufer von Fotos auftreten müssen; dafür gebe es nicht den geringsten Anhaltspunkt. Sogar noch in der Beschwerde scheue sich die Bf., explizit zu behaupten, dass die Schule in eigenem Namen Fotos an die Schüler verkauft hat; stattdessen führe die Bf. unverbindlich aus, dass die Schule gegenüber den Kindern aufgetreten sei (als was?), den Verkauf administriert, den Kaufpreis eingehoben und gegenüber der Bf. nach Abzug einer Entgeltsminderung „abgerechnet” hätte. Nach Ansicht des Finanzamtes habe die Schule einen Leistungsaustausch zwischen Fotograf und Schülern vermittelt; bei Annahme und Bezahlung werden die Fotos vom Fotografen an die Schüler geliefert. Der Preis, den die Schüler bezahlen, sei das Entgelt für den Fotografen. Die Inkassotätigkeit der Schule sei für die Vermittlung nicht schädlich und lässt keine Rückschlüsse auf die Leistungsbeziehungen zu. Wenn die Schule an den Fotografen einen um einen „Rabatt” gekürzten Betrag weiterleite, so sei dies wirtschaftlich nur als abgekürzter Zahlungsweg zu sehen. Der lange Zahlungsweg wäre die Weiterleitung der ungekürzten Beträge an den Fotografen und die anschließende Zahlung einer Provision durch den Fotografen an die Schule. Andernfalls würde ein Teil der von den Schülern bezahlten Beträge unversteuert bleiben. Bei dem in Einzelfällen ebenfalls vorkommenden „langen Zahlungsweg“ - die Schule übernehme nur die Organisation, nicht aber das Inkasso, die Schüler zahlen den Preis für die akzeptierten Fotos mit Erlagschein direkt auf das Konto der Bf. ein - käme niemand auf die Idee, die von den Schülern eingezahlten Beträge für Zwecke der Umsatzsteuer um eine auch in diesem Fall an die Schule gezahlte Provision zu kürzen und nur den gekürzten Betrag der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Der lange Zahlungsweg lasse keine Missverständnisse bezüglich der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage aufkommen. Nichts anderes könne aber für den abgekürzten Zahlungsweg mit Inkasso der Schule gelten. Im vorliegenden Fall bestehe eine solche (Zweier-)Leistungsbeziehung zwischen der Bf. und der Schule aber gerade nicht (Lieferung von Fotos an die Schule unter Übernahme bestimmter Aufwendungen durch die Schule), sondern es würden zwei getrennte Leistungsbeziehungen zwischen drei Beteiligten vorliegen (Bf. liefert Fotos an Schüler, Schule erbringt Vermittlungsleistung an Bf.). Das Vorbringen betreffend die begehrte Zurechnung an Herrn B (Tz 4-6 des BP-Berichtes) sei unbewiesen. Eine allfällige Unterschlagung von Erlösen durch Herrn B würde nichts an der Zurechnung der Umsätze an die Bf. ändern, da Herr B bei der Leistungserbringung natürlich als Mitarbeiter der Bf. und nicht als selbständiger Unternehmer in eigenem Namen aufgetreten sei und die Erlöse im Namen der Bf. kassiert habe, was immer er in weiterer Folge damit gemacht haben mag. In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung betreffend die Haftung für 2009 bis 2012 erachtete das Finanzamt das Vorbringen betreffend die Zurechnung an Herrn B als völlig unsubstanziert und unbewiesen. Bis dato habe die Bf. dem Finanzamt keine wie immer gearteten Unterlagen im Zusammenhang mit einem Zivilgerichtsverfahren vorgelegt. Abgesehen davon basiere die Hinzuschätzung auf zahlreichen formellen Mängeln iVm dem Umstand, dass beim Vergleich von vorliegenden Abrechnungen mit den erklärten Einnahmenverkürzungen festzustellen gewesen seien, die in keinem Zusammenhang mit allfälligen Unterschlagungen des Herrn B stehen und die ihm daher auch nicht anteilig zuzurechnen gewesen seien. Der Hinzuschätzungsbetrag sei mit 6% der erklärten Umsätze am untersten Rand der möglichen Bandbreite angesetzt und stelle gedanklich und von der Berechnung her Einnahmen dar; diese seien der Gesellschaft durch den Gesellschafter-Geschäftsführer vorenthalten worden und diesem daher zugeflossen. Sollte Herr B der Gesellschaft Einnahmen vorenthalten haben, so würde dies völlig unabhängig von der Hinzuschätzung einen Schadensfall darstellen, der sich nur bei Uneinbringlichkeit der Schadenersatzforderung gewinnmindernd auswirke. Die Bf. brachte den Vorlageantrag ein. Im Vorlagebericht stellte das Finanzamt die unter Tz. 8 des BP-Berichts im Jahr 2010 angenommene verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von € 197,75 außer Streit, im Übrigen begehrte es die Abweisung der Beschwerde. Beim BFG kam es zu einem weiteren Vorhalteverfahren und der von der Bf. beantragten mündlichen Verhandlung: Es konnten folgende, für das BFG relevante Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden: Preisnachlässe an die Schulen: Die Bf. hat an die Schulen Angebote über die Anfertigung von Schülerfotos gemacht (Vorbringen im Beschwerdeverfahren, in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Angebote). Zwischen der Bf. wurden bei den Schulfotos durch Herrn A oder dem angestellten Herrn B und den Ansprechpartnern in der Schule Preis und Umfang der Leistung, d. h. die Zusammenstellung des Sets, besprochen. Danach wurde der Termin vereinbart. Sodann wurden die Eltern über den Fototermin verständigt (Vorhaltsbeantwortung vom 12.05.2016, Pkt. 1.). Die Standardpreise legte der Geschäftsführer der Bf., Herr A, fest (Vorhaltsbeantwortung vom 20.04.2016, Pkt. 1.1.). Die Bf. hat der Schule einen Preisnachlass zwischen 20% und 25% gewährt, der abhängig war von der Größe der Schule und der Höhe des sich daraus ergebenden Auftragswertes. Die Vereinbarung über die Preisnachlässe haben Herr A oder Herr B für die Bf. und die jeweiligen Ansprechpartner in der Schule in der Regel vor Auftragsbeginn getroffen (Vorhaltsbeantwortung vom 20.04.2016, Pkt. 1.3. bis Pkt. 1.5.). Der Preisnachlass wurde entweder in Form eines Fixbetrages oder in den meisten Fällen eines Prozentsatzes gewährt (unstrittig, Vereinbarung mit dem BRG 1, Vorbringen in der mündlichen Verhandlung). Die Schule hat sich den Preisnachlass einbehalten. In manchen Fällen hat die Schule den Preisnachlass auch an die Kinder weiter gegeben (seitens des Finanzamtes unwidersprochenes Vorbringen der Bf. in der Vorhaltsbeantwortung vom 12.05.2016, Pkt. 1.). Dem BFG lag nur eine schriftliche Vereinbarungen vor, jene mit dem BRG1 (in weiterer Folge „BRG 1“) vom 22.11.2007, weitere brachte die Bf. nicht bei (Arbeitsbogen, Vorhalt vom 28.04.2016, Pkt. 1., Vorhaltsbeantwortung vom 12.05.2016, Pkt. 1.). In dieser Vereinbarung heißt es wie folgt: „Im Gespräch am 22. 11. 2007 zwischen dem GF und dem Leiter des BRG 1 wurde vereinbart • ab dem Schuljahr 2008/09 werden die Fototermine an den Beginn des Schuljahres gelegt • Das angebotene Fotoset besteht aus einem Klassenfoto, einem 13x18 Portrait in Farbe, einem in SW, dazu 16 Stickers und kostet € 8,50 • Der Schülerausweis wird von der Sparkasse X. gesponsert und ist daher für die Schüler/innen gratis • Das Klassenfoto allein kostet € 2,50 • Der Ersatz verlorener Schülerausweise muss bei der Bf. von den Schüler/innen in Eigenverantwortung nachbestellt werden und kostet dann € 2,50 • Kleingruppen- und Freundschaftsfotos werden direkt über die Bf. abgerechnet • Bei Vorlage des Schülerausweises werden für (EU-)Passfotos Sonderkonditionen gewährt • Seitens der Schule werden Klassenlisten mit den Spalten KF (Klassenfoto € 2,50) und SET (C 8,50) vorbereitet. • Die Fotograf/innen tragen in die Klassenliste die jeweils von der Schüler/in gewünschte Bestellung ein. • Eine Kopie der ausgefüllten Klassenliste bleibt in der Schule als Grundlage für die Klassenvorstände zum Inkasso. • Den Schülern wird seitens der Bf. eine Rückgabegarantie gewährt, d.h. die Schüler/innen zahlen nur, was sie wirklich nehmen • Für das Schuljahr 2007/08 werden die Klassenfotos der 8. Klassen ... • Die Schule erhält für den organisatorischen Aufwand einen Fixbetrag von € 700,-- ... handschriftlich beigefügt: (für Projekte f. d. kein Geld vorgesehen ist.)“ Die Bf. gibt an, Vereinbarungen mündlich abgeschlossen zu haben. Der Aufforderung den gesamten Inhalt der mündlich abgeschlossenen Vereinbarung bekannt zu geben, ist die Bf. nicht nachgekommen (Vorhalt vom 28.04.2016, Pkt. 1., Vorhaltsbeantwortung vom 12.05.2016, Pkt. 1.). Die Schule war Organisatorin des Fototermins. Sie war in die Abwicklung, die Administration und in die Verteilung eingebunden(unstrittig). Dass die Schule auch für die Geltendmachung von Mängeln zuständig gewesen wäre, hat die Bf. niemals behauptet (Beschwerdeverfahren). Es bestand keine Verpflichtung, ein Foto machen zu lassen oder dieses nach Ansicht auch zu kaufen (Bf. in der Vorhaltsbeantwortung vom 12.05.2016, Pkt. 1., unstrittig). In der Schule war immer eine interne Person für das Einkassieren zuständig. Zunächst waren dies die jeweiligen Gruppenleiter oder Klassensprecher und danach für die gesamte Organisation die Kinderleiterin, Lehrer, Schulsprecher, usw. Die in den Schulen Verantwortlichen führten Namenslisten, in denen sie die zurück gegebenen Bilder, den zu zahlenden Betrag und wann das Einkassieren erfolgt sei, eingetragen haben. Die Hauptansprechpersonen in der Schule haben die einkassierten Beträge und Retourbilder übernommen und diese mit einer Abrechnung abzüglich des einbehaltenen Nachlasses an Herrn A oder Herrn B übergeben. In manchen Fällen haben sie das Geld auf das Geschäftskonto der Bf. überwiesen und hat sodann die Bf. der Schule den Preisnachlass überwiesen; bei diesem „langen“ Zahlungsweg wurde der gesamte von den Schülern eingesammelte Betrag der Umsatzsteuer unterworfen, sie wurde nicht um den Preisnachlass vermindert (Vorhaltsbeantwortung vom 12.05.2016, Pkt. 1., unstrittige Ausführungen in der mündlichen Verhandlung). Die Bf. behauptete ein Tätigwerden der Schule im Zusammenhang mit den Schulfotos im eigenen Namen (gesamtes Beschwerdeverfahren). Unterlagen, die die Schule als „Verkäuferin“ der Fotos an die Eltern/Schüler ausweisen, legte die Bf. nicht vor (Beschwerdeverfahren). Vorerst ging sie auch von einem Tätigwerden auf eigene Rechnung aus (Beschwerde „Es liegt definitiv kein Inkasso in fremden Namen vor.“). Jedenfalls erblickt die Bf. im Tätigwerden der Schule ein Kommissionsgeschäft und ging dann auch von einem Tätigwerden auf fremde Rechnung aus (weiteres Beschwerdeverfahren, mündliche Verhandlung). Das Finanzamt verneint ein Verkaufen der Fotos durch die Schule im eigenen Namen als „Verkäuferin“ und das Vorliegen eines Kommissionsgeschäftes. Für das Finanzamt hat die auf fremde Rechnung tätige Schule als Organisatorin des Fototermins und allenfalls als „Vermittlerin“ von der Bf. eine Abgeltung für die Mühewaltung, das Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten, etc., bekommen (Beschwerdeverfahren und mündliche Verhandlung). Das Finanzamt verwies noch auf die Frage 3. des Salzburger Steuerdialoges, „Schulfotograf - Zurechnung der Leistung“ . Zur Zurechnung an Herrn B: Herr A und Herr B führten die Fototermine in den Schulen durch. Herr B arbeitete eigenständig. Herr B kassierte in den von ihm betreuten Schulen auch das Geld (unstrittig). Er hat es Herrn A in einem Kuvert mit der Abrechnung übergeben, der es ungeöffnet in den Safe gegeben hat (Einvernahme des Herrn B bei der Polizeiinspektion). Die steuerliche Vertretung führt demgegenüber an, dass Herr B die einkassierten Beträge auch auf das Bankkonto eingezahlt hat (steuerliche Vertretung in der mündlichen Verhandlung). Die finanzielle Lage des Herrn B war angespannt (Vorhaltsbeantwortung vom 20.04.2016, Vorbereitender Schriftsatz vom 08.01.2014 im Zusammenhang mit der Klage des Herrn B gegen die Bf. wegen Entgeltfortzahlung).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100618/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.4100618.2014
Stammnummer
112905
Gültig
15.12.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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