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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100618/2014

1. "Provision" für Schule bei Fotografen Teil der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage 2. Schule bei Schulfotos Vermittlerin oder Kommissionärin

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100618/2014vom 15.12.2016Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall fehlen zwar die ein Kommissionsgeschäft dokumentierenden, konkreten Vereinbarungen. Daher war der Sachverhalt anhand der Abläufe im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu prüfen und verneinte das BFG das Vorliegen eines Kommissionsgeschäftes. Zumal aber die Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung von Preisnachlässen eines Fotografen an Schulen im Falle des hier vorliegenden verkürzten Zahlungsweges mit Inkasso der Schule in der Rechtsprechung nicht zu finden ist, wird bezüglich dieser Frage die Revision zugelassen. Die Frage der Zurechnung an Herrn B betrifft den Tatsachenbereich bzw. die Beweiswürdigung. Somit liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Der Streitpunkt betreffend die Tz. 8 sowie die endgültige Bescheiderlassung stehen außer Streit. Eine Revision ist folglich nur zur Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung von Preisnachlässen der Bf. beim "verkürzten Zahlungsweg" mit Inkasso der Schule zulässig. Klagenfurt am Wörthersee, am 15. Dezember 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100618/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.4100618.2014
Stammnummer
112905
Gültig
15.12.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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