…unternehmerisch im Sinne des UStG ist, hängt davon ab, (1) ob die Vermietungstätigkeit bereits völlig beendet war und (2) ob bloß vorübergehende Einnahmenlosigkeit vorliegt (der Bw. behauptet Vermietungsabsicht nach Erbschaft und Sanierung). Ob die Vermietungstätigkeit in den Streitjahren bereits völlig beendet war, ist daran festzumachen…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Steuerberater, gegen die Bescheide des FA betreffend Einkommensteuer 1999 bis 2006 und Umsatzsteuer 1999 bis 2003 sowie Festsetzung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1-6/2004, 7-12/2004, 1-3/2005 sowie…
…vom Verwaltungsgerichtshof dazu im Lauf der Zeit aufgestellten Kriterien - entschieden, dass eine einnahmenlose Betätigung (Tätigkeit) einer Einkunftsart des EStG entsprechen bzw. unternehmerisch im Sinne des UStG sein kann, wenn die Einnahmenlosigkeit bloß vorübergehend ist. Dies setzt aber voraus, dass - sich der innere Entschluss zur (Wieder…
schon im Jahr 1989 aufgebraucht waren und ohne Aufbringung von Eigenkapital von der BankXY weitere Geldmittel nicht so ohne weiteres zur Verfügung gestellt würden. Der unabhängige Finanzsenat folgert daraus, dass sich der Bw. - bei realistischer Einschätzung der Situation - bereits im Jahr 1989 darüber im Klaren…
…1985, 84/14/0016). Da die Liegenschaft seit dem Jahr 2001 nicht vermietet wurde, kann von einem vorübergehenden Zustand der Einnahmenlosigkeit nicht gesprochen werden, wie es sich bei einem Mieterwechsel sehr wohl ergeben kann. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 23.6.1992, 92…
…hängt davon ab, ob die Vermietungstätigkeit bereits völlig beendet war oder ob gegenständlich bloß vorübergehende Einnahmenlosigkeit vorlag. Aufwendungen auf ein zur Einkunftserzielung bestimmtes Objekt können unter Umständen auch dann als Werbungskosten Berücksichtigung finden, wenn ihnen gerade (vorübergehend) keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gegenüberstehen (vgl…
…weiteren Investitionen mehr getätigt worden, Vermietungen hätten nie stattgefunden. Steuerliche Feststellung zum Vermietungskonzept Objekt ***6***, für den Zeitraum 2010 bis 2016: Aufgrund der Einnahmenlosigkeit und der festgestellten fehlenden ernsthaften Absicht einer Einnahmenerzielung liege folglich keine Betätigung iSd § 28 EStG 1988 bzw. keine unternehmerische Tätigkeit iSd…
…nachgewiesen werden müsse, weil zu prüfen sei, ob es sich nur um eine vorübergehende Einnahmenlosigkeit handle und diese auch in die Kriterienprüfung miteinzubeziehen sei. Das Unterlassen von strukturverbessernden Maßnahmen für diese Tätigkeit führe insoweit zur Liebhaberei. Die Fortsetzung der "großen Vermietung" gelte bei nicht objektiver…
…Folglich ist zu untersuchen, ob bereits im Streitjahr von einer endgültigen Aufgabe der Betätigung ausgegangen werden muss, oder, ob die Einnahmenlosigkeit nur vorübergehend ist. Fest steht, dass das Vermietungsobjekt über Jahre der Erzielung von Einkünften gedient hat. Es wurde auch nie behauptet, dass die Liegenschaft…
…ziehe für meinen Mandanten hiemit den Einspruch für diese drei Streitjahre definitiv und unwiderruflich zurück. Einkommensteuer 2019 und 2020: Dazu werden Unterlagen zur Einnahmenlosigkeit meines Mandanten aus der Slowakei noch kurzfristig nachgereicht." Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 02.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgehalten:…
…so muss die Bf gegen sich insb gelten lassen, dass das streitggst Objekt nie vermietet wurde, sodass von einem bloß vorübergehenden Zustand der Einnahmenlosigkeit, wie er sich zB iZm einer Erstvermietung ergeben mag, keine Rede sein kann. c.) Zu den KSt-Sachbescheiden Auch bei Körperschaften…
…00 € deutlich unterschritten worden. Obwohl zum Zeitpunkt der Festsetzung der Zwangsstrafe noch immer keine Erklärung abgegeben worden sei, sei die Höhe der Zwangsstrafe im Hinblick auf die Einnahmenlosigkeit des Vereines nicht abgeändert worden. Gemeinnützigkeit liege aufgrund der Satzungsmängel nicht vor. Unabhängig vom (Nicht)Vorliegen…
…die rechtswidrig überlange Verfahrensdauer zugunsten des Revisionswerbers zu berücksichtigen, es hat vielmehr - genau gegenteilig - die Folgen dieser überlangen Verfahrensdauer, nämlich die in diesem Zeitraum gegebene Einnahmenlosigkeit des Revisionswerbers, sogar zu seinen Lasten berücksichtigt. Dies ist im Folgenden zu zeigen: Das Finanzstrafverfahren gegen den Revisionswerber hat…
…unternehmerisch iSd. UStG sein könne, wenn die Einnahmenlosigkeit bloß vorübergehend sei. Dies setze aber voraus, dass a) sich der innere Entschluss zur (Wieder-) Aufnahme der Betätigung (Tätigkeit) durch entsprechende Handlungen dokumentiere und der Steuerpflichtige zielstrebig auf die „Betriebseröffnung“ hinarbeite, b) auch die äußeren Umstände die…
…zur künftigen Aufnahme der Vermietungstätigkeit erweislich ist, sodass während der Umbau- und Sanierungsphase in den Streitjahren von einer bloß „vorübergehenden Einnahmenlosigkeit“ auszugehen ist. Der Bf. machte seit dem Jahr 1999 Aufwendungen im Zusammenhang mit der Renovierung der zwei Wohnungen im Obergeschoss sowie der zwei Wohnungen…
…Hinblick auf den Umstand, dass die Bf. nach vorübergehender Einnahmenlosigkeit (in den Jahren 2000 und 2001) ab dem Jahr 2002 bis zum Zeitpunkt der Aufgabe ihrer Vermietungsabsicht (mit Beginn des Jahres 2007) wieder regelmäßig Mieteinkünfte erzielten, die Beurteilung des Finanzamtes nicht nachvollziehen. Zweifelsfrei handelte es…
…Bf. zur künftigen Aufnahme der Vermietungstätigkeit erweislich ist, sodass während der Umbau- und Sanierungsphase in den Streitjahren von einer bloß "vorübergehenden Einnahmenlosigkeit" auszugehen ist. Wohnungen 1 und 3: Der Bf. prognostizierte zuletzt für die Wohnung 1 einen Beginn der Vermietung frühestens ab dem Jahr 2018…
…oder nicht. Eine einnahmenlose Betätigung (Tätigkeit) kann einer Einkunftsart des EStG entsprechen bzw. unternehmerisch im Sinne des UStG sein, wenn die Einnahmenlosigkeit bloß vorübergehend ist. Dies setzt aber voraus, dass sich der innere Entschluss des Steuerpflichtigen zur (Wieder)aufnahme der werbenden Betätigung durch entsprechende Handlungen…
…Betätigung in einer der gesetzlich aufgezählten Einkunftsarten "erwirtschaftet" hat (vgl. Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei², Rz 47). Auch im Bereich der verlustbringenden Vermietung ist bei Einnahmenlosigkeit vor der Liebhabereibeurteilung zu prüfen, ob überhaupt eine Betätigung im Sinn des § 28 EStG 1988 vorliegt. Ist dies zu verneinen…
…Zeitpunkt gegeben war. Zur Klärung dieser Frage, ob es sich im vorliegenden Fall um einen vorübergehenden Zustand der Einnahmenlosigkeit während der Zeit der fehlenden Benützungsbewilligung oder ob die ernsthafte Absicht zu vermieten mit dem Zeitpunkt des Auszugs des Mieters aufgegeben worden ist, wurde dem Bw…