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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0681-W/02

Kann bei einer über mehrere Jahre hinausgehenden Vorbereitungsphase auf Grund des Verhaltens des Steuerpflichtigen die eindeutige Absicht der künftigen Wiederaufnahme der Vermietungstätigkeit als erwiesen angenommen werden?

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0681-W/02vom 08.07.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

schon im Jahr 1989 aufgebraucht waren und ohne Aufbringung von Eigenkapital von der BankXY weitere Geldmittel nicht so ohne weiteres zur Verfügung gestellt würden. Der unabhängige Finanzsenat folgert daraus, dass sich der Bw. - bei realistischer Einschätzung der Situation - bereits im Jahr 1989 darüber im Klaren hätte sein müssen, dass im Hinblick auf - die schlechter als ursprünglich erwartete Bausubstanz und die damit verbundene Erhöhung des Sanierungsvolumens, - seine angespannte finanzielle Situation, - den erhöhten Kreditbedarf sowie - die Weigerung der Bank zur Weiterfinanzierung ohne entsprechende Eigenmittel eine Finalisierung des Sanierungsvorhabens kaum, jedenfalls aber nicht in einem absehbaren Zeitrahmen, erfolgen werde. Hinzu kommt außerdem noch der vom Bw. selbst immer wieder ins Treffen geführte schlechte Gesundheitszustand. So litt der Bw. bereits zum Zeitpunkt des Erwerbes der Liegenschaft im Jahr 1987 unter massiven gesundheitlichen Problemen, die auf einen im Jahr 1967 stattgefundenen Unfall zurückzuführen sind und lt. nervenärztlichem Gutachten vom 25. Mai 1998 zumindest seit 1983 Dauerschmerzen verursachten. Eine derartige gesundheitliche Beeinträchtigung, die den Bw. noch dazu daran gehindert hat, einer zur Finanzierung der Umbauarbeiten beitragenden Erwerbstätigkeit nachzugehen, hat den Bw. allerdings nicht unvorbereitet getroffen, sondern wäre auch diese Tatsache im Planungs- und vor allem Finanzierungskonzept entsprechend zu berücksichtigen gewesen. Wenn daher der Bw. ungeachtet vorstehender Umstände die Sanierung trotzdem weiterhin betrieben hat, so kann ein derartiges Verhalten aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers wohl kaum mehr als vertretbar bezeichnet werden. Hinzu kommt auch noch die Vielzahl von - bereits eingangs erwähnten - zeit- und kostenintensiven Gerichtsverfahren, auf die sich der Bw. im Zusammenhang mit der Baufinanzierung im Laufe der Zeit eingelassen hat, wobei die dabei aufgelaufenen Verfahrenskosten gleichfalls zu Lasten der Baufertigstellung gingen. Das Agieren des Bw. war nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates daher bereits ab 1989 nicht von einem nach Wirtschaftlichkeitsprinzipien orientierten Verhalten geprägt und ist daher seiner Privatsphäre zuzurechnen. Die vom VwGH geforderte Zielstrebigkeit ist im vorliegenden Fall jedenfalls nicht erkennbar. Dies wird letztlich auch noch dadurch unterstrichen, dass der Fertigstellungsaufwand vom Sachverständigen im Jahr 1997 gleich hoch angesetzt wird wie im Jahr 1992, nämlich mit S 4,7 Mio. Wenn daher nach fast 10jähriger Bautätigkeit noch immer rd. 5 Mio zur Baufertigstellung erforderlich sind, kann von der erforderlichen Zielstrebigkeit wohl nicht die Rede sein, zumal der Zeitraum bis zur (Wieder-)erzielung von Einnahmen - wie bereits ausgeführt - kein absehbarer ist. Führt man sich in diesem Zusammenhang den mehrfach dokumentierten Zustand der Liegenschaft vor Augen, so war auch im Jahr 2000 ein Ende der Bautätigkeit noch nicht absehbar, vielmehr wurde anlässlich der im November 2000 durchgeführten Nachschau etwa festgestellt, dass ein rd. 10m² großes Loch im Dach mit Dachpappe zugedeckt war und statt eines Rauchfanges lediglich eine Holzverschalung vorhanden war. Weiters liegen im gegenständlichen Fall etwa die entsprechenden behördlichen Genehmigungen nicht vor (zB VwGH 30.10.1996, 94/13/0165) und fehlt es überdies - wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt - an der erforderlichen Finanzierung zur Fertigstellung. Bis dato gibt es nämlich keine Benützungsbewilligung bzw. einen Nachweis dafür, dass die dem Bw. von der Baubehörde erteilten Auflagen auch eingehalten wurden, weiters ist den vom Bw. eingebrachten Schriftsätzen zu entnehmen, dass von der kreditgebenden Bank die weitere Finanzierung des Objektes eingestellt wurde. Unter Bedachtnahme auf vorstehende Ausführungen geht der unabhängige Finanzsenat daher davon aus, dass der Bw. keine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt hat, die zum Vorsteuerabzug berechtigt und war die Berufung als unbegründet abzuweisen.   Wien, am 8. Juli 2005

Normen und Schlagworte

Unternehmervorübergehende Einnahmenlosigkeiteinnahmenlose VorbereitungsphaseVermietungsabsicht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0681-W/02
Stammnummer
16872
Gültig
08.07.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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