Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0681-W/02
Kann bei einer über mehrere Jahre hinausgehenden Vorbereitungsphase auf Grund des Verhaltens des Steuerpflichtigen die eindeutige Absicht der künftigen Wiederaufnahme der Vermietungstätigkeit als erwiesen angenommen werden?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0681-W/02vom 08.07.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
schon im Jahr 1989 aufgebraucht waren und ohne Aufbringung von Eigenkapital von
der BankXY weitere Geldmittel nicht so ohne weiteres zur Verfügung gestellt
würden.
Der unabhängige
Finanzsenat folgert daraus, dass sich der Bw. - bei realistischer
Einschätzung der Situation - bereits im Jahr 1989 darüber im Klaren
hätte sein müssen, dass im Hinblick auf
- die
schlechter als ursprünglich erwartete Bausubstanz und die damit verbundene
Erhöhung des Sanierungsvolumens,
- seine
angespannte finanzielle Situation,
- den
erhöhten Kreditbedarf sowie
- die
Weigerung der Bank zur Weiterfinanzierung ohne entsprechende Eigenmittel
eine Finalisierung des
Sanierungsvorhabens kaum, jedenfalls aber nicht in einem absehbaren Zeitrahmen,
erfolgen werde. Hinzu kommt außerdem noch der vom Bw. selbst immer wieder
ins Treffen geführte schlechte Gesundheitszustand. So litt der Bw. bereits
zum Zeitpunkt des Erwerbes der Liegenschaft im Jahr 1987 unter massiven
gesundheitlichen Problemen, die auf einen im Jahr 1967 stattgefundenen Unfall
zurückzuführen sind und lt. nervenärztlichem Gutachten vom 25.
Mai 1998 zumindest seit 1983 Dauerschmerzen verursachten. Eine derartige
gesundheitliche Beeinträchtigung, die den Bw. noch dazu daran gehindert
hat, einer zur Finanzierung der Umbauarbeiten beitragenden Erwerbstätigkeit
nachzugehen, hat den Bw. allerdings nicht unvorbereitet getroffen, sondern
wäre auch diese Tatsache im Planungs- und vor allem Finanzierungskonzept
entsprechend zu berücksichtigen gewesen.
Wenn daher der Bw. ungeachtet
vorstehender Umstände die Sanierung trotzdem weiterhin betrieben hat, so
kann ein derartiges Verhalten aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden
Unternehmers wohl kaum mehr als vertretbar bezeichnet werden.
Hinzu kommt auch noch die
Vielzahl von - bereits eingangs erwähnten - zeit- und kostenintensiven
Gerichtsverfahren, auf die sich der Bw. im Zusammenhang mit der Baufinanzierung
im Laufe der Zeit eingelassen hat, wobei die dabei aufgelaufenen
Verfahrenskosten gleichfalls zu Lasten der Baufertigstellung gingen.
Das Agieren des Bw. war nach
Auffassung des unabhängigen Finanzsenates daher bereits ab 1989 nicht von
einem nach Wirtschaftlichkeitsprinzipien orientierten Verhalten geprägt und
ist daher seiner Privatsphäre zuzurechnen. Die vom VwGH geforderte
Zielstrebigkeit ist im vorliegenden Fall jedenfalls nicht erkennbar.
Dies wird letztlich auch noch
dadurch unterstrichen, dass der Fertigstellungsaufwand vom Sachverständigen
im Jahr 1997 gleich hoch angesetzt wird wie im Jahr 1992, nämlich mit
S 4,7 Mio. Wenn daher nach fast 10jähriger Bautätigkeit noch
immer rd. 5 Mio zur Baufertigstellung erforderlich sind, kann von der
erforderlichen Zielstrebigkeit wohl nicht die Rede sein, zumal der Zeitraum bis
zur (Wieder-)erzielung von Einnahmen - wie bereits ausgeführt - kein
absehbarer ist. Führt man sich in diesem Zusammenhang den mehrfach
dokumentierten Zustand der Liegenschaft vor Augen, so war auch im Jahr 2000 ein
Ende der Bautätigkeit noch nicht absehbar, vielmehr wurde anlässlich
der im November 2000 durchgeführten Nachschau etwa festgestellt, dass ein
rd. 10m² großes Loch im Dach mit Dachpappe zugedeckt war und statt
eines Rauchfanges lediglich eine Holzverschalung vorhanden war.
Weiters liegen im
gegenständlichen Fall etwa die entsprechenden behördlichen
Genehmigungen nicht vor (zB VwGH 30.10.1996, 94/13/0165) und fehlt es
überdies - wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt - an der
erforderlichen Finanzierung zur Fertigstellung. Bis dato gibt es nämlich
keine Benützungsbewilligung bzw. einen Nachweis dafür, dass die dem
Bw. von der Baubehörde erteilten Auflagen auch eingehalten wurden, weiters
ist den vom Bw. eingebrachten Schriftsätzen zu entnehmen, dass von der
kreditgebenden Bank die weitere Finanzierung des Objektes eingestellt
wurde.
Unter Bedachtnahme auf vorstehende Ausführungen geht
der unabhängige Finanzsenat daher davon aus, dass der Bw. keine
unternehmerische Tätigkeit ausgeübt hat, die zum Vorsteuerabzug
berechtigt und war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 8.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0681-W/02
- Stammnummer
- 16872
- Gültig
- 08.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF