Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0681-W/02
Kann bei einer über mehrere Jahre hinausgehenden Vorbereitungsphase auf Grund des Verhaltens des Steuerpflichtigen die eindeutige Absicht der künftigen Wiederaufnahme der Vermietungstätigkeit als erwiesen angenommen werden?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0681-W/02vom 08.07.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine einnahmenlose Betätigung (Tätigkeit) kann einer Einkunftsart des EStG entsprechen bzw. unternehmerisch im Sinne des UStG sein, wenn die Einnahmenlosigkeit bloß vorübergehend ist. Dies setzt aber voraus, (1) dass sich der innere Entschluss des Steuerpflichtigen zur Aufnahme der werbenden Betätigung durch entsprechende Handlungen dokumentiert und der Steuerpflichtige zielstrebig auf die "Betriebseröffnung" hinarbeitet (vgl. VwGH 20. 11. 1996, 94/15/0136). Bei einer über einige Jahre hinausgehenden Vorbereitungsphase wird dabei besonderes Gewicht darauf zu legen sein, dass auf Grund der bereits gesetzten Handlungen des Steuerpflichtigen die eindeutige Absicht der künftigen "Betriebseröffnung" erweislich ist. Es reichen allerdings weder bloße Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen über eine künftige unternehmerische Tätigkeit aus noch der Umstand, dass er die Möglichkeit zur Erzielung von Einkünften ins Auge fasst. Es müssen vielmehr über die Absichtserklärung hinausgehende Umstände vorliegen, aufgrund derer mit "ziemlicher Sicherheit" feststeht, dass eine unternehmerische Tätigkeit entfaltet werden wird (vgl. VwGH 18. 3. 1997, 96/14/0045). Weiters setzt es voraus, (2) dass auch die äußeren Umstände die (Wieder-)Erzielung von Einnahmen möglich machen (zB behördliche Genehmigungen [vgl. VwGH 30.10.1996, 94/13/0165], Vorhandensein von Finanzierungsmitteln) und (3) dass der Zeitraum bis zur (Wieder-)Erzielung von Einnahmen absehbar und angemessen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des FA,
vertreten durch XY, betreffend Umsatzsteuer für den Zeitraum 1989
bis 1996 im Beisein der Schriftführerin Silvia Stopfer nach der am 29.
Juni 2005 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erklärt seit 1988
nachstehende negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie
Vorsteuerüberschüsse aus der im November 1987 erworbenen Liegenschaft
H., G.Str.:
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Miete
netto
|
USt
10%
|
Sonst.
Erlöse
|
USt
20%
|
Vorsteuer
|
Zahllast/
Gutschrift
|
Neg.
Einkünfte
VuV lt. Erkl.
|
1988
|
28.155,67
|
2.815,57
|
|
|
261.266,76
|
-258.451,00
|
-202.482,00
|
1989
|
100.000,00
|
10.000,00
|
|
|
308.650,57
|
-298.651,00
|
-9.278,00
|
1990
|
490.000,00
|
49.090,00
|
|
|
144.088,00
|
-94.997,00
|
-279.521,00
|
1991
|
|
|
61.166,67
|
12.233,33
|
77.361,07
|
-65.128,00
|
-274.575,00
|
1992
|
145.454,55
|
14.545,46
|
78.333,33
|
15.666,67
|
69.176,43
|
-38.946,00
|
-545.132,00
|
1993
|
|
|
83.619,15
|
16.723,83
|
88.664,40
|
-71.941,00
|
-869.950,00
|
1994
|
|
|
124.058,91
|
24.811,78
|
124.435,87
|
-99.624,00
|
-867.088,00
|
1995
|
101.818,19
|
10.181,82
|
5.197,92
|
5.197,92
|
19.392,54
|
-4.013,00
|
-792.912,00
|
1996
|
72.727,27
|
7.272,73
|
6.866,67
|
6.866,67
|
8.508,37
|
5.631,00
|
-944.623,00
Im Rahmen eines
Vorhalteverfahrens betreffend die Einkommensteuererklärungen 1988 bis 1991
gab der steuerliche Vertreter des Bw. im Schreiben vom 31. August 1993 (Bl.
19/1993) u.a. bekannt, dass ab dem Jahr 2008 mit einem Gesamtüberschuss zu
rechnen sei. Weiters wurde in diesem Schreiben ausgeführt:
"Als Fertigstellungstermin der derzeit noch
immer stattfindenden Renovierungsarbeiten ist Ende 1994 vorgesehen (dieser
Termin wurde auch von der kreditgebenden Bank verlangt). Die Arbeiten haben sich
u.a. aufgrund der wechselnden Rechtslage verzögert, da die einzelnen
Wohnungen so gestaltet werden, dass sie erstens parifizierbar und zweitens nicht
mietrechtlich geschützt sind...."
Im Zuge einer
abgabenbehördlichen Prüfung betreffend die Jahre 1989 bis 1996 kam der
Betriebsprüfer lt. Tz. 12 des Bp-Berichtes zum Ergebnis, dass der Bw.
aufgrund der Unbewohnbarkeit des Objektes keine unternehmerische Tätigkeit
ausübe. Bei den in den Prüfungsjahren erklärten Mietentgelten
handle es sich um als Schenkungen oder Darlehen, nicht jedoch als Entgelte im
Sinne des UStG zu wertende Zahlungen der Lebensgefährtin, M.G., die als
Mieterin im Objekt G.Str. gemeldet sei. Weiters seien H.G. (Vater der M.G. )
sowie U.H. zwar als Mieter gemeldet, jedoch - den in Tz. 12 näher
ausgeführten Erhebungen zufolge - dort niemals wohnhaft gewesen.
Aus ertragsteuerlicher Sicht
ergaben sich keine weiteren Feststellungen, zumal der Bw. ausschließlich
negative Vermietungseinkünfte erklärt hat. Für die Jahre 1989 bis
1993 wurde bescheidmäßig ausgesprochen, dass die Umsatzsteuer
gemäß
§ 21 Abs. 7 UStG 1972 nicht festgesetzt werde. Für
die Jahre 1994 bis 1996 wurde die Umsatzsteuer jeweils mit S 0
festgesetzt.
In der gegen die
Umsatzsteuerbescheide 1989 bis 1996 eingebrachten Berufung wurde unter Hinweis
auf die Judikatur des VwGH vom 30. September 1998, 96/13/0211 ausgeführt,
dass es keinesfalls zwingend erforderlich sei, für die
Vorsteuerabzugsberechtigung tatsächlich Einnahmen zu lukrieren. Es sei
vielmehr zu untersuchen, ob die gesetzten Handlungen prinzipiell zur
späteren Einnahmenerzielung geeignet wären. Von wesentlicher Bedeutung
für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes sei, dass
aufgrund von baubehördlichen Auflagen - verlangt wurde die Neuherstellung
sämtlicher Tragkonstruktionen, die Niederschrift über die
Bauverhandlung vom 22. Mai 1990 sowie die Baubewilligung vom 31. Mai 1990 wurden
der Berufung in Kopie beigefügt - eine wesentliche Erweiterung und
Verteuerung des ursprünglichen Projektes erfolgte. Diese Verteuerung sowie
der schlechte Gesundheitszustand des Bw. - beigelegt wurde ein
nervenärztliches Sachverständigengutachten - wären wesentlicher
Grund dafür, dass das Projekt bis heute nicht fertig gestellt werden
konnte. Weiters sei eine zwischenzeitig beschäftigte Bauunternehmung in
Konkurs gegangen sowie habe die nachfolgende Firma wegen Tod des Inhabers den
Betrieb eingestellt. Daher sei die bisher nicht erfolgte Fertigstellung des
Objektes wesentlich auf externe Faktoren zurückzuführen und könne
nicht zu Lasten des Bw. ausgelegt werden. Zur umsatzsteuerlichen
Unternehmereigenschaft des Bw. wird in der Berufung ausgeführt, dass es
jeden Denkgesetzen widersprechen würde, wenn der Bw. ein fertiges Objekt
nicht auch vermieten und Einnahmen lukrieren würde. Dies umso mehr, als der
Bw. mit Ausnahme von Krankengeldzahlungen aufgrund der Spätfolgen seines
Heeresunfalles im Jahre 1967 kein weiteres Einkommen beziehe. Für die
Annahme der Nichtbeendigung des Sanierungsvorhabens sowie den daraus
resultierenden Wegfall der Unternehmereigenschaft gebe es keinerlei Anzeichen,
vielmehr würden intensive Umschuldungs- und Verkaufsverhandlungen für
einen unbebauten Teil des Grundstückes zur Finanzierung der Fertigstellung
des Projektes stattfinden. Weiters sei 1997 ein anderes im Eigentum des Bw.
stehendes Grundstück zur Finanzierung verkauft, jedoch der Ertrag daraus
von der kreditgebenden Bank nicht freigegeben worden. Zu diesen Umständen
trete noch hinzu, dass der Bw. seit 1987 einen arbeitsrechtlichen Rechtsstreit
mit Ansprüchen seinerseits über S 1 Mio. führe, gegen das
zuerkennende Urteil sei von der Gegenseite Berufung erhoben worden.
Zur Nichtanerkennung der
Mietentgelte wurde ausgeführt, dass mit M.G. (vormalig M.) schriftliche
Mietverträge abgeschlossen (Kopien wurden der Berufung beigelegt) sowie die
Überweisungen bis 1992 belegt wurden. Erst in den letzten Jahren seien die
Entgelte bar übergeben worden, um sie zur Verfügung des Bw. zu halten,
da die Bank von dessen Konten keine Auszahlungen mehr zugelassen habe.
Bezüglich der zeitweiligen
Unbewohnbarkeit der einzelnen Wohnungen habe es Zusatzvereinbarungen gegeben,
auch hätten die einzelnen Mieter diverses Mobiliar und andere
Gegenstände in den einzelnen Wohnungen gelagert. Eine durchgehende
Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses hätte außerdem aus
mietrechtlichen Gründen im Interesse der Mieter gestanden, diese
Schutzwirkung sei aufgrund der geleisteten Vorauszahlungen im Falle einer
Notveräußerung des Objektes von wesentlicher Bedeutung. Das von der
Betriebsprüfung behauptete Naheverhältnis zwischen dem Bw. und M.G.
sei irrelevant, da die erforderliche Fremdüblichkeit des
Mietverhältnisses vorliege.
Abschließend wurde die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz in mündlicher Verhandlung beantragt.
In seiner zur Berufung
abgegebenen Stellungnahme vom 8. Februar 1999 verweist der Prüfer auf die
geringe Höhe der angeführten Miete sowie auf den Scheincharakter der
Mietverträge. Bestrebungen, das Objekt Fremden gegenüber zu vermieten,
habe es keine gegeben. Auch seien keine ernsthaften Bemühungen angestellt
worden, das fast schon abbruchreife Haus fertig zu stellen - es seien lediglich
in großen Zeitabständen Arbeiten von ausländischen
Arbeitskräften durchgeführt worden, ein Bauunternehmen sei erst
beauftragt worden, als die Bank auf Fertigstellung gedrängt habe. Weiters
wohne der Bw. derzeit bei seiner Lebensgefährtin im 3. Bezirk und
besitze außer dem Objekt G.Str. keine Wohnung. Daher liege der Schluss
nahe, dass lediglich 3 und nicht wie immer behauptet 4 Wohnungen zur Vermietung
bereit stünden. Bei den angeführten Einnahmen aus
Veräußerungsgeschäften handle es sich nicht um unternehmerische
Entgelte, sondern um reine Privatveräußerungen, wie sie bei jeder
Gebäudesanierung anfallen würden.
In der dazu eingebrachten
Gegenäußerung des Bw. vom 22. Februar 1999 wird ausführlich auf
"die Vorgeschichte zum Verständnis der
Causa" eingegangen. Bis einschließlich 1988 hätten die
Altmietparteien lediglich ca. S 12.000,-- p.a. für das gesamte
Mietwohngebäude an Miete bezahlt, der Bw. habe beträchtliche
Beträge als Übersiedlungshilfe und Investitionsablösen zur
Freimachung des Objektes bereitgestellt. Das Mietwohngebäude habe bereits
innen einen durchaus erfolgversprechenden Zustand erreicht, auch sei für
die Weiterfinanzierung der Finalisierungsarbeiten Vorsorge getroffen worden -
verwiesen wird auf die Veräußerung des Objektes Klosterneuburg im
Herbst 1997 -, die Umschuldung sei jedoch durch die grundbücherliche
Sicherstellungsmaßnahme des Finanzamtes gefährdet. Die Mieteinnahmen
für den Zeitraum 1989 bis 6/1998 hätten immerhin bereits S 2 Mio.
betragen, wobei allerdings S 1,2 Mio. an Mietenvorauszahlung für die
zugesicherte Bereitstellung der Wohnungskategorie A geleistet wurde. Die von
M.G. bezahlte Hauptmiete sei daher entgegen den Ausführungen des
Betriebsprüfers in Ansehung der geleisteten Mietzinsvorauszahlungen als
angemessen zu bezeichnen. Die Wohneinheiten der M.G. seien laufend genutzt
worden, dies ersehe man allein schon an dem umfangreich vorhandenen Hausrat.
M.G. sei in die Hauptmietrechte ihres mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden,
verstorbenen Vaters H.G. eingetreten und diese habe nunmehr ein einziges
Mietverhältnis, welches im Wesentlichen ein Stockwerk mit 165 m²
Nutzfläche sowie einen auf ihre Kosten herzustellenden Innenabgang zur
Gartenseite des Hauses umfasse. Natürlich hätte es auch fortlaufend
Bestrebungen gegeben, das Gebäude noch gewinnbringender zu vermieten, wie
aus diversen Inseratenkampagnen, ersichtlich aus der Gesamtbuchhaltung,
hervorgehen.
Im gegenständlichen
Schreiben wurde wiederum auf die Verzögerungen durch die
Unfallspätfolgen - Lähmungserscheinungen als Spätfolgen eines
Absturzunfalles im Jänner 1967 bei den österreichischen
Gebirgsjägern, dadurch multiple Wirbelsäulenverletzungen,
Bewegungsbehinderungen und Spitalsaufenthalte 1989, 1996, 1997 und zuletzt 1999
hingewiesen. Zur vom Prüfer angesprochenen Verhinderung der
Gebäudebesichtigung führte der Bw. aus:
"Einmal
war ich außen vorbeigefahren zwecks Postbehebung beim Postamt
H., ein anderes Mal war ich wegen der
Tatsachen, dass die Mietpartei, welche ich hierum gebeten hatte, dienstlich
verhindert war, telefonisch hinbeordert, damit ich einem Kranwagenfahrer namens
S.B. den Gartentorschlüssel
übergeben konnte, zwecks Abholung von Erdaushub. Wegen meines
Wirbelsäulenleidens hatte ich zudem schon allein um der Versuchung zu einem
Arbeitsversuch zu entgehen, mir keinen Hausschlüssel eingesteckt und befand
mich zudem im Krankenstand."
Abgesehen von
vorübergehenden Spitals- und Pflegeaufenthalten sei der Bw. seit einem
Jahrzehnt durchgehend in der G.Str. gemeldet und wohnhaft.
Im November 2000 wurde von
Organen des Finanzamtes neuerlich eine Nachschau durchgeführt. Dem
darüber verfassten Aktenvermerk vom 8. November 2000 zufolge wurden seit
den letzten Amtshandlungen augenscheinlich keine baulichen Veränderungen
festgestellt. Der Zugang auf das Grundstück sei nur mehr durch ein Eisentor
(versperrt mit einer Kette) möglich, da der Rest des Grundstückes
vollkommen überwuchert sei. Auf der Liegenschaft befänden sich 2
Autowracks und eine Schutthalde, die bereits vor Jahren gesehen worden sei. Das
Bauobjekt könne nur straßenseitig von außen gesehen werden, da
niemand angetroffen worden sei und ein Zugang nicht möglich wäre. Im
Dachgeschoß sei die Balkontür zugemauert, im Dach befinde sich ein ca
10m² großes - mit Teerpappe zugedecktes - Loch, ferner gebe es keinen
Rauchfang, sondern an dessen Stelle nur einen Holzverschlag. Laut Auskunft der
Nachbarin und der Gemeinde wohne der Bw. nicht in diesem Objekt und werde nur
selten gesehen.
Im Zuge des zweitinstanzlichen
Verfahrens brachte der Bw. - verbunden jeweils mit Anträgen auf Vertagung
der anberaumten mündlichen Berufungsverhandlung - mehrere Schriftsätze
(u.a. vom 15. und 24. Mai 2005) samt umfangreichen Beilagen
(Baupläne, Sachverständigengutachten in Kopie,..) betreffend
schwebender straf- und zivilgerichtlicher Verfahren gegen die
kreditgewährende Bank im Zusammenhang mit der Finanzierung des Objektes
G.Str. ein. Zusammenfassend dargestellt gelangt der Bw. in diesen
Schriftsätzen zum Ergebnis, dass
-
"der
Entzug der Vorsteuerberechtigung ausschließlich auf Basis kolportierter
Verleumdungen erfolgt".
-
"...der
Finanzierungsvertragspartner die zur Baufertigstellung nach
Sachverständigengutachten erforderliche Kapitalvaluta entgegen seiner
gesetzlichen Verpflichtung nicht zu Finanzierung des geförderten
Wohnbauvorhabens bereitstellte. Durch direkten Zugriff auf die Kapitalvaluta der
bankseits treuhändisch geführten Baufinanzierungskonten erfolgte
Valutazueignung im Umfang der aushaftenden Fertigstellungskosten.....Durch
Valutaveruntreuung der zur Baufertigstellung erforderlichen Kapitalvaluta,
welche im Ausmaß der Sachverständigengutachten komplett
vorzufinanzieren war, wurde Baufertigstellung vorsätzlich
vereitelt..."
- vor
Abhandlung sämtlicher, nachstehender Gerichtsverfahren nicht abgesehen
werden könne, innerhalb welchen Durchrechnungszeitraumes der
steuerrechtlich geforderte "Überschuss" resultieren werde:
"Aktivklagen
vor HG Wien:
"Wiederaufnahmsklage"
zu 23Cgxxx/00:
HG
Wien 23Ncxxx/04
HG
Wien 23Ncxxx/05
Passivklagen
vor LG ZRS wegen derselben Baufinanzierung:
LG
ZRS Wien 9Cgxx/00 (seit Jahresmitte
2000 unterbrochen)
LG
ZRS Wien 25Cgxx/02
Verfahren
vor der Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt:
Sta
Wr. Nst. 6Stxx/99
Sta
Wr. Nst. 2Stxx/04"
Zu der am 29. Juni 2005 abgehaltenen Berufungsverhandlung
ist der Bw. nicht erschienen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der unabhängige
Finanzsenat geht von folgendem Sachverhalt aus:
Mit Kaufvertrag vom 12.
November 1987 erwarb der Bw. das sanierungsbedürftige Objekt G.Str.
(Baujahr 1900) um S 2,3 Mio. Zu diesem Zeitpunkt waren mehrere Parteien in dem
als Mietwohnhaus einzustufenden Gebäude wohnhaft (s. AB Bl. 126ff). Im
Laufe des Jahres 1988 gelang es dem Bw. - zum Teil nach Gerichtsverfahren mit
den Altparteien - die Liegenschaft bestandfrei zu machen und hat der Bw. seine
Vermietungstätigkeit noch im Jahr 1988 eingestellt.
Aus dem zur vom Bw.
angeführten Geschäftszahl des Handelsgerichtes Wien
23Cgxxx/00
ergangenen Urteil vom 20.
März 2003 ergibt sich, dass bereits 1987 zwischen dem Bw. (Kläger) und
der finanzierenden Bank (Beklagte) Gespräche über die Finanzierung des
Bauvorhabens zur Sanierung stattfanden, wobei man von einem Sanierungsvolumen
von S 9 Mio ausging und dem Bw. mehrere Kredite zur Begleichung von
Professionistenrechnungen eingeräumt wurden.
Aus der der Berufung
beigelegten Niederschrift über die am 22. Mai 1990 stattgefundene
Bauverhandlung ergibt sich u.a., dass
- bereits
frühere Bauverhandlungen (im November 1988, Mai 1989 und Februar 1990)
ergebnislos abgebrochen wurden und seitens der Baubehörde die Einstellung
der bisher konsenslos durchgeführten Bauarbeiten bescheidmäßig
verfügt wurde ("... vom
Bürgermeister bescheidmäßig verfügt, dass die konsenslosen
Bauarbeiten sofort einzustellen sind, die Zentralheizungsanlage ausser Betrieb
zu setzen ist, der Ofen im ersten Obergeschoß zu entfernen ist,
absturzgefährdete Bereiche im Haus abzusichern sind, für die
elektrische Anlage ein Sicherheitsprotokoll vorzulegen ist...");
- mit
Eingabe vom 21. März 1990 der Bw. von einem Architekten verfasste
Einreichpläne sowie eine Baubeschreibung der Baubehörde vorgelegt hat
und um Baubewilligung ersucht hat.
Mit Bescheid vom 31. Mai 1990
wurde die Bewilligung zum Umbau des bestehenden Wohnhauses zwecks Unterbringung
von 4 Wohneinheiten (Top I 134,69m²; Top II 101,86m²; Top III
131,41m²; Top IV 131,15m²) und drei Garagen mit ausreichender Anzahl
von Stellplätzen erteilt.
Im Zuge einer
Vorhaltsbeantwortung (Schreiben vom 31. August 1993, Bl 20/1993) teilte der
steuerliche Vertreter des Bw. u.a. mit, dass die einzelnen Wohnungen so
gestaltet werden, dass sie einerseits parifizierbar, andererseits nicht
mietrechtlich geschützt sind.
Bei mehrmaligen Nachschauen im
September 1997 konnte durch den Erhebungsbeamten des Finanzamtes an der Adresse
G.Str. niemand angetroffen werden. Es wurde jedoch festgestellt und mittels
Fotoaufnahmen dokumentiert (AB, Bl. 4 u. 5), dass das Objekt eine nicht bewohnte
bzw. bewohnbare Baustelle ist, was auch durch Aussagen der Nachbarn
bestätigt wurde. Weiters wurde durch Erhebungen bei der Meldebehörde
in Erfahrung gebracht, dass an besagtem Objekt folgende Personen gemeldet
sind:
Bw.,
gemeldet seit 15. Dezember 1987 mit Hauptwohnsitz
H.G.,
gemeldet seit 14. August 1992 mit Hauptwohnsitz
M.G.,
gemeldet seit 17. August 1993 mit Hauptwohnsitz
U.H.,
gemeldet seit 13. August 1992 mit Zweitwohnsitz
M.J.,
gemeldet seit 15. Jänner 1992 mit Zweitwohnsitz
Erhebungen der im Jahr 1998
durchgeführten Betriebsprüfung ergaben, dass der ebenfalls gemeldete
M.J. sich von Ende 1991 bis 1993 in Österreich aufhielt, nach Auskunft
seiner Schwägerin bewohnte er ein Zimmer in der G.Str., hielt sich aber
hauptsächlich bei seinem Bruder auf. Über Mietzahlungen konnte die als
Auskunftsperson einvernommene Schwägerin keine Angaben machen
(Niederschrift vom 22. September 1998, AB Bl. 69).
Weiters wurde im Zuge der Bp
festgestellt und im Arbeitsbogen dokumentiert (Ablichtungen der
Mietverträge AB Bl. 99-107; Überweisungsbelege AB Bl. 20-23, 28-30;
44-51 Aufstellung der Mieteinnahmen 1995, AB Bl. 24), dass die ab 1989
erklärten Mieteinnahmen ausschließlich von der Lebensgefährtin
des Bw., M.G. (ehemals M.), stammten.
Oftmalige Versuche des
Betriebsprüfers, das Haus G.Str. auch innen zu besichtigen, scheiterten.
Der Bw. gab an, dass nur M.G. einen Schlüssel für das Haus habe, diese
sich aber derzeit auf Dienstreise befinde und er außerdem aus
gesundheitlichen Gründen den Besichtigungstermin nicht einhalten könne
(Aktenvermerke vom 12. und 18. August 1998, AB Bl 189-191). Bei einer
Besichtigung am 21. August 1998 konnte der Prüfer von den Nachbarn und dem
Briefträger in Erfahrung bringen, dass das Haus seit 1989 nicht bewohnt
werde (Prüfungsfeststellung lt. Tz. 12 des Bp-Berichtes). Der in
verschmutzter Arbeitskleidung angetroffene Bw. gab wiederum an, keinen
Schlüssel für das Haus zu besitzen. Die vom Bw. telefonisch
kontaktierte M.G. verwies dem Prüfer gegenüber auf einen Arztbesuch
und stellte eine Terminvereinbarung in einigen Tagen in Aussicht. Bei der
Außenbesichtigung wurde - mit Fotos dokumentiert - festgestellt, dass das
Gebäude keinen Stromanschluss besitzt, das Dach ein großes, mit
Dachpappe abgedecktes Loch aufweist und im Dachgeschoss die Fenster fehlen (AB
Bl.192-194).
M.G. kam der schriftlichen
Vorladung zur Auskunftserteilung nicht nach. Erhebungen bei den in S. wohnhaften
Eltern bzw. dem Bruder der M.G. ergaben, dass der am 15. September 1997
verstorbene H.G. auf Drängen des Bw. bzw. aus Gefälligkeit seiner
Tochter gegenüber den Wohnsitz in der G.Str. meldete, selbst dort aber nie
wohnhaft war (Prüfungsfeststellung lt. Tz. 12 des Bp-Berichtes basierend
auf einer Niederschrift mit T.G. [Mutter der M.G.] vom 25. August 1998, AB Bl.
197).
Im Arbeitsbogen der Bp (Bl.
198) befindet sich weiters eine mit 14. August 1992 datierte, vom Bw. und H.G.
unterfertigte Vereinbarung betreffend Hauptwohnsitzmeldung, mit nachfolgendem
Inhalt:
"Als
Eigentümer der obigen Liegenschaft bestätige ich Ihnen auch auf diesem
Wege, dass die Vorschreibung irgendwelcher Kosten (Baukosten, Mietzins,
Betriebskosten) erst ab Vorliegen der Benützungsbewilligung für die
assanierte Wohneinheit und ab tatsächlichem Bezug derselben durch den
Mieter möglich ist.
Ein
Mietvertrag ist innerhalb von sechs Monaten ab Erteilung der
Benützungsbewilligung zu erstellen. Wird kein Mietvertrag errichtet,
erlischt jeder Anspruch aus dieser Vereinbarung. Vor Unterzeichnung eines
rechtsgültigen Mietvertrages sind vom Mieter keinerlei Kosten oder
Gebühren zu entrichten."
Der Berufung waren folgende
Mietverträge - abgeschlossen zwischen dem Bw. und M.G. -
angeschlossen:
- Mietvertrag
vom 1. Februar 1991
-
Zusatzvereinbarung vom 1. Juni 1992
- Nachtrag vom
28. Jänner 1993
-
Hauptmietvertrag vom 15. September 1997
- Laut den §§ 1
bis 3 des Mietvertrages vom 1. Februar
1991 wird eine im Dachgeschoss befindliche Wohnung der Kategorie A mit
einer Nutzfläche von 150m², beginnend ab 1. September 1990 um
einen Hauptmietzins von S 4.000,-- monatlich vermietet. § 7
enthält folgende Vereinbarung:
"Die
Mieterin leistet über den in § 3 genannten Mietzins hinaus eine
Vorauszahlung in der Höhe von S 1,200.000,- für zu leistende
Adaptierungsarbeiten. Die Entrichtung hat nach Aufforderung des Vermieters in
Teilbeträgen in den Jahren 1990 und 1991 zu erfolgen.
Der
Amortisationszeitraum wird mit 15 Jahren festgelegt, das heißt, die
Mieterin erhält bei Beendigung des Mietverhältnisses im Zeitraum von
15 Jahren die Mietzinsvorauszahlung anteilsmäßig
refundiert.
Die
Bezahlung des Mietzinses hat erst nach Entrichtung der ergänzenden
Benützungsbewilligung nach Aufforderung durch die Hausinhabung zu
erfolgen."
- Die
Zusatzvereinbarung vom 1. Juni 1992
lautet wie folgt:
"Wegen
ausständiger Adaptierungsarbeiten im DG (Whg. Top 4, ....) stelle ich als
Eigentümer und Verwaltung der Liegenschaft...der Mieterin...ersatzweise bis
zur Behebung des Mangels meine Wohnung Top Nr. 3 im gleichen Haus als
Hauptmietwohnung zur Verfügung.
Die
Miete von S 4.000,-- monatlich wird wie folgt verrechnet:
Der
Bezug der Ersatzwohnung erfolgt mit 1. Juni 1992. Hierfür wird noch im Juni
1992 ein Mieten -a-conto für 10 Folgemonate, somit S 40.000,-- von der
Mieterin.... bezahlt. Der Bezug der Ersatzwohnung erfolgt einvernehmlich auf
unbestimmte Zeit, jedenfalls mindestens bis zum Umzug in die ...gemäß
Vertrag zustehende Wohnung im DG selbigen Hauses.
Die
nächste Mietenzahlung ...in der Höhe von S 4.000,-- erfolgt somit mit
April 1993. Die Mietenvorauszahlungen erfolgen somit einvernehmlich
gemäß Mietvertrag unter gleichzeitiger Beistellung der
Ersatzwohnung."
- Der
Nachtrag vom 28. Jänner 1993 lautet
wie folgt:
"Die
Vertragsparteien stellen hiemit einvernehmlich ...fest, dass der Mieterin ...in
Ausübung ihres Mietrechtes überdies die Benützung der.....rund
230m² großen Teilfläche zusteht....Die Mieterin ist berechtigt,
diese Grundstücksteilfläche ausschließlich zu
benützen....Weiters wird der Mieterin über deren Ersuchen die Haltung
von Kleintieren (Hasen) auf der vorgenannten Grundstücksteilfläche
gestattet. Ein gesondertes Entgelt hiefür ist nicht zu
entrichten."
- In Pkt. 2. des
Hauptmietvertrages vom 15. September
1997 wird festgestellt, dass "diese
Wohnung bisher vom Hauptmieter Herrn
H.G. im gemeinsamen Haushalt mit dessen
Tochter Frau M.G. bewohnt wurde. Herr
H.G. ist am 14.9.1997 verstorben. Frau
M.G. erklärt den Eintritt in das
Hauptmietrecht ihres Vaters an der vorbezeichneten Wohnung.....".
Im Arbeitsbogen der Bp befindet
sich ein - auch vom Bw. im zweitinstanzlichen Verfahren vorgelegtes -
Schätzungsgutachten vom 22. Dezember 1997 (Aktualisierung des
Hauptgutachtens vom 21. Februar 1991), in welchem bei Einschätzung des
möglichen Mietwertes aus den Hauptnutzflachen ein möglicher
Jahresrohertrag von S 748.000,-- ermittelt wird. Die noch ausständigen
Herstellkosten wurden vom Sachverständigen auf S 4.700.000,--
geschätzt (AB Bl. 175, 176)
Im Zuge des zweitinstanzlichen
Verfahrens wurde U.H. , welche seit 13. August 1992 an der G.Str. mit einem
Zweitwohnsitz gemeldet war, befragt. Sie gab anlässlich ihrer
niederschriftlichen Einvernahme als Zeugin am 23. Mai 2000 an, nie in
diesem Haus eine Wohnung bezogen zu haben. Sie hätte lediglich eine
schriftliche Vereinbarung - diese lautete so wie die der Zeugin vorgelegte
Vereinbarung mit H.G. - auf ein zukünftiges Mietrecht getroffen.
Mit dem vorerwähnten
Urteil des HG Wien 23Cgxxx/00 wurde die Klage des Bw. auf Schadenersatz gegen
die BankXY wegen 2,596.817,23 € kostenpflichtig abgewiesen. Der
dagegen eingebrachten Berufung wurde vom OLG Wien nicht Folge gegeben (Urteil
vom 29. September 2003, 4Rxxx/03).
Die Ladung des Bw. zur
zunächst für den 24. Mai 2005 anberaumten mündlichen Verhandlung
erfolgte mittels Rsb sowohl an der Adresse G.Str. als auch an der Adresse der
Lebensgefährtin in 1030 Wien, R.Str.. Weiters wurden inhaltsgleiche
Ladungen ohne Zustellnachweis (mit Fensterkuvert) an die beiden vorgenannten
Adressen abgefertigt. Die mittels Rückschein erfolgten Ladungen wurden mit
den Postvermerken "Ortsabwesend v. 25.04.05
bis 3.06.05" (betrifft Abgabestelle 1030 Wien, R.Str.) bzw.
"Ortsabwesenheit bis 31/12/05"
(betrifft Abgabestelle G.Str.) dem unabhängigen Finanzsenat
zurückgestellt (Eingangsstempel jeweils 4. Mai 2005). Die Ladungen
enthielten einerseits den Hinweis, dass das Fernbleiben der Partei der
Durchführung einer Verhandlung nicht entgegensteht, andererseits wurde der
Bw. aufgefordert, 1.) Rechnungen betreffend die von ihm in den Jahren 1989 bis
1996 geltend gemachten Vorsteuern sowie 2.) Unterlagen, aus denen seine
Bemühungen zur gewinnbringenden Vermietung der Liegenschaft
(Zeitungsannoncen, Inseratenkampagnen,...) zur Verhandlung als Beweismittel
mitzubringen.
Mit Schriftsatz vom 15. Mai
2005 (Eingangsstempel des unabhängigen Finanzsenat vom 19. Mai 2005)
ersuchte der Bw. unter Hinweis auf seine Wirbelsäulenverletzung um
Vertagung der kurzfristig anberaumten Berufungsverhandlung, zumal die Vorladung
erst am 14. Mai 2005 bei ihm eingelangt sei. Bezüglich der Vorlage der
vorangeführten Beweismittel teilte der Bw. mit,
"dass Sachverhaltsthemen und Beweisurkunden,
welche Inhalt laufender Gerichtsverfahren sind, nicht zeitgleich Gegenstand
einer "Berufungsverhandlung" vor einem Finanzsenat sein können. Die
Entscheidungen unabhängiger Gerichte würden dadurch vorweggenommen.
Als Verfahrenspartei beantrage ich daher antragsgemäß stattzugeben
und bis zum rechtsgültigen Abschluss sämtlicher, in der
gegenständlichen (zugundeliegenden) Sache laufende Gerichtsverfahren
jegliche "Berufungsverhandlungen" oder sonstige "Finanzsenats-Verhandlungen" so
lange auszusetzen, bis sämtliche Gerichtsverfahren abgeschlossen
wurden."
Weiters führte der Bw. zu
den in der Ladung angeforderten Unterlagen aus,
- zu
1.) "dass diese Belege treuhändisch von
meinem langjährigen Steuerberater Mag.
H.K. verwahrt werden, - und ein rd. 30
kg. schweres Buchhaltungskonvolut darstellen...."Baubuchhaltung" wurde
wiederholt von Beamten des zuständigen FA ...überprüft und noch
nie beanstandet. Es ist mir als Heeresinvalide mit definitionsgemäß
vorliegender "Schwerbeschädigung" völlig unmöglich, rd. 30kg.
Baubuchhaltung zur Berufungsverhandlung mitzubringen, - und auch nicht
erforderlich, weil diese wiederholt geprüft und für
ordnungsgemäß befunden wurde."
- zu
2.) "dass die verfahrensgegenständliche
"Althaus-Assanierung" auf Vertragsgrundlage nachstehender Gesetze
erfolgte: NÖ
Wohnbauförderungsgesetz 1977, § 11 (1), WFG 1984, u.a §§ 17
(1) - 23 - 38 -44 (2) - 57 Z 1, 2,6 ...."
Am 24. Mai 2005 erkundigte
sich der Bw. telefonisch bei der gefertigten Referentin, ob seiner
Vertagungsbitte nachgekommen werde, zumal er vom unabhängigen Finanzsenat
keine Rückmeldung erhalten habe. Der Bw. wurde im Zuge dieses
Gespräches davon in Kenntnis gesetzt, dass unter Bedachtnahme auf die
Postvermerke auf den Ladungen (Ortsabwesenheit bis 31.12.2005 bzw. bis 3.6.2005)
der Amtspartei gegenüber der Verhandlungstermin abgesagt worden sei und
eine Verhandlung am heutigen Tag folglich nicht stattfinden werde. Gleichzeitig
wurde der Bw. im Zuge des Telefongespräches von der Anberaumung eines neuen
Verhandlungstermines für 29. Juni 2005, 9.30 Uhr, vorinformiert.
Die neuerliche Ladung des Bw.
zu der für den 29. Juni 2005 anberaumten mündlichen Verhandlung
erfolgte wiederum mittels Rsb sowohl an der Adresse G.Str. als auch an der
Adresse der Lebensgefährtin in 1030 Wien, R.Str.. Weiters wurden wiederum
inhaltsgleiche Ladungen ohne Zustellnachweis (mit Fensterkuvert) an die beiden
vorgenannten Adressen abgefertigt. Die mittels Rückschein erfolgte Ladung
an der Adresse G.Str. wurden abermals mit dem Postvermerk.
"Ortsabwesenheit bis 31/12/05" dem
unabhängigen Finanzsenat rückübermittelt. Die an der Abgabestelle
1030 Wien, R.Str. erfolgte Ladung wurde am 7. Juni 2005 beim Postamt hinterlegt,
jedoch mit dem Postvermerk "Nicht behoben" dem unabhängigen Finanzsenat am
1. Juli 2005 zurückgestellt.
Mit Schriftsatz vom 27. Juni
2005 - dieser wurde mittels Fax am 28. Juni 2005 um 17.15 Uhr dem
unabhängigen Finanzsenat übermittelt - ersuchte der Bw. neuerlich
unter Hinweis auf seine Wirbelsäulenverletzung sowie die anhängigen
Gerichtsverfahren die Berufungsverhandlung abzuberaumen und auf unbestimmte Zeit
zu vertagen.
In der in Abwesenheit des Bw.
am 29. Juni 2005 durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
wiederholte die Amtspartei ihr bisheriges Vorbringen und beantragte die
Abweisung der Berufung.
Rechtliche
Beurteilung:
Vorweg
ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht Folgendes festzuhalten:
In der Berufungsschrift hat der
- damalige - steuerliche Vertreter des nunmehr unvertretenen Bw.
gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO die Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz
beantragt.
Im Verfahren vor dem
unabhängigen Finanzsenat wurde der Bw. - wie vorstehend ausgeführt -
zunächst für den 24. Mai 2005 und in weiterer Folge für den
29. Juni 2005 zur mündlichen Berufungsverhandlung geladen. Dass dem
Bw. die Ladungen tatsächlich und auch zeitgerecht zugekommen sind, ergibt
sich aus den jeweils vom Bw. eingebrachten Vertagungsanträgen. Diese sind
von dem Bestreben geprägt, eine Vertagung auf unbestimmte Zeit zu erwirken,
um durch Verzögerung des Verfahrens eine zweitinstanzliche Entscheidung und
die daraus resultierenden Folgen hintanzuhalten. Die vom Bw. wiederholt ins
Treffen geführten Gründe - eine aus dem Jahr 1967 stammende
Wirbelsäulenverletzung sowie eine Vielzahl anhängiger
Gerichtsverfahren - stellen aus Sicht des unabhängigen Finanzsenates keine
Hindernisse für die Durchführung einer Berufungsverhandlung und einer
das Verfahren abschließenden Berufungsentscheidung dar.
Einerseits wäre der Bw.
auch in Anbetracht seiner gesundheitlichen Probleme nicht gehindert, sich
steuerlich vertreten zu lassen, anderseits hat es der Bw. nicht einmal für
notwendig befunden, sein Fernbleiben von den Verhandlungen aus angeblich
gesundheitlichen Gründen durch Vorlage ärztlicher Atteste nachzuweisen
bzw. glaubhaft zu machen.
Inwieweit der Ausgang der vom
Bw. wiederholt angeführten Gerichtsverfahren für das
streitgegenständliche Verfahren entscheidungsrelevant sein soll, ist
für den unabhängigen Finanzsenat nicht nachvollziehbar.
Diverse Strafanzeigen an die
Staatsanwaltschaft waren von den Bemühungen des Bw. geprägt,
aufzuzeigen, die finanzierende Bank wäre nicht nur vertragsbrüchig
geworden, sondern hätte sich auch ein strafrechtlich relevantes
Fehlverhalten, nämlich die Veruntreuung von Darlehensvaluta zu Schulden
kommen lassen. Zu den Geschäftszahlen der Staatsanwaltschaft Wiener
Neustadt ist festzuhalten, dass die aufgrund der vom Bw. gegen leitende
Angestellte der BankXY sowie gegen eine Finanzamtsbedienstete eingebrachten
Anzeigen sich jedenfalls als haltlos erwiesen und die eingeleiteten Verfahren
laut Auskunft der Staatsanwaltschaft gemäß
§ 90 StPO eingestellt
wurden.
In diesem Zusammenhang ist
weiters zu bemerken, dass die vom Bw. gegen die BankXY erhobene
Schadenersatzklage (23Cgxxx/00 ) abgewiesen wurde - die dem Bw. erwachsenen
Prozesskosten betrugen rd. € 19.000 - und dieses Urteil überdies in
zweiter Instanz bestätigt wurde (Urteil des OLG Wien vom 29. September
2003, 4Rxxx/03, die Prozesskosten betrugen rd. € 7.800). Festzuhalten ist
auch, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens - vom Bw. wurde in diesem
Zusammenhang eine "Wiederaufnahmsklage" in seinem Schriftsatz vom 24. Mai
2005 angeführt - bis dato nicht erfolgt ist. Bei den weiteren vom Bw.
angeführten Geschäftszahlen des HG Wien handelt es sich um die
Zuerkennung der Verfahrenshilfe im Zusammenhang mit der angestrebten
Wiederaufnahme, welcher bisher gleichfalls kein Erfolg beschieden war.
Im Hinblick darauf, dass es
sich bei den Verfahren vor dem LG ZRS Wien um gegen den Bw. eingebrachte Klagen
der BankXY wegen derselben Baufinanzierung handelt, hat der unabhängige
Finanzsenat eine Einsichtnahme in die bezughabenden Akten für nicht
erforderlich erachtet.
Eine Verpflichtung, der
Vorladung zu einer mündlichen Verhandlung Folge zu leisten, besteht, wie
sich aus dem zweiten Satz des § 284 Abs. 4 BAO über die Auswirkungen
des Fernbleibens ergibt, nicht. Wenn der Bw. daher seinen gesetzlich normierten
Anspruch auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht
wahrnimmt und dieser wiederholt mit nicht überzeugenden Argumenten
fernbleibt, so begründet die Durchführung der mündlichen
Verhandlung in Abwesenheit des Bw. keinen Verfahrensmangel. Abgesehen davon
wurde das Parteiengehör entsprechend gewahrt, indem dem Bw. im Rahmen des
Betriebsprüfungs- und Rechtsmittelverfahrens ausreichend Gelegenheit
geboten wurde, zu den behördlichen Sachverhaltsannahmen Stellung zu
nehmen.
Zur Umsatzsteuer:
Für den Vorsteuerabzug
sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistung maßgeblich. Sind in
diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen erfüllt, kann der Vorsteuerabzug in
voller Höhe vorgenommen werden (VwGH vom 24.2.2004, 99/14/0237).
Bei der Errichtung von
Wohnraum, der der privaten Nutzung ebenso dienen kann wie der Vermietung, muss
nach der Rechtsprechung die Absicht künftiger Vermietung entweder in
bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden haben oder aufgrund
sonstiger, über die Absichtserklärung hinausgehender Umstände mit
ziemlicher Sicherheit feststehen (Ruppe, UStG
19942, § 2 Tz
136)
Ob eine Handlung ernsthaft der
Vorbereitung künftiger Leistungen dient oder nicht, ist Tatfrage, für
die die Regeln über die objektive Beweislast zum Tragen kommen (Ruppe, UStG
19942, § 2 Tz
134). Ob die Unternehmereigenschaft begründende
Vorbereitungstätigkeiten anzunehmen sind, muss im Zeitpunkt der
Tätigkeit entschieden werden (Ruppe, UStG
19942, § 2 Tz
135).
Bei einnahmenloser
Vorbereitungsphase ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen, ob überhaupt eine Betätigung
im Sinne einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 EStG bzw. eine
unternehmerische Tätigkeit im Sinne des § 2 UStG vorliegt (siehe
dazu die auszugsweise wiedergegebenen Erkenntnisse in Rauscher/Grübler,
Steuerliche Liebhaberei in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, 65ff).
Der unabhängige
Finanzsenat hat sich mit dieser Frage erst jüngst in seiner
Berufungsentscheidung vom 23.11.2004, RV/0130-G/04, eingehend befasst und im
Fall der Bewirtschaftung eines heruntergekommenen Herrenhauses mit Wohn- und
Geschäftsräumlichkeiten und teilweise zu einer Wohnung ausgebautem
Stallgebäude - unter Zugrundelegung der vom Verwaltungsgerichtshof dazu im
Lauf der Zeit aufgestellten Kriterien - entschieden, dass eine einnahmenlose
Betätigung (Tätigkeit) einer Einkunftsart des EStG entsprechen bzw.
unternehmerisch im Sinne des UStG sein kann, wenn die Einnahmenlosigkeit
bloß vorübergehend ist. Dies setzt aber voraus, dass
- sich der
innere Entschluss zur (Wieder-)Aufnahme der Betätigung (Tätigkeit)
durch entsprechende Handlungen dokumentiert und der Steuerpflichtige zielstrebig
auf die "Betriebseröffnung" hinarbeitet,
- auch die
äußeren Umstände die (Wieder-)Erzielung von Einnahmen
möglich machen (z. B. behördliche Genehmigungen) und
- der Zeitraum
bis zur (Wieder-)Erzielung von Einnahmen absehbar und angemessen ist.
Entscheidend bei
Einnahmenlosigkeit ist also u. a., ob die Vorbereitungsphase für sich
absehbar und angemessen ist. Eine Liebhabereibeurteilung ist diesfalls nicht
vorzunehmen (Rauscher in SWK 2005, S 426ff).
Die Frage, ob eine
Betätigung (Tätigkeit) überhaupt einer Einkunftsart des EStG
entspricht bzw. ob eine Tätigkeit überhaupt unternehmerisch im Sinne
des UStG ist, ist der Beurteilung, ob eine Betätigung (Tätigkeit)
einkommensteuerlich und umsatzsteuerlich Liebhaberei ist, vorgelagert;
entspricht eine Betätigung (Tätigkeit) keiner Einkunftsart des EStG
bzw. ist sie nicht unternehmerisch im Sinne des UStG, so kann sich die
Liebhabereifrage zwangsläufig nicht stellen (in diesem Sinn: VwGH vom 30.
Oktober 1996, 94/13/0165).
Auch im gegenständlichen
Berufungsverfahren steht umsatzsteuerlich die Berücksichtigung von
Vorsteuern in den Jahren 1989 bis 1996 aus einer Tätigkeit in Streit, zu
deren Ausübung es bis jetzt nicht gekommen ist.
Im vorliegenden Fall ist somit
zu beurteilen, ob der Bw. nach Erwerb der Liegenschaft im Jahr 1987 und
Bestandfreimachung im Jahr 1988 so zielstrebig auf eine Neuaufnahme der
Vermietungstätigkeit hingearbeitet hat, dass während der Umbau- und
Sanierungsphase in den Streitjahren von einer bloß "vorübergehenden
Einnahmenlosigkeit" auszugehen ist. Vor allem bei einer über mehrere Jahre
hinausgehenden Vorbereitungsphase wird besonderes Gewicht darauf zu legen sein,
dass auf Grund der bereits gesetzten Handlungen des Steuerpflichtigen die
eindeutige Absicht der künftigen Wiederaufnahme der
Vermietungstätigkeit erwiesen ist.
Die - von der Judikatur des
VwGH geforderte - ernsthafte Vermietungsabsicht des Bw. kann nach Auffassung des
unabhängigen Finanzsenates im gegenständlichen Fall als nicht klar
erwiesen angesehen werden. Diese in freier Beweiswürdigung getroffene
Schlussfolgerung gründet sich auf nachstehende Erwägungen:
Zunächst einmal ist
festzuhalten, dass eine der insgesamt 4 Wohnungen - nämlich top 3 - von
Beginn an für den Eigenbedarf des Bw. vorgesehen war - der Bw. ist an der
Adresse G.Str. gemeldet, weitere Wohnsitzmeldungen sind nicht vorhanden (siehe
auch Stellungnahme des Bw. und Ergänzung vom 22. Februar 1999, Seite
6: "Ich bin nunmehr seit einem Jahrzehnt
fortlaufend und durchgehend ausschließlich in der Hinterbrühl
gemeldet und wohnhaft") - es verbleiben sohin drei Wohnungen für
eine allfällige unternehmerische Vermietungstätigkeit.
Bindende Vereinbarungen, in
denen die konkrete Vermietungsabsicht des Bw. eindeutig ihren Niederschlag
gefunden hat, liegen im gegenständlichen Verfahren nicht vor. Was die vom
Bw. vorgelegten Mietverträge betrifft, vertritt der unabhängige
Finanzsenat aus nachstehend angeführten Gründen die Auffassung, dass
diese nicht ernsthaft, sondern nur zum Schein abgeschlossen wurden.
Hinsichtlich der von M.G.
geleisteten Zahlungen ist den Feststellungen der Betriebsprüfung zu folgen,
wonach diese Zahlungen mangels Gegenleistung kein Mietentgelt darstellen. Diese
können ebenso wenig die Unternehmereigenschaft des Bw. begründen wie
die vom Bw. ins Treffen geführten Verkäufe vom Baumaterialien.
Den zwischen dem Bw. und M.G.
abgeschlossenen Mietvereinbarungen ist aber auch unter dem Blickwinkel der
Fremdüblichkeit die Anerkennung zu versagen. So wurde im Mietvertrag vom 1.
Februar 1991 vereinbart, dass die Mieterin M.G. über den Mietzins von
S 4.000,00 (Anm: die Entrichtung des
Mietzinses hat erst
nach
Erteilung der ergänzenden Benützungsbewilligung nach Aufforderung
durch die Hausinhabung zu erfolgen) eine Vorauszahlung von
S 1,200.000,00 für durchzuführende Adaptierungsarbeiten zu
leisten hat, wobei die Entrichtung nach Aufforderung des Vermieters in
Teilbeträgen in den Jahren 1990 und 1991 zu erfolgen hat. Es wurden jedoch
im streitgegenständlichen Zeitraum S 540.000,00 (1990) sowie
S 160.000,00 (1992) - und nicht wie vereinbart S 1,200.000,00 - an
"Mietvorauszahlungen" geleistet, die vertragliche Vereinbarung wurde daher
einerseits der Höhe nach nicht eingehalten bzw. wurden andererseits bereits
vor der am 1. Februar 1991 getroffenen
vertraglichen Vereinbarung Zahlungen geleistet. So erklärte der Bw. bereits
für das Jahr 1989 Mieteinnahmen von S 100.000,00. Weiters wurde von
M.G. entgegen dieser Vereinbarung - es liegt bis jetzt noch keine
Benützungsbewilligung vor - ab 1994 "Miete" bezahlt. Die Nichteinhaltung
der vertraglichen Abmachungen ist jedoch ein weiteres Indiz dafür, dass
entweder überhaupt kein Vertragswille bestanden hat oder dass der
Vertragswille auf einen anderen Vertragsinhalt gerichtet war (VwGH vom 8. Juni
1988, 84/13/0057) und somit dem Mietvertrag die steuerliche Anerkennung zu
versagen war. Im zitierten Erkenntnis schließt sich der
Verwaltungsgerichtshof der Beurteilung der Finanzbehörde an, welche die
Mietverträge des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin als
nur zum Schein abgeschlossen und einem Fremdvergleich nicht standhaltend annahm,
da wesentliche Vertragsinhalte nicht eingehalten wurden. Nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates ist auch die vorliegende Vertragsgestaltung
sowie -abwicklung in der Lebensgemeinschaft des Bw. mit M.G. begründet und
hält einem Fremdvergleich nicht stand. Nicht im Einklang mit den von ihm
abgegebenen Steuererklärungen steht überdies auch das Vorbringen des
Bw. in seiner Stellungnahme vom 22. Februar 1999, wonach die Mieteinnahmen
zwischen 1989 bis Juni 1998 2 Mio betragen hätten.
Auch dem Mietverhältnis
mit dem Vater von M.G. , dem 1997 verstorbenen H.G. muss die steuerliche
Relevanz verweigert werden. Im Bp-Bericht hat der Prüfer die vom Bw. nicht
in Abrede gestellte Feststellung getroffen, dass H.G. niemals in der G.Str.
wohnhaft gewesen ist. Aus der dieser Feststellung zugrundeliegenden
Niederschrift mit der Witwe T.G. vom 25. August 1998 geht hervor, dass H.G.
auf Drängen des Bw. und aus Gefälligkeit gegenüber seiner Tochter
M.G. seinen Wohnsitz in der G.Str. gemeldet hatte. Tatsächlich gewohnt habe
er dort nie, dies wäre auch aufgrund des baulichen Zustandes des Objektes
nicht möglich gewesen, auch seien niemals Mietzahlungen erfolgt (AB
Bl.197). Die vom Bw. vorgelegte - unverbindliche - Vereinbarung mit H.G. ist
daher als reine Gefälligkeitsbestätigung zu werten.
Als unglaubwürdig bzw.
nicht den Tatsachen entsprechend stellt sich daher in diesem Zusammenhang das
Vorbringen des Bw. in der zur Stellungnahme des Prüfers eingebrachten
Gegenäußerung dar, wonach H.G. mit seiner Tochter im gemeinsamen
Haushalt gewohnt habe und diese nach seinem Tod in die Hauptmietrechte
eingetreten sei. Unter diesem Blickwinkel kann auch der mit M.G. abgeschlossene
Hauptmietvertrag vom 15.9.1997 als nicht geeignet angesehen werden, eine
ernsthafte Vermietungsabsicht des Bw. glaubhaft zu vermitteln. Vielmehr ergibt
sich aus der Befragung betreffend H.G., dass dieser niemals die Absicht einer
Wohnungsanmietung in der G.Str. hatte.
Lediglich der
Vollständigkeit halber ist auch noch die Meldung der Mag. U.H. an der
Adresse G.Str. zu erwähnen. Diese gab am 23. Mai 2000 niederschriftlich
bekannt, dass sie nie in diesem Haus eine Wohnung bezogen hat. Sie hätte
lediglich eine schriftliche Vereinbarung - diese lautete so wie die der Zeugin
vorgelegte Vereinbarung mit H.G. - auf ein zukünftiges Mietrecht getroffen.
Diese unverbindliche Vereinbarung mit Mag. U.H. lässt somit gleichfalls
nicht die erforderliche Bestimmtheit erkennen.
Im Zusammenhang mit den
vorangeführten Mietvereinbarungen ist davon auszugehen, dass durch die im
Arbeitsbogen dokumentierte Vorlage der von der Gemeinde bestätigten
Wohnsitzmeldungen und des weiteren Schriftverkehrs an das Amt der NÖ
Landesregierung, Abteilung Wohnbauförderung und Althaussanierung (AB Bl
108ff), die in Aussicht gestellten Mietverhältnisse, offensichtlich zur
Subventions- oder Darlehenszuzählung getätigt wurden. Auch der
Wohnsitzmeldung des M.J. kann keine relevante Bedeutung zugemessen werden, da
daraus keine Mietzahlungen zugeflossen sind.
Aus den vorangeführten
Vereinbarungen kann jedenfalls nicht auf die erforderliche ernsthafte
Vermietungsabsicht geschlossen werden. So wird auch im VwGH-Erkenntnis vom 23.
Juni 1992, 92/14/0037, hinsichtlich des Beginnes der Unternehmereigenschaft auf
die ernsthafte Vermietungsabsicht abgestellt,
"die Absicht der künftigen Vermietung
muss entweder in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden haben oder
aus sonstigen, über die Absichtserklärung hinausgehenden
Umständen die künftige Vermietung mit ziemlicher Sicherheit
feststehen."
Was sonstige über
bloße Absichtserklärungen hinausgehende Umstände betrifft, so
war vor allem von Bedeutung, dass das streitgegenständliche Objekt durch
viele Jahre hindurch nicht vermietet wurde und sich darüber hinaus -
führt man sich die aktenkundigen Fotos vor Augen - auch in keinem
vermietbaren Zustand befunden hat. Während des gesamten zur Verfügung
stehenden Zeitraumes muss die Liegenschaft aufgrund der auch vom Bw. nicht in
Abrede gestellten Aussagen der Nachbarn, wonach niemand in der G.Str. wohne,
aufgrund des im Arbeitsbogen dokumentierten Bauzustandes der Liegenschaft sowie
auch aufgrund Schätzungsgutachten vom 22. Dezember 1997
(Aktualisierung des Hauptgutachtens vom 21. Februar 1991), wonach die noch
ausständigen Herstellkosten mit 4,7 Mio veranschlagt wurden, als
unbewohnbar betrachtet werden. Dass nicht einmal der Bw. selbst - trotz
aufrechter Meldung - an der von ihm angegebenen Wohnadresse anzutreffen ist,
ergibt sich auch aus der Tatsache, dass Zustellungen behördlicher
Schriftstücke mittels Rückschein - wie die im gegenständlichen
Verfahren ausgefertigten Ladungen zur mündlichen Berufungsverhandlung - mit
dem Postvermerk "Ortsabwesenheit bis 31.12.2005" zurücklangen.
Auch ist der Bw. der in der
Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung erfolgten Aufforderung,
Unterlagen (wie Zeitungsannoncen, Inseratenkampagnen,...) über seine
Bemühungen zur gewinnbringenden Vermietung der Liegenschaft beizubringen,
nicht nachgekommen, sondern hat sich sein diesbezügliches Vorbringen im
Schriftsatz vom 15. Mai 2005 auf Zitierung gesetzlicher Bestimmungen
beschränkt.
Dass die bloße
Möglichkeit einer Vermietung zu einem
unbestimmten Zeitpunkt ins Auge gefasst
wird, reicht nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates jedenfalls
nicht aus, die vom Bw. geäußerte Vermietungsabsicht als klar erwiesen
anzusehen.
Es genügt auch nicht, dass die Vermietung als eine von
mehreren Verwertungsmöglichkeiten bloß ins Auge gefasst und
bloß sondiert wird, ob sich ein bestimmtes Objekt günstiger durch
Verkauf oder Vermietung verwerten lässt. Wenn der steuerliche Vertreter im
eingangs erwähnten Schreiben vom 31. August 1993 darauf hinweist, dass
die Wohnungen parifizierbar gestaltet
seien, so spricht dies jedenfalls nicht für die von der Judikatur
geforderte klar erwiesene Vermietungsabsicht. Auch auf Seite 2 der
"Aktualisierung des Schätzungsgutachtens" vom 9. November 1992 (AB Bl.
165ff) wird in diesem Zusammenhang etwa (wörtlich) festgehalten:
"... F 90 Brandschutzsausführung zwischen
den Wohnungen (
zur
Ermöglichung der
Wohnungseigentumsbegründung
) alle
Decken in Stahlbeton......". Schließlich hat auch der Bw. selbst in
der von ihm mit Schriftsatz vom 24. Mai 2005 vorgelegten Aufstellung der
"Co-Finanzierungen" Folgendes (wörtlich) ausgeführt:
|
"Wohnungswerber -
Direkteinzahlungen bis Nov
1992
Gewidmete
Co-Finanzierungsleistungen gemäß
§ 29 (2) WFG 1984 - auf
Bankanweisung von Wohnungswerbern geleistet, gegen BA-Zusicherung, dass
Anrechnung bei zukünftiger Eigentumsübertragung erfolgt.
("
nach Ablauf des
10-jährigen Bindungszeitraumes für die Rechtsform der Nutzung als
Mietwohngebäude" erfolgt
"Parifizierung
")
|
ÖS 927.990,--
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich sohin
eindeutig, dass der Bw. nicht ausschließlich eine Vermietung des Objektes
vor Augen hatte, sondern von ihm auch die Verwertungsmöglichkeit durch
Parifizierung und Verkauf von Wohnungseigentum in Erwägung gezogen wurde
und daher auch unter diesem Aspekt ein Vorsteuerabzug zu versagen ist.
Doch abgesehen davon sprechen
auch die "äußeren Umstände" von Anbeginn gegen einen Abschluss
der Sanierungsarbeiten und eine baldige Erzielung von Einnahmen, weshalb weiters
der Zeitraum bis zur (Wieder-)Erzielung von Vermietungseinnahmen - wie bereits
in der Entscheidung vom 23.11.2004, RV/0130-G/04 vom unabhängigen
Finanzsenat ausgeführt wurde - nicht mehr als absehbar und angemessen
bezeichnet werden kann.
Mangels fachmännischer
Gesamtplanung und zügiger Durchführung von Beginn an hat sich das
Bauvorhaben nicht nur zeitlich verzögert, sondern letztlich auch zu einer
Verteuerung geführt. Dass es infolge Fehleinschätzung des Bausubstanz
zu einer wesentlichen Erweiterung und Verteuerung des ursprünglichen
Projektes gekommen ist, ergibt sich einerseits aus der Berufung, andererseits
hat der Bw. die Feststellung des Prüfers in seiner zur Berufung abgegebenen
Stellungnahme vom 8. Februar 1999, wonach vom Bw. ein Bauunternehmen erst
beauftragt wurde, als die Bank auf Fertigstellung drängte, nicht
widersprochen. Wie etwa der vom Bw. vorgelegten Niederschrift zu entnehmen ist,
wurden Bauverhandlungen am 30. November 1988, am 18. Mai 1989 und am
20. Februar 1990 ergebnislos abgebrochen und wurde am 21. Februar 1990 vom
Bürgermeister verfügt, die bisher
konsenslos durchgeführten
Bauarbeiten sofort einzustellen. Mit anderen Worten, der Bw. hat zwar -
offenkundig zunächst ohne baubehördliche Bewilligung - Bauarbeiten
durchgeführt, allerdings wurden über rd. 1 1/2 Jahre (November 1988
bis Mai 1990) offensichtlich keine
geeigneten Maßnahmen gesetzt, um
den Baufortschritt entsprechend zielstrebig voranzutreiben, zumal erst im
März 1990 Einreichpläne eines Architekten und eine Baubeschreibung der
Baubehörde vorgelegt wurden. Darüberhinaus erlangte der Bw. den
Ausführungen im Urteil des HG Wien 23Cgxxx/00 zufolge, mit welchem seine
Klage auf Schadenersatz gegen die BankXY abgewiesen wurde, bereits im
Frühjahr 1989 davon Kenntnis, dass die Tramdecken kernfaul waren und sich
dadurch der erforderliche Sanierungsaufwand erheblich erhöhen werde.
Weiters ergibt sich aus diesen Urteilsausführungen, dass die Kreditmittel
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0681-W/02
- Stammnummer
- 16872
- Gültig
- 08.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF