Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0229-F/06
(Nicht-)Vorliegen einer einkommen- bzw. umsatzsteuerlich beachtlichen Betätigung (Tätigkeit)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0229-F/06vom 09.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des FE, Gde M,
L-Straße 18, vom 10. August 2006 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Feldkirch, vom 17. Juli 2006 betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für das Jahr 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw.) erklärte im Berufungsjahr ua. im
Zusammenhang mit seiner Eigentumswohnung, R-Straße 2, Gde M
(2. Obergeschoss), negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
in Höhe von 5.249,95 € und machte diesbezüglich auch
Vorsteuer im Betrage von 174,80 € geltend. Laut einer Beilage
zur Einkommen- und Umsatzsteuererklärung per
31. Dezember 2005 erklärte der Bw., dass er keine Ausländer
als Mieter nehme und daher im Jahre 2005 keine Vermietung möglich
gewesen sei. Mit Schenkungsvertrag habe er per 1. Jänner 2006
diese Eigentumswohnung seinem Sohn JE geschenkt.
Im Rahmen eines
Vorhalteverfahrens (vgl. das Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom
29. Mai 2006) legte der Bw. mit Schreiben vom 27. Juni 2006
eine Bestätigung des FC M vom 22. Juni 2006 vor, wonach der
Verein für den vom Bw. im Jahr 2005 erhaltenen Betrag von
250,00 € in zwei Heimspielen mehrmals folgende Durchsagen gemacht
habe: "Wir danken Herrn
FE für seinen Beitrag von
EUR 250,--. Falls sie eine schöne 4-Zimmerwohnung suchen, rufen Sie
ihn an unter Telefon xxx oder
yyy."
Das Finanzamt
erließ in der Folge die im Spruch genannten Einkommen- und
Umsatzsteuerbescheide vom 17. Juli 2006. Einkommensteuerrechtlich
setzte es die mit der in Rede stehenden Vermietungstätigkeit verbundenen
Einkünfte mit Null fest; umsatzsteuerlich anerkannte es die geltend
gemachte Vorsteuer nicht, führte eine Berichtigung der
Vorsteuerbeträge gemäß
§ 12 Abs. 10
UStG 1994 durch und setzte die Umsatzsteuer mit 3.437,42 € fest.
Begründend führte es dazu im Wesentlichen aus, dass die Werbedurchsage
beim FC M nicht als Werbemaßnahme anerkannt werden könne, da
diese keine Aussicht auf Erfolg (Vermietung der Wohnung) gehabt habe. Daher habe
für das Veranlagungsjahr 2005 keine Vermietungsabsicht bestanden und
könnten die geltend gemachten Werbungskosten nicht berücksichtigt
werden.
Gegen diese
Sachbescheide erhob der Bw. Berufung. In dem diesbezüglichen
Berufungsschriftsatz vom 10. August 2006 beantragte er
streitgegenständlich, die gegenständliche Wohnung bis 31.
Dezember 2005 dem Unternehmensbereich zuzuordnen, die geltend gemachte
Vorsteuer zu berücksichtigen, die Vorsteuerberichtigung gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG 1994 erst im Jahr 2006
durchzuführen und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
erklärungsgemäß zu veranlagen. Begründend führte er
dazu aus, dass das Finanzamt nicht begründet habe, woraus es den Schluss
gezogen habe, dass für das Veranlagungsjahr 2005 keine
Vermietungsabsicht bestanden habe. Die Begründung, dass die Kosten für
Werbung nicht abzugsfähig seien, weil keine Aussicht auf Erfolg bestanden
habe, sei nicht nachvollziehbar. Wenn das so wäre, müsste in vielen
Fällen Kosten für die Werbung die Nichtabzugsfähigkeit
unterstellt werden. Tatsache sei, dass die Wohnung bis zum
26. August 2005 letztmalig vermietet gewesen sei (Verweis auf
erklärte Mieteinnahmen USt 2004). Zuvor habe er regelmäßig
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Auch sei keine
Liebhabereitätigkeit vorgelegen. Nach dem letzten Mietverhältnis habe
er mehr als ein Jahr lang immer wieder versucht, einen inländischen Mieter
zu finden, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Im Jahr 2006 habe er diese Wohnung
seinem Sohn geschenkt. Ein Gegenstand sei solange dem
Unternehmensbereich zuzuordnen, als dass er nicht privat verwendet werde. Die
Aufgabe eines Unternehmens erfolge nicht zu einem Stichtag, sondern in einem
längeren Zeitraum. Nachdem die Wohnung im Zeitraum September 2004 bis
Dezember 2005 nicht privat verwendet worden sei und er ernste
Maßnahmen zu einer Weitervermietung gesetzt habe (Verweis auf
Werbeeinschaltung und viele weitere persönliche Bemühungen), sei die
Wohnung bis 31. Dezember 2005 dem Unternehmensbereich zuzuordnen.
Das Finanzamt
wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidungen betreffend Einkommen- und
Umsatzsteuer 2005 vom 11. September 2006 als unbegründet ab;
an dieser Stelle wird auf die umfangreiche (zusätzliche)
Bescheidbegründung vom selben Tag verwiesen.
Mit Schreiben
vom 21. September 2006 stellte der Bw. einen Antrag auf Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, womit
die Berufung wiederum als unerledigt galt. Im Vorlageantrag wandte sich der Bw.
(nur) noch gegen den Berufungspunkt "Vermietung und Verpachtung",
verwies dabei auf den obgenannten Berufungsschriftsatz und hielt betreffend
Liebhaberei fest, dass eine solche seiner Ansicht nach nicht vorliege, da er im
Rahmen der Vermietung bereits in den ersten drei Jahren (2001 bis 2003)
Überschüsse erzielt habe und der "Verlust"
(Werbungskostenüberschuss) ausschließlich auf die
"Wohnungsleerstellung" vom 26. August 2004 bis zum
31. Dezember 2005 zurückzuführen sei. Es sei für
ihn in dieser Zeit unabwägbar gewesen, ob er diese Wohnung behalten werde.
Die Übergabe der Wohnung an seinen Sohn sei nicht geplant gewesen, sondern
habe sich durch den vorzeitigen Auszug seines Mieters ergeben, da sich dieser
Ende August 2004 eine Eigentumswohnung gekauft habe. Es liege daher auf
keinen Fall Liebhaberei vor. Die Wohnung sei daher bis
31. Dezember 2005 dem Unternehmensbereich zuzuordnen und die
Vorsteuerberichtigung sei daher erst im Jahr 2006 vorzunehmen. Im
bisherigen Verfahren sei von ihm noch nie eine Prognoserechnung abverlangt
worden. Eine Prognoserechnung mit dem Wissensstand der Vermietung hätte
sicher einen Gesamtüberschuss ergeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zum allein noch
strittigen Berufungspunkt "Wohnung R-Straße 2,
2. OG" ist Folgendes zu sagen:
§ 2 Abs. 3
EStG 1988 führt unter den der Einkommensteuer unterliegenden
Einkünften ua. jene aus Vermietung und Verpachtung an. In
umsatzsteuerlicher Hinsicht gilt gemäß
§ 2 Abs. 1
UStG 1994 als - vorsteuerabzugsberechtigter - Unternehmer, wer eine
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.
Gewerblich oder beruflich ist im Sinne der letztgenannten Bestimmung jede
nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen.
Nur eine
Betätigung, die objektiv geeignet ist, innerhalb eines bestimmten
Zeitraumes einen Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss abzuwerfen, ist als
steuerlich beachtliche Tätigkeit anzusehen. Ob eine solche vorliegt, ist
für das Streitjahr nach der Liebhabereiverordnung (LVO),
BGBl. Nr. 33/1993 idF BGBl. II Nr. 358/1997, zu
beantworten. Die Liebhabereiverordnung, die im Übrigen nur bei
Anfallen von Jahresverlusten anwendbar ist, unterscheidet dabei
Betätigungen mit Einkunftsquellenvermutung
(§ 1 Abs. 1 LVO), das sind solche, die durch die
Absicht veranlasst sind, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen und nicht unter Abs. 2
fallen, und Betätigungen mit Liebhabereivermutung
(§ 1 Abs. 2 LVO). Liebhaberei ist
gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 3 LVO auch zu
vermuten, wenn Verluste aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen,
Eigentumswohnungen und Mietwohnungen mit qualifiziertem Nutzungsrecht entstehen.
Vor einer
allfälligen Prüfung der erklärten Einkünfte nach den
Gesichtspunkten einer Liebhabereibeurteilung hat zunächst die Beurteilung
der Frage zu treten, ob der Bw. das zu prüfende Ergebnis (hier der
Werbungskostenüberschuss aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 2005)
überhaupt auf Grund einer Betätigung in einer der gesetzlich
aufgezählten Einkunftsarten des § 2 Abs. 3
EStG 1988 erwirtschaftet hat. In Bezug auf die Umsatzsteuer ist vorgelagert
zu prüfen, ob der Bw. mit seiner Tätigkeit als Unternehmer im Sinne
des § 2 UStG 1994 tätig geworden ist. Entspricht eine
Betätigung (Tätigkeit) keiner Einkunftsart des Einkommensteuergesetzes
bzw. ist sie nicht unternehmerisch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, so kann
sich die Liebhabereifrage zwangsläufig nicht mehr stellen [vgl. zB
VwGH 30.10.1996, 94/13/0165; VwGH 18.3.1997, 96/14/0045;
VwGH 25.4.2001, 96/13/0031; siehe dazu auch
Doralt4,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 324 ff zu
§ 2 (LVO)].
Ob die
Bewirtschaftung der in Rede stehenden Eigentumswohnung durch den Bw. im
Berufungsjahr einer Einkunftsart des Einkommensteuergesetzes entspricht bzw.
unternehmerisch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist, hängt davon ab, ob
die Vermietungstätigkeit bereits völlig beendet war oder ob
gegenständlich bloß vorübergehende Einnahmenlosigkeit
vorlag.
Aufwendungen
auf ein zur Einkunftserzielung bestimmtes Objekt können unter
Umständen auch dann als Werbungskosten Berücksichtigung finden, wenn
ihnen gerade (vorübergehend) keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
gegenüberstehen (vgl. VwGH 20.11.1996, 94/15/0136). Andererseits
sind aber abzugsfähige Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung nicht
anzunehmen, wenn ein Objekt überhaupt nicht (mehr) als Einkunftsquelle
angesehen werden kann. Aufwendungen auf ein solches (Miet-)Objekt sind
steuerlich unbeachtliche Kosten einer Vermögensanlage. Die Abgrenzung, ob
bloß Aufwendungen auf eine Vermögensanlage oder Werbungskosten
vorliegen, kann Schwierigkeiten bereiten, wenn aus einem Gebäude (noch)
keine Mieteinnahmen erzielt werden, nach den Behauptungen des Steuerpflichtigen
aber (später einmal) erzielt werden sollen. Das Vorliegen von
Werbungskosten ist diesfalls nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nur dann
anzunehmen, wenn die ernsthafte Absicht zur Erzielung solcher Einkünfte als
klar erwiesen anzunehmen ist (siehe zB VwGH 22.1.1985, 84/14/0016).
Für die steuerliche Berücksichtigung von Werbungskosten und Vorsteuern
reichen weder bloße Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen
über eine künftige Vermietung noch der Umstand, dass der
Steuerpflichtige bloß die Möglichkeit zur Erzielung von
Einkünften aus der Vermietung ins Auge fasst, aus
(vgl. VwGH 23.6.1992, 92/14/0037). Vorsteuern und Werbungskosten,
denen keine Einnahmen gegenüberstehen, können steuerlich nur dann
(ausnahmsweise) zum Tragen kommen, wenn die ernsthafte Vermietungsabsicht
entweder in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden hat oder auf
Grund sonstiger, über die Absichtserklärung hinausgehender
Umstände mit "ziemlicher Sicherheit" feststeht. Weiters setzt es voraus,
dass auch die äußeren Umstände die (Wieder-)Erzielung von
Einnahmen möglich machen (zB behördliche Genehmigungen, Vorhandensein
von Finanzierungsmitteln) und dass der Zeitraum bis zur (Wieder-)Erzielung von
Einnahmen absehbar und angemessen ist. Liegen nicht alle diese Voraussetzungen
vor, so entspricht die Betätigung (Tätigkeit) zeitweilig keiner
Einkunftsart des Einkommensteuergesetzes bzw. ist sie zeitweilig nicht
unternehmerisch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (vgl. auch
VwGH 18.3.1997, 96/14/0045). Der auf Vermietung des Objektes gerichtete
Entschluss des Steuerpflichtigen muss somit klar und eindeutig nach außen
hin in Erscheinung treten. Dabei genügt es nicht, wenn die Vermietung eines
Gebäudes als eine von mehreren Verwertungsmöglichkeiten bloß ins
Auge gefasst und allenfalls sondiert wird, ob sich das Gebäude
günstiger durch Verkauf oder Vermietung verwerten lässt
(vgl. VwGH 22.9.1987, 86/14/0198; VwGH 29.7.1997, 93/14/0132;
VwGH 30.4.2003, 98/13/0127).
Führt eine
Betätigung zu Verlusten bzw. wird Vorsteuer abgezogen, obwohl der sich
Betätigende keine ernsthafte, nach außen hin erkennbare Absicht zur
Erzielung von Einkünften bzw. Einnahmen glaubhaft machen kann, so liegt
keine Betätigung im Sinne einer der Einkunftsarten des
§ 2 Abs. 3 EStG 1988 bzw. keine unternehmerische
Tätigkeit im Sinne des § 2 UStG 1994 vor (siehe
Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei, Seite 70).
Ob die in Rede
stehende Vermietungstätigkeit im Berufungsjahr bereits völlig beendet
war, ist daran zu beurteilen, ob der Bw. in diesem Zeitraum (noch)
Mietzinszahlungen erhalten hat und, wenn nein, ob er möglichst rasch alle
Schritte zur weiteren Vermietung der Eigentumswohnung gesetzt hat.
Im zur
Beurteilung stehenden Fall steht außer Streit, dass der Bw. ab
September 2004, somit auch im Berufungsjahr, überhaupt keine
Mieteinnahmen mehr aus der gegenständlichen Eigentumswohnung erzielt hat.
Angesichts dessen, dass die gegenständliche Eigentumswohnung 14 Monate
hindurch nicht vermietet wurde, kann von einem bloß vorübergehenden
Zustand der Einnahmenlosigkeit keine Rede sein.
Die Beurteilung
der Betätigung als eine solche im Sinne des Einkommensteuergesetzes bzw. im
Sinne des Umsatzsteuergesetzes scheitert im Berufungsfall an der Tatsache, dass
gegenständlich die ernsthafte Vermietungsabsicht des Bw. im Streitjahr
keinesfalls objektiv nachvollziehbar nach außen in Erscheinung getreten
ist.
Der Bw. hat es
unterlassen, auf den Auszug seines Mieters (Fa. RW, vertreten durch Herrn
EW) im August 2004 nach Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen orientiert und
im Streben nach Mieteinnahmen rasch zu reagieren bzw. die (Wieder-)Vermietung
des Bestandobjektes in geeigneter Weise in Angriff zu nehmen. Die einzig
nachgewiesene diesbezügliche Bemühung [mehrmalige Durchsagen im Rahmen
von (nur) zwei Heimspielen des FC M] ist nicht nur bestenfalls halbherzig
erfolgt, sondern lässt vielmehr erkennen, dass auch die private Nutzung
durch den Sohn in Erwägung gezogen wurde. Diese Maßnahme ist nach
Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates - ohne jegliche weitere
nachweisliche, auf Vermietung gerichtete Aktivität - völlig
unzureichend, um eine entsprechende Vermietungsabsicht unterstellen bzw. das
Vorliegen einer steuerlich beachtlichen Betätigung (Tätigkeit)
begründen zu können.
Bei Vorliegen
einer ernsthaften Vermietungsabsicht hätte der Bw. - wie das Finanzamt in
der Berufungsvorentscheidung richtig ausführt - ernsthafte Maßnahmen,
wie regelmäßiges Schalten von Inseraten, Beauftragung eines
Immobilienmaklers mit der Mietersuche, etc., setzen müssen. Es fehlt
gegenständlich nicht nur an einer klar und eindeutig nach außen hin
in Erscheinung tretenden Vermietungsabsicht, sondern auch an der von der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderten Zielstrebigkeit zur
(Wieder-)Erzielung von Einnahmen.
Gegen eine
ernsthafte Vermietungsabsicht, deren Mangel sich gegenständlich
letztendlich auch in der Schenkung der Wohnung an den Sohn dokumentierte, sprach
im Übrigen auch der Umstand, dass trotz des monatelangen Leerstehens der
Wohnung seitens des Bw. - aus welchen Gründen auch immer - keine
Bereitschaft bestand, mit bestimmten Interessenten (Ausländern) einen
Mietvertrag abzuschließen.
Der Bw. hat
trotz entsprechender Vorhaltung sein Vorbringen im Berufungsschriftsatz, er habe
ernste Maßnahmen zu einer Weitervermietung gesetzt (Verweis auf
Werbeeinschaltung und viele weitere persönliche Bemühungen), mit
Ausnahme der Bestätigung des FC M vom 22. Juni 2006 durch
kein einziges Schriftstück (wie etwa Inserate, Auftrag an Makler,
Korrespondenz mit Interessenten, etc.) belegt bzw. auch keinen einzigen Zeugen
(zB Interessenten, welche das Objekt besichtigt haben) namhaft gemacht. Es steht
mit der Lebenserfahrung nicht in Einklang, dass im Laufe von 14 Monaten
hiezu keine Korrespondenz des Bw. und seiner Verhandlungspartner angefallen
wäre oder dass es hiefür keine namhaft zu machenden Zeugen gegeben
hätte (so zB VwGH 23.6.1992, 92/14/0037). Somit wurden -
abgesehen von der genannten Ausnahme - offenbar keine weiteren, von Dritten
erkennbare Handlungen zur (Weiter-)Vermietung der gegenständlichen
Eigentumswohnung gesetzt.
In diesem Zusammenhang ist auch zu sagen, dass den
entsprechenden Feststellungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung -
wie der VwGH mehrfach betont hat - Vorhaltswirkung zukommt, sodass diese
unbedenklich der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden
können (vgl. VwGH 25.10.1994, 90/14/0184; VwGH 19.9.1995,
91/14/0208). Es wäre Aufgabe des Bw. gewesen, diese bis dato
unwidersprochenen Feststellungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung
zu entkräften.
Zusammenfassend
kann deshalb gesagt werden, dass der Bw. die gegenständliche
Eigentumswohnung bis zum Zeitpunkt der letzten Mietzahlung im Jahr 2004
bewirtschaftet hat (abgeschlossener Betätigungszeitraum) und danach keine
Betätigung (Tätigkeit) mehr vorgelegen hat, die einer Einkunftsart des
Einkommensteuergesetzes entspricht bzw. unternehmerisch im Sinne des
Umsatzsteuergesetzes ist. Die "steuerlichen" Ergebnisse des Streitjahres haben
somit ihre Wurzel lediglich in den Eigentumsrechten des Bw. an der in Rede
stehenden Eigentumswohnung. Damit war aber das steuerliche Anliegen des
Bw. schon im Vorfeld einer allfälligen Liebhabereiprüfung zum
Scheitern verurteilt. Denn eine nicht entfaltete Betätigung entzieht sich
einer Beurteilung ihrer konkreten Ertragsaussichten ebenso wie einer
Untersuchung dahingehend, ob sie durch die Absicht zur Erzielung eines
Gesamtgewinnes veranlasst ist (vgl. VwGH 30.10.1996, 94/13/0165;
VwGH 18.3.1997, 96/14/0045; VwGH 25.4.2001, 96/13/0031;
VwGH 30.4.2003, 98/13/0127).
Die im
Berufungsjahr angefallenen Ausgaben waren daher mangels einer Betätigung im
Sinne des Einkommensteuergesetzes nicht ausgleichsfähig; die in diesem
Jahr 2005 angefallenen Vorsteuern waren mangels unternehmerischer
Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes nicht abzugsfähig und die
der Höhe nach unstrittige Vorsteuerkorrektur war daher zu Recht im
Jahr 2005 vorzunehmen.
Lediglich der
Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass gegenständlich - wie das
Finanzamt in der zusätzlichen Begründung der obgenannten
Berufungsvorentscheidungen richtig ausführt - auch im Falle einer
Liebhabereiprüfung für den Bw. im Streitjahr aus folgenden
Überlegungen nichts zu gewinnen wäre: Liebhaberei ist - wie
bereits oben dargelegt - gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 3 LVO ua. auch dann zu vermuten,
wenn Verluste aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und
Mietwohnungen mit qualifiziertem Nutzungsrecht entstehen. Diese Annahme
von Liebhaberei kann nach Maßgabe des
§ 2 Abs. 4 LVO ausgeschlossen sein, wenn die Art der
Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem überschaubaren Zeitraum
einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von
Liebhaberei so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der
Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Nicht
ein tatsächlicher wirtschaftlicher Gesamterfolg, sondern die objektive
Eignung der Tätigkeit zur Erwirtschaftung eines solchen, subsidiär das
nach außen in Erscheinung tretende Streben des Tätigen nach einem
solchen Erfolg, hat demnach als Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen
von Einkünften zu gelten.
Ob eine
Tätigkeit objektiv geeignet ist, innerhalb eines absehbaren Zeitraumes
einen Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten abzuwerfen, ist unabhängig von der Art der Betätigung
anhand einer Prognoserechnung zu dokumentieren. Eine solche Prognoserechnung
muss plausibel und nachvollziehbar sein (VwGH 28.3.2000, 98/14/0217).
Als Zeitraum,
innerhalb dessen ein Gesamtgewinn bzw. ein Gesamtüberschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten erzielt werden muss, gilt bei Betätigungen im
Sinne des § 1 Abs. 2 LVO ein Zeitraum von
20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens
23 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen
(vgl. VwGH 5.6.2003, 99/15/0129; VwGH 23.11.2000, 95/15/0177;
VwGH 27.6.2000, 99/15/0012). Dieser Zeitraum kommt dann zur Anwendung, wenn
der Plan des Steuerpflichtigen dahin geht, die Vermietung zumindest bis zum
Erreichen eines gesamtpositiven Ergebnisses fortzusetzen. Ist hingegen die
Vermietung von vornherein nur auf einen begrenzten Zeitraum gerichtet, so muss
das positive Ergebnis innerhalb dieses Zeitraumes erzielbar sein.
Es muss der
Annahme der Ertragsfähigkeit somit noch nicht entgegenstehen, wenn eine
Liegenschaft schon vor der Erzielung eines gesamtpositiven Ergebnisses
übertragen bzw. die Vermietung eingestellt wird. Die Behörde kann
allerdings in der Regel keine Kenntnis davon haben, ob der Steuerpflichtige
geplant hat, die Vermietung unbegrenzt (bzw. zumindest bis zum Erzielen eines
gesamtpositiven Ergebnisses) fortzusetzen, oder ob er die Vermietung für
einen zeitlich begrenzten Zeitraum geplant hat. Dabei wird es an ihm gelegen
sein, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Vermietung nicht (latent)
von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant war, sondern sich die
Beendigung erst nachträglich, insbesondere durch den Eintritt konkreter
Unwägbarkeiten ergeben hat (vgl. VwGH 23.11.2000, 95/15/0177;
VwGH 14.12.2005, 2002/13/0001). Treten durch derartige Umstände
unvorhergesehene Verluste (bzw. entgehende Einnahmen) auf, die ein Ausbleiben
des Gesamterfolges bewirken, so sind diese Verluste für sich allein der
Qualifizierung einer Betätigung als Einkunftsquelle nicht abträglich.
Bestehen solche Unwägbarkeiten nicht, dann spricht der Gesamtverlust
innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraumes für Liebhaberei.
Unwägbarkeiten
bei der Vermietung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und
Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten können
Zahlungsschwierigkeiten und Insolvenz von Mietern
(vgl. VwGH 26.6.1990, 89/14/0295) sowie unvorhersehbare Investitionen,
Schwierigkeiten in der Abwicklung eines eingegangenen
Bestandsverhältnisses, unerwartete Probleme auf der Suche nach einem
Nachfolgemieter und vergleichbare Unwägbarkeiten
(vgl. VwGH 25.11.1999, 97/15/0144) sein. Als Unwägbarkeiten
gelten nach Rechtsprechung (siehe dazu VwGH 31.3.1971, 707/70;
VwGH 3.7.2003, 99/15/0017; VwGH 27.4.2000, 99/15/0012), Lehre
(vgl. Doralt4,
a.a.O., Tz 367 zu § 2 EStG 1988; Renner, SWK 10/2004,
S 373; Rauscher, SWK 19/2004, S 625; Langheinrich, Ryda,
FJ 2001, S 84) und Verwaltungspraxis (vgl. Abschnitt 6.2
LRL 1997) auch der "Verlust" der persönlichen Arbeitskraft und andere
Ereignisse, die den Bereich der privaten Lebensführung betreffen.
Voraussetzung ist aber, dass die Unwägbarkeit oder die anormalen
wirtschaftlichen Verhältnisse nicht von vornherein zu erwarten oder bekannt
war, also überhaupt keine Unwägbarkeit war, und eine nach
Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen orientierte, rasche Reaktion erfolgt
(vgl. VwGH 3.7.1996, 92/13/0139, 93/13/0188). Andernfalls ist die
Vermietungstätigkeit insgesamt Liebhaberei. Reagiert der Betätigende
auf Unwägbarkeiten im Beobachtungszeitraum wirtschaftlich sinnvoll, so sind
deren einnahmen- und ausgabenseitige Auswirkungen für die Prognose zu
neutralisieren und stattdessen durchschnittliche Verhältnisse anzusetzen.
Wird eine Betätigung, die typischerweise einer in der
Lebensführung begründeten Neigung entspricht, durch Einstellung
beendet, so liegt ein abgeschlossener Betätigungszeitraum
(Beobachtungszeitraum) vor. Wurde eine Betätigung, für die nicht von
vornherein die Erzielbarkeit eines Gesamtüberschusses der Einnahmen
über die Werbungskosten innerhalb eines absehbaren Zeitraumes
auszuschließen war, vor Erzielen eines solchen eingestellt, so ist die
Betätigung nicht allein aus diesem Grund als Liebhaberei zu beurteilen.
Erfolgt die Einstellung auf Grund von Unwägbarkeiten, so ist zu
prüfen, ob sich die Betätigung unter Außerachtlassung der
Unwägbarkeiten und unter Annahme der Fortführung als objektiv
ertragsfähig erwiesen hätte. Diesfalls liegt keine Liebhaberei vor.
Wurde die Betätigung jedoch aus anderen Gründen, nämlich aus
privaten Motiven oder gewöhnlichen Risken, vor Erzielung eines
Gesamtgewinnes bzw. eines Gesamtüberschusses der Einnahmen über die
Werbungskosten eingestellt, so ist sie als Liebhaberei zu beurteilen (siehe dazu
Rauscher/Grübler, a.a.O., Seite 220 f).
Die
gegenständliche Vermietungstätigkeit wurde unzweifelhaft auf Grund
gewöhnlicher Risken (Leerstehen eines Mietobjektes; vgl. dazu auch
Rauscher/Grübler, a.a.O., Seite 171) bzw. aus privaten Motiven
(Schenkung der Wohnung an den Sohn) eingestellt. Anzuerkennende
Unwägbarkeiten sind nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nur
solche Ereignisse, die das Ergebnis einer Betätigung negativ beeinflussen,
die nicht dem üblichen Wirtschaftsverlauf entsprechen und in der Regel in
keinem Kausalzusammenhang zu einem gewollten Verhalten des Steuerpflichtigen
stehen. Von einer Unwägbarkeit kann damit gegenständlich keine Rede
sein, zumal die vorzeitige Einstellung der Betätigung vor Erzielen eines
positiven Gesamtergebnisses auf dem freiwilligen Entschluss des Bw. beruhte.
Anders wäre der Fall nur dann zu behandeln, wenn der Bw. durch ein
unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis, das durchaus auch den Bereich der
privaten Lebensführung betreffen könnte, in der Erwartung eines
Totalgewinnes während des von ihm ins Auge gefassten Prognosezeitraumes zur
Aufgabe gezwungen worden wäre (zB "Notverkauf" der Einkunftsquelle
auf Grund eines nicht zu beeinflussenden Ereignisses). Der Bw.
dokumentierte mit seiner Vorgehensweise eindeutig, dass die gegenständliche
Betätigung nicht durch ein Streben nach einem Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten veranlasst war, zumal es ihm ohne
weiteres offen gestanden wäre, durch intensive Bemühungen (zB
regelmäßiges Schalten von Inseraten, Beauftragung eines
Immobilienmaklers, etc.) einen Nachfolgemieter für die gegenständliche
Wohnung zu finden, gegebenenfalls die Wohnung auch an Ausländer zu
vermieten und die Wohnung erst nach Erreichen eines positiven Gesamtergebnisses
an seinen Sohn zu verschenken.
Im Übrigen
hat der Bw. auch in keiner Weise den Beweis dafür erbracht, dass seine
ursprüngliche Planung auf die Aufrechterhaltung der Tätigkeit
(zumindest) bis zur Erreichung eines Gesamteinnahmenüberschusses abgestellt
war und sich somit der Entschluss zur vorzeitigen Einstellung erst
nachträglich durch den Eintritt konkreter Unwägbarkeiten ergeben hat.
Eine nachträgliche Behauptung der seinerzeitigen Absicht, die jedoch nicht
objektivierbar in Erscheinung getreten ist, bildet keinen tauglichen Grund
für Feststellungen zur Beurteilung einer Tätigkeit als
Einkunftsquelle.
Da
gegenständlich rein private bzw. tätigkeitstypische, vom Bw.
beeinflussbare Umstände zur Beendigung der Vermietungstätigkeit
führten, die nicht als Unwägbarkeiten im Sinne der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zu qualifizieren waren, wäre hinsichtlich der
gegenständlichen Vermietungstätigkeit im Berufungsjahr von Liebhaberei
auszugehen und wäre daher die Berufung auch im Rahmen einer
Liebhabereibetrachtung als unbegründet abzuweisen.
Auf Grund der
dargelegten Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 9. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
EigentumswohnungVermietung und VerpachtungWerbungskostenVorsteuernVorsteuerberichtigungEinkunftsquelleBetätigungTätigkeitsteuerlich relevantLiebhabereiVorprüfungVermietungsabsichtErnsthaftigkeitAußenwirkungZielstrebigkeitLeerstehenMietersucheSchenkungEinnahmenlosigkeitUnwägbarkeitprivate Motivebetätigungstypische Risiken
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0229-F/06
- Stammnummer
- 24849
- Gültig
- 09.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF