…von der buchmäßigen Erfassung iSd. Art. 220 Abs. 2 ZK Buchstabe b. Es erübrigt sich somit jede weitere Erörterung über die Erkennbarkeit eines Irrtums für die Bf., bzw. über deren Gutgläubigkeit und über die Einhaltung der geltenden Bestimmungen betreffend die Zollanmeldung. Dem Einwand der Bf…
…einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen ist, sofern dieser Irrtum vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte und Letzterer gutgläubig gehandelt und alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärungen beachtet hat. Auch kann der gute Glaube der Beschwerdeführerin nicht deshalb entfallen, zumal Bestellungen in der Nähe des…
…ist betreffend des diesbezüglichen Vorbringens der Bf. festzuhalten, dass das Bundesministerium für Finanzen mit Schreiben vom 28. September 1999 die libanesischen Behörden nicht um eine Überprüfung des Ursprungsnachweises nach Formblatt A Nr. a. ersucht, sondern mitgeteilt hat, dass das Ursprungszeugnis nicht anerkannt wird. Die Bestimmung…
…ist betreffend des diesbezüglichen Vorbringens der Bf. festzuhalten, dass das Bundesministerium für Finanzen mit Schreiben vom 28. September 1999 die libanesischen Behörden nicht um eine Überprüfung des Ursprungsnachweises nach Formblatt A Nr. a. ersucht, sondern mitgeteilt hat, dass das Ursprungszeugnis nicht anerkannt wird. Die Bestimmung…
…betreffend des diesbezüglichen Vorbringens der Bf. festzuhalten, dass das Bundesministerium für Finanzen mit Schreiben vom 28. September 1999 die libanesischen Behörden nicht um eine Überprüfung des Ursprungsnachweises nach Formblatt A Nr. b. ersucht hat, sondern mitgeteilt hat, dass das Ursprungszeugnis nicht anerkannt wird. Die Bestimmung…
…ist betreffend des diesbezüglichen Vorbringens der Bf. festzuhalten, dass das Bundesministerium für Finanzen mit Schreiben vom 28. September 1999 die libanesischen Behörden nicht um eine Überprüfung des Ursprungsnachweises nach Formblatt A Nr. ee ersucht, sondern mitgeteilt hat, dass das Ursprungszeugnis nicht anerkannt wird. Die Bestimmung…
…ist betreffend des diesbezüglichen Vorbringens der Bf. festzuhalten, dass das Bundesministerium für Finanzen mit Schreiben vom 28. September 1999 die libanesischen Behörden nicht um eine Überprüfung des Ursprungsnachweises nach Formblatt A Nr. ee ersucht, sondern mitgeteilt hat, dass das Ursprungszeugnis nicht anerkannt wird. Die Bestimmung…
…ist betreffend des diesbezüglichen Vorbringens der Bf. festzuhalten, dass das Bundesministerium für Finanzen mit Schreiben vom 28. September 1999 die libanesischen Behörden nicht um eine Überprüfung des Ursprungsnachweises nach Formblatt A Nr. ee ersucht, sondern mitgeteilt hat, dass das Ursprungszeugnis nicht anerkannt wird. Die Bestimmung…
…ist betreffend des diesbezüglichen Vorbringens der Bf. festzuhalten, dass das Bundesministerium für Finanzen mit Schreiben vom 28. September 1999 die libanesischen Behörden nicht um eine Überprüfung des Ursprungsnachweises nach Formblatt A Nr. ee ersucht, sondern mitgeteilt hat, dass das Ursprungszeugnis nicht anerkannt wird. Die Bestimmung…
…alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet. Im Übrigen werde Verjährung zumindest jener Ansprüche eingewendet, die im Jahr 1995 entstanden sind. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gem. § 85c Abs. 1 ZollR-DG (Zollrechtsdurchführungsgesetz/BGBl. 1994/659 idgF.) ist gegen Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht…
…betreffend des diesbezüglichen Vorbringens der Bf. festzuhalten, dass das Bundesministerium für Finanzen mit Schreiben vom 28. September 1999 die libanesischen Behörden nicht um eine Überprüfung des Ursprungsnachweises nach Formblatt A Nr. bb ersucht hat, sondern mitgeteilt hat, dass das Ursprungszeugnis nicht anerkannt wird. Die Bestimmung…
…alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat. Die Abstandnahme von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung ist sohin nur bei der Erfüllung von drei Voraussetzungen zulässig: Die Nichterhebung der Abgaben ist auf einen Irrtum der zuständigen Behörden zurückzuführen. Der Abgabenschuldner muss alle geltenden Bestimmungen betreffend die…
…beschwerdegegenständlichen Fall kein Ursprungsnachweis im Sinne der maßgeblichen Bestimmungen vorgelegen ist, war auf die Einwendungen, der Widerruf des Ursprungsnachweises nach Formblatt A Nr. dd gemäß Art. 94 ZK-DVO sei nicht zu Recht erfolgt, nicht näher einzugehen. Unbeschadet dessen ist betreffend des diesbezüglichen Vorbringens festzuhalten…
…beschwerdegegenständlichen Fall kein Ursprungsnachweis im Sinne der maßgeblichen Bestimmungen vorgelegen ist, war auf die Einwendungen, der Widerruf des Ursprungsnachweises nach Formblatt A Nr. dd gemäß Art. 94 ZK-DVO sei nicht zu Recht erfolgt, nicht näher einzugehen. Unbeschadet dessen ist betreffend des diesbezüglichen Vorbringens festzuhalten…
…Bezug nehmend auf die Bestimmungen des Art. 22 des Protokolls Nr. 2 des Kooperationsabkommens ersucht, eine nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 Nr. dd vorzunehmen. In Beantwortung dieses Ersuchens hat die libanesische Verwaltung mit Schreiben vom 7. Juni 1999 die Annullierung der betreffenden Warenverkehrsbescheinigung mitgeteilt…
…ist betreffend des diesbezüglichen Vorbringens der Bf. festzuhalten, dass das Bundesministerium für Finanzen mit Schreiben vom 28. September 1999 die libanesischen Behörden nicht um eine Überprüfung des Ursprungsnachweises nach Formblatt A Nr. bb ersucht, sondern mitgeteilt hat, dass das Ursprungszeugnis nicht anerkannt wird. Die Bestimmung…
…ist betreffend des diesbezüglichen Vorbringens der Bf. festzuhalten, dass das Bundesministerium für Finanzen mit Schreiben vom 28. September 1999 die libanesischen Behörden nicht um eine Überprüfung des Ursprungsnachweises nach Formblatt A Nr. bb ersucht, sondern mitgeteilt hat, dass das Ursprungszeugnis nicht anerkannt wird. Die Bestimmung…
…ist betreffend des diesbezüglichen Vorbringens der Bf. festzuhalten, dass das Bundesministerium für Finanzen mit Schreiben vom 28. September 1999 die libanesischen Behörden nicht um eine Überprüfung des Ursprungsnachweises nach Formblatt A Nr. bb ersucht, sondern mitgeteilt hat, dass das Ursprungszeugnis nicht anerkannt wird. Die Bestimmung…
…ist betreffend des diesbezüglichen Vorbringens der Bf. festzuhalten, dass das Bundesministerium für Finanzen mit Schreiben vom 28. September 1999 die libanesischen Behörden nicht um eine Überprüfung des Ursprungsnachweises nach Formblatt A Nr. bb ersucht, sondern mitgeteilt hat, dass das Ursprungszeugnis nicht anerkannt wird. Die Bestimmung…
…Zustand bleiben. Reparaturen und Wartungen einschließlich Instandsetzungen und Einstellarbeiten sowie Maßnahmen zum Erhalt der Waren und solche, die die Einhaltung der für sie hinsichtlich ihrer Verwendung geltenden technischen Vorschriften sicherstellen, sind zulässig. Reparatur- und Wartungsarbeiten sind dann nicht als Verwendung entgegen den geltenden Bestimmungen anzusehen…